Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 14.02.2011, RV/1166-L/10

Mediationsausbildung als Fortbildungskosten einer Notariatsangestellten?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., AdresseBw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch Amtspartei, vom betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Bw. erzielte im Berufungsjahr 2007 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Sekretariatsmitarbeiterin bei einem Notar.

In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 wurden unter Anderem Aus- und Fortbildungskosten in Höhe von 550,00 € als Werbungskosten geltend gemacht.

Mit Ergänzungsvorhalt vom wurden folgende Fragen an die Berufungswerberin gerichtet: Sie werde gebeten, Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen und Belege nachzuweisen. Eine Reisekostenaufstellung mit allen eventuell erhaltenen Reisekostenersätzen des Arbeitgebers sei vorzulegen. Die Fortbildungskosten seien detailliert nachzuweisen (Kursbestätigungen, Rechnungen,...) und alle erhaltenen Ersätze (Dienstgeber, Gewerkschaft, Arbeiterkammer, Bildungskonto Land OÖ, etc.) seien bekannt zu geben. Es sei eine Bildungskonto-Bestätigung beizulegen.

Mit Schreiben vom wurde von der Berufungswerberin wie folgt ausgeführt: Das Zusatzmodul stelle ein Modul von insgesamt vier Zusatzmodulen und sieben Pflichtmodulen dar, die zur Ausbildung eines/r MediatorIn benötigt werden würden, damit die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben seien, sich auf der Mediatorenliste gemäß § 23 Zivilrechts-Mediations-Gesetz eintragen zu lassen. Da das Konfliktpotential unter der Bevölkerung immer größer werde und dies auch die Angestellten von Notariatskanzleien zu spüren bekommen würden, sei sie im Zuge der Frage, welche Fort- und Weiterbildung sie entsprechend ihren Interessen und ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit (seit zwanzig Jahren in Notariatskanzleien beschäftigt) besuchen könne bzw. welche zusätzlichen Qualifikationen sie sich aneignen könne (im Falle eines eventuellen Verlustes ihres Arbeitsplatzes) auf den Ausbildungslehrgang Mediation gestoßen. Vor Buchung des gesamten Lehrganges hätte sie sich noch einmal versichern wollen, ob diese Ausbildung ihren Vorstellungen entsprechen würde und ob sie das Erlernte auch in ihrem Beruf einfließen lassen könne. Bei der X. Akademie Y. hätte die Möglichkeit bestanden, mittels Besuch eines Zusatzmoduls dies auch praktisch in Erfahrung zu bringen. Sie hätte dann sehr bald erkennen können, dass Kenntnisse über Konfliktregelung sehr komplex seien und nicht durch den Besuch von einzelnen Kursen erlernt werden können, weshalb sie sich entschlossen hätte, die gesamte Ausbildung zur Mediatorin zu machen. Ziel des Mediatorenlehrganges solle laut den Lehrgangsleiterinnen sein, die Lernenden in die Lage zu versetzen, eine Mediation durchzuführen, die Mediation für die Arbeit zu nutzen und Mediation in alltäglichen Situationen anzuwenden. Nach Besuch aller Module würde sie noch einmal ausdrücklich betonen wollen, dass diese Ausbildung zur Mediation auf jeden Fall für sie eine berufliche Ressourcenerweiterung darstelle und sie durch das erworbene Wissen und durch die erlernten Techniken in der Lage sei, diese Ausbildung in ihrem Beruf auch anzuwenden, wie dies in den Richtlinien über die Anrechenbarkeit als Werbekosten (Fort- und Ausbildungskosten) angeführt seien. Außerdem könne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Berufschancen oder Verdienstmöglichkeiten im Falle einer eventuellen Kündigung durch den Arbeitgeber mit dieser Ausbildung verbessert werden könnten. Die Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2008 und 2009 beabsichtige sie erst nach Vorliegen der Bewilligung der Förderung des Landes OÖ durch das OÖ Bildungskonto einzubringen. Als Nachweise des Besuches des gesamten Ausbildungslehrganges zur Mediatorin würde sie die Kursbestätigungen samt Einzahlungsbestätigungen der Kursgebühren in Kopie beilegen. Zur weiteren Information würde sie noch einen teilweisen Auszug aus dem Curriculum der X. Akademie beilegen. Beigelegt wurden folgende Teilnahmebestätigungen:


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Tabelle

Datum
Seminar
6. bis
Mediation Modul A, Kommunikation und Selbsterfahrung
16. bis 
Mediation Modul I, Einführung in die Mediation
8. bis 
Mediation Modul II, Kommunikations- und Interventionstechniken in der Mediation
26. bis
Mediation Modul C, Grundzüge rechtlicher Bestimmungen
26. bis
Mediation Modul III, Konfliktanalyse und Beziehungsdynamik in der Mediation
7. bis 
Mediation Modul D, Ökonomische Grundlagen
11. bis 
Mediation Modul IV, Allparteilichkeit in der Mediation
17. bis
Mediation Modul B, Persönlichkeitstheorien und Selbsterfahrung
8. bis 
Mediation Modul V, Verhandeln und Abschluss in der Mediation
Mediation Modul D, Berufsrecht
Supervision der Mediationsausbildung
14. bis
Mediation 7 Modul VI, Gestaltung und Anwendungsgebiete von Mediation

Beigelegt wurde zudem ein Auszug eines Folders der X. betreffend Ausbildung zur MediatorIn von Oktober 2008 bis März 2010. Der Lehrgang entspreche den Bestimmungen des BM für Justiz über die Ausbildung zum eingetragenen Mediator. Darin wird unter Anderem wie folgt dargelegt: ".....Der Mediationslehrgang soll die Lernenden in die Lage versetzen, eine Mediation durchzuführen, Mediation für die Arbeit zu nutzen und Mediation in alltäglichen Situationen anzuwenden. Darüber hinaus sind wir der Meinung, dass Kenntnisse über Konfliktregelung auch für den persönlichen Gebrauch nützlich sein können......Lehrgangskonzept3.1. ZielgruppeDiese Ausbildung richtet sich an Personen, die im Bereich Mediation selbständig oder im Angestelltenverhältnis tätig werden. Unabhängig von der Möglichkeit einer beruflichen Neuorientierung bietet die Ausbildung zur MediatorIn eine Erweiterung der Qualifikationen im Bereich Konfliktverhalten und Konfliktbearbeitung......3.3 AusbildungsinhalteModul I bis VII: PflichtmoduleModul IEinführung in die Mediation- Grundzüge und Entwicklung der Mediation- Phasenmodell in der Mediation- Erstkontakt und Erstgespräch in der Mediation (Phase 1)- Haltung und Menschenbild in der Mediation- Gestaltung von Mediation- RollenspielModul IIKommunikations- und Interventionstechniken in der Mediation- Grundlagen der Kommunikations- und Fragetechnik- Themen sammeln und reihen in der Mediation- Psychosoziale Interventionstechniken- RollenspielModul IIIKonfliktanalyse und Beziehungsdynamik in der Mediation- Konfliktanalyse- Konflikterhellung- Eigene Konfliktmuster und - verhalten (Selbsterfahrung)- RollenspielModul IVAllparteilichkeit in der Mediation- Selbst- und Menschenbild in der Mediation- Ethisches Verhalten- Ausgleichendes Verhalten im Mediationsprozess- Umgang mit eigenen Vorurteilen (Selbsterfahrung)- RollenspielModul VVerhandeln und Abschluss in der Mediation- Entwicklung und Verhandeln von Lösungsoptionen- Abschluss einer MediationRollenspiel-KonfliktanalyseModul VIGestaltung und Anwendungsgebiete von Mediation- Einsatzmöglichkeiten von Mediation- Setting einer Mediation (Einzel-, Co- und Teammediation)- Mediation in Gruppen (Gruppenpsychologie)- RollenspielModul VIIAbschlusskolloquium- Präsentation der MediationsfälleModul A-D Zusatzmodule:Modul AKommunikation und Selbsterfahrung- Kommunikations-, Frage- und Verhandlungstechnik- Arbeiten in und mit Konflikten- SelbsterfahrungModul BPersönlichkeitstheorien und Selbsterfahrung- Einführung in die Persönlichkeitstheorien und Persönlichkeitsstrukturen- Kommunikation im Konflikt- SelbsterfahrungModul CGrundzüge rechtlicher Bestimmungen- Rechtliche Grundlagen und Aspekte der Mediation- Zivilrecht- Familienrecht- AnwendungsbeispieleModul DBerufsrecht und ökonomische Grundlagen- Mediation nach dem Zivilrechts-Mediationsgesetz- Berücksichtigung ökonomischer Grundlagen in der Mediation.....Die Zusatzmodule sind optional und je nach Quellenberuf auszuwählen."

Vorliegend ist auch eine Rechnung vom des X. über 550,00 €. Diese würde den Kurs Mediation - Zusatzmodul A, Kommunikation und Selbsterfahrung, von 6. bis betreffen.

Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vom wurden Werbungskosten in Höhe des Pauschbetrages von 132,00 € anerkannt. Begründet wurde wie folgt: Die Fortbildungsaufwendungen (Kurs Mediation) seien nicht als abzugsfähige Werbungskosten anerkannt worden, weil kein enger Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit bestehe. Diese Kurse würden Personen aus verschiedensten Berufsgruppen belegen. Dies sei keine Ausbildung, die eng auf die Berufsgruppe Notariatsangestellte zugeschnitten sei. Eine berufliche Notwendigkeit sei nicht gegeben. Die Teilnahme sei wie von der Berufungswerberin angegeben freiwillig. Bw. hätte auch nicht behauptet, in Zukunft als Mediatorin zu arbeiten (der Arbeitgeber wisse bis dato nichts von der Kursteilnahme). Der Arbeitgeber leiste überdies auch keinen Kostenzuschuss.

Mit Schreiben vom wurde gegen diesen Bescheid Berufung eingereicht wie folgt: Im Einkommensteuerbescheid 2007 seien die Ausbildungskosten in Höhe von 550,00 € nicht anerkannt worden mit der Begründung, dass kein enger Zusammenhang mit meiner derzeitigen ausgeübten Tätigkeit bestehen würde. Eine berufliche Notwendigkeit würde nicht gegeben sein und die Teilnahme würde freiwillig erfolgen. Der Arbeitgeber würde auch keinen Zuschuss leisten. Der Kurs würde nicht auf die Berufsgruppe der Notariatsangestellten zugeschnitten sein. Die Berufungswerber hätte die Ausbildung zur Mediatorin absolviert, um ihre beruflichen Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf einerseits zu festigen und andererseits ein weiteres Standbein aufzubauen. Die Absolvierung dieser Ausbildung berechtige zur Eintragung in die "Mediatorenliste". Erst durch die Eintragung in diese Liste könne sie dann selbständig tätig werden. Dies verbessere ihre beruflichen Chancen und folglich auch ihr Einkommen. Der VwGH hätte dies in seiner Entscheidung vom , 95/15/0161, ausdrücklich gefordert (siehe LStR 358). Weiters würden Aus- und Fortbildungskosten dazu dienen, dass man im jeweiligen Beruf auf dem Laufenden bleibe. Ein weiteres Kriterium für die Anerkennung als Werbungskosten sei, dass die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden könnten. Die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in diesem Kurs seien für die Berufsgruppe der Sekretariatsmitarbeiterinnen - insbesondere von Sachbearbeiterinnen in Notariaten, die mit Vertragspartnern mit häufig divergierenden Vorstellungen konfrontiert seien - von großer Bedeutung. Somit würde der Tatbestand für die Gewährung der beantragten Werbungskosten gegeben sein.

Am wurde folgender Ergänzungsvorhalt an die Berufungswerberin abgefertigt: Fortbildungskosten würden dazu dienen, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung sei es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf diene (). Um eine berufliche Fortbildung handle es sich dann, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessere, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (). Von einem Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit sei dann auszugehen, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit verwertet werden könnten (). Der Begriff der "verwandten" Tätigkeit sei im Gesetz nicht definiert. Ob eine Tätigkeit mit der ausgeübten Tätigkeit artverwandt sei, bestimme sich nach der Verkehrsauffassung. Für eine verwandte Tätigkeit spreche, wenn diese Tätigkeiten (Berufe) üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten würden oder die Tätigkeiten im Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern würden (Doralt, EStG, § 16, Rz 203ff). Die Berufungswerberin sei als Sekretariatsmitarbeiterin in einem Notariat beschäftigt, dieser Beruf sei mit dem eines Mediators (Spezialist bei Vermittlung von Konflikten) nicht verwandt, eine Anerkennung als Fortbildungskosten sei nach den obigen Ausführungen nicht möglich. Eventuell würde es sich um Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen (im Sinne der LStR, Rz 358a) handeln, diese würden dann abzugsfähig sein, wenn ein Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit möglich sein würde, die mit der bisher ausgeübten Tätigkeit nicht verwandt sei und die auf die Ausübung eines anderen Berufes abzielen würde. Damit Umschulungskosten als (vorweggenommene) Werbungskosten anerkannt würden, müssten Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung hinausgehen würden (, , 85/14/0134). Wenn die Berufungswerberin ihre Mediatorenausbildung abgeschlossen hätte und in der Folge tatsächlich einen Gesamtüberschuss aus dieser Tätigkeit erzielen würde, würde dies ein rückwirkendes Ereignis darstellen, das zu Bescheidänderungen gemäß § 295a BAO der Jahre führe, in denen die Umschulungsmaßnahmen gezahlt worden wären (LStR, Rz 361a). Das Finanzamt beabsichtige, die Kosten der Mediatorenausbildung vorerst nicht anzuerkennen, da noch keine Einkünfte erzielt würden; falls in Zukunft tatsächlich ein Gesamtüberschuss aus der Mediatorentätigkeit erzielt werde, würde eine Bescheidänderung gemäß § 295a BAO für die Jahre durchgeführt werden können, in denen die Kosten angefallen seien.

Mit Schreiben vom wurde wie folgt geantwortet: Der VwGH hätte in seiner Entscheidung vom , 95/15/0161, festgestellt, dass Fortbildungskosten dazu dienen würden, im jeweiligen Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung sei es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dienen würde. Um beruflicher Fortbildung handle es sich dann, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessere, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (). In einem weiteren Erkenntnis des , sei festgestellt worden, dass von einem Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit dann auszugehen sei, wenn die durch Bildungsmaßnahmen erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten (verwandten Tätigkeit) verwertet werden würden. Die Ausbildung zur Mediatorin diene nicht nur dazu, eine Mediation durchzuführen, sondern auch dazu, die Inhalte der Ausbildung für die Arbeit zu nutzen und auch anzuwenden. Um dem Finanzamt diese näher zu erörtern, bedürfe es einer genauen Beschreibung ihrer Tätigkeit im Notariat. Vorerst dürfe auf jeden Fall davon ausgegangen werden und sie sei der Meinung, dass dies unumstritten sei, dass in Notariatskanzleien die Angestellten allen Klienten gegenüber neutral gegenüber stehen müssten und daher die Haltung der Allparteilichkeit von großer Bedeutung sei. Mitarbeiter von Notariatskanzleien sollten, wenn sie das Vertrauen der Klienten erwecken sollten, immer wider zum Ausdruck bringen, dass Verhalten in Konfliktsituationen auf keinen Fall eine Bewertung beinhalten dürfe. Notariatskanzleien müssten im Gegensatz zu Rechtsanwaltskanzleien alle Klienten vertreten und auf ihre Interessen eingehen und somit die Allparteilichkeit im Gespräch mit den Parteien immer wieder zum Ausdruck bringen. Sie sei schon seit über zwanzig Jahren in verschiedenen Notariatskanzleien als Sachbearbeiterin tätig. Erst die jahrelange berufliche Erfahrung im Notariat mache diese Fortbildung und Weiterbildung notwendig. Gerade in Verlassenschaften, wo unterschiedliche Interessen und Bedürfnisse durch die Parteien an sie herangetragen würden - sei es durch Telefonate bzw. Vorsprachen direkt in der Kanzlei, bei denen die Anwesenheit des Notars notwendig sei - werde von ihr erwartet, dass sie mit den unterschiedlichsten Persönlichkeitsstrukturen, welche verschiedene Wünsche und Vorstellungen an sie herantragen würden, entsprechend kommunizieren könne, und dadurch der vorgesehenen Zeitrahmen nicht überschritten werde. In den einzelnen Modulen ihrer Fortbildung und Weiterbildung sei sehr genau auf diese Allparteilichkeit eingegangen worden und es ziehe sich wie ein roter Faden durch alle Module. Immer wieder sei in den einzelnen Übungen darauf Wert gelegt worden, dass auf keinen Fall die eigene Haltung zu diesem Konflikt einfließen dürfe. Auch hätte sie durch unterschiedliche Fragetechniken gelernt, auf Fragen der Parteien kompetent zu antworten. Ihr sei es dadurch leichter möglich, viel schneller zu unterscheiden, ob diese Frage von rechtlicher Seite anzusehen sei oder ob diese Frage nur dazu diene, den Ablauf des Verlassenschaftsverfahrens zu erklären. Auch hätte sie durch diese Fortbildung Kompetenzen in der Gesprächsführung erworben, von denen sie bislang keine Ausbildung bzw. Weiterbildung erhalten hätte. Hierzu würde sie anführen, dass Klienten Konflikte vor Angestellten ganz anders artikulieren würden wie zum Beispiel vor dem Notar. Der Notar stelle für viele Personen noch eine Autoritätsperson dar, während sie sich vor Angestellten oft "kein Blatt vor den Mund" nehmen würden. Zusammenfassend würde sie nochmals festhalten, dass der Besuch des Mediationslehrganges sehr wohl den Verbesserungen der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf gedient hätte. Zur Feststellung des , ob die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit verwertet werden könnten, werde nochmals festgehalten, dass viele Notare auch Mediatoren seien und es daher auch für Angestellte von großem Vorteil sei, Kenntnisse in Konfliktregelungen vorweisen zu können. Sie dürfe nochmals mitteilen, dass seitens des Landes Oberösterreich bereits die Zusage zur Übernahme der Kurskosten in Höhe von 1.800,00 € vorliegen würde, wodurch auch seitens ihres Chefs bestätigt worden wäre, dass sie die Inhalte dieser Fortbildung in ihrem Beruf anwenden könne.

Am wurde die obige Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Am wurde folgender Ergänzungsvorhalt an die Berufungswerberin abgefertigt: "Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen ( § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 ).

Werbungskosten sind auch "Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen." ( § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 )

Im Gegensatz dazu dürfen nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 Aufwendungen und Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Aufwendungen für Fortbildungsmaßnahmen sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten beruflichen Tätigkeit stehen. Eine berufliche Fortbildung ist dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (Doralt, EStG, § 16, Rz 203/2 sowie die dort angeführte Judikatur). Die Eignung der Aufwendungen zur Zielerreichung ist ausreichend ( 2000/15/0009 , , 2005/14/0117, RV/0065-F/06 ). Gefordert ist folglich ein Veranlassungszusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit.Ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit ist dann gegeben, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum StRefG 2000 "sollen im Gegensatz zur Rechtslage vor dem StRefG 2000 auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort-) Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedenen berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen; sie fallen unter die vom Gesetz angesprochenen, im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehenden Bildungsmaßnahmen" (siehe etwa 2003/14/0090 sowie RV/2158-W/09 )."Dem Wesen einer die Berufschancen erhaltenden und verbessernden Berufsfortbildung entsprechend muss es genügen, wenn die Aufwendungen an sich - auch ohne zunächst konkret erkennbare Auswirkungen auf die Einkünfte - geeignet sind, dass der Steuerpflichtige im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden bleibt und den jeweiligen Anforderungen gerecht wird." ( 2005/14/0117 )

"Sind Bildungsmaßnahmen auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse oder dienen sie grundsätzlich der privaten Lebensführung, sind die dafür getätigten Aufwendungen nicht abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden können oder von Nutzen sind. § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 schließt Aufwendungen, die in typisierender Betrachtungsweise der Privatsphäre zuzuordnen sind, von der Abzugsfähigkeit aus, auch wenn sie im Einzelfall betrieblich/beruflich (mit)veranlasst sein mögen.Dass hingegen - bei eindeutigem beruflichen Bezug einer Fortbildungsveranstaltung - beruflich erworbene Fähigkeiten und Kenntnisse als Folge der beruflichen Fortbildung auch privat bzw. außerhalb des Berufs, für welchen die Fortbildung erfolgt, eingesetzt werden können, führt nicht zu einer Zuordnung beruflicher Fortbildungsaufwendungen zu den Aufwendungen privater Lebensführung." ( RV/2158-W/09 , Renner, Werbungskosteneigenschaft von NLP-Kursen, SWK 33/2008, S 879)Im Berufungsjahr wurde im Rahmen einer Ausbildung zur Mediatorin das Seminar "Kommunikation und Selbsterfahrung" besucht.Legen Sie das Seminarprogramm sowie eventuell vorhandene Mitschriften vor. Beschreiben Sie das vermittelte Wissen.Welche Ausbildung liegt Ihrer Tätigkeit als Notariatssekretärin zu Grunde? Führen Sie sämtliche Aus- und Fortbildungen an. Beschreiben Sie Ihre Tätigkeit konkret.Der Senat geht davon aus, dass für die Ausübung des Berufes Sekretärin eine konkrete psychologische Schulung nicht notwendig ist. Der Kontakt mit Klienten und deren unterschiedliche Interessen fordern nach allgemeiner Lebenserfahrung keine besonderen Voraussetzungen im Hinblick auf die Persönlichkeitsstruktur der Sekretariatsangestellten.Dass etwa mediatorische Fähigkeiten notwendig sein würden, ist als reine Schutzbehauptung nicht relevant.Der Senat geht davon aus, dass das Erlernte nicht in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit konkret verwertet werden konnte (siehe etwa 2003/15/0064 ). Der objektive Zusammenhang der Ausbildung mit dem ausgeübten Beruf ist nicht gegeben.Wie schon der Titel des besuchten Seminars schließen lässt, liegt ein wesentlicher Teil des Vermittelten in der Selbsterfahrung. Kurse, die in weiten Teilen der eigenen Persönlichkeitsentwicklung dienen, stellen Aufwendungen der privaten Lebensführung dar. Dass einzelne Aspekte davon in die berufliche Tätigkeit einfließen, macht diese noch nicht zu Werbungskosten. Zudem ist nicht ersichtlich, in welcher Art das besuchte Seminar auf die Tätigkeit als Notariatssekretärin zugeschnitten war.Reichen Sie eine Liste ein, aus der die Berufe der weiteren Seminarteilnehmer hervorgehen.Sie werden aufgefordert, glaubhaft zu machen, dass das im gegenständlichen Seminar Erlernte in einem wesentlichen Umfang tatsächlich beruflich verwertet worden ist und somit ein objektiver Zusammenhang zwischen Seminar und beruflicher Tätigkeit besteht.

Zudem sind auch Ausbildungsmaßnahmen, soweit sie mit dem ausgeübten oder einem damit verwandten Beruf in Zusammenhang stehen, abzugsfähig. Maßgebend ist die zur Zeit der Ausbildungsmaßnahme ausgeübte Tätigkeit.Die gegenständliche Ausbildung zur Mediatorin ermöglicht eine Berufsausübung.Der Senat geht - wie oben ausgeführt - davon aus, dass die MediatorInnenausbildung in keinem engen Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit als Notariatssekretärin im Jahr 2007 steht und auch keine Ausbildung in einem verwandten Beruf darstellt. Dass die Tätigkeit einer Mediatorin üblicherweise mit der einer Sekretärin im allgemeinen Wirtschaftsleben gemeinsam angeboten wird und diese sich ergänzen, ist nicht anzunehmen.Beschreiben Sie sämtliche Ausbildungsschritte und Module Ihrer MediatorInnenausbildung. Deren Inhalte sind konkret darzulegen.Sie werden aufgefordert, glaubhaft zu machen, dass die Tätigkeit als MediatorIn mit Ihrem ausgeübten oder einem damit verwandten Beruf im Zusammenhang steht.

Bei Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen handelt es sich um vorbereitende oder vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Die Umschulungsmaßnahme muss laut Gesetzestext auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Die tatsächliche Ausübung des erlernten Berufes ist zwar nicht erforderlich, doch müssen die Aufwendungen auf einen neuen Beruf "abzielen", was bedeutet, die ernsthafte Absicht zur Einkünfteerzielung muss zum Zeitpunkt der Entstehung der Kosten erwiesen sein. Es müssen Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen ( 95/14/0134 , , 97/15/0148). Die Anerkennung vorweggenommener Werbungskosten setzt voraus, dass die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen.Sie werden aufgefordert, diese Voraussetzungen nachzuweisen."

Mit Schreiben vom wurde wie folgt geantwortet: "I. Im Berufungsjahr wurde im Rahmen einer Ausbildung zur Mediatorin das Seminar "Kommunikation und Selbsterfahrung" besucht.Legen Sie das Seminarprogramm sowie eventuell vorhandene Mitschriften vor. Beschreiben Sie das vermittelte Wissen.Welche Ausbildung liegt Ihrer Tätigkeit als Notariatssekretärin zu Grunde? Führen Sie sämtliche Aus- und Fortbildungen an. Beschreiben Sie Ihre Tätigkeit konkret.Reichen Sie eine Liste ein, aus der die Berufe der weiteren Seminarteilnehmer hervorgehen.Das Seminar wurde vom X. angeboten und fand im Rahmen des Ausbildungslehrganges zur Mediatorin statt. Mir wurde seitens des X. die Möglichkeit gegeben, vorweg dieses Zusatzmodul zu besuchen, ohne mich vorher zu verpflichten, die Ausbildung zur Mediatorin zu machen. Meine Vorstellungen zur Fortbildung bzw. Weiterbildung zum damaligen Zeitpunkt war, eine Ausbildung zu finden, mit der ich auf jeden Fall eine Zusatzqualifikation zu meinem Beruf als Notariatsangestellte erhalte bzw. welche zusätzlichen Qualifikationen ich mir aneignen könnte, um im Falle eines eventuellen Verlustes meines Arbeitsplatzes bessere Aussichten auf eine neue Arbeitsstelle aufweisen zu können.Das Seminar dauerte am Donnerstag, , von 16.00 Uhr bis 20.30 Uhr, am Freitag, , von 9.00 Uhr bis 18.30 Uhr und am Samstag, , von 9.00 Uhr bis 18.30 Uhr, und umfasste in erster Linie die Grundlagen der Kommunikation mit folgenden Inhalten, welche durch Vorlage des Skriptums bzw. des Kursprogrammes belegt werden (Beilage ./1):1. Was ist Kommunikation?2. Der Kommunikationsvorgang- Verbale und nonverbale Kommunikation;- Körpersprache;- Das "Johari-Window";- Analoge und digitale Kommunikation3. Inhalts- und Beziehungsaspekt- Die Sach- und Inhaltsebene;- Die Beziehungsebene.4. Kritik- Feedback;- VerhaltensmusterDas vermittelte Wissen umfasste wichtige Aspekte, die in einer wertschätzenden und emphatischen Kommunikation einfließen sollen bzw. diese behindern können.Dies bedarf auf jeden Fall einer Reflektion der eigenen Kommunikation. Worauf auch in diesem Modul eingegangen wurde.Im Seminar wurde international anerkanntes Fachwissen vermittelt (Schulz von Thun).Vorweg möchte ich darauf hinweisen, dass die korrekte Berufsbezeichnung "Notariatsangestellte" und intern die Bezeichnung "Sachbearbeiterin" ist.Zur Frage, welche Ausbildung meiner Tätigkeit als Notariatssachbearbeiterin zugrunde liegt, teile ich mit, dass ich eine kaufmännische Ausbildung durch den Besuch einer dreijährigen Handelsschule von 1975 bis 1978 habe. Bei dieser Schule ist zur damaligen Zeit der Schwerpunkt der Ausbildung in den kaufmännischen Fächern (Rechnungswesen, Betriebswirtschaftslehre, kaufmännisches Rechnen) sowie auf Aneignung von Maschinschreib- und Stenotypiekenntnisse Wert gelegt worden. Das Fachwissen, welches in einer Notariatskanzlei benötigt wird, erlangte ich durch die langjährige Tätigkeit in verschiedenen Notariatskanzleien. Diese Tätigkeit umfasste jedoch nur Teilbereiche, wie zum Beispiel Selbstberechnungen der Steuern oder nur Beglaubigungen. Erst in der Notariatskanzlei des momentanen Arbeitgebers bin ich in den gesamten Arbeitsprozess, der zur Abwicklung von Verfahren vorgesehen ist, involviert, und somit auch Ansprechperson von Klienten für wichtige Rücksprachen bzw. Fragen.Meine Tätigkeit umfasst folgende Aufgaben:Erstgespräche mit Klienten bei Fragen über Ablauf und Inhalt von Verfahren, sei es durch Vorsprechen in der Kanzlei oder am Telefon.Errichtung von Todesfallaufnahmen mit Klienten, bei denen häufig viel Einfühlungsvermögen verlangt wird, da sich die Personen auf Grund des Todes eines nahen Angehörigen noch in einer Ausnahmesituation befinden und daher im Zuge des Gesprächs. Welches zur Aufnahme des Protokolls stattfinden muss, darauf zu achten ist, diesen Personen innerhalb der vorgesehenen Zeit den nötigen Raum und Rahmen zu geben, die Kommunikation soweit wie möglich auf der sachlichen Ebene führen zu können bzw. darauf zuachten, falls das Gespräch zu sehr emotionell ist, sich gut gegenüber den Klienten abzugrenzen.Das Verfassen von Schriftstücken einschließlich Informationseinholung zur korrekten und präzisen Formulierung. Im Zuge der Gespräche wird sehr oft versucht, durch Schilderung ihrer familiären und finanziellen Situation Unterstützung bzw. Zuspruch zu erhalten.Terminkoordinationen, Telefongespräche mit Behörden und Ämtern etc..Errichtung von Verlassenschaftsprotokollen einschließlich Abschluss eines Übereinkommens der beteiligten Personen in Verlassenschaftsverfahren.Zusammengefasst kann man sagen, dass es wichtig ist, im Kontakt mit Klienten professionell und zielorientiert durch die Beratung zu führen.Meine bisherigen Fortbildungen dienten in erster Linie immer nur der Erlangung von Kenntnissen und Fertigkeiten für die Benutzung der Office-Programme und der weiteren fachspezifischen Software, die in einer Notariatskanzlei zum Einsatz kommen, da sich diesbezüglich seit Eintritt ins Berufsleben sehr viel geändert hat. Nicht nur was das Bedienen von technischen Geräten, sprich Bedienen der unterschiedlichen Computerprogramme anlangt, hat sich das Berufsbild der Angestellten im Notariat geändert, auch die Klienten und deren Vorstellungen und Anschauungen betreffend die Dienstleistungen, die ein Notariat bieten soll. Sind früher kaum Anfragen über Kosten zum Beispiel über die Errichtung eines Kaufvertrages eingeholt worden, so ist es heute ganz selbstverständlich, Kostenvoranschläge über diese Tätigkeit einzuholen. Es bedarf immer einer genauen Abschätzung, ob es Sinn macht bzw. in erster Linie wirtschaftlich ist, sich auf ein Gespräch mit einem Klienten einzulassen, wenn vorerst noch nicht geklärt ist, ob der Auftrag erteilt wird. Hier ist es wichtig, im Zuge des Gesprächs die Kompetenz im Beruf zum Ausdruck zu bringen und auf sehr sachlicher Ebene das Gespräch zu führen und die Fragen so zu stellen bzw. zu beantworten, damit ein Klient ohne juristische Vorkenntnisse die ihm zustehende Information bezüglich des Inhalts des Vertrages bekommt.Zur Aufforderung, eine Liste einzureichen, aus der die Berufes der weiteren Seminarteilnehmer hervorgeht, kann ich nur mitteilen, dass die Berufe der Seminarteilnehmer nirgends schriftlich festgehalten wurden. Aus Datenschutzgründen kann ich dies auch nicht mehr bei der X. einholen. Sollte es dennoch wichtig sein, bin ich gerne bereit, diese Auskunft bei den Teilnehmern direkt einzuholen.Es kann auf jeden Fall von einer fachspezifischen Fortbildung gesprochen werden, da die Teilnehmer gleichgerichtete Interessen ausweisen. Diese Ausbildung, welche von einer zertifizierten Erwachsenenbildungseinrichtung veranstaltet wurde, besuchen nur Personen, die einschlägige berufliche Veranlassung haben.Die Zielgruppe für den Ausbildungslehrgang zur Mediatorin sind Personen mit psychosozialer Grundausbildung, Juristinnen, Personen, die im Bereich Mediation selbständig oder im Angestelltenverhältnis tätig werden. Unabhängig von der Möglichkeit einer beruflichen Neuorientierung bietet die Ausbildung zur Mediatorin einer Erweiterung der Qualifikation im Bereich Konfliktverhalten und Konfliktbearbeitung.Teilnahmevoraussetzungen sind: 28 Jahr, abgeschlossenes Studium oder abgeschlossene Ausbildung.II. Sie werden aufgefordert, glaubhaft zu machen, dass das im gegenständlichen Seminar Erlernte in einem wesentlichen Umfang tatsächlich beruflich verwertet worden ist und somit ein objektiver Zusammenhang zwischen Seminar und beruflicher Tätigkeit besteht.In diesem Zusammenhang verweise ich nochmals auf die obigen Ausführungen. Ich darf nochmals festhalten, dass ich das Seminar auf keinen Fall deswegen besucht habe, um in meinem privaten Umfeld Konfliktregelung zu machen und das Erlernte bei Konflikten in meiner Familie anzuwenden, sondern vielmehr im Beruf besser auf die Klienten eingehen zu können und berufliche Erweiterungen aneignen zu können.III. Sie werden aufgefordert, glaubhaft zu machen, dass die Tätigkeit als Mediatorin mit Ihrem ausgeübten oder einem damit verwandten Beruf im Zusammenhang steht.Beschreiben Sie sämtliche Ausbildungsschritte und Module Ihrer Mediatorenausbildung. Deren Inhalte sind konkret darzulegen.Modul I - Einführung in die Mediation- Grundzüge und Entwicklung der Mediation;- Phasenmodell der Mediation;- Erstkontakt und Erstgespräch in der Mediation (Phase 1);- Haltung und Meschenbild in der Mediation;- Gestaltung von Mediation;- RollenspielModul II - Kommunikations- und Interventionstechniken in der Mediation- Grundlagen der Kommunikations- und Fragetechnik;- Themen Sammeln und Reihen in der Mediation;- Psychosoziale Interventionstechniken;- RollenspielModul III - Konfliktanalyse und Beziehungsdynamik in der Mediation- Konfliktanalyse;- Konflikterhellung (Phase 3);- Eigene Konfliktmuster und -verhalten (Selbsterfahrung);- RollenspielModul IV - Allparteilichkeit in der Mediation- Selbst- und Menschenbild in der Mediation;- Ethisches Verhalten;- Ausgleichendes Verhalten im Mediationsprozess;- Umgang mit eigenen Vorurteilen (Selbsterfahrung);- RollenspielModul V - Verhandeln und Abschluss in der Mediation- Entwickeln und Verhandeln von Lösungsoptionen;- Abschluss einer Mediation;- Rollenspiel (Phase 4 und 5);- KonfliktanalyseModul VI - Gestaltung und Anwendungsgebiete von Mediation- Einsatzmöglichkeiten von Mediation;- Setting einer Mediation (Einzel-, Co- und Teammediation);- Mediation in Gruppen (Gruppenpsychologie);- RollenspielModul VII - Abschlusskolloquium- Präsentation der Mediationsfälle;- Verleihung der AbschlusszertifikateZusatzmoduleModul A - Kommunikation und Selbsterfahrung- Kommunikations-, Frage- und Verhaltungstechnik;- Arbeiten in und mit Konflikten;- SelbsterfahrungModul B - Persönlichkeitstheorien und Persönlichkeitsstrukturen;Kommunikation im Konflikt;- SelbsterfahrungModul C - Grundzüge rechtlicher Bestimmungen- Rechtliche Grundlagen und Aspekte der Mediation;- Zivilrecht;- Familienrecht- AnwendungsbeispieleModul D - Berufsrecht und ökonomische Grundlagen- Mediation nach dem Zivilrechts-Mediationsgesetz;- Berücksichtigung ökonomischer Grundlagen in der MediationZusätzlich waren noch 26 Einheiten Praxissupervision zur persönlichen Reflexion der Fallarbeit zu besuchen und 24 Einheiten, aufgeteilt auf die gesamte Lehrgangsdauer für Selbststudium in eigenverantwortlichen Arbeitsgruppen.Zu Modul I - Einführung in die MediationIm Modul I wurde in erster Linie das Basiswissen über die Mediation gelehrt. Angefangen über Definition für Mediation; Merkmale des Mediationsverfahrens; Kriterien für Mediationsklienten; Regeln der Mediation; Wo kann Mediation angewendet werden? Anwendungsbereiche von Mediation; Das Welt- und Menschenbild der Mediatio; Konfliktfähigkeit; Überblick über die Möglichkeiten der Konfliktaustragung; Abgrenzung Gerichtsverfahren - Mediation; Wann ist Mediation sinnvoll?; Vorteile der Mediation; Indikation für professionelle Hilfe von F.Grasl; Verantwortung und Aufgaben der/des MediatorIn; Die Rolle des/der MediatorIn; Allparteilichkeit und die wichtigsten Schritte des Mediationsverfahrens.Information zum Erstgespräc;, Phase 1 - Aushandeln des Mediationsvertrages; Rahmenbedingungen für die Durchführung von Mediationen; "Settings"; Interventionstechnik: Spiegeln.Zu Modul II - Kommunikations- und Interventionstechniken in der MediationPhase 2 - Themensammlung; Interventionstechniken: Paraphrasen - Implikationen entwickeln; Frageformen: Offene Fragen; geschlossene und offene Fragen; Eröffnungsfragen; etc.; Normalisieren - Neutralisieren; Strukturieren - Schematisieren - Übersicht Herstellen - Zusammenfassen; Konkrete, detaillierte Änderungen und Stellungnahmen fördern; Refraiming (positiv umformulieren); Gemeinsamkeiten Herstellen, Aktives Zuhören.Zu Modul III - Konfliktanalyse und Beziehungsdynamik in der MediationDefinition "Sozialer Konflikt" nach F. Grasl; Stadien der Ehekrise und des Trennungsscheidungsprozesses; Übungen zu Formulieren von Bedürfnissen; Phase 3 - Konflikterhellung; Ablauf in Phase 3; Techniken zu Phase 3: Zuhören, Paraphrasieren, Zusammenfassen; Gefühle Verbalisieren; Fragen; Antworten; Schweigen; Reflektieren; Übersetzung oder "Refraiming"; Rollentausch; Vorgehen in Phase 3 bei verschiedenen Dynamiken; Abschluss Phase 3.Zu Modul IV - Allparteilichkeit in der MediationUnterscheidung von Allparteilichkeit - Neutralität; Grundhaltung der nondirektiven Gesprächsführung (wichtig für den Aufbau von Vertrauen und einen konstruktiven Dialog); Vorurteile der Mediatoren; Der Umgang mit Vorurteilen der Streitenden; Umgang mit schwierigen Personen; Eisbrecher-Übungen; Übungen zu neutraler Sprache.Zu Modul V - Verhandeln und Abschluss in der MediationPhase 4 - Lösungen entwickeln; Überleitung zum nächsten Thema oder zu Phase 5; Übungen zu Interventionstechniken; Phase 5 - Die Mediationsvereinbarung oder der Prozessabschluss; Ablauf Phase 5; Die schriftliche Vereinbarung; Abschluss; Rollenspiel.Zu Modul VI - Gestaltung und Anwendungsgebiete von MediationAnwendungsbereiche der Mediation: Wirtschaftsmediation, Schulmediation, Mediation in Gruppen, Umweltmediation, Multikulturelle Mediation, Kulturelle Werte, Arbeit mit Jugendlichen; Ethische Grundlagen in der Mediation: Menschenbild in der Mediation, Ethische Standards für MediatorInnen.Zu Modul VII - AbschlusskolloquiumPräsentation der Mediationsfälle; Verleihung der Abschlusszertifikate.Zu Zusatzmodul A: bereits ausgeführt.Zu Zusatzmodul B - Persönlichkeitstheorien und SelbsterfahrungGrundformen der Angst nach Riemann - vier Persönlichkeitsstrukturen; Das Riemann-Thomann-Model;, Übungsrollenspiele in Form der Beobachterin, der Mediatorin und der Klientin; Hinterfragen der Handhabung unterschiedlicher Meinungen.Zu Zusatzmodul C - Grundzüge rechtlicher BestimmungenZivilrechtsmediationsgesetz; Eherecht; Nichteheliche Lebensgemeinschaft; Sozialrechtliche Folgen der Ehescheidung; Besuchsrecht; Berechnung des Kindesunterhaltes "Alimente"; Unterhaltsanspruch - Ehegatten; Die Rolle des Rechts und Funktion des Rechts in der Mediation; Mediationsbeispiele unter Einbeziehung der Rechtslage.Zu Zusatzmodul D - Berufsrecht und ökonomische GrundlagenGrundlagen ökonomischer Zusammenhänge; Erstellung eines Business Planes; Marketing; Unterscheidung der einzelnen Firmenformen (Personengesellschaften, eingetragene Erwerbsgesellschaft, Kapitalgesellschaften); Finanzierungsplanung und Investitionsplanung; Steuerrecht: Umsatzsteuer, USt-Rechnung, Einkommensteuergesetz, Ermittlung der Einkünfte; Grundlagen der Buchhaltung; Einnahmen - Ausgaben - Rechnung; Sozialversicherung; Dienstbetrag; Freier Dienstvertrag; Werkvertrag; Werkvertrag (Gewerbeschein); Kostenrechnung; Übung.Mir ist es von großer Wichtigkeit, darauf hinzuweisen, dass ich durch den Ausbildungslehrgang zur Mediatorin viel mehr Sicherheit in der Gesprächsführung erworben habe. Die Ausbildung vermittelt Fachwissen im Umgang mit Personen in Konfliktsituationen. In Notariaten werden auf jeden Fall Dienstleistungen angeboten, die von solchen Personen in Anspruch genommen werden. Unter Anwendung von mediatorischen Techniken kann auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Klienten eingegangen werden. Allein das Wissen, wie und warum Personen in Konflikten so agieren, wirkt unterstützend, um zu einer Lösung zu kommen, die den Abschluss einer Vereinbarung ermöglichen. Als Beispiel darf ich nur die vielen Verlassenschaftsverfahren anführen.IV. Betreffend Umschulungsmaßnahmen:Hiezu teile ich mit, dass ich bereits sämtliche Unterlagen, die zur Eintragung in der Mediatorenliste des Bundesministeriums für Justiz notwendig sind, vorbereitet habe, Strafregisterbescheinigung, Information über die Höhe der Prämie der Haftpflichtversicherung, Antrag.Auch liegt die Visitenkarte bereits im Entwurf vor.Ich beabsichtige, mich im kommenden Jahr in die Mediatorenliste eintragen zu lassen.Zum Schluss ist es mir wichtig, darauf hinzuweisen, dass mir Aus- und Weiterbildung immer schon sehr wichtig waren. Meiner Meinung nach ist es in diesem Bereich von großem Nutzen, vorausschauend zu agieren.Aus meiner fünfundzwanzigjährigen Berufserfahrung weiß ich, dass die gewünschte Flexibilität nur durch zeitgerechte Weiterbildung gewährleistet werden kann. Je umfassender und komplexer Ausbildungen sind, desto größer sind die Aussichten auf bessere Berufschancen. Es kann ja nicht im Sinne des Gesetzes sein, dass zum Beispiel eine Fortbildung für professionelles Telefonieren als Fort- und Weiterbildung anerkannt wird und eine viel umfangreichere Ausbildung, die größere Berufschancen ermöglicht, viel mehr Zeit und Ausdauer benötigt und auch viel mehr kostet, steuerlich nicht zum Tragen kommt. Es ist sicher auch darauf zu achten, welche Fortbildung auf den Einzelnen zugeschnitten ist, damit diese auch tatsächlich eine Fort- und Weiterbildung oder Ausbildung ist.Es kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass daher wohl zu unterscheiden ist, wie lange jemand berufstätig ist und wie dies auf mich zutrifft, schon so lange in der gleichen Branche tätig ist. Hier eine Fort- bzw. Weiterbildung zu finden, die den Anforderungen meines Berufes gerecht wird und auch auf meinen Beruf abgestimmt ist, ist sicher nicht einfach. Die Mediationsausbildung war genau die richtige Fort- und Weiterbildung für mich. Viele Bereiche meines derzeitigen Berufes als Notariatsangestellte werden damit abgedeckt und stellen eine berufliche Ressourcenerweiterung dar."

Beigelegt wurden ein Basis-Skriptum Mediation und eine Lehrgangsinformation des X.. Zudem wurden vorgelegt diverse Teilnahmebestätigungen betreffend die einzelnen Module der Mediationsausbildung, eine Teilnahmebestätigung aus 1995 betreffend ein Seminar "PC-Praxis im Sekretariat", eine Teilnahmebestätigung aus 2000 im Hinblick auf ein Seminar "Mit dem PC endlich per Du, Grundfertigkeiten für den Hausgebrauch", eine Bestätigung über die Absolvierung des Europäischen Computer Führerscheins aus dem Jahr 2002, eine Teilnahmebestätigung aus 2004 "Notabene Fortsetzung", eine Teilnahmebescheinigung aus 2006 "Englisch Berufsreifeprüfung", zwei Teilnahmebestätigungen aus 2009 "WebERV Grundbuch in der notariellen Praxis mit NOTABENE". Beigelegt wurde weiters der Antrag an das Justizministerium auf Eintragung in die Liste der eingetragenen MediatorInnen vom . Der Antrag bezieht sich auf die Bereiche Familienmediation, Nachbarschaftsmediation, Scheidungsmediation und Schulmediation, als Tätigkeitsort wird die Wohnadresse der Berufungswerberin ausgewiesen. Des Weiteren wurden Auszüge aus den im Lehrgang verwendeten Skripten beigelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist die Anerkennung von 550,00 € an Aufwendungen für einen Lehrgang Mediation als Werbungskosten im Hinblick auf die nichtselbständigen Einkünfte als Notariatssekretärin.

Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (§ 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988).

Werbungskosten sind auch "Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen." (§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988)

Im Gegensatz dazu dürfen nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 Aufwendungen und Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Aufwendungen für Fortbildungsmaßnahmen sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten beruflichen Tätigkeit stehen. Eine berufliche Fortbildung ist dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (Doralt, EStG, § 16, Rz 203/2 sowie die dort angeführte Judikatur). Die Eignung der Aufwendungen zur Zielerreichung ist ausreichend (, , 2005/14/0117, -F/06). Gefordert ist folglich ein Veranlassungszusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit. Ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit ist dann gegeben, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum StRefG 2000 "sollen im Gegensatz zur Rechtslage vor dem StRefG 2000 auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort-) Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedenen berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen; sie fallen unter die vom Gesetz angesprochenen, im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehenden Bildungsmaßnahmen" (siehe etwa sowie ). "Dem Wesen einer die Berufschancen erhaltenden und verbessernden Berufsfortbildung entsprechend muss es genügen, wenn die Aufwendungen an sich - auch ohne zunächst konkret erkennbare Auswirkungen auf die Einkünfte - geeignet sind, dass der Steuerpflichtige im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden bleibt und den jeweiligen Anforderungen gerecht wird." ()

"Sind Bildungsmaßnahmen auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse oder dienen sie grundsätzlich der privaten Lebensführung, sind die dafür getätigten Aufwendungen nicht abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden können oder von Nutzen sind. § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 schließt Aufwendungen, die in typisierender Betrachtungsweise der Privatsphäre zuzuordnen sind, von der Abzugsfähigkeit aus, auch wenn sie im Einzelfall betrieblich/beruflich (mit)veranlasst sein mögen.Dass hingegen - bei eindeutigem beruflichen Bezug einer Fortbildungsveranstaltung - beruflich erworbene Fähigkeiten und Kenntnisse als Folge der beruflichen Fortbildung auch privat bzw. außerhalb des Berufs, für welchen die Fortbildung erfolgt, eingesetzt werden können, führt nicht zu einer Zuordnung beruflicher Fortbildungsaufwendungen zu den Aufwendungen privater Lebensführung." (, Renner, Werbungskosteneigenschaft von NLP-Kursen, SWK 33/2008, S 879) Auch der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom , 2003/14/0090, festgehalten, dass Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung dann nicht vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sein sollen, "wenn im Rahmen der ausgeübten Einkunftsquelle eine entsprechende psychologische Schulung erforderlich ist".

Im Berufungsjahr wurde im Rahmen einer Ausbildung zur Mediatorin das Seminar "Kommunikation und Selbsterfahrung" besucht. Das Seminar bildete das erste absolvierte Modul im Zuge dieses Lehrganges. Das besuchte Einzelseminar isoliert betrachtet bietet allgemeines Wissen im Bereich Kommunikation, inklusive der Reflektion der eigenen Kommunikation. Solche Kenntnisse sind in allen Teilbereichen des sozialen Lebens von Vorteil und können dort auch umgesetzt werden. Es wird daher davon ausgegangen, dass im gegenständlichen Seminar die Persönlichkeitsentwicklung der Teilnehmer im Vordergrund gestanden hat und die vermittelten Kenntnisse in allen Bereichen des Lebens Anwendung finden können. Auch für Personen, die anderen Berufsgruppen angehören sowie für nicht berufstätige Personen sind die vorgetragenen Themen von Interesse.

Bei allgemeinen persönlichkeitsbildenden Bildungsveranstaltungen ist jedoch - auch wenn Teile des Inhaltes auch beruflich Verwendung finden können - von nichtabzugsfähigen Ausgaben der Lebensführung auszugehen.

Auch die Prüfung, ob die Mediationsausbildung als Ganzes eine abzugsfähige Fortbildung darstellen könnte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dass einzelne Teilbereiche des vermittelten Wissens auch im beruflichen Alltag der Berufungswerberin genutzt werden können, steht außer Streit. Dies führt jedoch noch nicht zu abzugsfähigen Aufwendungen. Ziel der Mediationsausbildung war nach den Angaben von Bw. (siehe Schreiben vom ), Mediationen durchzuführen, Mediation für die Arbeit zu nutzen und Mediation in alltäglichen Situationen anzuwenden. Die Berufungswerberin hat in ihren Schreiben vom und anschaulich beschrieben, welche Tätigkeiten im ausgeübten Beruf in ihren Aufgabenbereich fallen. Die Durchführung von Mediationen ist darin nicht zu finden. Dass im beruflichen Alltag mit anderen Personen kommuniziert werden muss und Konfliktsituationen auftreten können ist nahezu jeder Tätigkeit immanent. Der Senat geht nicht davon aus, dass die Tätigkeit der Bw. eine über das im Berufsleben allgemein geforderte Niveau hinausgehende Schulung im Bereich Kommunikation und Konfliktbewältigung erfordert. Eine Notwendigkeit im oben ausgeführten Sinn ist den Ausführungen der Berufungswerberin ebenfalls nicht zu entnehmen. Eine berufsspezifische Fortbildung ist somit nicht gegeben. Das Erlernte wurde nicht in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet (siehe etwa ). Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die angeforderte Auflistung der Berufe der Teilnehmer von der Berufungswerberin nicht eingereicht wurde. Im Schreiben vom wurde jedoch ausgeführt, dass die Zielgruppe der Ausbildung "Personen mit psychosozialer Grundausbildung, JuristInnen und Personen, die im Bereich Mediation selbständig oder im Angestelltenverhältnis tätig sind" sind. Bw. fällt als Notariatsangestellte mit kaufmännischer Ausbildung gerade nicht unter diese Zielgruppen.

Als Fortbildungsaufwendungen sind die geltend gemachten Kosten daher nicht abzugsfähig.

Zudem sind auch Ausbildungsmaßnahmen, soweit sie mit dem ausgeübten oder einem damit verwandten Beruf in Zusammenhang stehen, abzugsfähig. Maßgebend ist die zur Zeit der Ausbildungsmaßnahme ausgeübte Tätigkeit. Die gegenständliche Ausbildung zur Mediatorin ermöglicht eine Berufsausübung. Wie oben bereits dargelegt steht die Mediatorenausbildung nicht im Veranlassungszusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit der Berufungswerberin. Zudem ist der Beruf der Notariatsangestellten nicht verwandt mit dem einer Mediatorin. Es werden diese Tätigkeiten weder gemeinsam am Markt angeboten, noch finden sich in den jeweiligen Ausbildungen Überschneidungen.

Als Ausbildungsaufwendungen sind die geltend gemachten Kosten daher nicht abzugsfähig.

Bei Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen handelt es sich um vorbereitende oder vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Die Umschulungsmaßnahme muss laut Gesetzestext auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Die tatsächliche Ausübung des erlernten Berufes ist zwar nicht erforderlich, doch müssen die Aufwendungen auf einen neuen Beruf "abzielen", was bedeutet, die ernsthafte Absicht zur Einkünfteerzielung muss zum Zeitpunkt der Entstehung der Kosten erwiesen sein. Es müssen Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen (, , 97/15/0148). Die Anerkennung vorweggenommener Werbungskosten setzt voraus, dass die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen. Im gegenständlichen Fall konnte von Bw. die ernsthafte Absicht zur Einkünfteerzielung als Mediatorin zum Zeitpunkt der Entstehung der Kosten nicht glaubhaft gemacht werden. Vielmehr wurde von ihr im Schreiben vom ausgeführt, dass die Ausbildung als Fortbildung, als zusätzliche Qualifikation im ausgeübten Beruf absolviert worden ist. Auch für den Fall eines Arbeitsplatzverlustes wird die Ausbildung als hilfreich angesehen, um eine neue Arbeitsstelle zu finden. Aus diesen Ausführungen geht die oben angeführt Absicht im Jahr 2007 nicht hervor. Weiters wurde von ihr im Schreiben vom angeführt, dass sie sich im Dezember 2007 noch nicht für die gesamte Mediatorenausbildung verpflichten hätte müssen. Das gegenständliche Seminar ist somit nicht ursprünglich als Teil der Mediatorenausbildung absolviert worden. Das Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht zum Zeitpunkt der Kostenentstehung schließt nicht aus, dass ab oder zu einem späteren Zeitpunkt eine solche Absicht vorgelegen hat. Für den gegenständlichen Fall ist das jedoch irrelevant, da lediglich die Abzugsfähigkeit im Hinblick auf das Jahr 2007 zu prüfen war.

Da die Kosten in Höhe von 550,00 € auch nicht als Umschulungskosten abzugsfähig sind, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

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