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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 27.01.2012, RV/2571-W/10

Die Haftung nach § 9 Abs. 2 KVG ist verschuldensunabhängig.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A.B., Wien, vertreten durch Steuerberater, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Haftung gemäß § 9 Abs. 2 KVG entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Gesellschaftsteuererklärung vom meldete die XY- GmbH die Beteiligung des A.B. (Bw.) und mehrerer weiterer Personen als "atypische stiller Gesellschafter" mit einer Einlage in Höhe von insgesamt € 591.780,00. Die Einlage des Bw. betrug € 10.000,00.

Auf Grund dieser Steuererklärung setze das Finanzamt mit Bescheid vom die Gesellschaftsteuer von einer Bemessungsgrundlage von € 591.780,00 (x 1%) mit € 5.917,80 gegenüber der GmbH fest.

In der Folge nahm das FAG auf Grund einer Mitteilung der Finanzkasse, dass die GmbH zahlungsunfähig sei, den Bw. mit dem nunmehr angefochtenen Haftungsbescheid vom gemäß § 9 Abs. 2 KVG iV mit § 224 Abs. 1 BAO für einen Teil der gegenüber der GmbH festgesetzten Gesellschaftsteuer von € 100,00 in Anspruch.

In der gegen diesen Bescheid form- und fristgerecht eingebrachten Berufung führte der steuerliche Vertreter des Bw. aus, dass "es sich hier um Malversationen der Hauptbeteiligten XY- GmbH handelt. Aus diesem Grund ist der Ausspruch der Haftung an einen Beteiligten rechtswidrig".

Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt den Bw. bezüglich des Berufungsvorbringens um Sachverhaltsdarstellung.

Im diesbezüglichen Antwortschreiben vom verwies der Bw. auf die Begründung des Finanzamtes Wien 4/5/10 zur Nachbelastung der Steuern aus der XY- GmbH. In diesem Schriftsatz seien die Malversationen der Gesellschaft aufgelistet.

Weiters werde auf die Berufung gegen den Grundlagenbescheid vom verwiesen, in der die betrügerischen Machenschaften der GmbH dargelegt worden seien.

Dieses Schreiben wurde irrtümlich in einem anderen Akt abgeheftet.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom führte das Finanzamt aus, dass dem Ersuchen um Sachverhaltsdarstellung nicht nachgekommen worden sei. Mangels geeigneter vorliegender Beweise habe eine rechtswidrige Inanspruchnahme nicht erkannt werden können.

Mit Eingabe vom beantragte der Bw. ohne weiteres Vorbringen die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Auf Grund des § 9 Abs. 2 Z 1 KVG haftet beim Erwerb von Gesellschaftsrechten der Erwerber.

Das Rechtsinstitut der Haftung dient der Verstärkung und Sicherung des Abgabenanspruchs. Haftung bedeutet nach den Vorschriften des Steuerrechts das Einstehenmüssen für eine fremde Schuld (vgl. , 0010, 0011).

Gemäß § 224 Abs. 1 erster Satz BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht.

Die sachliche Rechtfertigung von Haftungsregelungen ergibt sich einerseits aus dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Einbringlichkeit öffentlich rechtlicher Ansprüche und andererseits aus einem durch eine Rechtsbeziehung begründeten sachlichen Zusammenhang zwischen der Person des Abgabepflichtigen und des Haftungspflichtigen (vgl. , , G 163/88 u. a. und , G 4/93).

Die, die Gesellschafterhaftung nach § 9 Abs. 2 Z 1 KVG sachlich rechtfertigende Rechtsbeziehung zwischen der Kapitalgesellschaft als Eigenschuldner und dem leistenden Gesellschafter als Haftungspflichtigen ergibt sich aus der Beteiligung des Berufungswerbers (Bw.) als "atypischer stiller Gesellschafter" mit einer Einlage in Höhe von € 10.000,00.

Der Bw. vertritt in seiner Berufung die Meinung, dass er nicht zur Haftung herangezogen werden kann, da betrügerische Vorgänge der XY- GmbH zur Nichtentrichtung der Gesellschaftsteuer geführt hätten.

Wie bereits ausgeführt, dient die Haftung der Verstärkung und Sicherung des Abgabenanspruches.

Die hier vorliegende Haftung wird durch § 9 Abs. 2 Z 1 KVG begründet. Für diese Gesetzesstelle ist die Frage des Verschuldens jedoch ohne Bedeutung, sodass bereits aus diesem Grunde dieser Einwand der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen kann.

In diesem Zusammenhang ist jedoch auch zu bedenken, dass abgabenrechtlichen Haftungen in den meisten Fällen eine schuldhaften Pflichtverletzung des Abgabepflichtigen dem Abgabenausfall, bzw. der Gefährdung der Einbringung vorangeht. Wenn man der Rechtsansicht des Bw. folgen würde, wäre der Haftung der Besicherungszweck entzogen.

Die Geltendmachung einer Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, welche sich gemäß § 20 BAO innerhalb der Grenzen zu halten hat, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen.

Das Ermessen ist bei der Haftung nach § 9 Abs. 2 KVG im Sinne einer Nachrangigkeit der Haftungsinanspruchnahme zu üben. Es ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Haftenden, dass die Einbringlichkeit der Abgaben beim Eigenschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert ist. Eine ermessenswidrige Inanspruchnahme des Haftenden wird vor allem dann vorliegen, wenn die Abgabenschuld vom Eigenschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden kann.

Im Hinblick darauf, dass der Konkursantrag gegen die XY- GmbH mit Beschluss des LG N. vom mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde, steht die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabe bei dieser zweifelsfrei fest.

(Weitere) Gründe, die bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen wären, wurden vom Bw. nicht vorgebracht.

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides kann somit nicht erkannt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 Abs. 2 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
§ 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

VfGH, G 89/88

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at