Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 14.02.2011, RV/1186-L/10

Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin als Fortbildung einer Sozialarbeiterin

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., AdresseBw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch Amtspartei, vom betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches und betragen:


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Tabelle

Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2004
Einkommen
10.860,79 €
Einkommensteuer
465,20 €
minus abziehbare Lohnsteuer
-2.572,23 €
Gutschrift
-2.107,03 €

Entscheidungsgründe

Bw. erzielte im Berufungsjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Behindertenbetreuerin. Mit Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 wurden folgende Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht:


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Tabelle

Aufwand
Höhe
Fachliteratur
76,50 €
Reisekosten
1.410,47 €
Supervision
280,00 €
Ausbildungskosten
3.465,00 €
Verpflegung
179,00 €

Im Hinblick auf die Fachliteratur wurden drei Belege eingereicht, aus denen lediglich die Beträge sowie der Kommentar "Medizin" bzw. "TB Literatur" hervorgeht. Aus einer Reisekostenaufstellung gehen Fahrten für Ausbildung, Supervision und Peergruppen hervor. In Summe ergeben sich 3.962 Kilometer und somit 1.410,47 € Kilometergeld. Für folgende Seminare liegen Teilnahmebestätigungen vor: Beraten als Herstellen von Unterschieden, Fragen, Kommentieren und Reformulieren, Bilanz I und II, Modelle der Beratung, Nichtsprachliche Interventionen, Grundlagen der Krisenintervention, meine Systeme, Grundlagen der Kommunikation I und II, Aufbau von Praxisfeldern, Ethik+Identität. Des Weiteren liegt vor eine Ausbildungsvereinbarung vom , abgeschlossen zwischen der Berufungswerberin und dem Institut X. betreffend Kosten und Organisation der Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin. Zudem liegen vor Rechnungen betreffend die geltend gemachten Beträge für Supervision und das Institut X. für den Lehrgang. Des Weiteren eine Rechnung betreffend Nächtigung und Verpflegung für den Zeitraum 3. bis  über 179,00 €.

Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 vom wurden Werbungskosten in Höhe des Pauschbetrags anerkannt und wie folgt begründet: Ausbildung zum gewerblichen Lebens- und Sozialberater: Dies stelle eine eigene Berufsgruppe dar. Aufwendungen, die sich nicht einwandfrei von den Aufwendungen für die private Lebensführung trennen lassen würden, gehörten mit ihrem Gesamtbetrag zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben (Aufteilungsverbot). Wenn Aufwendungen an den Bereich der privaten Lebensführung angrenzen würden und es im Einzelfall denkmöglich sei, dass sie durch die Lebensführung veranlasst seien, müsse die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung durch die Notwendigkeit erfolgen. Wesentlich sei, dass die Aufwendungen eindeutig und ausschließlich im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen würden, folglich ihrer Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lassen würden. Eine berufliche Notwendigkeit hätte die Berufungswerberin nicht nachweisen können. Sie hätte auch nicht behauptet, in Zukunft das Gewerbe des Lebens- und Sozialberaters ausüben zu wollen.

Mit Schreiben vom wurde gegen obigen Bescheid Berufung eingereicht wie folgt: Die Berufungswerberin arbeite seit 7 Jahren in der Geschützten Werkstätte Y. in Z.. Diese Art der Werkstätte gebe es seit 2003. Die Altersstruktur der KlientInnen liege zwischen 15 (Schulende) und bis über 50 Jahren. Die Personenzahl der MitarbeiterInnen der Geschützten Werkstätten liege bei cirka 45 Personen, welche bis zum Herbst 2009 ausschließlich von ihr begleitet worden wären. Ihre Arbeitsschwerpunkte mit den Jugendlichen und Erwachsenen: - Alltagsbewältigung (Arbeit und Freizeit) - Auseinandersetzung mit den Lebensentwürfen der KlientInnen - Unterstützung bei Lebenskrisen - Kontakte zu neuen sozialen Netzwerken (Schuldnerberatung,...) - Zusammenarbeit mit anderen sozialen Umfelden (Sachwalter, Bewährungshelfer,...) - Individuelle Förderung für eine mögliche Integration am 1. Arbeitsmarkt - Begleitung von Personen in Firmen (Personalleasing) Damit sie diese Aufgabe bewerkstelligen könne, wäre ihr die Ausbildung zum systemischen Lebens- und Sozialberater sehr hilfreich, da ihr diese schwierige Aufgabenstellungen in einzelnen Modulen näher gebracht hätte. Volkswirtschaftlich gesehen würden die von ihr begeleiteten Personen, welche es wirklich am ersten Arbeitsmarkt schaffen würden, feste Bestandteile unserer Gesellschaft sein, da sie keine soziale Unterstützung (erhöhte Kinderbeihilfe) mehr benötigen würden. Siebe Jahre in der Sozialarbeit tätig zu sein sei nicht leicht, eine berufliche Veränderung könne jederzeit notwendig werden und mit dieser Ausbildung hätte sie im Hintergrund ein zweites Standbein.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die obige Berufung als unbegründet abgewiesen und wie folgt ausgeführt: Es würden Kosten für die Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 für Aus- und Fortbildung geltend gemacht werden. Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen seien dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie Kosten der Fortbildung bzw. Ausbildung im verwandten Beruf darstellen würden. Nach der Definition in den LStR seien Ausbildungskosten Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausbildung ermöglichen würden. Fortbildungskosten würden dazu dienen, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung sei es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf diene (). Um eine berufliche Fortbildung handle es sich dann, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessere, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (). Wenn eine Bildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der bereits ausgeübten Tätigkeit stehe, sei eine Unterscheidung in Fort- und Ausbildungskosten nicht erforderlich, weil in beiden Fällen eine Abzugsfähigkeit gegeben sein würde. Von einem Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit sei dann auszugehen, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit verwertet werden könnten (). Der Begriff der "verwandten" Tätigkeit sei im Gesetz nicht definiert. Ob eine Tätigkeit mit der ausgeübten Tätigkeit artverwandt sei, bestimme sich nach der Verkehrsauffassung. Für eine verwandte Tätigkeit spreche, wenn diese Tätigkeiten (Berufe) üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten würden oder die Tätigkeiten im Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern würden (Doralt, EStG, § 16 Rz 203f). Die Berufungswerberin sei als diplomierte Behindertenbetreuerin beschäftigt und mache die Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin. Nach der Verkehrsauffassung sei der Beruf einer diplomierten Behindertenbetreuerin mit dem einer Lebens- und Sozialberaterin nicht verwandt. Die Berufe würden weder gemeinsam am Markt angeboten, noch würden die Tätigkeiten die gleichen Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern. Dass der Berufungswerberin die Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin sehr hilfreich sei und ein gewisser Nutzen für die jetzige Tätigkeit nicht abgesprochen werde, ändere nichts an der Tatsache, dass es sich um verschiedene Berufsbilder handle, die auch nicht "artverwandt" seien. In der Berufung werde als Grund für die Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin auch der Hintergedanke eines zweiten Standbeines angeführt. Falls es sich um Umschulungskosten handeln würde, würden die Aufwendungen bei tatsächlicher Einkünfteerzielung als Lebens- und Sozialberaterin als rückwirkendes Ereignis anzusehen sein, das zu Bescheidänderungen gemäß § 295a BAO der Jahre führe, in denen Umschulungskosten angefallen seien.

Mit Schreiben vom wurde der Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an den Unabhängigen Finanzsenat gestellt und wie folgt ausgeführt: Es werde die Berücksichtigung der Kosten für den Lehrgang zum Lebens- und Sozialberater beantragt. Die Kenntnisse aus dieser Fortbildung würden sie im Alltag bei ihrer Tätigkeit als Sozialbegleiterin für Personen mit Handicap unterstützen. Außerdem sei der abgeschlossene Lehrgang zur Lebens- und Sozialberatung eine Voraussetzung für die weiterführende Bildungsmaßnahme zur Fachkraft der beruflichen Integration.

Am wurde obige Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Am wurde folgender Ergänzungsvorhalt an die Berufungswerberin abgefertigt: "Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden. Aufgrund dieser Bestimmung sind Aufwendungen für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter, wenn sie gemischt, also zum Teil privat, zum Teil beruflich veranlasst sind, zur Gänze nicht abzugsfähig. Anderes gilt nur, wenn feststeht, dass eine (nahezu) ausschließliche berufliche Nutzung erfolgt.Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen ( 2000/13/0156 ).In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit als notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes ist dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lässt (siehe 97/15/0142 ).

1.FachliteraturDer VwGH hat im Sinne seiner ständigen Judikatur im Erkenntnis vom , 2000/13/0156, wie folgt ausgeführt:"Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss. Als Ergebnis dieser gebotenen typisierenden Betrachtungsweise hat der VwGH in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, dass die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung begründet."Von Ihnen wurden an Kosten für Fachliteratur 76,50 € geltend gemacht. Die vorgelegten Belege enthalten die Angaben "Medizin" oder "TB Literatur".Aus diesen Angaben kann keine berufliche Veranlassung abgeleitet werden.

Sie werden daher aufgefordert, die berufliche Veranlassung der Aufwendungen nachzuweisen und sämtliche Werke mit Autor, Titel, Preis und kurzer Inhaltsangabe aufzulisten.

2.ReisekostenDie eingereichte Aufstellung unterteilt in Ausbildung, Supervision und Peergruppen.Nicht ersichtlich ist, welche Fahrten auf die Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin entfallen.Sie werden daher aufgefordert, anzugeben, welche Aufwendungen mit der gegenständlichen Ausbildung im Zusammenhang stehen und welche nicht. Zudem ist für die zweiteren Fahrten anzugeben, aus welchem Grund diese beruflich veranlasst gewesen sind.

3."Verpflegung" 179,00 € § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 lautet:"Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen."Nach § 26 Z 4 lit b darf das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen bis zu 26,40 € pro Tag betragen.

Sie werden daher aufgefordert darzulegen, wann die beruflich veranlasste Reise begonnen und wann geendet hat. Sollten Nächtigungskosten geltend gemacht werden wollen, wären Angaben notwendig, inwieweit das laut Rechnung angeführte Entgelt auf die reinen Nächtigungskosten entfällt.

4.Supervision 280,00 €Sind die geltend gemachten Supervisionskosten Teil der Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin? Wenn nicht, ist deren berufliche Veranlassung darzulegen.

5.Ausbildung zur Lebens- und SozialberaterinWerbungskosten sind auch "Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen." ( § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 )

Im Gegensatz dazu dürfen nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 Aufwendungen und Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Aufwendungen für Fortbildungsmaßnahmen sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten beruflichen Tätigkeit stehen. Eine berufliche Fortbildung ist dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (Doralt, EStG, § 16, Rz 203/2 sowie die dort angeführte Judikatur). Die Eignung der Aufwendungen zur Zielerreichung ist ausreichend ( 2000/15/0009 , , 2005/14/0117, RV/0065-F/06 ). Gefordert ist folglich ein Veranlassungszusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit.Ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit ist dann gegeben, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum StRefG 2000 "sollen im Gegensatz zur Rechtslage vor dem StRefG 2000 auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort-) Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedenen berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen; sie fallen unter die vom Gesetz angesprochenen, im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehenden Bildungsmaßnahmen" (siehe etwa 2003/14/0090 sowie RV/2158-W/09 )."Dem Wesen einer die Berufschancen erhaltenden und verbessernden Berufsfortbildung entsprechend muss es genügen, wenn die Aufwendungen an sich - auch ohne zunächst konkret erkennbare Auswirkungen auf die Einkünfte - geeignet sind, dass der Steuerpflichtige im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden bleibt und den jeweiligen Anforderungen gerecht wird." ( 2005/14/0117 )

"Sind Bildungsmaßnahmen auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse oder dienen sie grundsätzlich der privaten Lebensführung, sind die dafür getätigten Aufwendungen nicht abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden können oder von Nutzen sind. § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 schließt Aufwendungen, die in typisierender Betrachtungsweise der Privatsphäre zuzuordnen sind, von der Abzugsfähigkeit aus, auch wenn sie im Einzelfall betrieblich/beruflich (mit)veranlasst sein mögen.Dass hingegen - bei eindeutigem beruflichen Bezug einer Fortbildungsveranstaltung - beruflich erworbene Fähigkeiten und Kenntnisse als Folge der beruflichen Fortbildung auch privat bzw. außerhalb des Berufs, für welchen die Fortbildung erfolgt, eingesetzt werden können, führt nicht zu einer Zuordnung beruflicher Fortbildungsaufwendungen zu den Aufwendungen privater Lebensführung." ( RV/2158-W/09 , Renner, Werbungskosteneigenschaft von NLP-Kursen, SWK 33/2008, S 879)Im Berufungsjahr wurden im Rahmen einer Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin diverse Seminare besucht.Reichen Sie das Ausbildungsprogramm betreffend Lebens- und Sozialberaterin ein. Wann wurde die Ausbildung abgeschlossen? In welchen Jahren wurden welche Teile absolviert? Beschreiben Sie die Tätigkeit einer Lebens- und Sozialberaterin.Legen Sie die Seminarprogramme sowie eventuell vorhandene Mitschriften vor. Beschreiben Sie das vermittelte Wissen.Welche Ausbildung liegt Ihrer Tätigkeit als Behindertenbetreuerin zu Grunde? Führen Sie sämtliche Aus- und Fortbildungen an. Beschreiben Sie Ihre Tätigkeit konkret. Ist eine psychologische Schulung Voraussetzung? Wenn ja, inwiefern? Wurden frühere Ausbildungen für die vorliegende zum Lebens- und Sozialberater angerechnet? Wenn ja, welche und inwiefern?Reichen Sie eine Liste ein, aus der die Berufe der weiteren Seminarteilnehmer hervorgehen.Wurden vom Arbeitgeber Aufwendungen ersetzt?Der objektive Zusammenhang der Ausbildung mit dem ausgeübten Beruf ist glaubhaft zu machen. Inwieweit konnte das Erlernte im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit konkret verwertet werden ( 2003/15/0064 )?Wann wurde bzw. wird mit der Ausbildung zur Fachkraft der beruflichen Integration begonnen? Das diesbezügliche Ausbildungsprogramm ist einzureichen.

Zudem sind auch Ausbildungsmaßnahmen, soweit sie mit dem ausgeübten oder einem damit verwandten Beruf in Zusammenhang stehen, abzugsfähig. Maßgebend ist die zur Zeit der Ausbildungsmaßnahme ausgeübte Tätigkeit.Die gegenständliche Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin ermöglicht eine Berufsausübung.Sollten die angeführten Aufwendungen als Ausbildungskosten geltend gemacht werden, legen Sie ausführlich dar, inwieweit die Tätigkeit als Lebens- und Sozialberaterin einen verwandten Beruf im Hinblick auf den als Behindertenbetreuerin darstellt. Inwieweit ergänzen sich diese bzw. werden diese gemeinsam am Markt angeboten?

Bei Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen handelt es sich um vorbereitende oder vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Die Umschulungsmaßnahme muss laut Gesetzestext auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Die tatsächliche Ausübung des erlernten Berufes ist zwar nicht erforderlich, doch müssen die Aufwendungen auf einen neuen Beruf "abzielen", was bedeutet, die ernsthafte Absicht zur Einkünfteerzielung muss zum Zeitpunkt der Entstehung der Kosten erwiesen sein. Es müssen Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen ( 95/14/0134 , , 97/15/0148). Die Anerkennung vorweggenommener Werbungskosten setzt voraus, dass die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen.Sie werden aufgefordert, diese Voraussetzungen im Falle der Geltendmachung der Aufwendungen als Umschulungskosten nachzuweisen."

Mit Schreiben vom wurde wie folgt geantwortet: 1. Fachliteratur Diese Rechnungen seien so aufgestellt, dass eine Nachvollziehung nicht mehr möglich sei, da diese als Fachbuch oder Medizin ausgestellt seien. 2. Reisekosten Im Zusammenhang mit der "Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater" seien alle Fahrten der eingereichten Aufstellung gemacht worden. Die Fortbildung sei in ihrer Freizeit gemacht worden, daher wäre es für den Arbeitgeber freie Zeit gewesen. In dieser Zeit hätte ausschließlich ihre Fortbildung Vorrang gehabt. Sonstige: 2009 wäre sie auf Fortbildung in Salzburg gewesen (Intuitive Beratung); diese sei ausschließlich vom Arbeitgeber bezahlt worden. 3. Verpflegung 179,00 € Grund der Reise die Rekonstruktion der eigenen Systeme und Aufstellungsarbeit. Hier sei am A.hof B. ein sehr intensives Modul abgehalten worden, da es zum einen um die Auseinandersetzung mit dem eigenen Familiensystem gegangen wäre und zum anderen seien durch die eingebrachten Familiensysteme der LehrgangsteilnehmerInnen die verschiedenen Aufstellungsarbeiten durchgeführt worden. Diese Fortbildung wäre vom 3. Mai bis gewesen. 4. Supervision 280,00 € Die geltend gemachten Supervisionskosten seien Teil der Fortbildung "Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin". Das Ausbildungsprogramm sei bis dato noch nicht abgeschlossen. Es fehle noch die Abschlussarbeit, welche 2011 abgegeben werde. Siehe Anhang I: Schreiben des Dienstgebers Siehe Anhang II: eigener Tätigkeitsbericht Siehe Anhang Curriculum 2004 - Original Als ausgebildeter Lebens- und Sozialberater sei sie in der Lage, Personen persönlich zu beraten in Hinsicht auf persönliche Strukturierung in verschiedenen Bereichen sowie Beziehungsberatung, Erziehungsberatung, Gesundheitsberatung, Berufsberatung, Ressourcenmanagement, Bildungsberatung, Freizeitberatung, Sozialberatung, Kommunikationstraining und Gruppenberatung durchzuführen. Beigelegt wurde folgende Bestätigung des Arbeitgebers vom : "Unser Unternehmen, die Y. Werkstätten GmbH, ist eine Geschützte Werkstätte für Menschen, welche aufgrund verschiedener "Mängel", überwiegend Lernbehinderungen, am ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sind. Unser Aufgabengebiet, in welchem die Geschützten MitarbeiterInnen eingesetzt werden, umfasst den Bereich einer Gärtnerei, einer Wäscherei, eines Nahversorgers sowie begleitende Arbeitskräfteüberlassung. Bw. war von 2003 bis 2008 alleinig für den Sozialbereich in unserem Unternehmen als Sozialarbeiterin tätig. Ihre Aufgabe ist es, die Geschützten MitarbeiterInnen aus unterschiedlichen sozialen Schichten zu stabilisieren und in der Entwicklung ihrer Persönlichkeit zu fördern. Bw. erkannte bereits 2003, dass der Schwerpunkt in dieser Arbeit die begleitenden Gespräche sind und nicht die Betreuung der Jugendlichen. Die Betreuung der Klienten in der Geschützten Werkstätte wird überwiegend durch den Arbeitsbegleiter abgedeckt.Bei Problemen und anderen Hindernissen im Alltag sowie Kontakten zu anderen sozialen Einrichtungen (Schuldnerberatung, Beratungsstellen,...) und Praktikumsstellen am ersten Arbeitsmarkt, ebenso bei Elternkontakten mit neuen KlientInnen, Gesprächen mit den ArbeitsbegleiterInnen, ist sie die Ansprechperson bzw. muss sie tätig werden.Aufgrund des von Bw. angeeigneten Fachwissens als Lebens- und Sozialberaterin ist sie für das Unternehmen eine sehr wertvolle Mitarbeiterin geworden. Bw. arbeitet mit den Geschützten MitarbeiterInnen individuell und nach Bedarf. Weiters ist sie auch mit schwierigen Schicksalen (Missbrauch, Integration einer Person nach Strafvollzug,...) oder problematischen Verhaltensweisen der KlientInnen konfrontiert, was wiederum eine gezielte Gesprächstechnik mit den notwendigen Interventionen erfordert, um eine positive Veränderung herbeizuführen.Das Ziel ihrer Aufgabe in weiterer Folge ist es, diese Mitarbeiter an regelmäßiges Arbeiten zu gewöhnen, sodass sie anschließend am ersten Arbeitsmarkt einsetzbar sind und ein "freies" Leben führen können.Aufgrund der stark angestiegenen Anzahl von Geschützten MitarbeiterInnen in unserem Unternehmen sei seit 2008 eine zusätzliche Sozialarbeiterin im Einsatz. Diese Mitarbeiterin mache ähnliche Fortbildungen, wie sie Bw. mit der Weiterbildung zum Lebens- und Sozialberater freiwillig und ohne finanzielle Unterstützung durch unser Unternehmen erlernt hat.Damit sich Bw. diesen Aufgaben weiterhin stellen kann ist es ein Anliegen des Betriebes, dass sie diese Probleme in der Supervision reflektiert. Hier geht es um die Psychohygiene von Bw..Wir sind Bw. sehr dankbar für die Fortbildung zur Lebens- und Sozialberaterin, welche sie in unserem Unternehmen allumfassend zum Einsatz bringt. Im Anschluss an diese Weiterbildung ist eine weitere Fortbildung zum Thema "Qualifizierung zur Fachkraft in der beruflichen Integration" geplant." Des Weiteren wurde vorgelegt das Curriculum 2004 zur Ausbildung zur selbständigen Lebens- und Sozialberaterin. Dieses lautet unter Anderem wie folgt: "Aus- und Weiterbildungslehrgang für Lebens- und Sozialberater/innen von Organos in Österreich5 Semester Regelausbildung zum/zur selbständigen Lebens- und Sozialberater/in

Zielgruppen sind Teilnehmer/innen mit Vorerfahrungen in

- Pädagogischen Berufen: Erwachsenenbildner/innen

- Sozialen Berufen: Jugendbetreuer/innen, Mitarbeiter/innen in Selbsthilfegruppen und ehrenamtliche Helfer/innen

- Gesundheitsberufen: Heilmasseur/innen, Physiotherapeut/innen, freiberuflich Tätige im prätherapeutischen Bereich

- Beratenden Berufen in einschlägigen Ämtern und Behörden, AMS-Berater/innen, Seelsorger/innen, Gemeindesekretäre, Betriebsräte

Ebenso Personen, die in oben genannten Bereichen gearbeitet haben und wieder - mit einer zusätzlichen Qualifikation - einsteigen möchten. Diese Grundausbildung ist insbesondere geeignet für Personen, die den Praxisaufbau, die Methoden der Beratung und das kontextuelle Wissen lernen und die Selbsterfahrung machen wollen.

Eine Einladung

Wir möchten Ihnen zu Beginn die Prämissen unserer Ausbildung vorstellen.

Die Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin von Organos soll Sie befähigen, in kompetenter und professioneller Weise und in achtungsvoller Haltung vor Ihren Klienten als Beraterin* in freier Praxis und/oder in einem institutionellen Kontext bzw. Ihrem derzeitigen Arbeitsgebiet tätig zu sein. Ihr beraterisches Handeln soll sich hierbei auf Ihre persönlichen Stärken und Ihr lebensbiographisches wie auch fachliches Wissen stützen.

Der Tätigkeit einer Lebens- und Sozialberaterin kommt unserer Meinung nach eine immer höhere Bedeutung in Bezug auf unsere gesellschaftliche Lebensrealität insgesamt zu. Dies gilt in Bezug auf das Glücken oder Scheitern von Lebensentwürfen, aber auch in Bezug auf Problemlösungen von Menschen, die sich in persönlichen oder sozialen Übergängen und/oder Krisen befinden und Ihre Hilfe in Fragen Ihrer Lebensgestaltung beanspruchen.

Im Bereich des Wissens, in dem Sie und Ihre Klienten sich bewegen werden, gibt es kaum "harte", objektive, wahre Wirklichkeiten; es gibt vorwiegend "weiche", subjektiv erlebte und erzählte Realität. Darin liegt zum einen Begrenzung und Unsicherheit, zum anderen auch Offenheit und Chance von Veränderung und Wandel. So gibt es auch keine vorgefertigten bzw. im Sinne einer Abbildung lernbare Lösungen, die im Zuge einer Ausbildung vermittelbar sind, sondern ein sich allmählich entfaltendes Wissen, das ein mit den Klienten gemeinsames Finden gangbarer Lösungswege, Problembewältigungen und Lebensgestaltungen ermöglicht.

Wir wollen Sie auf eine kooperative Zusammenarbeit mit Ihren Klienten vorbereiten, die es Ihnen gemeinsam ermöglicht, passende, realistische, lebbare Antworten auf die Fragen und Anliegen Ihrer Klienten zu finden.

Im Zentrum unseres Denkens und Handelns stehen die Lösungen, nicht die Probleme; die Stärken und Fähigkeiten des Klienten, nicht seine Defizite; die Kooperation, nicht die Macht; die Autonomie des Klienten, nicht die Autorität der Beraterin.

Unser gemeinsamer Ausgangspunkt als Ausbildnerinnen ist die Systemtheorie: Von hier aus begründen sich unsere theoretischen Handlungskonzepte, unsere Vorgehensweise, unser eigenes beratendes und therapeutisches Handeln, unser Lehren. Wir glauben, dass der systemische Bezugspunkt am besten unsere Arbeitshaltung beschreibt und widerspiegelt, ohne den Anspruch zu hegen, andere beraterische Konzepte damit auszuschließen.

Systemische Fundierung meint: Probleme wie auch Lösungen sind in vielfach vernetzte soziale und persönliche Sinn- und Ordnungsbezüge eingebettet; Ihre Wandlung ergibt sich nicht durch direkte, gleichsam in das Problem eingreifende Veränderung, sondern durch den Wandel und die Neugestaltung dieser Bezüge.

Aufgabengebiete von Lebens- und Sozialberaterinnen

Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten nimmt folgende rechtliche Einstufung von Tätigkeiten im Bereich des Gewerbes der Lebens- und Sozialberaterin vor, die nur aufgrund einer diesem Gewerbe entsprechenden Bewilligung ausgeübt werden können:

1. Persönlichkeitsberatung

2. Kommunikationsberatung

3. Konfliktberatung, Mediation

4. Ehe-, Partnerschafts- und Familienberatung, Scheidungsberatung

5. Erziehungsberatung

6. Berufsberatung, Karriereberatung, Coaching

7. Sexualberatung

8. Sozialberatung, Gruppenberatung, Supervision

Lebens- und Sozialberaterinnen sind zur psychologischen Beratung mit Ausnahme der Psychotherapie berechtigt.

Unsere inhaltlichen Ziele

Beraterisches Handeln setzt ein komplexes und fundiertes Wissen voraus. Die Ebenen des Wissens, die wir in dieser Ausbildung erarbeiten und fördern wollen, umfassen:

- Selbstbezügliches Wissen

Die Beraterin hat eine klare und realistische Zielvorstellung bezüglich ihrer beruflichen Identität und der spezifischen persönlichen Ressourcen, die sie in ihre Arbeit einbringt; sie hat Zugang zu jener Weisheit, die in ihrer Lebensbiographie und Familiengeschichte gründet; sie kennt ihre Grenzen und begegnet ihnen in einigermaßen versöhnter Weise.

- Strategisches Wissen

Die Beraterin ist in der Lage, Beratungsgespräche in lösungsorientierter Weise zu führen und Beratungsprozesse zu strukturieren. Sie ist in der Lage, eine kooperative Beziehung zu ihren Klienten herzustellen und aufrechtzuhalten. Sie kann durch verschiedene Möglichkeiten der Intervention hilfreiche Unterschiede des Denkens, Erlebens, Handelns und Interagierens einführen, die für den Klienten und seine soziale Lebenswelt neu und fruchtbringend sind.

- Theoretisch-diagnostisches Wissen

Die Beraterin ist in der Lage, eigenes Handeln und prozessuales Geschehen in der Beratung theoretisch zu rekonstruieren und zu überdenken; sie lässt sich - abgestimmt auf verschiedenste Problemkonstellationen und Kontexte der Beratung - von theoretischen Überlegungen leiten und berücksichtigt die Grenzen ihrer Handlungskompetenz.

- Kontextuelles Wissen

Die Beraterin handelt im Wissen um die unterschiedlichsten Rahmenbedingungen, die sich aus der Situation des Klienten, des Zuganges zur Beratung, des beraterischen Auftrages und ihres eigenen Umfeldes als Beraterin ergeben. Sie trifft dementsprechend sinnhafte Unterscheidungen bei der Gestaltung und Rahmensetzung der Beratungssituation, bei der Einbeziehung von bzw. Kooperation mit Außenstehenden, der Zielsetzung der Beratung wie auch bei der Ablehnung oder Modifikation von Aufträgen.

- Ethisch-normatives Wissen

Die Beraterin kennt die ethischen Grundlagen und Begrenzungen ihrer Tätigkeit und vermag diese transparent zu handhaben. Sie reflektiert und überprüft ihr Handeln hinsichtlich der ethischen Implikationen, die es für den Klienten wie auch für eventuell beteiligte Außenstehende - Partner, Familienangehörige, wichtige soziale Andere - in sich trägt.

- Unternehmerisches Wissen

Die Beraterin entwickelt und nützt ihre unternehmerische Kompetenz in Hinblick auf die Ausübung ihrer Tätigkeit in freier Praxis bzw. die Weiterentwicklung der Institution, innerhalb der sie tätig ist - sie entwickelt eine solide betriebswirtschaftliche Basis, ein entsprechendes Marketing und eine passende Organisationsform.

- Pragmatisches Wissen

Die Beraterin prüft und praktiziert ihr in den Seminarblöcken erarbeitetes Wissen in Übungen, in begleiteten Live-Beratungen, in Praktikums- oder Praxiskontexten sowie in der eigenständigen Beratungstätigkeit unter Supervision. Sie verfestigt und differenziert dadurch ihr Handlungswissen auf allen angeführten Ebenen und verknüpft diese in für sie entsprechender Weise.

Die einzelnen Schritte der Ausbildung

Die Ausbildung gliedert sich in eine Grundstufe ("Systemische Gesprächsführung") sowie in eine Ausbaustufe ("Systemische Beratung").

Die Ausbildung wird weitgehend im Rahmen einer geschlossenen Lehrgangsgruppe geführt und durch die Ausbildungsleitung begleitet. Dieser Kernteil der Ausbildung umfasst die methodische und kriseninterventive Ausbildung, sowie Gruppensupervision und Begleitung der Peergruppen.

Ein Teil der Gruppenselbsterfahrung (Meine Systeme) wird in übergreifenden Lehrgangsgruppen vermittelt.

Berufliche Einsatzgebiete von Lebensberater/innen

- Persönliche Beratung (Persönlichkeitsberatung/ -training)

Erfassung und Strukturierung persönlicher Themen - Beratung in aktuellen Problemsituationen - Analyse des persönlichen Entscheidungs- und Führungsverhaltens - Analysen von persönlichen Organisationsstrukturen - Erkennen und Einschätzen von persönlichen Krisen - erste Hilfeleistung und Überweisung an die zuständige Berufsgruppe - Entwicklung von Stärke- und Schwächeprofilen - Ressourcenanalysen - Nutzwertanalysen - Klärung des Selbst- und Fremdbildes - Entwicklung von persönlichen Erfolgsstrategien - Handlungsalternativen - Optimierung der persönlichen Erwerbssituation - Profilierung im Berufsleben - Planung und Lebensraumgestaltung - strategische Lebensplanung - Förderung der Kreativität - Stärkung des Selbstwertes und des Selbstvertrauens - Zielfindung - Erarbeitung und Umsetzung von Zielmodellen und Leitsätzen - Entscheidungsfindung - Zeitmanagement - Prioritätensetzung - Bearbeiten von persönlichen Wertesystemen - qualitative Arbeits-, Beziehungs- und Lebensgestaltung - Unterstützung in der Ideenrealisierung - Lebensführung - Lebensphilosophie - Lebenskultur - Sinnfindung und Lebensaufgaben

- Beziehungsberatung

Partnerschaftsberatung - Beratung in der Partnerwahl - Lebensregeln - Kommunikation - Sexualberatung - Ehe- und Familienberatung - Familienregeln - Grenzen - Familienkommunikation - Klimaanalysen - Familienmanagement - Erbfolge- und Nachfolgeplanung - Beratung von Familien an schwierigen Punkten des Familienlebenszyklus - Konfliktberatung

- Erziehungsberatung

Lernberatung - Lerntechniken - Hilfe bei Lernschwierigkeiten - Gedächtnistraining - Prüfungsvorbereitung - Umgang mit Verhaltensschwierigkeiten - Entwicklungspsychologische Unterstützung von Eltern, Kindern und Lehrern

- Gesundheitsberatung

Anleitung für gesundes Leben - Körperwahrnehmung - Körperbewusstsein - Ernährungsberatung - Alkohol- und Drogenberatung

- Berufsberatung

Berufsfindung - Berufsorientierung - Bewerbungstraining - Berufswechselberatung - Karriereplanung - Beratung in schwierigen beruflichen Situationen - Projektberatung - Hilfestellung beim Selbständigwerden - persönliche Arbeitsorganisation - Arbeitsplatzgestaltung - Arbeitstechniken

- Ressourcenmanagement

Umgang mit materiellen Ressourcen - Finanzberatung - Schuldnerberatung - Budgeterstellung und -vollzug, Haushaltsorganisation

- Bildungsberatung

Bildungsbedarfsanalyse - Erstellen von persönlichen Aus- und Weiterbildungskonzepten - Training von Kulturtechniken - Rhetorik - Kommunikationstechniken - Seminargestaltung und Seminarleitungstechniken

- Freizeitberatung

Animation - Freizeitgestaltung - Spiel und Sport - kulturelle und soziale Aktivitäten

- Sozialberatung

Unterstützung im Umgang mit Institutionen, Ämtern und Behörden - Beratung in bürokratischen Belangen - Konsumentenschutz - Aufbau von ökologischem Bewusstsein und Verantwortlichkeit - Organisation von Bürgerrechtsvertretungen und -initiativen - Nachbarschaftsprojekte - Altenbetreuung und -animation

- Kommunikationstraining und Gruppenberatung

Methodische Anleitung zur Strukturierung von Gruppenarbeiten - Moderationstechniken - Gruppenregeln - Erfassen und Strukturieren von Gruppenthemen - Konflikt- und Kooperation

- Supervision

Einzelsupervision - Coaching - Teamsupervision - Gruppensupervision"

Zudem wurde ein Schreiben der Berufungswerberin vom eingereicht, das wie folgt lautet: "Die Einrichtung P. war vor ihrer Gründung bis Ende 2002 die einzige Behinderteneinrichtung Österreichs mit öffentlichem Träger. Der SHV der BH O. war mit der Führung dieser Einrichtung betraut.Ich selber arbeitete von 1995 bis Ende 2001 in dieser Einrichtung im Schwerstbehindertenbereich und absolvierte das Diplom.In der Zeit war ich ausschließlich mit der Betreuung (Essen eingeben) und Pflege (mehrmals wickeln und bei Bedarf die Kleider wechseln) der Klienten zuständig. Bei Problemen oder sonstigen Schwierigkeiten konnte ich mich an den zuständigen pädagogischen Leiter wenden. Weiters war ein ganzes Kollegenteam mit fast gleicher Ausbildung anwesend, wodurch auch hier ein fachlicher Austausch möglich war.In dieser Einrichtung gab es unter den Klienten- Personen mit einem geschützten Arbeitsplatz - sie erwarben einen Pensionsanspruch, bekamen Gehalt und waren sozial versichert;- Personen, in den diversen Arbeitsgruppen wie Weberei, Gärtnereigruppe, Handarbeitsgruppe, Töpferei,.....; sie bekamen ein Taschengeld und waren mit den Eltern mitversichert;- Personen im Schwerstbehindertenbereich - sie waren hier zur Betreuung - konnten kaum eine Tätigkeit verrichten, eventuell Förderung zur Selbständigkeit: Essen, Toilette gehen bzw. verständlich machen, bekamen ein minimales finanzielles Entgelt, waren mit den Eltern mitversichert.Im Jahr 2002 wurde mit der Ausgliederung dieser Einrichtung aus dem SHV begonnen und mit Beginn 2003 gab es somit zwei selbständige Tochtergesellschaften, nämlich die P. und Y. Werkstätten, welche im L. Sozialnetzwerk eingebunden waren.Somit war die öffentliche Trägerschaft beendet.Ich war in der Zeit der Umstrukturierungen nicht in Z. beschäftigt, sondern mein Arbeitsplatz war in M. bei der N. und ich begleitete Jugendliche in der Anlehre. Erschwerend war der lange Anfahrtsweg von O. bis nach M. - leider meistens im Stau.Ende 2001 bekam ich die Info, dass in Z. eine Veränderung bevorstand und ich könnte mich als diplomierte Behindertenpädagogin für die freie Stelle der Sozialarbeit in die hinkünftige Geschützte Werkstätte bewerben.Meinen neuen Arbeitsplatz konnte ich mit in der neu gegründeten Geschützten Werkstätte antreten.Dies war eine große Herausforderung für mich, da ich plötzlich alleine mit der Sozialarbeit beauftragt war. Es gab kein Team wie in der N. bzw. in den P..Die Klienten waren auf ihren Arbeitsplätzen in der Wäscherei bzw. in der Gärtnerei. Meine Aufgabe bestand darin, ein System der sozialen Arbeit zu entwickeln zw. aufzubauen. Da es vorher nichts Derartiges gab, musste ich selbst tätig werden.In dieser Zeit trug ich mich oft mit dem Gedanken, die Arbeit zu wechseln, da diese Installation der sozialen Arbeit schwierig war.Zum einen, die Klienten zu unterrichten, dass sie nicht mehr bei den P. sind, sondern in der neuen Einrichtung Y. (Zusammensetzung aus dem Namen Arbeit und Integration), zum anderen die Arbeitsbegleiter mit den neuen, anderen Methoden der sozialen Arbeit bekannt zu machen. Als ArbeitsbegleiterInnen hatten sie eine Lehre bzw. Meisterprüfung (Textilreiniger, Gärtner, Floristin) absolviert und keinen pädagogischen Hintergrund. Die pädagogische Unterstützung für die behinderten Personen in der Arbeit war in dieser Zeit oftmalig nicht einfach, da auch die Bereiche sich erst mit der neuen Situation auseinandersetzen mussten.Unterstützung bekam ich von der Führung bzw. Geschäftsleitung in dieser schwierigen Aufbauphase der sozialen Arbeit durch die wöchentlichen Jour Fixe-Termine. Es war kaum ein pädagogischer Austausch über Klienten, sondern es diente dem Aufbau dieser neuen Einrichtung.Der Start war mit 9 Personen, welche vor der Ausgliederung in den anderen Werkgruppen tätig waren. Vorher in den Werkgruppen gab es wichtige Punkte wie Geburtstagsfeiern einen Nachmittag oder Singen während der Arbeitszeit, da dies ein wesentlicher Bestandteil einer Förderung war.In der Geschützten Werkstätte lag der Schwerpunkt in der Arbeit und es gab meistens in der saisonalen Zeit die Förderungen wie PC-Kurs, Fahrtraining der Führerscheinbesitzer, Fahrschulkurs,.... Natürlich hatte ich es nicht leicht, hier etwas Neues zu schaffen.So war ich sehr erleichtert, als ich mit der Fortbildung als systemische Lebens- und Sozialberaterin begann, da ich ein Umfeld bekam, wo ich mich austauschen konnte, von meinem Anfangsschwierigkeiten erzählen, denn ich hatte kompetente Vortragende.Ich machte meine Fortbildung ohne betrieblichen Hintergrund, da ich zu Beginn nicht wusste, wie sehr ich diese fachliche Bildung verwenden konnte und ich selber unsicher war, ob ich mich auf diesem Arbeitsplatz behaupten konnte.Zum damaligen Zeitpunkt waren meine Gedanken eher beim Aufhören, als mich über einige Jahre betrieblich durch die Fortbildung verpflichten zu müssen. Daher machte ich diese Fortbildung ohne betriebliche Unterstützung.Der Beginn dieser Fortbildung beim Einstiegsseminar war für mich ein Schlüsselerlebnis, da immer wieder große Probleme auf uns zukommen werden. Wir sollen uns nicht von diesen schlimmen Themen "erschlagen lassen", sondern durch eine gelungene Gesprächsführung eine Veränderung herbeiführen. (z.B. Missbrauch in der Familie- als ich das erste Mal damit konfrontiert wurde, war ich erschüttert).Durch die Anleitungen der verschiedenen Module konnte ich Fertigkeiten entwickeln, die mich nicht starr werden ließen (diese Tat lag lange zurück und auch der Täter wurde bestraft), sondern durch die Gesprächsführung konnten neue Sichtweisen gesehen werden, was zur Veränderung der Person führen konnte.Diese Person konnte einen Arbeitsplatz am ersten Arbeitsmarkt bekommen und befindet sich heute noch dort.Gerade als ich mich mit diesem Artikel beschäftigen wollte, konnte ich nicht wie geplant die Arbeitsstelle früher verlassen, sondern musste mich mit dem Problem eines Erwachsenen auseinandersetzen.Inhalt: Er hatte sich in diesem Jahr in eine Frau verliebt, welche cirka 150 Kilometer entfernt wohnt. Seine Familie war nicht begeistert davon, deshalb war der Kontakt über das Handy. Ab und zu kam er in ihrer Wohnung und musste erkennen, dass seine Freundin auch andere Bekanntschaften hatte. Für ihn war es die große Liebe, für sie wahrscheinlich etwas anderes. Darauf wurde er sehr ärgerlich und belästigte sie und ihre Freunde mit Anrufen und SMS. Sie ging zur Polizei und er bekam wegen Stalking seine Probleme.Da die Personen der Geschützten Werkstätte keinen Sachwalter haben bzw. handlungsfähig sind und die meisten FührerscheinbesitzerInnen und somit im öffentlichen Verkehr als FahrzeuglenkerInnen unterwegs sind, ist meine Arbeit oft eine "Gratwanderung".Der wesentliche Unterschied zu meiner Arbeit als Betreuerin und als Begleiterin sehe ich darin, dass die Jugendlichen Vorstellungen haben, die oft nichts mit der Realität zu tun haben. Weiters ist zunehmend der familiäre Hintergrund nicht mehr gegeben.Es ist die größte Herausforderung, diesem Personenkreis, welcher nicht körperlich eingeschränkt ist, sondern zunehmend im sozial-emotionalen Bereich und mit Lernbehinderungen (Unterricht in Integrationsklassen, wo die KlientInnen gerade in den Hauptfächern nach dem Status einer Sonderschule unterrichtet wurden) in die Geschützte Werkstätte kommen, mit der Realität vertraut zu machen.Gerade die Wahrnehmung in Bezug auf das Arbeiten am ersten Arbeitsmarkt - hier unterliegen sie oft einer Überschätzung des eigenen Könnens.Es gibt auch andere, schöne Erlebnisse in dieser Arbeit, wenn es Personen aus der Geschützten Werkstätte schaffen, auf den ersten Arbeitsmarkt zu kommen und sich in einer Lehrausbildung zu qualifizieren. Bis jetzt haben diese Leistung zwei Personen geschafft. Andere schaffen, am ersten Arbeitsmarkt als Hilfskraft angestellt zu werden. Ein sehr gelungenes Beispiel - nach cirka 12 Jahren geschützte Arbeit konnte ich eine Person im Kommunalbereich vermitteln.Daher wird nach der Fertigstellung der Abschlussarbeit 2011 mit der nächsten Fortbildung "Qualifizierung zur Fachkraft der beruflichen Integration" begonnen.Diese Fortbildung wird notwendig, da die Geschützte Werkstätte keine Personen mehr aufnehmen kann. Die Zahl der Klienten wird nicht weniger, daher wird versucht, Personen zu vermitteln. Hier geht es wiederum um Gespräche der Betriebsleiter...Durch meine Vorbildung benötige ich nurmehr einen kleinen Teil dieser neuen Schulung.Die Abschlussarbeit hatte sich durch die viele Arbeit in der Geschützten Werkstätte und die Suche nach einem geeigneten Thema mit Beratungsprozess sehr verzögert."

Am wurde folgendes Schreiben an die Amtspartei abgefertigt: "1.Im Rahmen des Parteiengehörs werden die beiliegenden Ermittlungsergebnisse zur allfälligen Stellungnahme übersendet.

2.Strittig ist die Anerkennung von folgenden Werbungskosten:


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Tabelle

Aufwand
Höhe
Fachliteratur
76,50 €
Reisekosten
1.410,47 €
Supervision
280,00 €
Ausbildungskosten
3.465,00 €
Verpflegung
179,00 €

Abgesehen von der Fachliteratur beziehen sich sämtliche angeführten Aufwendungen auf die Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin.

Ausbildung zur Lebens- und SozialberaterinWerbungskosten sind auch "Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen." ( § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 )

Im Gegensatz dazu dürfen nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 Aufwendungen und Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Aufwendungen für Fortbildungsmaßnahmen sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten beruflichen Tätigkeit stehen. Eine berufliche Fortbildung ist dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (Doralt, EStG, § 16, Rz 203/2 sowie die dort angeführte Judikatur). Die Eignung der Aufwendungen zur Zielerreichung ist ausreichend ( 2000/15/0009 , , 2005/14/0117, RV/0065-F/06 ). Gefordert ist folglich ein Veranlassungszusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit.Ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit ist dann gegeben, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum StRefG 2000 "sollen im Gegensatz zur Rechtslage vor dem StRefG 2000 auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort-) Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedenen berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen; sie fallen unter die vom Gesetz angesprochenen, im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehenden Bildungsmaßnahmen" (siehe etwa 2003/14/0090 sowie RV/2158-W/09 )."Dem Wesen einer die Berufschancen erhaltenden und verbessernden Berufsfortbildung entsprechend muss es genügen, wenn die Aufwendungen an sich - auch ohne zunächst konkret erkennbare Auswirkungen auf die Einkünfte - geeignet sind, dass der Steuerpflichtige im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden bleibt und den jeweiligen Anforderungen gerecht wird." ( 2005/14/0117 )

"Sind Bildungsmaßnahmen auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse oder dienen sie grundsätzlich der privaten Lebensführung, sind die dafür getätigten Aufwendungen nicht abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden können oder von Nutzen sind. § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 schließt Aufwendungen, die in typisierender Betrachtungsweise der Privatsphäre zuzuordnen sind, von der Abzugsfähigkeit aus, auch wenn sie im Einzelfall betrieblich/beruflich (mit)veranlasst sein mögen.Dass hingegen - bei eindeutigem beruflichen Bezug einer Fortbildungsveranstaltung - beruflich erworbene Fähigkeiten und Kenntnisse als Folge der beruflichen Fortbildung auch privat bzw. außerhalb des Berufs, für welchen die Fortbildung erfolgt, eingesetzt werden können, führt nicht zu einer Zuordnung beruflicher Fortbildungsaufwendungen zu den Aufwendungen privater Lebensführung." ( RV/2158-W/09 , Renner, Werbungskosteneigenschaft von NLP-Kursen, SWK 33/2008, S 879)Im Berufungsjahr wurden im Rahmen einer Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin diverse Seminare besucht.Die Berufungswerberin war im Jahr 2004 und ist bis heute als Sozialarbeiterin in einer Geschützten Werkstätte tätig.Ziel ihrer Arbeit war und ist es, "die geschützten MitarbeiterInnen aus den unterschiedlichsten sozialen Schichten zu stabilisieren und in der Entwicklung ihrer Persönlichkeit zu fördern". Die dabei auftretenden Problemstellungen umfassen nicht nur die berufliche Zukunft mit dem Ziel eines selbstbestimmten Lebens, sondern auch die familiären Beziehungen und den psychischen und physischen Zustand der Klienten (siehe die Auflistung der Arbeitsschwerpunkte laut Berufung).Eine umfassende Betreuung der KlientInnen ist nur in einer Gesamtschau die verschiedensten Bereiche des Lebens betreffend möglich, eine psychologische Schulung jedenfalls erforderlich.Wie aus dem Curriculum im Hinblick auf die gegenständliche Fortbildung hervorgeht, umfasst diese eine breite Palette an Fragestellungen des Lebens.Von der Berufungswerberin wurde anschaulich dargestellt, dass die vermittelten Fertigkeiten - insbesondere eine lösungsorientierte Gesprächstechnik - in ihrer täglichen Arbeit Verwendung finden.Das Erlernte konnte in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden ( 2003/15/0064 ). Der objektive Zusammenhang der Ausbildung mit dem ausgeübten Beruf ist gegeben ( RV/0944-G/07 ).Dass Teile davon auch immer wieder im privaten Bereich Anwendung finden und der Entwicklung der Persönlichkeit von Bw. förderlich waren, macht diese noch nicht zu Aufwendungen der privaten Lebensführung.

Zudem sind auch Ausbildungsmaßnahmen, soweit sie mit dem ausgeübten oder einem damit verwandten Beruf in Zusammenhang stehen, abzugsfähig. Maßgebend ist die zur Zeit der Ausbildungsmaßnahme ausgeübte Tätigkeit.Die gegenständliche Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin ermöglicht eine Berufsausübung. Dies wird schon dadurch unterstrichen, als es sich um ein eigenes Gewerbe handelt.Wie oben dargestellt steht die Lebens- und Sozialberaterausbildung im engen Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit der Berufungswerberin als Sozialarbeiterin im Jahr 2004.Die erworbenen Kenntnisse sind in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der nichtselbständigen Tätigkeit von Bw. verwertet worden. Der Veranlassungszusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit ist offenkundig, folglich ist auch eine Abzugsfähigkeit als Ausbildungskosten gegeben.Im gegenständlichen Fall ist eine Unterscheidung in Aus- und Fortbildung nicht relevant, da die absolvierte Ausbildung mit der im Berufungsjahr ausgeübten Tätigkeit im Zusammenhang steht (Jakom, EStG³ 1988, § 16, Rz 49).Die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen betreffend Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin ist gegeben.Nicht mehr zu prüfen ist daher, ob die Aufwendungen auch als Umschulungskosten abzugsfähig sind.

Betreffend Verpflegungskosten von 179,00 € konnte von der Berufungswerberin nicht aufgeklärt werden, welche Teile davon auf Verpflegung und welche Teile auf die Nächtigungen entfallen.Das Seminar hat am um 9.00 Uhr begonnen und am um 17.00 Uhr geendet.Als Verpflegungsmehraufwand kann daher gemäß § 26 Z 4 lit b EStG 1988 ein Betrag von 123,20 € geltend gemacht werden.Da die Nächtigungskosten nicht nachgewiesen werden konnten, ist nach § 26 Z 4 lit c EStG 1988 pro Nächtigung ein Betrag von 15,00 € anzusetzen.In Summe ergeben sich folglich 183,20 € abzugsfähige Aufwendungen.

Die anzuerkennenden Werbungskosten lassen sich wie folgt darstellen:


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Tabelle

Aufwand
Höhe
Reisekosten
1.410,47 €
Supervision
280,00 €
Ausbildungskosten
3.465,00 €
Verpflegung
183,20 €
Summe
5.338,67 €

"

Mit Schreiben vom wurde durch die Amtspartei wie folgt Stellung genommen: Nach Ansicht des Finanzamtes sei das Berufsbild einer Lebens- und Sozialberaterin mit dem Berufsbild einer diplomierten Behindertenbetreuerin weder artverwandt noch sonst vergleichbar. Wenn auch die Ausbildung zur Lebens- und Sozailberaterin der Tätigkeit der Berufungswerberin als Behindertenbetreuerin sicher zugute komme, so fehle nach Ansicht der Amtspartei die Berufsbezogenheit dieser Ausbildung. Eine Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin werde von vielen verschiedenen Berufsgruppen gemacht, diese jedoch steuerlich nicht anerkannt, weil diese nicht berufsspezifisch sei. Es werde somit weiterhin die in der Berufungsvorentscheidung vertretene Rechtsansicht aufrecht erhalten.

Über die Berufung wurde erwogen:

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden. Aufgrund dieser Bestimmung sind Aufwendungen für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter, wenn sie gemischt, also zum Teil privat, zum Teil beruflich veranlasst sind, zur Gänze nicht abzugsfähig. Anderes gilt nur, wenn feststeht, dass eine (nahezu) ausschließliche berufliche Nutzung erfolgt. Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (). In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit als notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes ist dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lässt (siehe ).

Strittig ist die Anerkennung von folgenden Werbungskosten:


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Tabelle

Aufwand
Höhe
Fachliteratur
76,50 €
Reisekosten
1.410,47 €
Supervision
280,00 €
Ausbildungskosten
3.465,00 €
Verpflegung
179,00 €

Abgesehen von der Fachliteratur beziehen sich sämtliche angeführten Aufwendungen auf die Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin.

Fachliteratur Im Hinblick auf die unter dem Titel Fachliteratur geltend gemachten Werke konnte weder Titel noch Autor angegeben werden. Trotz Aufforderung wurde die berufliche Veranlassung nicht dargelegt. Die geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 76,50 € konnten daher nicht als Werbungskosten anerkannt werden.

Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin Werbungskosten sind auch "Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen." (§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988)

Im Gegensatz dazu dürfen nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 Aufwendungen und Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Aufwendungen für Fortbildungsmaßnahmen sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten beruflichen Tätigkeit stehen. Eine berufliche Fortbildung ist dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (Doralt, EStG, § 16, Rz 203/2 sowie die dort angeführte Judikatur). Die Eignung der Aufwendungen zur Zielerreichung ist ausreichend (, , 2005/14/0117, -F/06). Gefordert ist folglich ein Veranlassungszusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit. Ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit ist dann gegeben, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum StRefG 2000 "sollen im Gegensatz zur Rechtslage vor dem StRefG 2000 auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort-) Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedenen berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen; sie fallen unter die vom Gesetz angesprochenen, im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehenden Bildungsmaßnahmen" (siehe etwa sowie ). "Dem Wesen einer die Berufschancen erhaltenden und verbessernden Berufsfortbildung entsprechend muss es genügen, wenn die Aufwendungen an sich - auch ohne zunächst konkret erkennbare Auswirkungen auf die Einkünfte - geeignet sind, dass der Steuerpflichtige im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden bleibt und den jeweiligen Anforderungen gerecht wird." ()

"Sind Bildungsmaßnahmen auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse oder dienen sie grundsätzlich der privaten Lebensführung, sind die dafür getätigten Aufwendungen nicht abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden können oder von Nutzen sind. § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 schließt Aufwendungen, die in typisierender Betrachtungsweise der Privatsphäre zuzuordnen sind, von der Abzugsfähigkeit aus, auch wenn sie im Einzelfall betrieblich/beruflich (mit)veranlasst sein mögen.Dass hingegen - bei eindeutigem beruflichen Bezug einer Fortbildungsveranstaltung - beruflich erworbene Fähigkeiten und Kenntnisse als Folge der beruflichen Fortbildung auch privat bzw. außerhalb des Berufs, für welchen die Fortbildung erfolgt, eingesetzt werden können, führt nicht zu einer Zuordnung beruflicher Fortbildungsaufwendungen zu den Aufwendungen privater Lebensführung." (, Renner, Werbungskosteneigenschaft von NLP-Kursen, SWK 33/2008, S 879) Auch der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom , 2003/14/0090, festgehalten, dass Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung dann nicht vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sein sollen, "wenn im Rahmen der ausgeübten Einkunftsquelle eine entsprechende psychologische Schulung erforderlich ist". Im Berufungsjahr wurden im Rahmen einer Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin diverse Seminare besucht. Die Berufungswerberin war im Jahr 2004 und ist bis heute als Sozialarbeiterin in einer Geschützten Werkstätte tätig. Ziel ihrer Arbeit war und ist es, "die geschützten MitarbeiterInnen aus den unterschiedlichsten sozialen Schichten zu stabilisieren und in der Entwicklung ihrer Persönlichkeit zu fördern". Die dabei auftretenden Problemstellungen umfassen nicht nur die berufliche Zukunft mit dem Ziel eines selbstbestimmten Lebens, sondern auch die familiären Beziehungen und den psychischen und physischen Zustand der Klienten (siehe die Auflistung der Arbeitsschwerpunkte laut Berufung). Eine umfassende Betreuung der KlientInnen ist nur in einer Gesamtschau die verschiedensten Bereiche des Lebens betreffend möglich, eine psychologische Schulung jedenfalls erforderlich. Wie aus dem Curriculum im Hinblick auf die gegenständliche Fortbildung hervorgeht, umfasst diese eine breite Palette an Fragestellungen des Lebens. Mit eben dieser breiten Palette an Problemfeldern ist Bw. in ihrer Tätigkeit konfrontiert. Gerade aus diesem Grund ist die vorliegende Ausbildung berufsspezifisch. Von der Berufungswerberin wurde anschaulich dargestellt, dass die vermittelten Fertigkeiten - insbesondere eine lösungsorientierte Gesprächstechnik - in ihrer täglichen Arbeit Verwendung finden. Die Berufungswerberin hat in ihrem Schreiben vom dargestellt, wie sich ihre berufliche Tätigkeit von der einer Behindertenbetreuerin zu einer Sozialarbeiterin in einer geschützten Werkstätte entwickelt hat. Bei Prüfung der beruflichen Veranlassung ist als Maßstab nicht auf den erlernten Grundberuf, sondern die im jeweiligen Jahr tatsächlich ausgeübte Tätigkeit abzustellen. Diese hat neben der Sozialarbeit an sich in einem Aufbau und der Entwicklung eines Systems der sozialen Arbeit bestanden. Das Erlernte konnte in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden (). Der objektive Zusammenhang der Ausbildung mit dem ausgeübten Beruf ist gegeben (-G/07). Dass Teile davon auch immer wieder im privaten Bereich Anwendung finden und der Entwicklung der Persönlichkeit von Bw. förderlich waren, macht diese noch nicht zu Aufwendungen der privaten Lebensführung.

Zudem sind auch Ausbildungsmaßnahmen, soweit sie mit dem ausgeübten oder einem damit verwandten Beruf in Zusammenhang stehen, abzugsfähig. Maßgebend ist die zur Zeit der Ausbildungsmaßnahme ausgeübte Tätigkeit. Die gegenständliche Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin ermöglicht eine Berufsausübung. Dies wird schon dadurch unterstrichen, als es sich um ein eigenes Gewerbe handelt. Wie oben dargestellt steht die Lebens- und Sozialberaterausbildung im engen Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit der Berufungswerberin als Sozialarbeiterin im Jahr 2004. Die erworbenen Kenntnisse sind in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der nichtselbständigen Tätigkeit von Bw. verwertet worden. Der Veranlassungszusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit ist offenkundig, folglich ist auch eine Abzugsfähigkeit als Ausbildungskosten gegeben. Im gegenständlichen Fall ist eine Unterscheidung in Aus- und Fortbildung nicht relevant, da die absolvierte Ausbildung mit der im Berufungsjahr ausgeübten Tätigkeit im Zusammenhang steht (Jakom, EStG³ 1988, § 16, Rz 49). Die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen betreffend Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin ist gegeben. Nicht mehr zu prüfen ist daher, ob die Aufwendungen auch als Umschulungskosten abzugsfähig sind.

Betreffend Verpflegungskosten von 179,00 € konnte von der Berufungswerberin nicht aufgeklärt werden, welche Teile davon auf Verpflegung und welche Teile auf die Nächtigungen entfallen. Das Seminar hat am um 9.00 Uhr begonnen und am um 17.00 Uhr geendet. Als Verpflegungsmehraufwand kann daher gemäß § 26 Z 4 lit b EStG 1988 ein Betrag von 123,20 € geltend gemacht werden. Da die Nächtigungskosten nicht nachgewiesen werden konnten, ist nach § 26 Z 4 lit c EStG 1988 pro Nächtigung ein Betrag von 15,00 € anzusetzen. In Summe ergeben sich folglich 183,20 € abzugsfähige Aufwendungen.

Die anzuerkennenden Werbungskosten lassen sich wie folgt darstellen:


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Tabelle

Aufwand
Höhe
Reisekosten
1.410,47 €
Supervision
280,00 €
Ausbildungskosten
3.465,00 €
Verpflegung
183,20 €
Summe
5.338,67 €

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Linz, am

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