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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 27.06.2006, RV/0379-L/04

Berücksichtigung diverser Ausgaben eines Bürgermeisters als Werbungskosten nach § 16 EStG

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des G., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen, wie in der Berufungsvorentscheidung vom :


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2001
Einkommen
433.973,-- S
Einkommensteuer
120.066,60 S
- anrechenbare Lohnsteuer
-97.716,48 S
22.350,12 S
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Nachforderung)
1.624,24 €

Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber bezog im Kalenderjahr 2001 nichtselbständige Einkünfte sowohl als technischer Angestellter als auch als Bürgermeister. Da er die zugesandte Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 innerhalb der mit Bescheid vom verlängerten Abgabefrist bis nicht einreichte, führte das Finanzamt - ohne Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages und von Freibeträgen - eine Veranlagung zur Einkommensteuer durch und schrieb ihm mit Einkommensteuerbescheid 2001 vom € 5.320,60 an Einkommensteuer zur Nachentrichtung vor.

Dagegen wurde fristgerecht berufen. Beantragt wurde die Berücksichtigung von Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen laut der beiliegenden Steuererklärung. In dieser wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag, S 45.565,35 an Prämien für Personenversicherungen, S 147.062,-- als Aufwendungen für Wohnraumschaffung/Wohnraumsanierung, S 3.000,-- an Kirchenbeitrag, S 84.148,-- als Werbungskosten aus der Tätigkeit als Politiker, S 6.190,-- als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt und der Pauschbetrag für das auswärtige Studium einer Tochter ebenfalls als ag. Belastung geltend gemacht.

Mit Berufungsvorentscheidung vom setzte das Finanzamt die Nachforderung an Einkommensteuer mit € 1.624,24 fest. Dabei berücksichtigte es die Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, mit S 64.500,--, ein Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen und Wohnraumschaffung mit dem Höchstbetrag von S 25.000,--, den Kirchenbeitrag mit dem Höchstbetrag von S 1.000,--, die Kosten für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes mit dem gesetzlichen Pauschbetrag von S 18.000,-- sowie den Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von S 5.000,--. Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen sei, hätten nicht berücksichtigt werden können, weil sie den Selbstbehalt in Höhe von S 32.407,-- nicht überstiegen hätten. Eine beruflich veranlasste Reise gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG liege unter anderem erst dann vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten mindestens 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit entferne. Tagesdiäten bei Dienstreisen unter 25 km hätten daher nicht berücksichtigt werden können. Die (als Werbungskosten anerkannten) Telefonkosten seien mit S 4.000,-- geschätzt worden. Ausgaben für Eintrittskarten könnten nur für eine Person gewährt werden. Ausgaben für Literatur von allgemeinem Interesse (Autoatlas) und für Hochzeits- und Geburtstagsgeschenke könnten nicht berücksichtigt werden.

Der Vorlageantrag vom , wodurch die Berufung wiederum als unerledigt gilt, richtet sich gegen die teilweise Nichtberücksichtigung von Ausgaben als Bürgermeister als Werbungskosten. Folgende Aufwendungen seien nicht oder nur teilweise berücksichtigt worden, wobei grundsätzlich zu sagen sei, dass alle diese von ihm angeführten Aufwendungen nicht entstanden wären, wäre er nicht Bürgermeister einer Gemeinde. 1. Telefonrechnung: Herabsetzung von S 5.000,-- auf S 4.000,--: Telefonrechnungen könnten anteilig als Werbungskosten abgesetzt werden. Auf Grund seiner Tätigkeit als Bürgermeister seien sicherlich mehr als 50 % von S 9.772,40 seiner Telefonkosten beruflich bedingt. 2. Computerkosten: Herabsetzung von S 3.824,-- auf S 3.178,--: Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Computers seien Werbungskosten, soweit eine berufliche Verwendung feststehe. Dies liege in seinem Fall vor. Der Prozentanteil seiner beruflichen Nutzung liege "nun wiederum unter dem von dem Finanzamt bewilligten". 3. Kosten für Sachaufwand und Werbemittel - Streichung und Herabsetzung von S 20.109,70 auf S 10.164,--: Aufwendungen für Spenden, Geschenke und Mitgliedsbeiträge seien als Werbungskosten abzugsfähig. Insbesondere würden Karten für Bälle, Spenden an Vereine oder Geschenke an Persönlichkeiten der Gemeinde anerkannt. 4. Reisekosten - Kilometergelder - Herabsetzung von S 20.496,70 auf S 17.858,-- und Tagesgelder - Herabsetzung von S 6.450,-- auf S 2.310,--: Auch die Reisekosten seien leider gekürzt worden, obwohl die Reisen aus beruflicher Veranlassung geschehen seien. Somit seien seine Werbungskosten im Einkommensteuerbescheid 2001 um S 19.648,02 gekürzt worden. Beantragt wird, einen neuen Bescheid zu erlassen und seine Werbungskosten als Bürgermeister zu berücksichtigen.

Mit Schreiben vom ersuchte der Unabhängige Finanzsenat (UFS) den Berufungswerber, innerhalb von vier Wochen zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen und die angesprochenen Unterlagen vorzulegen: "1. Im Vorlageantrag wenden Sie sich gegen die Herabsetzung der beruflichen Telefonkosten von S 5.000,-- auf S 4.000,--. Dazu wollen Sie Ablichtungen der einzelnen, im Kalenderjahr 2001 bezahlten Telefonrechnungen und Aufzeichnungen vorlegen, aus denen die Kosten der einzelnen beruflichen Telefonate ersichtlich sind. Für den vom Finanzamt festgesetzten höheren privaten Anteil spricht die Tatsache, dass in Ihrem Haushalt Ihre Gattin und fünf Kinder (geboren 1985, 1987, 1990, 1991 und 1993) wohnen. 2. Auch bei den Computerkosten wurde der Privatanteil von 30 auf 40 % erhöht. Als Grund dafür dürfte das Finanzamt die erhöhte Nutzung durch die größer werdenden Kinder angenommen haben. 3. Was die Reisekosten betrifft, ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Tagesgelder im Nahebereich des Dienstortes - im konkreten Fall von H. aus betrachtet - nicht als Werbungskosten anerkannt werden können. Der Nahebereich erstreckt sich ungefähr auf eine Umgebung von ca. 25 Kilometer von H.. Für die Fahrten von der Wohnung zum Gemeindeamt und zurück können keine Kilometergelder verrechnet werden. Sie sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG mit dem Verkehrsabsetzbetrag und eventuell, bei Vorliegen der Voraussetzungen, mit dem Pendlerpauschale abgegolten. Die Parkgebühren anlässlich von Dienstfahrten sind mit der Berücksichtigung des amtlichen Kilometergeldes abgegolten. 4. Aufwendungen z.B. für Gemeindebedienstete und die Gemeindevertretung anlässlich des Weihnachtsfestes, von Geburtstagen und vergleichbarer Anlässe zählen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. Erk. v. , Zl. 96/13/0115) zu den nichtabzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988. Bei Ballveranstaltungen ist nur eine Eintrittskarte durch die Tätigkeit als Bürgermeister beruflich bedingt. 5. In der Anlage werden Ihnen fünf Ablichtungen der korrigierten Werbungskostenaufstellung übermittelt, damit Sie konkret ersehen können, welche Ausgaben vom Finanzamt nicht oder in geringerem Ausmaß als Werbungskosten anerkannt wurden. Sofern Sie eine Kürzung für ungerechtfertigt halten, wollen Sie innerhalb der obgenannten Frist jeden Punkt ausführlich schriftlich begründen und Ihre Einwände durch geeignete Beweismittel untermauern."

Nach vielen Fristverlängerungen teilte dazu der Einschreiter mit Schreiben vom mit: Telefonkosten: Herabsetzung der beruflichen Telefonkosten von ca. 50 auf ca. 40 %: In der Anlage würden die angeforderten Belegkopien übersandt, wobei von der Tele2-Abrechnung der Beleg für Sept. - Oktober (mindestens S 400,-- Gesprächsgebühr) und der Beleg von Telekom für November - Dezember (mindestens S 508,80 für Grundentgelt und Endgerät) leider nicht mehr auffindbar seien. Grundsätzlich habe der Einschreiter die Auskunft erhalten, dass bis zu 50 % anerkannt würden. Zu berücksichtigen sei, dass seine älteste Tochter (geb. 1985) ab dem Schuljahr 2000/01 unter der Woche im Internat einer Schule in Linz sei und zudem seine Kinder generell ab der 4. Klasse Hauptschule ihr eigenes Handy benutzen würden. Bis zu diesem Alter würden seine Kinder sehr wenig telefonieren und bei den Telefonkosten am Festnetz nicht ins Gewicht fallen. Folgende Werbungskosten seien nicht oder nur teilweise berücksichtigt worden:


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Beleg.Nr.
Text
Schilling
09
Eintritt u. Spende für Frühjahrskonzert/Musikverein
200,--
10
Eintritt u. Spende für MGV-Konzert/Sänger
200,--
11
Geburtstagsgeschenk an Heimatbuchverfasser
600,--
15
Hochzeitsgeschenk an JVP-Obmann
1.000,--
25
Weihnachtsgeschenk für Ehrenbürger
435,--
26
Weihnachtssterne für Gemeindebedienstete
420,--
27
Weihnachtsgeschenke für Gemeindebedienstete, SB- u. PV/SPÖ-Weihnachtsfeier
5.770,32
Summe
8.625,32

Laut der Gemeindebund Schriftenreihe von 2002 "Die Besteuerung der Gemeindemandatare" seien Aufwendungen für Spenden, Geschenke und Mitgliedsbeiträge als Werbungskosten abzugsfähig. Vom Finanzamt seien aber insbesondere Karten für Bälle, Spenden an Vereine oder Geschenke an Persönlichkeiten der Gemeinde nicht anerkannt worden. Reisekosten: Streichung bzw. Herabsetzung von Reisekosten (Maturaball, Hochzeit, Geburtstagsfeier von Gemeindebediensteten), Eintritte (Maturaball, ÖVP-Herbstball, JVP-Let's Dance) und Tagesgebühren. In Summe sei dies um mindestens S 2.319,80 zu viel, auch wenn bereits alle Fahrtstrecken unter 25 km in eine Richtung nicht mehr berücksichtigt würden. Somit seien auch die Reisekosten leider gekürzt worden, obwohl die Reisen aus beruflicher Veranlassung geschehen seien. Eine beruflich veranlasste Fahrt bzw. Reise liege bei einem Politiker nicht nur bei Fahrten zu politischen Veranstaltungen im engeren Sinne, sondern bei allen durch die Funktion des Politikers bedingten Fahrten (also z.B. der Besuch aller "human relations" - Veranstaltungen) vor. Die angeführten Reisen seien demnach aus beruflicher Veranlassung geschehen.

Mit dem am dem Rechtsmittelwerber nachweislich zugestellten Schreiben vom ersuchte der UFS den Einschreiter innerhalb von drei Wochen ab der Zustellung zu den nachstehenden Punkten ausführlich schriftlich Stellung zu nehmen: "1. Laut den vorgelegten Unterlagen haben die im Kalenderjahr 2001 von Ihnen bezahlten Telefonkosten S 8.969,65 (1.286,80 + 1.583,80 + 1.835,10 + 1.740,10 + 386,05 + 1.229,-- + 400,-- + 508,80) betragen, davon wurden vom Finanzamt ohnehin S 4.000,-- als Werbungskosten anerkannt, was einen Prozentsatz von 44,59 ergibt. 2. In Punkt 2 Ihrer Stellungnahme wenden Sie sich gegen die gänzliche oder teilweise Nichtanerkennung der Belege Nr. 9, 10, 11, 15, 25, 26 und 27 ohne bei jedem Beleg darauf einzugehen, aus welchen Gründen Sie jeweils durch Ihre Tätigkeit als Bürgermeister konkret veranlasst waren, die beantragten Beträge zu bezahlen. Geschenke an Heimatbuchverfasser und Ehrenbürger werden in der Regel aus den Verfügungsmitteln der Gemeinde, welche einem Bürgermeister zur Verfügung stehen, bezahlt. Bei Beleg Nr. 27 ist durch die verwendeten Abkürzungen nicht genau ersichtlich, um welche Gruppen es sich handelte und welcher Betrag jeweils auf welche Gruppe entfallen ist. Diese Ergänzungen wollen innerhalb der obgenannten Frist nachgeholt werden. Die allgemeinen Ausführungen in der Broschüre "Die Besteuerung der Gemeindemandatare" reichen für eine konkrete Beurteilung nicht aus. 3. Hinsichtlich der Reisekosten wird in Ihrer Stellungnahme anerkannt, dass Tagesgelder für Fahrten, die unter 25 km in einer Richtung betragen, keine Werbungskosten darstellen und für die Fahrten von der Wohnung zum Gemeindeamt und zurück keine Kilometergelder verrechnet werden können. Es kann aber nicht nachvollzogen werden wie sich die angeführte Summe von S 2.319,80 an den bei den Reisekosten Ihrer Meinung nach zu wenig gewährten Werbungskosten genau zusammensetzt. Sie werden eingeladen, dies innerhalb der obgenannten Frist nachzuholen. 4. Allgemein wir bemerkt, dass Sie durch Ihre Stellungnahme vom dem Punkt 5 des Vorhaltes vom - sofern Sie eine Kürzung für ungerechtfertigt halten, muss jeder Punkt ausführlich schriftlich begründet und Ihre Einwände durch geeignete Beweismittel untermauert werden - jedenfalls nicht nachgekommen sind. Nachdem Ihnen zur Beantwortung des Vorhaltes vom mehrmals viel Zeit (bis ) eingeräumt worden ist, müsste bei Nichtbeantwortung dieses Schreibens innerhalb der gesetzten dreiwöchigen Frist auf Grund der Aktenlage entschieden werden."

Dieser Vorhalt wurde weder innerhalb der gesetzten dreiwöchigen Frist noch bis heute beantwortet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Soweit das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung vom die erstmals im Rechtsmittelverfahren beantragten Frei- und Absetzbeträge betreffend das Kalenderjahr 2001 berücksichtigt hat, entspricht dies dem Gesetz. Insoweit ist dem Rechtsmittel ein Erfolg beschieden.

Was die strittigen Aufwendungen aus der Tätigkeit als Bürgermeister betrifft, gilt folgende Gesetzeslage: Gemäß § 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Nach § 20 Abs. 1 Einkommensteuergesetz dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: Z 2 lit. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Z 3) Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen zur Hälfte abgezogen werden. Z 4) Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen.

Somit ist hinsichtlich jeder einzelnen beantragten Ausgabe zu prüfen, ob bzw. inwieweit Werbungskosten vorliegen.

1. Beruflicher Anteil an den Telefonkosten: Unbestritten ist, dass dem Berufungswerber sowohl in seiner Firma als auch im Gemeindeamt die Möglichkeit der Benutzung von Telefonanschlüssen offen gestanden ist. Wie im Vorhalt vom unwidersprochen ausgeführt, haben die Kosten des privaten Telefonanschlusses im Kalenderjahr 2001 S 8.969,65 betragen. Beweiskräftige Unterlagen über die Anzahl und Dauer der beruflichen Gespräche wurden trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Wenn das Finanzamt von diesen Ausgaben im Schätzungswege S 4.000,-- als Werbungskosten anerkannt hat, entspricht dies ohnehin einem Prozentsatz von 44,59. Angesichts der Tatsache, dass im Haushalt des Berufungswerbers noch seine Gattin und mindestens vier Kinder (geboren 1987 bis 1993) wohnen, ist diese Schätzung sehr großzügig. In diesem Zusammenhang ist auf das VwGH-Erk. v. , 98/14/0021 hinzuweisen, in dem der Gerichtshof ausgesprochen hat, dass die Annahme eines beruflich veranlassten Anteiles am privaten Telefonanschluss von bloß 20 % bei einer Politikerin nicht der Lebenserfahrung widerspricht.

2. Computerkosten: Das Finanzamt hat die AfA für den Computer nach Abzug eines Privatanteiles mit nur S 3.178,-- als Werbungskosten anerkannt. Wie im Vorhalt des ausgeführt, hängt dies mit der erhöhten privaten Nutzung durch die größer gewordenen Kinder zusammen. Die Reduktion gegenüber dem Vorjahr ist daher gerechtfertigt. Diesbezüglich wurde auch in der Vorhaltsbeantwortung vom nichts eingewendet.

3. Aufwendungen für Spenden und Geschenke an Persönlichkeiten der Gemeinde: Erst in der Vorhaltsbeantwortung vom hat der Berufungswerber präzisiert, wogegen sich dieser Berufungspunkt richtet. Er betrifft den Eintritt und die Spende bei zwei Konzerten sowie Ausgaben für diverse Geburtstags-, Hochzeits- und Weihnachtsgeschenke. Klarstellend wird bemerkt, dass das Finanzamt die Belege Nr. 9 und 10 (Eintritte bei Konzerten) nicht zur Gänze, sondern nur insoweit nicht anerkannt hat, als die Aufwendungen die Kosten einer einmaligen Eintrittskarte von S 70,-- pro Konzert überschritten haben. Nach dem VwGH-Erk. v. , 99/14/0253, einen Vizebürgermeister einer Stadt betreffend, sind unter dem Begriff der nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften bewirkenden Einnahmen anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern. Das gesellschaftliche Ansehen fördert nicht nur die Bewirtung, die ein Unternehmer Geschäftsfreunden, sondern gleichermaßen die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen, welcher Art immer - etwa möglichen Wählern oder anderen politischen Funktionären - zuteil werden lässt. Repräsentationsaufwendungen sind beispielsweise Ausgaben für gesellige Zusammenkünfte aller Art, Bewirtung von Arbeitskollegen, Geschenke an Mitarbeiter zu bestimmten Anlässen wie Weihnachten, Jahreswechsel (vgl. Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer Kommentar, § 20 EStG 1988, Tz. 7.3). Auch hinsichtlich von Spenden an gemeinnützige und ähnliche Organisationen ist in Bezug auf die Werbungskosten eine Nichtabzugsfähigkeit im Hinblick auf § 20 Abs. 1 Z 4 EStG gegeben. Da der Berufungswerber den Vorhalt des nicht beantwortet und daher bei den Belegen Nr. 9, 10, 11, 15, 25, 26 und 27 nicht darauf eingegangen ist, aus welchen Gründen die jeweilige Ausgabe durch die Tätigkeit als Bürgermeister konkret veranlasst war, geht der Unabhängige Finanzsenat davon aus, dass es sich bei den vom Finanzamt nicht als Werbungskosten anerkannten Ausgaben um nichtabzugsfähige Repräsentationsaufwendungen im obigen Sinne handelt. Seitens des Rechtsmittelwerbers wurde durch die Nichtbeantwortung des Vorhaltes vom auch nicht geklärt, ob die Geschenke an Heimatbuchverfasser und Ehrenbürger aus den Verfügungsmitteln der Gemeinde, welche einem Bürgermeister zur Verfügung stehen, bezahlt wurden und daher auch aus diesem Grunde nicht zu Werbungskosten führen können.

4. Reisekosten - Kilometergelder - Herabsetzung: Wie bereits im Vorhalt des ausgeführt, ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Tagesgelder im Nahebereich des Dienstortes - im konkreten Fall von H. aus betrachtet - nicht als Werbungskosten anerkannt werden können. Für die Fahrten von der Wohnung zum Gemeindeamt und zurück können ebenfalls keine Kilometergelder verrechnet werden. Sie sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG mit dem Verkehrsabsetzbetrag und eventuell, bei Vorliegen der Voraussetzungen, mit dem Pendlerpauschale abgegolten. Die Parkgebühren anlässlich von Dienstfahrten sind mit der Berücksichtigung des amtlichen Kilometergeldes abgegolten. Da der Berufungswerber durch die Nichtbeantwortung des Vorhaltes vom dem Unabhängigen Finanzsenat nicht mitgeteilt hat, wie sich der im Schreiben vom bei diesem Punkt genannte Betrag von S 2.319,80 zusammensetzt, kann diesem nicht die Eigenschaft von Werbungskosten zuerkannt werden, zumal Fahrten zu Maturabällen in der Bezirkshauptstadt, Hochzeiten und Geburtstagsfeiern in der Regel den nichtabzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen zuzuordnen sind.

Es war wie im Spruch zu entscheiden.

Abschließend wird bemerkt, dass sich das Finanzamt bei der Beurteilung der Werbungskosten an die Ausführungen in der Schriftenreihe des Österreichischen Gemeindebundes betreffend "Die Besteuerung der Gemeindemandatare" gehalten hat.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Werbungskosten
Telefonkosten
Privatanteil
Computerkosten
Spenden
Geschenke
Repräsentationskosten
Reisekosten
Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at