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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 27.06.2006, RV/0544-L/06

Privatinteresse

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber brachte gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom , GZ.: PPO-II-Pol-040150-02 das Rechtsmittel der Vorstellung ein. Darüber wurde mit Bescheid des Landes Oberösterreich vom , AZ: Pol-150.668/2/2005-J/Mei, entschieden und der Berufungswerber zur Bezahlung der Eingabengebühr aufgefordert. Dieser Aufforderung kam der Berufungswerber trotz zweimaliger Erinnerung nicht nach. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG sowie Gebührenerhöhungen gemäß § 9 Abs. 1 und 2 GebG im gesetzlichen Höchstausmaß nach der gemäß § 34 GebG erfolgten Mitteilung fest.

Dagegen wird in der Berufung vom (wörtlich) eingewendet: "Das Magistrat Linz hat mit Bescheid vom einen Bescheid bezüglich der Untersagung der Hundehaltung erlassen. Gegen diesen Bescheid wurde das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben. Fakt ist nun, dass sich der Magistrat Linz mittels Bescheid an den Berufungswerber gewandt hat. Das heißt, dass vom Berufungswerber an den Magistrat Linz keinerlei Anträge, Anbringen oder dergleichen gestellt wurden, die eine Gebühr nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG auslösen würden. Es fehlt somit dem in der laufenden Rechtsprechung geforderten Tatbestand des "persönlichen Bereiches", da es sich hierbei um eine offizial Maxime handelt, sowie laut VwGH auch der "persönliche Vorteil" der gegenüber der Behörde begehrt wird. Daher wird beantragt, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes zur Gänze aufzuheben."

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. Im Vorlageantrag vom wird (wörtlich) ergänzt: "Wie bereits in der Berufung vom ausgeführt, ist der Magistrat Linz in Bescheidform an den Berufungswerber herangetreten, und hat ihm das Recht auf die Hundehaltung untersagt. Dagegen wurde das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Daraus ergibt sich, dass es sich hierbei um kein Anbringen im persönlichen Bereich und Vorteil, wie z.B. Baubewilligung und dergl. handelt. Wie in diversen Erkenntnissen des VwGH ausgeführt unterliegen Rechtsmittel nur dann der Gebührenpflicht, wenn die zugrunde liegenden Anbringen (z.B.: Baubewilligung) der Gebührenpflicht unterliegen. Es kann weiters nicht sein, dass man durch Gebietskörperschaften in Ausübung derer offizial Maxime seiner Rechte zu Unrecht beschnitten wird, und für die Geltendmachung seiner (Grund)Rechte Gebühren zu entrichten hat."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr in Höhe von 13,00 €. Der Berufungswerber stellt das Vorhandensein des Tatbestandsmerkmales "Privatinteresse" mit der Begründung in Abrede, dass es sich um ein in erster Instanz von Amts wegen eingeleitetes Verfahren handelt (bescheidmäßige Untersagung der Hundehaltung mangels Beibringung des erforderlichen Nachweises eines geeigneten Versicherungsschutzes). Privatinteresse ist immer dann anzunehmen, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft, wobei es für die Erhebung der Eingabengebühr unerheblich ist, ob mit der überreichten Eingabe wissentlich oder unwissentlich auch öffentliche Interessen berührt werden bzw. neben dem Privatinteresse auch ein öffentliches Interesse an der mit der Eingabe verfolgten Angelegenheit besteht (-0168, u.a.m). Selbst das Vorliegen öffentlicher Interessen in Konkurrenz mit Privatinteressen schließt die Gebührenpflicht nicht aus (). Es weist immer auf das Vorliegen von Privatinteresse hin, wenn die Privatperson in einer bestimmten Angelegenheit eine behördliche Bewilligung begehrt, sonstige Anträge oder Begehren stellt oder Wünsche vorbringt. Enthält die Eingabe kein Begehren, keinen Antrag oder Wunsch, wird der Behörde also nur ein bestimmter Sachverhalt zur Kenntnis gebracht, so ist zu prüfen, ob der Einschreiter mit der Eingabe irgend einen persönlichen materiellen oder ideellen Vorteil anstrebt, bzw. umgekehrt ausgedrückt, ob mit der Eingabe ein persönlicher Nachteil hintangehalten werden soll. Ist dies der Fall, so sind auch diese Eingaben gebührenpflichtig (). Nicht von Bedeutung ist, dass das "Erstverfahren" von Amts wegen eingeleitet wurde, weil von einer Eingabe im gebührenrechtlichen Sinn auch im Rechtsmittelverfahren zu sprechen ist; dem Verfahrensstand kommt keine Bedeutung zu. Entgegen dem Berufungsvorbringen hat der Berufungswerber sehr wohl eine Eingabe (Vorstellung) gemacht. Am Entstehen der Gebührenschuld bestehen durch die Erlassung der Entscheidung durch die zuständige Behörde keine Zweifel. Den übrigen Bedenken des Berufungswerbers ist Folgendes entgegenzuhalten: Die Regelung des Gebührengesetzes, derzufolge alle Eingaben von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises einer Eingabengebühr unterworfen sind, wenn nicht eine Gebührenbefreiung Anwendung findet, ist durchaus sachlich gerecht. Zumindest liegt angesichts des Umstandes, dass sich eine unterschiedliche Behandlung der Rechtsunterworfenen bloß als Folge nicht unsachlicher Zuständigkeitsvorschriften ergibt und die Eingabengebühr keine übermäßige Höhe aufweist, kein Exzess des Gesetzgebers vor. Die Regelung hält sich daher im Rahmen des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes. Eine den Wortlaut des § 14 TP 1 Abs. 1 GebG berichtigende (einschränkende) Auslegung aus verfassungsrechtlichen Überlegungen kommt daher nicht in Betracht (). Die Festsetzung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG ist eine zwingende Rechtsfolge; unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Berufungswerber zweimal zur Bezahlung der Gebühr aufgefordert wurde und dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, ist auch die Festsetzung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 2 GebG zu Recht erfolgt.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte
Privatinteresse

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at