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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 27.06.2006, RV/0410-L/04

zur Stellung eines Erstattungsantrages ausschließlich der Abgabenschuldner berechtigt

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des P, I, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom betreffend Abweisung eines Antrages gemäß § 17 GrEStG entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Am haben die Vertragsparteien PGV (im Folgenden nur mehr kurz mit PG bezeichnet) mit dem Sitz in X als Käuferin und P, nunmehriger Berufungswerber (=Bw), als Verkäufer den zuvor am geschlossenen Kaufvertrag über die 744/151452 Anteile an der Liegenschaft EZ 1932, GB L, einvernehmlich aufgehoben und den früheren Zustand wider hergestellt. In einem Punkt 2 der Vereinbarung wird festgestellt: Die vom Bw der Käuferin zur Verfügung gestellte Grunderwerbsteuer (GrESt) von 1.750,-- € wird an diesen abgetreten. Dieser ist daher zur Empfangnahme berechtigt.

Aufgrund obiger Vereinbarung hat der Bw sodann einen Antrag auf Rückerstattung der GrESt von 1.750,-- € gestellt, weil die Käuferin den Kaufpreis für die Liegenschaft nicht habe aufbringen können und deshalb der Kaufvertrag rückgängig gemacht worden sei. Die einbezahlte GrESt sei an den Antragsteller zurückzuerstatten, weil dieser die GrESt der Käuferin darlehensweise zur Verfügung gestellt habe.

Diesen Antrag gemäß § 17 GrEStG hat das Finanzamt mit Bescheid vom abgewiesen, weil zur Antragstellung nur der legitimiert sei, der die Zahlung geleistet habe bzw. in dessen Namen die Steuer entrichtet worden sei. Dagegen hat der Bw berufen, weil sich der Antrag auf die erfolgte Abtretung der GrESt gründe.

Auch das Rechtsmittel hat das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen, weil zur Stellung eines Erstattungsantrages nach § 17 GrEStG nur der Abgabenschuldner berechtigt sei, der die Abgabe entrichtet hat oder in dessen Namen dieselbe entrichtet worden ist. Es genüge dagegen nicht, dass die Abgabe aus dem Vermögen des Antragstellers bezahlt wurde. Lt. Berufung sei die GrESt von der PG durch Banküberweisung geleistet worden. Der Abtretung, der vom Bw in Form eines Darlehens zur Verfügung gestellten GrESt, komme keine Bedeutung zu.

In seinem Vorlageantrag vom führt der Bw aus, der Abgabenschuldner PG habe die GrESt direkt an das Finanzamt überwiesen und sei auch der Erstattungsantrag von dieser gestellt worden. Durch die Gewährung eines Darlehens sei die GrESt aus dem Vermögen der PG geleistet worden, sodass ihr der Rückerstattungsanspruch nicht verweigert werden könne. Sollte ein unbeabsichtigter Formfehler unterlaufen sein, könne dieser berichtigt werden. Der Bw habe der Einfachheit halber als Geschäftsführer der PG gehandelt und müssten Missverständnisse daher korrigiert werden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 17 Abs. 1 Z1 GrEStG wird die Steuer auf Antrag nicht festgesetzt, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung rückgängig gemacht wird. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist eine bereits erfolgte Festsetzung auf Antrag entsprechend abzuändern.

Wie bereits das Finanzamt zutreffend in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt hat, ist zur Stellung eines Erstattungsanspruches - laut ständiger Rechtsprechung des VwGH (insbesondere 2990/F, verstärkter Senat; zuletzt ) - ausschließlich der Abgabenschuldner oder dessen Bevollmächtigter berechtigt, der die Abgabe entrichtet hat oder in dessen Namen dieselbe entrichtet worden ist.

Im gegenständlichen Fall wurde die Grunderwerbsteuer in Höhe von 1.750,-- € unbestritten mit Bescheid vom der PG als Käuferin vorgeschrieben und von dieser mittels PSK Erlagschein am entrichtet. Nur die PG ist daher berechtigt, einen Rückerstattungsantrag zu stellen.

Wenn der Bw in seinem Vorlageantrag die Behauptung aufstellt, der Erstattungsantrag sei ohnedies von der PG gestellt worden, so widerspricht dies eindeutig dem Wortlaut des Rückerstattungsantrages vom . Darin wird unzweifelhaft als Antragsteller P ausgewiesen und hat letzterer den Antrag unterfertigt. Ein Anbringen ist aber immer dem Einschreiter zuzurechnen. Demgegenüber findet sich im Erstattungsantrag kein Hinweis darauf, dass der Bw = Antragsteller nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter der GmbH gehandelt habe.

Dem Vorbringen des Bw, er habe die Steuer wirtschaftlich selbst in Form eines Darlehens vorfinanziert und einbezahlt, kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu (vgl. ).

Der Berufung kommt daher inhaltlich keine Berechtigung zu.

Allerdings hat der Bw den Vorlageantrag vom mit dem Zusatz, als Geschäftsführer der PG, unterfertigt, sodass zu prüfen sein wird, ob darin ein neuer - die rechtlichen Voraussetzungen erfüllender - Antrag gemäß § 17 Abs. 4 GrEStG erblickt werden kann. In diesem Zusammenhang kommt es primär auf die Absicht der Partei an, welches erkennbare Ziel der Einschreiter mit seinem Anbringen verfolgt. Im Übrigen scheint im Grundbuch noch immer die PG als Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft auf, sodass die tatsächliche Rückgängigmachung des Kaufvertrages vom Bw glaubhaft zu machen sein wird. Über diesen Antrag hat jedoch gegebenenfalls das Finanzamt in erster Instanz zu entscheiden.

In Bezug auf die gegenständliche Berufungsentscheidung ist diesbezüglich auf das Erkenntnis des , hinzuweisen, wonach die belangte Behörde über die Berufung keine meritorische Entscheidung treffen kann, weil dem bekämpften Bescheid des Finanzamtes noch gar kein gültiger Antrag des Bw zugrunde gelegen ist.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Antragsteller
Erstattungsantrag

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at