Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 23.04.2009, RV/1799-W/08

Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2009/13/0106 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Dr. Judith Leodolter und die weiteren Mitglieder Hofrat Mag. Wolfgang Ryda, Mag. Heinrich Witetschka und Mag. Harald Österreicher im Beisein der Schriftführerin FOI Andrea Newrkla über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Isabelle Dessulemoustier - Bovekercke - Ofner, Rechtsanwältin, 1010 Wien, Plankengasse 6/15, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch Mag. Patric Flament, vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis  nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Im Zuge der Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe wurde die Bw. seitens der Abgabenbehörde erster Instanz aufgefordert, einen Studiennachweis für ihre im Jahr 1988 geborene Tochter C nachzureichen.

Den von der Bw. am nachgereichten Belegen konnte entnommen werden, dass deren Tochter in der Zeit vom bis zum einen Spa belegt, respektive ein Sprachdiplom erworben hat.

Mit Vorhalt vom wurde die Bw. - angesichts der Tatsache, dass vorangeführte Belege ausschließlich in sp Sprache abgefasst worden seien - aufgefordert, dem Finanzamt darzulegen, um welche Art von Ausbildung es sich gehandelt habe, bzw. wurde diese um Vorlage einer in deutscher Sprache abgefassten Bestätigung ersucht.

In ihrem am übermittelten Antwortschreiben führte die Bw. aus, dass ihre Tochter eine Sprachschule in S besucht habe, wobei das Zeugnis selbst exklusiv nur in sp Sprache abgefasst worden sei.

Einer vorgelegten, den Zeitraum bis umfassenden (vorläufigen) Immatrikulationsbestätigung der Ch konnte entnommen werden, dass C einem Medizinstudium in B nachgeht.

Mit Bescheid vom wurde von der Bw. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum bis zum als zu Unrecht bezogen, zurückgefordert.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Besuch eines, Allgemeinwissen vermittelnden Sprachkurses keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstelle und sich C demzufolge im Rückforderungszeitraum nicht als in Berufsausbildung befindlich zu qualifizieren gewesen sei.

Mit Schriftsatz vom 6. November wurde gegen den Rückforderungsbescheid Berufung erhoben und hierbei begründend ausgeführt, dass die Tochter der Bw. ein universitäres Studium in Sa besucht habe, das ähnlich wie etwa das Latinum in Österreich Voraussetzung für ein Studium in S sei.

Im übrigen habe die Tochter der Bw. im März 2007 nicht nur die Abschlussprüfung mit gutem Erfolg bestanden, sondern im selben Monat auch zusätzlich die Perfektionsprüfung erfolgreich absolviert, wobei zu ergänzen sei, dass die hierfür ausgestellten Diplome in der EU anerkannt seien.

In einer, in deutscher Sprache abgefassten und seitens der Direktorin des Kollegs HC unterfertigten Bestätigung konnte die erfolgreiche Absolvierung eines Intensivstudiums der span Sprache entnommen werden.

In concreto habe C zunächst den, den Zeitraum vom bis zum umfassenden, täglich 5 Stunden dauernden Lehrgang und im Anschluss daran die 2. Intensivlehrveranstaltung, welcher in der Zeit vom bis zum abgehalten worden sei, erfolgreich absolviert.

Beide Prüfungen seien mit gutem Erfolg bestanden worden.

Derzeit habe C einen Studienplatz an der Ch in B , werde jedoch das Medizinstudium im nächsten Semester in S fortsetzen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde das Rechtsmittel der Bw. als unbegründet abgewiesen.

Hierbei vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass der Besuch eines - im allgemeinen keine Berufsausbildung darstellenden - Sprachkurses an einer qualifizierten Bildungseinrichtung, dann als Teil einer Berufsausbildung anzusehen sei, wenn ein konkreter Zusammenhang zu einem Sprachstudium beispielsweise dergestalt bestehe, dass die erfolgreiche Absolvierung des Sprachkurses eine für das Sprachstudium vorgeschriebene Eignungsprüfung ermöglicht.

Angesichts der Tatsache, dass die Tochter der Bw. im Anschluss an die Sprachausbildung ein Medizinstudium in B begonnen habe, sei vor angeführter Konnex nicht erkennbar.

Mit Schriftsatz vom wurde seitens der Bw. ein Antrag auf Vorlage des Rechtsmittels an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.

Hierbei führte die rechtsfreundliche Vertreterin der Bw. - unter Beantragung einer mündlichen Berufungsverhandlung und Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat - ergänzend aus, dass die Tochter der Bw. den Sprachkurs nicht zum Erwerb von Allgemeinwissen belegt habe, sondern dieser vielmehr ein notwendige Voraussetzung für das Medizinstudium in Spanien gebildet habe.

Nämliches (Auslands)Studium sei deshalb angestrebt worden, da C in W keinen Studienplatz erhalten habe.

Wiederholend sei ausgeführt, dass die erfolgreiche Ablegung von Prüfungen im Rahmen eines universitären Sprachstudiums in S eine unabdingbare Voraussetzung für ein Medizinstudium in diesem Land darstellen.

In Ansehung der nachweislich erfolgreichen Absolvierung der Lehrgänge sei der Rückforderungsbescheid betreffend Familienbeihilfe und Kinderansetzbeträge völlig zu Unrecht erfolgt.

Im Zuge ergänzender Ermittlungen führte die rechtsfreundliche Vertreterin in einem fernmündlichen Gespräch vom aus, dass die Tochter der Bw. - nachdem sie an der medizinischen Fakultät in W keinen Studienplatz erhalten habe - , den Entschluss gefasst habe, in S Medizin zu studieren.

Auf Grund der Tatsache, dass die Ch in B , bei der sich die Tochter der Bw. ebenfalls um einen Studienplatz beworben habe, noch vor der span Universität eine positive Rückmeldung abgegeben habe, sei das Medizinstudium in B begonnen worden.

Betreffend die derzeitige Studiensituation würde die rechtsfreundliche Vertreterin den Sachbearbeiter nochmals kontaktieren, respektive entsprechende Belege nachreichen.

Am wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung telefonisch die Auskunft erteilt, dass eine Rücksprache mit der Bw. ergeben habe, dass die Tochter derselben nach wie vor an der Ch in B studiert.

In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertreterin der Bw. ergänzend ausgeführt, dass die Tochter der Bw. nach Ablegung der Reifeprüfung in Wien mit dem Medizinstudium beginnen wollte.

Da sie jedoch keinen Studienplatz in Wien erhalten habe, habe sie beschlossen das Studium in S zu absolvieren, weil es in S keine Zugangsbeschränkungen gebe.

Die einzige Voraussetzung für die Absolvierung des Medizinstudiums in S sei der Nachweis der Ablegung eines Sprachkurses innerhalb der Universität.

Die Tochter der Bw. habe in der Folge einen Sprachkurs absolviert und habe diese auch vorgehabt, Medizin zu inskribieren, habe sich aber auch gleichzeitig auch an der Ch in B um einen Studienplatz beworben.

Auf Grund der Zusage der Ch habe sie letztlich das Medizinstudium in B aufgenommen, sei nach wie vor dort inskribiert und studiere dort auch erfolgreich.

Zum Nachweis, dass die Tochter der Bw. tatsächlich in Spanien studieren wollte, wurde eine beglaubigte Übersetzung des Reifeprüfungszeugnisses vom vorgelegt, ebenso eine eidesstattliche Erklärung der CD, in welcher diese bestätigt, dass sie zur Vorbereitung des Medizinstudiums in Spanien einen verpflichtenden Spanischkurs absolviert und sich nach positiver Absolvierung dieses Kurses im Wintersemester 2007 für das Medizinstudium inskribiert habe.

Weiters wurde ein Formular der Universität Salamanca betreffend die Anmeldung der CD für das Medizinstudium in Spanien vorgelegt.

Die Vertreterin verwies darauf, dass ein Sprachkurs zwar an sich keine Berufsausbildung im Sinne der Rechsprechung des VwGH darstellt, dass aber im vorliegenden Fall dieser jedenfalls Voraussetzung für das Medizinstudium sei und damit ein Zusammenhang mit der Berufsausbildung bestehe.

Der Vertreter des Finanzamtes wendete ein, dass seitens der Bw. nicht nachgewiesen bzw. nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass tatsächlich eine Bewerbung für eine Aufnahme des Medizinstudiums in Österreich stattgefunden habe.

Ebenso sei nicht nachgewiesen worden, dass es für ein Medizinstudium in S keine Zugangsbeschränkungen gebe.

Weiters gebe es keine Nachweise darüber, dass die Absolvierung eines Sprachkurses Voraussetzung für ein Medizinstudium in S darstelle.

In diesem Zusammenhang werde auf eine Entscheidung des UFS, RV/0476-W/03 betreffend Abhaltung eines Spanischkurses im Zusammenhang mit einem rechtswissenschaftlichen Studium verwiesen.

Weiters sei auch kein Nachweis darüber vorgelegt worden, dass die Tochter der Bw. tatsächlich in Spanien studieren habe wollen.

Weiters wendete der Vertreter des Finanzamtes ein, dass weder für das Studium in Wien noch für das Studium in D ein Spanischkurs vorausgesetzt werde.

Die rechtsfreundliche Vertreterin verwies auf die bisher vorgelegten Unterlagen und brachte vor, dass eine gesetzliche Regelung über die Erbringung eines Nachweises der Sprachkenntnisse in Spanien nicht existiere, sondern intern vom zuständigen Leiter der Universität entschieden werde.

Von der Tochter der Bw. sei ein solcher Sprachkurs gefordert worden.

Die Vertreterin brachte weiters ergänzend vor, dass das Problem erst virulent geworden sei, seit dem es in Österreich Zugangsbeschränkungen für das Medizinstudium gebe.

Über Befragen durch den Beisitzer Mag. Österreicher, wie die Tochter der Bw., die zum damaligen Zeitpunkt der span Sprache noch nicht mächtig war, zu der Information gelangt sei, dass sie einen Sprachkurs absolvieren müsse, gibt die Vertreterin an , dass sich die näheren Umstände ihrer Kenntnis entziehen.

Die Vertreterin verwies nochmals auf die beglaubigte Übersetzung des Reifeprüfungszeugnisses, welches ihrer Ansicht nach ein eindeutiges Indiz dafür darstelle, dass die Tochter der Bw. tatsächlich in S studieren wollte. Der erste Vorhalt des Finanzamtes sei erst nach Anforderung der Übersetzung des Zeugnisses erteilt worden.

Beisitzer Mag. Witetschka verweist darauf, dass die Übersetzung erst nach Abschluss des Sprachkurses erstellt wurde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Das FLAG 1967 enthält keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung".

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter den Begriff aber jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. (vgl. ; , 87/14/0031; , 93/14/0100; , 2000/14/0192).

Ziel einer Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs.1 lit. b FLAG 1967 ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Zudem muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein ().

Der Besuch von allgemeinen, nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten, Veranstaltungen, die dem Sammeln von Erfahrungen und/oder dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen (z.B. Besuch einer Fahrschule, eines Schikurses oder dgl.), kann nicht als Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes gewertet werden.

Ein im In- oder Ausland absolvierter Sprachkurs stellt für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne dar, weil das Kind dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wird, wobei diese Betrachtung auch dann Platz greift, selbst wenn der Kurs, respektive die in diesem absolvierten Prüfungen auch für eine spätere Berufsausübung von Vorteil sein mögen.

Sind in der Praxis besondere Sprachkenntnisse erforderlich bzw. wird der Besuch

eines (zeit-)intensiven Sprachkurses im Ausland vor dem Ausbildungsbeginn dringend angeraten, kann bei einer Gesamtbetrachtung der erfolgten Ausbildungsmaßnahmen auch für die Dauer der Sprachkurse Berufsausbildung vorliegen.

Wenn nun in der mündlichen Verhandlung seitens der rechtsfreundlichen Vertreterin ins Treffen geführt wird, dass der von der Tochter besuchte Sprachkurs - einer internen Anweisung des Universitätsleiters gemäß - unabdingbare Voraussetzung für die Aufnahme des Medizinstudiums gewesen sei, so ist diesem Vorbringen - im Einklang mit der diesbezüglich geäußerten Replik des Vertreters des Finanzamtes - seitens des UFS entgegenzuhalten, dass dieses in Ermangelung der Vorlage schriftlicher, diesen Vorgangsweise dokumentierende Unterlagen, über das reine Behauptungsstadium nicht herausgetreten ist.

In diesem Zusammenhang erscheint es, - ungeachtet des Umstandes, dass nach dem Dafürhalten des erkennenden Senates, die Untermauerung der (zwingenden) Voraussetzung der Absolvierung des Sprachkurses für eine Inskription des Medizinstudiums an einer span Universität via schriftlicher Nachweise im allgemeinen als unproblematisch zu erachten ist, respektive im speziellen ob Vorliegen eines Auslandsachverhalts die Bw. in diesem Bereich auch eine verstärkte Mitwirkungspflicht trifft - , als ungewöhnlich, dass die rechtsfreundliche Vertreterin auf dezidiertes Befragen des Senatsmitgliedes Mag. Österreicher nach der Art und Weise der Erkenntnisschöpfung der vorgebrachten Umstände durch die Tochter der Bw. keine Antwort zu geben vermochte.

Des weiteren ist auch betreffend die Ernsthaftigkeit des Vorhabens, ein Medizinstudium in Spanien aufnehmen zu wollen, angesichts der weiteren Bewerbung um einen Studienplatz an der Ch festzuhalten, dass diese lediglich im eingeschränkten Maß vorhanden war.

Die von der steuerlichen Vertreterin im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegte eidesstattliche Erklärung der CD reicht nach Ansicht des Senates 1 insbesondere vor dem Hintergrund obiger Ausführungen als Nachweis für das beabsichtigte Medizinstudium in Spanien ebenso wenig aus wie die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung des Reifeprüfungszeugnisses, zumal die Übersetzung erst nach Absolvierung des Sprachkurses erfolgt ist.

Abgesehen davon, dass die zwingende Notwendigkeit des Besuches des Sprachkurs für ein Medizinstudium in Spanien aus oben angeführten Gründen als nicht erwiesen zu erachten ist, werden in Ansehung der Tatsache, dass nach den Ermittlungsergebnissen der Abgabenbehörde zweiter Instanz das im Berufungsschriftsatz ins Treffen geführte Medizinstudium in S überhaupt nicht begonnen worden ist, sondern dieses von der Tochter der Bw. nach wie vor in B betrieben wird, obige, dem Sprachkurs Berufsausbildungscharakter verleihende Kriterien im zu beurteilenden Fall gerade nicht erfüllt.

Dass für das von der Tochter der Bw. im Anschluss an den Sprachlehrgang begonnene Studium in D keine Spanischkenntnisse erforderlich sind, ist unbestritten und wird von der Bw. selbst auch nicht behauptet.

Somit steht der in S absolvierte Sprachkurs in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem nachfolgenden in B begonnenen Medizinstudium, setzte dieses doch keine derartige Spanischausbildung voraus.

Demzufolge kann seitens der Abgabenbehörde zweiter Instanz der Ansicht des Finanzamtes, wonach der Kursbesuch letztendlich in den Erwerb von Allgemeinwissen gemündet hat und demzufolge keine Berufsausbildung darstellt, nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.

Der Berufung war somit der Erfolg zu versagen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
SWK 23/24/2009, S 691

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