Herausgabe eines ursprünglich für heimfällig erklärten Nachlasses an die Erbin der seinerzeit Erbberechtigten
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Roland Schlegel, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Dr. Karl-Lueger-Platz 5, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert und die Erbschaftssteuer mit 503,30 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Am verstarb RS. Ihr Nachlass wurde für erblos erklärt und dem Staat übergeben.
Am verstarb WE. Die überschuldete Verlassenschaft wurde der erbl. Testamentserbin CZ (in der Folge kurz Bw. genannt) gemäß § 155 AußStrG an Zahlungs statt überlassen.
In der Folge kam es lt. Protokoll vom zu einer Nachtragsabhandlung, wonach das seinerzeit heimfällig erklärte Vermögen im Verlass nach RS an die Bw. als Testamentserbin in der Verlassenschaft WE auszufolgen ist. Daraufhin wurde von der Bw. zum gesamten Nachlass eine bedingte Erbantrittserklärung abgegen und dieser ihr mit Beschluss vom zur Gänze eingeantwortet.
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für die Bw. die Erbschaftssteuer für den Erwerb von Todes wegen nach WE fest, dabei u.a. ausgehend von den Werten lt. Niederschrift im Verlass nach RS.
Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben mit der Begründung, dass hinsichtlich des aus der Nachtragsabhandlung WE zugeflossenen Erbteils bereits Erbschaftssteuer unter dem Titel "Verlass nach RS" bezahlt wurde.
Am wurde der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht.
Seitens des UFS erfolgte noch eine Einsichtnahme in den Verlassakt RS, auf Grund dessen ersichtlich wurde, dass an die Bw. nach Abzug aller Kosten ein Betrag von 8.184,32 € zur Auszahlung gelangte.
Über die Berufung wurde erwogen:
Eingangs ist festzuhalten, dass von zwei Nachlässen und damit auch von zwei Erwerben auszugehen ist, nämlich einerseits vom Verlass nach RS und andererseits vom Verlass nach WE, wobei die diesbezüglichen Erwerbe jeweils für sich der Erbschaftssteuer unterliegen. Im vorliegenden Fall wurde nicht der Erwerb von Todes wegen der WE nach RS, sondern der Erwerb von Todes wegen der Bw. nach WE der Besteuerung unterzogen.
Die Bw. bringt nun in ihrer Berufung vor, dass von ihr die Erbschaftssteuer bereits unter dem Titel "Verlass nach RS" entrichtet wurde.
Gegenstand der Erbschaftssteuer ist der unentgeltliche Übergang von Vermögen. Die Erbschaftssteuer stellt eine Erbanfallsteuer dar; sie ist grundsätzlich von jedem Erbanfall zu bemessen. Gegenstand der Erbschaftssteuer ist letzlich der Vermögensvorteil, den jemand mit dem Tod eines anderen erwirbt. Der Gesetzgeber verfolgte mit der Erbschaftssteuer das Ziel, den durch Erbfall anfallenden Vermögenszuwachs jeweils gemäß seinem Wert zu erfassen. Das Erbschaftssteuerrecht wird also vom Bereicherungsprinzip beherrscht.
Nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes ist der Erbe Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Nimmt er die Erbschaft an, so stellt er gemäß § 547 ABGB in Rücksicht auf dieselbe den Erblasser vor. Die Nachfolge tritt mit dem Tod des Erblassers ein, sie verwirklicht sich aber erst mit der Einantwortung (§ 819 ABGB, § 174 AußStrG), und zwar dergestalt, dass Aktiva und Passiva selbsttätig und im Ganzen auf den Erben übergehen. Zu den Passiva gehören auch Abgabenschulden, soweit sie vor dem Tod des Erblassers (gemessen an § 4 BAO) entstanden sind. Hiebei ist es einerlei, ob die Abgabenschulden des Erblassers, die vor seinem Tod nach Maßgabe des § 4 BAO entstanden sind, bescheidmäßig vor oder nach seinem Tod geltend gemacht werden. Der Erbe hat als Gesamtrechtsnachfolger für diese so charakterisierten Schulden des Erblassers grundsätzlich einzustehen (vgl. ). Ein Bescheid über Abgaben des Verstorbenen, die schuldrechtlich (gemessen am § 4 Abs. 1 BAO) vor seinem Ableben entstanden sind, ist nach erfolgter Einantwortung unmittelbar an die Erben als Rechtsnachfolger des Abgabepflichtigen zu richten (; ; ).
Nach dem Tod des Erblassers ist ein Bescheid über eine in dessen Person entstandene Abgabenschuld mit Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge an die Erben als Rechtsnachfolger des Abgabepflichtigen zu richten. Wer Erbe ist, ergibt sich aus den Feststellungen in der Einantwortungsurkunde, wobei die Abgabenbehörde dabei an die gerichtlichen Feststellungen der Erbenqualität gebunden ist. Bei der Inanspruchnahme eines Erben gemäß § 19 Abs. 1 BAO kommt es nicht darauf an, welcher Betrag im Verlassenschaftsverfahren angemeldet wurde, sondern ausschließlich darauf, welche Abgabenschuld im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits entstanden war. Es ist weder erforderlich, dass die Abgabenschuld festgestellt, noch dass sie fällig geworden ist ().
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegt der Erwerb von Todes wegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz.
Nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.
Erbschaftssteuerrechtlich ist der "Erwerb durch Erbanfall" mit der Abgabe der Erbserklärung vollzogen. Im vorliegenden Fall wurde von CZ am zum Nachlass WE eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben, weshalb hier - auch - ein Tatbestand iSd § 2 Abs 1 Z 1 ErbStG (Erwerb durch Erbanfall) verwirklicht wurde.
Nach § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG entsteht die Steuerschuld bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers.
Durch die von der Bw. abgegebene Erbantrittserklärung wurde sie Gesamtrechtsnachfolgerin nach WE, weshalb der Erbschaftssteuerbescheid betreffend Verlass nach RS auch an sie gerichtet wurde.
Der hier streitgegenständliche Bescheid ist an die Bw. als erbl. Testamentserbin im Verlass nach WE - prinzipiell - zu Recht ergangen.
Jedoch wurde bei Erlassung des vorliegenden Bescheides übersehen, dass dem Verlass nach WE lediglich ein Wertzuwachs in Höhe von 8.184,32 € zugekommen ist.
Davon ausgehend errechnet sich die Erbschaftssteuer für die Bw. im Verlass nach WE wie folgt:
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8.184,32 €
| Wert Verlass nach RS |
173, 93 € | Bankguthaben WE |
8.358,25 €
| Gesamtaktiva |
- 3.550,23 €
| Bestattungskosten |
- 928,92 €
| Gerichtskommissärsgebühr |
- 110,-- €
| Freibetrag gem. § 14 Abs. 1 ErbStG |
- 173,93 | Freibetrag gem. § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG |
3.595,17 €
| steuerpflichtiger Erwerb |
Gemäß § 28 ErbStG abgerundeter steuerpflichtiger Erwerb in Höhe von 3.595,-- € x 14% gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse V) = 503,30 €.
Der Berufung war somit auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage teilweise Folge zu geben. Der Differenzbetrag in Höhe von 780,70 € wird abgeschrieben.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at