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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 06.07.2005, RV/1981-W/04

Rechtsirrtum stellt keinen Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 308 BAO dar.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1981-W/04-RS1
Bestehen bei einer - mangels entsprechender Judikatur und Literatur - noch nicht eindeutig geklärten Rechtsfrage Zweifel darüber, ob für ein bestimmtes Wirtschaftsgut die Investitionszuwachsprämie zusteht, so ist der steuerliche Vetreter des Bw. aufgrund der ihm auferlegten Sorgfaltspflicht gehalten, einen anspruchswahrenden Antrag zu stellen. Da der steuerliche Vertreter diesen anspruchswahrenden Antrag nicht stellte, unterlief ihm ein Versehen, das nicht minderen Grades ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Mag. Eva Woracsek und die weiteren Mitglieder Mag. Andreas Stanek, Günter Denk und Stefanie Toifl im Beisein der Schriftführerin Monika Holub über die Berufung der Bw., vertreten durch WTH-GesmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs, vertreten durch Amtspartei, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 308 BAO nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungswerberin (Bw.) betreibt in Ö das Fremdenverkehrsgewerbe.

Am reichte die Bw. die Umsatzsteuererklärung 2002, die Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften) 2002, die Erklärung der Elektrizitätsabgabe 2002 beim Finanzamt ein und beantragte mit gleichem Datum gemäß § 108c Abs. 3 EStG und gemäß § 108f Abs. 4 EStG die Berücksichtigung der Bildungs- und Lehrlingsentschädigungsprämie.

Mit Umsatzsteuerbescheid vom und Gewinnfeststellungsbescheid 2002 vom wurden die betreffenden Abgaben erklärungskonform festgesetzt.

Mit Schreiben vom beantragte der steuerliche Vertreter der Bw. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO. Diesem Antrag beigefügt wurde die "Beilage zur Feststellungserklärung für 2002 zur Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG".

Den Wiedereinsetzungsantrag begründend führt die Bw. aus: "... zu unserem Bedauern ist WK - ein Mitarbeiter des steuerlichen Vertreters - dem Irrtum unterlegen, eine Beschneiungsanlage [sei] kein prämienbegünstigtes Wirtschaftsgut, weil es sich hierbei um ein unbewegliches Wirtschaftsgut handelt. Aufgrund dieses Irrtums wurde auch kein Formular E 108e gemeinsam mit unseren Steuererklärungen eingebracht.

Anlässlich der Veranstaltung Arbeitstagung ÖGWT in G am erfuhr WK im Zuge der Beantwortung von Zweifelsfragen, ..., dass es unter anderem auch für Beschneiungsanlagen die Investitionszuwachsprämie gibt. Da WK am von seinem Irrtum in Kenntnis gesetzt worden ist und somit dieser Zeitpunkt als ´Aufhören des Hindernisses´ im Sinne der BAO zu werten ist, endete die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages am . Zwischen der irrtümlichen Fehlmeinung unseres WK und der Versäumung der Frist zur Einreichung der Erklärung der Investitionszuwachsprämie besteht ein unmittelbarer Zusammenhang, da wir andernfalls bereits fristgerecht die Erklärung E 108e einreichen hätten können ...

Wie uns unser steuerlicher Vertreter versichert, ist WK ein äußerst tüchtiger und gewissenhafter, langjähriger Mitarbeiter, der unter der gebotenen Überwachung seine Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit erledigt (Anm: Irren kann aber natürlich jeder einmal).

Ebenso wie der steuerliche Vertreter durften wir auf die bisherigen einwandfreien Leistungen unseres Sachbearbeiters vertrauen, weshalb uns an der Versäumnis keinerlei Schuld trifft.

Anzumerken ist weiters, dass aus der Tatsache, dass der gegenständliche Irrtum auch zum Gegenstand einer Zweifelsfragenbeantwortung in einer Veranstaltung wie G genommen wurde, ein allgemeiner Klärungsbedarf an dieser Frage bestanden hat, weshalb in unserem Fall auch lediglich von einer entschuldbaren Fehlleistung des WK ausgegangen werden muss.

Es herrschte und herrscht nach wie vor eine allgemeine Rechtsunsicherheit mit der Regelung des § 108e EStG wie aktuellen Artikeln in diverser Steuerliteratur zu entnehmen ist."

Unter Hinweis auf einschlägige Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vom , 92/12/0177; vom , 1212/76 (v.S.) sowie des Obersten Gerichtshofes vom , 8 Ob a 2045/96 beantrage die Bw. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Demnach sei der Fehler bzw. der Irrtum eines Konzipienten eines Rechtsanwaltes im Verhältnis zur Partei ein unvorhergesehenes Ereignis, welcher nach den konkreten Umständen des Einzelfalles die Wiedereinsetzung als entschuldbare Fehlleistung rechtfertige.

Gleichfalls sei das Versehen eines Kanzleibediensteten für den Rechtsanwalt und somit für die von ihm vertretene Partei ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht nachkommt.

Überdies sei darauf zu verweisen, dass ein Rechtsirrtum oder die Unkenntnis einer Rechtsvorschrift, wenn dem Wiedereinsetzungswerber an der Unkenntnis des Gesetzes keine grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist, als Wiedereinsetzungsgrund zu beurteilen sei.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO betreffend die Frist zur Einreichung der Erklärung der Investitionszuwachsprämie 2002 ab.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Steuererklärungen zwar von WK vorbereitet, aber von der Bw. unterfertigt werden würden.
Auch sei völlig unbewiesen, zu welchem Zeitpunkt (vor dem ) die Bw. von der nunmehrigen Rechtsmeinung (z.B. durch Literatur, durch Auskunft bei der Finanzbehörde, durch einen Vortrag, etc.) Kenntnis erlangt habe. Der Beginn des Laufens der Wiedereinsetzungsfrist mit sei durch das Vorbringen nicht glaubhaft gemacht worden. Durch den Antrag werde jedenfalls nicht nachgewiesen, dass die Fristversäumung für die Bw. erst am und nicht schon früher erkennbar war.

Darüber hinaus werde auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach Rechtsunkenntnis oder Rechtsirrtum keine tauglichen Wiedereinsetzungsgründe darstellen (; vom , 95/16/0311; vom , 97/12/0003; vom , 96/17/0415).

In diesem Sinne stelle der Irrtum des WK keinesfalls ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, weil es Sache des Betroffenen sei, über die Rechtslage rechtzeitig die erforderlichen Erkundigungen einzuholen. Die zeitgerechte Erkundigung über die Rechtslage (im Zuge der Erstellung der Steuererklärung 2002 beim zuständigen Finanzamt) wäre dem steuerlichen Vertreter als auch der Partei zumutbar gewesen.

Mit Schreiben vom beantragt die Bw. die Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz (UFS) vorzulegen und eine mündliche Verhandlung vor dem gesamten Senat anzuberaumen.

Ergänzend wird ausgeführt, dass das Gesetz als Maßstab lediglich das Glaubhaftmachen des unabwendbaren und unvorhergesehenen Ereignisses und nicht den Beweis desselben verlange. Nach Ansicht der Bw. sei durch die detaillierte Darstellung des relevanten Sachverhaltes - Erstellen der Erklärungen, Seminar in G - dem gesetzlichen Erfordernis der Glaubhaftmachung der Fristversäumung durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis entsprochen worden.

"Allgemein ist anzumerken, dass sämtliche angeführten Judikate Einzelentscheidungen sind, dass es genauso unrichtig sein wird zu behaupten, dass jede Rechtsunkenntnis und jeder Rechtsirrtum ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund seien wie umgekehrt, oder jeder Fehler des Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen ist bzw. nicht."

Im gegenständlichen Fall liege eine menschlich verständliche und nachvollziehbare Fehlleistung eines langjährigen und zuverlässigen Mitarbeiters des steuerlichen Vertreters der Bw. vor. Den steuerlichen Vertreter treffe kein Überwachungsverschulden. Ebenso treffe die Bw. kein Verschulden, für sie stelle der Fehler des Kanzleimitarbeiters des steuerlichen Vertreters ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis dar.

In diesem Zusammenhang werde auf das jüngst ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2001/16/0479, 0480 verwiesen. Wird demnach im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft gemacht, dass an die bisher verlässliche Kanzleibedienstete die ausdrückliche Weisung ergangen ist, behördliche Schriftstücke zur Kontrolle der vorgenommenen Fristbestimmung unverzüglich dem zuständigen Steuerberater vorzulegen, der Parteienvertreter somit die ihm obliegende Aufsichts- und Kontrollpflicht eingehalten hat, ist ihm und damit auch der Beschwerdeführerin das Verschulden der Kanzleibediensteten nicht zuzurechnen.

Die Bw. beantrage der Berufung stattzugeben.

In der am vor dem Berufungssenat 18 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung brachten die Parteien ergänzend vor:

Den Ausführungen des steuerlichen Vertreters zufolge solle der Fehler des WK im gegenständlichen Fall der Bw. zugerechnet werden, obwohl dieser dem Arbeitgeber gegenüber passiert, aber von diesem nicht entdeckt worden sei. Der Judikatur zufolge sei eine Wiedereinsetzung dann nicht möglich, wenn der Wirtschaftstreuhänder seine Aufsichtspflicht verletzt habe. Im Jahr 2002 hätten in der Kanzlei interne Schulungen über die gesetzlichen Neuerungen, so auch u.a. bezüglich Investitionszuwachsprämie stattgefunden und seien alle Mitarbeiter angewiesen worden, die steuerlichen Begünstigungen zu beantragen. Bei der Schulung sei der Gesetzestext wiedergegeben und festgehalten worden, dass u.a. bei Gebäuden eine Investitionsprämie nicht zustehe. WK habe für sich nun die falsche Verknüpfung angestellt und sei davon ausgegangen, dass bei einer Beschneiungsanlage ein unbewegliches Wirtschaftsgut vorliege. Dieser Gedankengang sei von ihm auch auf den mit der Berufung vorgelegten Unterlagen entsprechend dokumentiert worden (ESt-Akt, Bl. 66/2002). In G habe WK sodann am erstmal - im Rahmen der Behandlung von diversen Zweifelsfragen - davon Kenntnis erlangt, dass auch für eine Beschneiungsanlage die Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie möglich wäre. Er habe daraufhin der Geschäftsführung sofort mitgeteilt, im gegenständlichen Fall die Abgabe der Erklärung verabsäumt zu haben.

Weiters wies der steuerliche Vertreter auch daraufhin, dass zusätzlich zu den Schulungen in der Kanzlei für jeden zu bearbeitenden Steuerakt eine "Check-Liste" angelegt werde. Diese "Check-Liste" stelle für den Prokuristen bzw. den Geschäftsführer der Kanzlei einen Kontrollbeleg dar, aus dem ersehen werden könne, dass alle Punkte entsprechend den internen Schulungen berücksichtigt bzw. abgearbeitet worden seien. Im gegenständlichen Fall habe die "Check-Liste" versagt, weil WK beim Punkt Investitionszuwachsprämie den auf die Berechung bezogenen Vermerk "Unter Durchschnitt" angebracht habe. Festzuhalten sei auch, dass eine Beschneiungsanlage aus mehreren Komponenten bestehe, wie einem Teich, einer Kompressorstation, Schläuchen etc. Wäre WK damals fragen gegangen, wäre dieser Fehler nicht passiert.

Der Vertreter der Amtspartei hielt dem im Wesentlichen entgegen, dass der Gesetzgeber in § 108e EStG eine Frist vorgesehen habe. Werde diese versäumt, könne keine Investitionszuwachsprämie in Anspruch genommen werden. Nur wenn bei Fristversäumnis kein grobes Verschulden vorliege, könne innerhalb von 3 Monaten ab Kenntnis ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt werden. Diesbezüglich werde auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung verwiesen.

Der steuerliche Vertreter verwies auf die bisherigen Ausführungen und hielt abschließend fest, dass der Geschäftsleitung der Fehler ihres - bisher fehlerfrei und ordentlich arbeitenden - Mitarbeiters nicht bekannt gewesen sei. Was die Dreimonatsfrist betreffe, so reiche die Glaubhaftmachung aus.

Über die Berufung wurde erwogen:

Als strittig stellt sich im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren die Frage dar, ob die Beurteilung der Beschneiungsanlage als nicht investitionszuwachsprämienfähiges Wirtschaftsgut durch einen langjährigen und äußerst zuverlässigen Mitarbeiter des steuerlichen Vertreters der Bw., ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis im Sinne des § 308 BAO darstellt.

Nach § 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110 BAO) auf Antrag einer Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Ziel der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, Rechtsnachteile zu beseitigen, die einer Partei daraus erwachsen, dass sie eine Frist ohne grobes Verschulden versäumt hat. Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung sind daher - neben der Versäumung einer Frist und einem hierdurch entstandenen Rechtsnachteil - ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis und kein grobes Verschulden auf Seiten des Wiedereinsetzungswerbers (z.B. Ritz, Bundesabgabenordnung², § 308 Tz 1f.).

Die engste Verwandtschaft mit § 308 BAO weisen der § 71 AVG und § 46 VwGG auf, weshalb vor allem der zu diesen Vorschriften ergangenen Judikatur und Literatur bei der Anwendung und Interpretation der Tatbestandsmerkmale des § 308 BAO erhöhte Bedeutung beigemessen wird.

Als Ereignis (auch im Sinne des § 308 Abs. 1 BAO) ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Gehindert wird eine Person durch eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie durch Gewalteinwendung von außen (Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, S 1071, 17a).

Nicht nur ein äußeres Ereignis, sondern auch ein "Irrtum" kann ein Ereignis im Sinne des § 71 AVG - somit auch im Sinne des § 308 BAO - sein. Insofern wird in jenen Fällen, in denen die ältere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einer unrichtigen Beurteilung der Rechtslage keinesfalls und sogar auch dann keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund erblickt hat, wenn dieser Irrtum durch eine unrichtige Rechtsauskunft des behördlichen Organs veranlasst oder bestärkt wurde (VwSlg 7276 a), im Einzelfall jedenfalls die Verschuldensfrage zu prüfen und ein Wiedereinsetzungsgrund nur dann zu verneinen sein, wenn dem Wiedereinsetzungswerber wenigstens Fahrlässigkeit bei der Versäumung des Termins zur Last fällt.

Denselben Gedanken bringt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck, wonach zwar mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten sind, dass die rein subjektive Beurteilung einer Rechtslage den Wiedereinsetzungswerber niemals hindern kann, sich vorsorglich bei Rechtskundigen zu informieren ().

Die Relativierung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Auswirkungen mangelnder Rechtskenntnis oder Rechtsirrtums erfolgte in jenen Fällen, in denen eine unvertretene Partei aufgrund ihrer mangelnden Rechtskenntnis bzw. einer Fehlvorstellung über die Rechtslage einen Nachteil erlitten hatte. Diese Rechtsprechung ist nicht ohne weiteres auf einen berufsmäßigen Parteienvertreter, dem ein Fehler unterläuft, zu übertragen (; Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, S 1071, 17b, 17c).

Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte.

Unabwendbar ist ein Ereignis hingegen dann, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah (Ritz, Bundesabgabenordnung, § 308 Tz 9 f, mwN).

Nicht jede Form von Verschulden hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung. Unschädlich ist ein minderer Grad des Versehens, der der leichten Fahrlässigkeit iSd. § 1332 ABGB gleichzusetzen ist. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt (z.B. ). Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und persönlich zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (). An rechtskundige Parteienvertreter ist hierbei ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Personen (Ritz, aaO, § 308 Tz 15, mwN).

Ein Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten (Ritz, aaO, § 308 Tz 17, und die dort zitierten Judikate).

Im gegenständlichen Fall beurteilte der Mitarbeiter des steuerlichen Vertreters die von der Bw. angeschaffte Beschneiungsanlage als nicht investitionszuwachsprämienfähiges Wirtschaftsgut. Aufgrund dieser subjektiven Beurteilung wurde in weiterer Folge die Abgabe der Erklärung E 108e für 2002 unterlassen.

Die Bw. bezieht sich in der Begründung ihres Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf eine am stattgefunden Veranstaltung der ÖGWT in G ("67. Arbeitstagung der Landesleitung Niederösterreich - Zweifelsfragen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer - Univ.Prof. GL Dr. Peter Quantschnigg") und legt zum Beweis ihres Vorbringens die ursprünglichen Berechnungen sowie die Seite 9 einer Arbeitsunterlage betreffend Fragen im Zusammenhang mit § 108e EStG vor. Im Zuge der Beantwortung von Zweifelsfragen sei für den Mitarbeiter des steuerlichen Vertreters hervorgekommen, dass es auch für eine Beschneiungsanlage eine Investitionszuwachsprämie gebe.

Wenn im Wiedereinsetzungsantrag bzw. in der gegen den abweisenden Bescheid eingebrachten Berufung ausgeführt wird, dass der Mitarbeiter des steuerlichen Vertreters erst im Zuge der vorangeführten Veranstaltung die Möglichkeit der Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie für eine Beschneiungsanlage erkannt habe, dann wird hiermit ein Rechtsirrtum, im gegenständlichen Fall ein Irrtum über das materielle Recht, geltend gemacht.

Nun bildet ein derartiger Rechtsirrtum, dem die steuerliche Vertretung der Bw. offensichtlich unterlegen ist, kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das nach § 308 BAO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würde.

Die Bw. selbst weist im Wiedereinsetzungsantrag darauf hin, es habe einerseits einen allgemeinen Klärungsbedarf an der Frage, ob für eine Beschneiungsanlage eine Investitionszuwachsprämie zustehe, bestanden und herrsche nach wie vor eine allgemeine Rechtsunsicherheit mit der Regelung des § 108e EStG.

Gerade wenn aber bei einer - mangels entsprechender Judikatur und Literatur - noch nicht eindeutig geklärten Rechtslage Zweifel darüber bestehen, ob es sich bei einer Beschneiungsanlage um ein investitionszuwachsprämienfähiges Wirtschaftsgut handelt, wäre der steuerliche Vertreter der Bw. aufgrund der ihm auferlegten Sorgfaltspflicht gehalten gewesen, einen anspruchswahrenden Antrag zu stellen. Mit anderen Worten, in Zweifelsfragen muss der Vertreter den für den Vertretenen sichersten Weg wählen und gegebenenfalls eine fristwahrende Handlung vorsorglich vornehmen, insbesondere wenn dadurch für die vertretene Partei keine nennenswerten Kostenrisiken oder sonstige Nachteile entstehen. Dass die Bw. bzw. ihr steuerlicher Vertreter durch bestimmte Umstände daran gehindert gewesen wäre, auch im Zweifelsfall den Antrag auf Geltendmachung der Investitionsprämie fristgerecht einzubringen, wird weder dargetan noch ergeben sich sonst dafür sprechende Anhaltspunkte.

Es besteht kein Grund, die Unterlassung der rechtzeitigen Antragstellung als unverschuldet zu werten bzw. kann bei einem solchen Versäumnis auch nicht von einem minderen Grad des Versehens gesprochen werden.

Darüber hinaus hätte die weder in der Literatur noch Judikatur behandelte Frage, ob eine Beschneiungsanlage als investitionszuwachsprämienfähiges Wirtschaftsgut zu beurteilen ist, nach Dafürhalten des Senates den steuerlichen Vertreter veranlassen müssen, diese Beurteilung nicht ausschließlich dem Mitarbeiter zu übertragen bzw. ihn dies alleine beurteilen zu lassen. Dass der steuerliche Vertreter die Beurteilung dieser Frage und in weiterer Folge das Unterlassen der Erklärungsabgabe E 108e für 2002, ohne geeignete Kontroll- bzw. Überwachungstätigkeit dem Mitarbeiter überlassen hat, ist ihm als Verschulden anzurechnen.

Bei Anwendung des bei berufsmäßigen Parteienvertretern gebotenen strengeren Maßstabes hätte es die dem steuerlichen Vertreter obliegende Sorgfaltspflicht erfordert, nicht bloß die Abarbeitung einzelner Punkte auf einer kanzleiinternen "Checkliste", sondern die von seinem Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Investitionszuwachsprämie ausgearbeiteten Berechnungen einer inhaltlichen Kontrolle zu unterziehen bzw. diese - allenfalls durch Rücksprache mit dem Mitarbeiter - näher zu hinterfragen. Da der steuerliche Vertreter dies nicht beachtete, unterlief ihm ein Versehen, das nicht minderen Grades ist.

In diesem Sinne ist auch das in der Berufung angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 96/17/0415, zu interpretieren. In diesem Fall ergab sich aus dem Vorbringen der Beschwerde führenden Partei, dass die beauftragte Rechtsanwältin sich bei der Wahl des zu ergreifenden Rechtsmittels vollständig auf die Konzipientin verließ. Eine Kontrolle der Tätigkeit der Konzipientin erfolgte dabei nicht. Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis begründend aus, dass darin kein minderer Grad des Versehens zu erblicken war, zumal es zur Aufgabe des Rechtsanwaltes gehört, persönlich für die richtige Berechnung der Rechtsmittelfrist Sorge zu tragen. Diese Berechnung ist nämlich die Grundlage für die Wahl des Rechtsmittels.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Wiedereinsetzung
Irrtum
Fristversäumnis
Ereignis
unvorhergesehen
unabwendbar
Überwachungspflicht
Rechtsirrtum

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at