Anspruchszinsen bei Rechtswidrigkeit des Stammabgabenbescheides
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Referenten R. über die Berufung der Bw., vertreten durch Grünberger-Katzmayr-Zwettler Wirtschaftstreuhandgesellschaft mbH, 4020 Linz, Volksgartenstraße 32, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch Monika Pusch, vom betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2004, 2005 und 2006 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit den Bescheiden vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für die Jahre 2004, 2005 und 2006 fest. Gleichzeitig ergingen die angefochtenen Anspruchszinsenbescheide, mit denen Anspruchszinsen in Höhe von 275,84 Euro (für 2004), 213,43 Euro (für 2005) und 120,14 Euro (für 2006) festgesetzt wurden.
Mit Berufung vom wurde die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt und umfangreich ausgeführt, dass die Festsetzung der den Anspruchszinsenbescheiden zu Grunde liegenden Einkommensteuer rechtswidrig sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 205 Abs. 1 und 2 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004 lauten:
"(1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge ausa) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
(2) Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen."
Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid (§ 198 BAO) festzusetzen. Bemessungsgrundlage ist die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift. Jede Nachforderung bzw Gutschrift löst (gegebenenfalls) einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor (zB RV/0829-K/07; , RV/0408-S/08; , RV/0785-L/09). Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw Gutschrift gebunden (zB ; , 2008/13/0036; RV/0829-K/07; ; RV/0239-F/09). Der Zinsenbescheid ist mit Berufung anfechtbar, etwa mit der Begründung, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei nicht zugestellt worden oder der im Zinsenbescheid angenommene Zeitpunkt seiner Zustellung sei unzutreffend. Wegen der genannten Bindung ist der Zinsenbescheid allerdings nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (zB Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid; es erfolgt daher keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides (vgl. Ritz, BAO4, § 205 Tz. 32-35 unter Hinweis auf , 2006/15/0332).
Da im gegenständlichen Fall lediglich die Rechtswidrigkeit der Stammabgabenbescheide behauptet wurde und weder aus dem Berufungsvorbringen noch aus der Aktenlage hervorgeht, dass Zustellungsmängel hinsichtlich der Stammabgabenbescheide vorliegen, erweisen sich die gegenständlichen Berufungen als unbegründet.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | RV/0829-K/07 RV/0239-F/09 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at