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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 26.01.2012, RV/0212-L/10

ECTS-Punkte wurden nicht erreicht

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für x, für die Zeit ab Oktober 2009 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat mit Bescheid vom den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für die volljährige Tochter des Berufungswerbers für die Zeit ab Oktober 2009 unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 abgewiesen. Begründung: "Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBI. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr (Nachweiszeitraum) die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder von Prüfungen aus Pflicht-und Wahlfächern im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Erreicht der oder die Studierende im Nachweiszeitraum den erforderlichen Studienerfolg nicht, besteht zunächst für die weitere Studienzeit kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Wird der Studienerfolg dann erreicht, so kann die Beihilfe wieder ab Beginn des Monats, in dem der Studienerfolg erreicht wurde, zuerkannt werden. Die Prüfungen aus dem ersten Studienjahr werden dabei allerdings nicht mehr berücksichtigt."

Die dagegen eingebrachte Berufung vom wird wie folgt begründet: "Meine Tochter K. hat mit Wintersemester 2008 (Beginn Oktober 2008) an der Universität Wien Psychologie inskribiert. Das Psychologiestudium hat mit einer Blockvorlesung im Oktober begonnen, an deren Schluss (Ende Oktober) zwei Aufnahmetests gestanden sind. Erst nach diesen Tests stand für die Studierenden fest, ob sie einen Studienplatz in Psychologie erhalten. Anfang November 2008 hat K. die Mitteilung erhalten, dass sie in Psychologie (knapp) keinen Studienplatz erhält. Daraufhin konnte K. zwar noch auf das Bachelorstudium Vergleichende Literaturwissenschaft uminskribieren. Es waren Anfang November in der Vergleichenden Literaturwissenschaft bereits alle Seminare, Proseminare, Übungen etc. ausgebucht, sodass im Wintersemester keine ECTS-verwertbaren Veranstaltungen mehr frei waren, jedoch Vorlesungen besucht wurden. Da die Lehrveranstaltungen einerseits Anmeldungen nach freien Plätzen, Inskription als auch den Besuch der Veranstaltung auch über mehrere Semester und den positiven Abschluss mit der jeweiligen Prüfung erfordern, war es ihr nicht möglich, mehr als die im übermittelten Sammelzeugnis ausgewiesenen ECTS-Punkte zu erwerben. Ein Erwerb von mehr Punkten war aus universitätsorganisatorischen Gründen nicht möglich. Die Ursache dafür liegt also in universitätsorganisatorischen Belangen und ist weder von K. noch von mir beeinflussbar. Unabhängig von den universitätsorganisatorischen Belangen sind aber die laufenden Kosten (Unterhalt, Lehrmaterialien, ... ) gleich geblieben, sodass ich gegen den Abweisungsbescheid Berufung erhebe und um wohlwollende Prüfung und Neuentscheidung ersuche."

Mit Schreiben vom teilte der Berufungswerber Folgendes mit: "Innerhalb der angegebenen Frist bis reiche ich Unterlagen unter Hinweis auf das am geführte Telefonat nach: Studienblatt WS 09, Inskriptionsbestätigung (diese wurde im WS bereits vorgelegt) Zur Bestätigung der Universität bzgl. universitätsorganisatorischer Gründe muss ich folgendes mitteilen: Meine Tochter K. hat sich bemüht, diese zu erhalten. Von der Universität wurde diese jedoch nicht ausgestellt. Es wird dazu nochmals festgestellt, dass im Studium (insbesondere am Beginn) ein Studienaufbau und der Einstieg aufbauend auf dem ersten Semester, das in der Regel das Wintersemester ist, erfolgt. Wenn nun Anmeldungen für Seminare durch den notgedrungen verspäteten Einstieg durch das Nicht-Erhalten eines Studienplatzes in Psychologie erfolgt, können zwar Vorlesungen in der neuen Studienrichtung als ordentliche Hörerin besucht werden, aber in Ermangelung der verbindlichen Anmeldungen Prüfungen nicht abgelegt werden. Damit ergeben sich notgedrungen auch Auswirkungen auf das zweite Semester, da der Aufbau aus dem ersten Semester fehlt und so zur eingeschränkten Erreichbarkeit der Ausbildungspunkte führt. Zusammenfassend ersuche ich um Berücksichtigung folgender, mir wesentlich erscheinender Punkte: - Es ist festzustellen, dass eine Überschreitung der Studiendauer, für die ja auch Toleranzfristen eingeräumt werden, keinesfalls vorliegt. - Die Universitätsorganisation des Psychologiestudiums mit einer derart späten Bekanntgabe, dass kein Studienplatz zuerkannt wird, dass Anmeldungen in anderen Studienrichtungen nur mehr eingeschränkt erfolgen können (ETCS-Punkte), ist nicht durch uns beeinflussbar. Wenn ein Studienplatz nicht zuerkannt wird (in unserem Fall Psychologie) ist klar, dass keine ECTS-Punkte in Psychologie erworben werden können, eine diesbezügliche Bestätigung würde sich ad absurdum führen. Im Studienbereich Vgl. Literaturwissenschaft ergibt sich, dass bei "rechtzeitiger Anmeldung" ja ECTS-Punkte zu erreichen gewesen wären - zu gegebenen Zeitpunkt lag aber die Konzentration auf Psychologie, da ja eine Studienrichtung nicht eingeschlagen wird mit dem Ziel keinen Studienplatz zu bekommen, bzw. kann es nicht Ziel des Universitätssystems sein, grundsätzlich von vornherein mehrere Studienrichtungen "sicherheitshalber" zu inskribieren und sich anzumelden. - Die Inskription im ersten Semester und die Vorlage der Inskriptionsbestätigung erfolgten ordnungsgemäß. - Durch die vorliegende Konstellation ist meine Tochter K. "schiefsemestrig" und wird daher das erste Studienjahr de facto mit Wechsel WS/SS 2010 beenden. Innerhalb dieser Frist können auch die geforderten ECTS-Punkte nachgewiesen werden. - Die markierten TextsteIlen des beiliegenden Ausdruckes aus http://help.gv.at lassen zumindest den Interpretationsspielraum zu, dass das erste Semester ordnungsgemäß inskribiert wurde, der Beginn des ersten Studienjahres mit Februar 2009 vorliegt und die notwendige ECTS-Punkte bis zu Ende des laufenden WS zu erbringen sind. - Neben den Aspekten der Familienbeihilfe ergeben sich zusätzliche Belastungen durch die Krankenversicherung, da ohne Familienbeihilfenbezug für eine Weiterversicherung zusätzliche Aufwendungen erforderlich sind, da ansonsten der Versicherungsschutz entfallen würde und hier trotz gewissenhaften Studiums zusätzliche Belastungen entstehen. - Wie bereits in meinem letzten Schreiben festgestellt sind die laufenden Kosten (Unterhalt, Lehrmaterialien, ... ) gleich geblieben, sodass ich gegen den Abweisungsbescheid weiterhin Berufung erhebe und um neuerliche wohlwollende Prüfung und Neuentscheidung ersuche. Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründung: "Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden. Bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBI. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Für das erste Studienjahr des Studiums, für das die Familienbeihilfe gewährt werden soll, genügt die Fortsetzungsbestätigung (früher Inskriptionsbestätigung). Danach ist für den weiteren Anspruch auf die Familienbeihilfe einmal der Studienerfolg zu erbringen. Der Studienerfolgsnachweis umfasst die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder Prüfungen aus Pflicht-oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten aus dem ersten Studienjahr (=Die beiden ersten inskribierten Semester für die aufgrund des Studiums Familienbeihilfe bezogen wurde). Eine Rückforderung der für das erste Studienjahr bezogenen Familienbeihilfe ist dann nicht auszuschließen, wenn aus sonstigen Umständen hervorgeht, dass ein ernsthaftes Studium gar nicht vorliegt (zB: Erlöschen der Zulassung in den ersten zwei Kalendermonaten nach Fortsetzungsmeldung bzw. früher Inskription). Anspruch auf Familienbeihilfe für K. für das Wintersemester 2008/09 und das SS 2009 bestand weil sie im "Bachelorstudium Vergleichende Literaturwissenschaften" inskribiert war. Die Zulassung für das Diplomstudium Psychologie ist It. Studienbuchblatt am erloschen (Die Gründe für die Löschung sind für den Bezug von Familienbeihilfe nicht relevant). Liegen bei den Universitäten im Studien-und Prüfungsbetrieb besondere Umstände vor, die es dem einzelnen Studierenden ohne sein Verschulden unmöglich machen, den Studienabschnitt in der vorgesehenen Zeit zu absolvieren, stellen diese sohin für den Studierenden im Sinne des FLAG 1967 ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Ausmaß von drei Monaten dar, das grundsätzlich zur Verlängerung des Familienbeihilfenbezuges um ein Semester führt. Da solche Umstände von den Finanzämtern nicht festgestellt werden können, ist eine Bestätigung der Universität erforderlich. Da eine derartige Bestätigung von Ihnen nicht vorgelegt werden konnte, kann der Nachweiszeitraum für das Erbringen des Studienerfolges nicht verlängert werden. Erreicht ein Studierender im Nachweiszeitraum den erforderlichen Studienerfolg nicht, besteht somit zunächst grundsätzlich für das darauf folgende Studienjahr kein Anspruch auf Familienbeihilfe. In einem solchen Fall gilt Nachstehendes: Erreicht der Studierende im nachfolgenden, nunmehr laufenden, Studienjahr durch die erfolgreiche Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht-und Wahlfächern im Ausmaß von mindestens acht Semesterwochenstunden (16 ECTS-Punkte) den vorgesehenen Studienerfolg, kann ab Beginn des Monats, in dem der erforderliche Studienerfolg erreicht wurde, die Familienbeihilfe für die restlichen Monate des laufenden Studienjahres gewährt werden."

Im Vorlageantrag führt der Berufungswerber Nachstehendes aus: "Innerhalb der angegebenen Frist eines Monats stelle ich den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Gleichzeitig möchte ich mitteilen, dass ich mich in der Zwischenzeit ergänzend zu den mündlichen Bemühungen meiner Tochter schriftlich an die Universität Wien mit der Darstellung des Sachverhaltes und dem Ersuchen um Übermittlung der betr. Bestätigung gewandt habe, da das Erreichen der zu wenigen ECTS-Punkte nicht im Ermessen meiner Tochter gelegen ist."

Mit Schreiben vom übermittelte der Berufungswerber eine Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen und führte aus: "Beiliegend übermittle ich die o.a. Unterlagen mit dem Ersuchen um Berücksichtigung. Ich erlaube mit festzustellen, dass meine zuletzt getroffenen Erwartungen betreffend "Schiefsemestrigkeit" und Studienerfolg eingetreten sind. Es ist damit eindeutig bewiesen, dass das damalige Nichterreichen der ECTS-Punkte nicht im Ermessen meiner Tochter gelegen ist. Deshalb beantrage ich die rückwirkende Zuerkennung der Familienbeihilfe und für die laufenden Semester."

Mit Vorhalt vom teilte der Unabhängige Finanzsenat dem Berufungswerber Nachstehendes mit: "Ich bringe Ihnen nachstehend meine Anfrage an die Universität Wien sowie die Antwort der Universität zur Kenntnis: Meine Anfrage per Mail: "ich bearbeite eine Berufung betreffend Familienbeihilfe und ersuche Sie mir mitzuteilen, ob es richtig ist, dass eine Studierende, die vorerst im WS 2008/09 das Diplomstudium Psychologie begann, keinen Studienplatz bekam, am dieses Studium beendete und vergleichende Literaturwissenschaft UG 2002 inskribierte, im ersten Studienjahr keine Möglichkeit mehr hatte, die erforderlichen 16 ECTS Punkte zu erlangen, weil Anfang November 2008 bereits alle Seminare, Proseminare, Übungen usw. ausgebucht gewesen seien, sodass im WS 2008/09 keine ECTS-verwertbaren Veranstaltungen mehr frei gewesen seien."

Die Antwort der Universität, SPL 16: "wenn ein/e Studierende/r erst im November sein/ihr Studium der Vergleichenden Literaturwissenschaft aufnimmt, ist es nicht mehr möglich, in diesem Semester prüfungsimmanente Kurse zu absolvieren, die einen großen Teil des zu absolvierenden Programms ausmachen. Es ist aber möglich, Vorlesungen im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten zu besuchen und auch mit Zeugnis abzuschließen. Wenn man das gesamte Studienjahr als Beobachtungszeitraum heranzieht, wie sie das in ihrem mail tun, sind 16 ECTS-Punkte umso leichter zu erlangen."

Da Ihre Tochter die erforderlichen ECTS-Punkte nicht erreichte, lag der Anspruch auf die Familienbeihilfe ab Oktober 2009 nicht vor.

Es wird Ihnen die Möglichkeit geboten, zu diesem Vorhalt innerhalb von drei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen, ansonsten laut Aktenlage abweisend über die Berufung zu entscheiden sein wird."

Dazu erging vom Berufungswerber folgende Stellungnahme vom : "Herzlichen Dank für die Übermittlung der Antwort der Universität Wien. In der Anlage lege ich ihnen alle erbrachten Leistungen meiner Tochter K. xx in ihrem endgültig gewählten Studium bei und ersuche sie sich selbst ein Bild zu machen, ob meine Tochter das Studium für vergleichende Literaturwissenschaft ernsthaft betreibt. Der unglückliche Start zu Studienbeginn (keine Studienplatz in Psychologie) hat verständlicherweise eine Phase (WS 2008/09) der Neuorientierung nach sich gezogen. Es ist jedoch für mich unverständlich, dass ein junger Mensch, der extrem leistungsorientiert ist, durch die Vorgabe von ECTS Punkten bereits im ersten Studienjahr in Stress versetzt wird. Ich habe selbst in 12 Semestern mein Medizinstudium absolviert und bin daher für einen Studienerfolgsnachweis. Der Konnex zwischen ECTS-Punkten, Familienbeihilfe, Mitversicherung ist aber bei weitem nicht so klar, wie er im Nachhinein von der Universität dargestellt wird. Insbesondere als Studierende zu Beginn von notwendigerweise aufbauenden Lehrveranstaltungen noch gar nicht wissen, wie viele ECTS-Punkte diese "wert" ist. Bemerkt wird, dass die aktuell gültigen Regelungen erheblich komplizierter sind und daher einen zusätzlichen Administrationsaufwand erfordern, der nicht zielgerichtet der Unterstützung der Studierenden zu gute kommt. Die aktuellen Regelungen weisen diesbezüglich auch erhebliche Ungleichbehandlungen auf, als der zum Studieneintritt meiner Tochter das Studium der Psychologie ausschließlich in Wien (z.B. nicht in Salzburg) mit einem Aufnahmetest belegt war und somit der Studienplatz und in weiterer Folge Familienbeihilfe etc. bzw. ein allf. Studienwechsel ohne Zugangsbeschränkung an einem anderen Studienort gar nicht zu erwägen wäre. Ich ersuche Sie, die Gesamtsicht des Studienerfolges unserer Tochter K. zu betrachten und entscheiden sie dann endgültig. Es wäre ein wichtiger Beitrag für die Unterstützung von Studierenden mit guten Studienerfolgen."

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der im Berufungszeitraum geltenden Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn das Kind das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird. Bei volljährigen Kindern, die eine inländische Universität besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreiten. Die Studienzeit wird aber - unter anderem - durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) verlängert.

Für den nunmehr zu entscheidenden Fall kommt eine beihilfenrechtlich wirksame Verlängerung der Studienzeit nur dann in Frage, wenn die oben im letzten Satz angeführten Umstände vorliegen würden. Andere Verlängerungsgründe sind nicht ersichtlich und hat der Berufungswerber selbst auch nicht behauptet.

Dazu ist vorweg festzuhalten, dass das FLAG 1967 den Begriff "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" nur durch den hinzugefügten Klammerausdruck "z.B. Krankheit" näher umschreibt, damit aber keine wie immer geartete Einschränkung hinsichtlich der Art der "Ereignisse" trifft. Im StudFG findet sich in § 19 Abs. 2 Z 3 ebenfalls der Begriff des "unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses". Zur Auslegung des in Rede stehenden Begriffes des FLAG 1967 kann somit auf Grund des wortgleichen Begriffes, des inhaltlichen und thematischen Zusammenhanges der beiden Gesetze sowie des ausdrücklichen Hinweises auf eine Anlehnung an das StudFG in den Erläuternden Bemerkungen zum Strukturanpassungsgesetz 1996, mit welchem die in Rede stehende Wortfolge in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 aufgenommen wurde, auf die Rechtsprechung zum StudFG zurückgegriffen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 96/12/0377, zum StudFG zu Recht erkannt, dass ein Ereignis dann unvorhergesehen ist, wenn es von der betroffenen Person tatsächlich nicht einberechnet wurde und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann. Dem gleichzustellen sind alle jene Fälle, in denen der physisch möglichen Ausübung eines auf den Nichteintritt des Ereignisses gerichteten Willens ein Rechtsgebot entgegensteht. Diese Unabwendbarkeit ist nach der Lage des Einzelfalles und nach dem Zweck des Gesetzes, das an das Vorliegen des unabwendbaren Ereignisses eine Rechtsfolge knüpft, zu entscheiden (vgl. ).

Nach der Verwaltungspraxis zählen auch Behinderungen im Studien- und Prüfungsbetrieb zu den eine Verlängerung der Studienzeit bewirkenden unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignissen. Zum Zwecke des Nachweises, dass derartige Umstände vorgelegen sind, wurden entsprechende Formulare aufgelegt, in welchen nicht nur die für den Abschluss des entsprechenden Studienabschnittes noch ausständigen Prüfungen anzuführen sind, sondern auch von der Universität bestätigt werden kann, dass die Studienverzögerung auf ein nicht vom Studierenden zu vertretendes unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis im Lehr- und Prüfungsbetrieb zurückzuführen ist.

Die Tochter des Berufungswerbers begann im Wintersemester 2008 das Psychologiestudium. Da sie keinen Studienplatz erhielt, erfolgte im November 2008 eine Inskription in "Vergleichender Literaturwissenschaft". Die erforderlichen 16 ECTS-Punkte konnten im ersten Studienjahr unbestritten nicht erbracht werden. Eine Bestätigung der Universität, dass die Studienverzögerung auf ein nicht vom Studierenden zu vertretendes unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis im Lehr- und Prüfungsbetrieb zurückzuführen ist, konnte nicht beigebracht werden.

Auf Grund der Ausführungen des Berufungswerbers richtete der Unabhängige Finanzsenat folgende Anfrage an die Universität: "ich bearbeite eine Berufung betreffend Familienbeihilfe und ersuche Sie mir mitzuteilen, ob es richtig ist, dass eine Studierende, die vorerst im WS 2008/09 das Diplomstudium Psychologie begann, keinen Studienplatz bekam, am dieses Studium beendete und vergleichende Literaturwissenschaft UG 2002 inskribierte, im ersten Studienjahr keine Möglichkeit mehr hatte, die erforderlichen 16 ECTS Punkte zu erlangen, weil Anfang November 2008 bereits alle Seminare, Proseminare, Übungen usw. ausgebucht gewesen seien, sodass im WS 2008/09 keine ECTS-verwertbaren Veranstaltungen mehr frei gewesen seien." Die Universität teilte mit, dass es, wenn ein/e Studierende/r erst im November sein/ihr Studium der Vergleichenden Literaturwissenschaft aufnimmt, nicht mehr möglich ist, in diesem Semester prüfungsimmanente Kurse zu absolvieren, die einen großen Teil des zu absolvierenden Programms ausmachen. Es ist aber möglich, Vorlesungen im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten zu besuchen und auch mit Zeugnis abzuschließen. Wenn man das gesamte Studienjahr als Beobachtungszeitraum heranzieht, sind 16 ECTS-Punkte umso leichter zu erlangen.

Unbestritten konnte kein Nachweis der Universität vorgelegt werden, dass die Studienverzögerung auf ein nicht von der Tochter des Berufungswerbers zu vertretendes unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis im Lehr- und Prüfungsbetrieb zurückzuführen ist.

Damit lagen aber keine gesetzlich anzuerkennenden Gründe für eine Verlängerung der Studienzeit vor. Ein Anspruch auf die Familienbeihilfe war daher ab Oktober 2009 nicht gegeben.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Linz, am

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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at