TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Sonstiger Bescheid, UFSL vom 18.06.2007, RV/0536-L/06

Nachrangigkeit der Haftung

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/0536-L/06-RS1
Da das Finanzamt sowohl Parteistellung im Haftungsverfahren als auch die Stellung eines Pfandgläubigers des Primärschuldners hat, erscheint es aus dem Blickwinkel der Ermessensübung zweckmäßig, wenn die Befriedigungsaussichten der Abgabenforderungen im noch anhängigen Vollstreckungsverfahren vom Finanzamt festgestellt werden. Durch die Aufhebung des Haftungsbescheides werden ineffiziente Doppelgleisigkeiten vermieden und wird das zweitinstanzliche Berufungsverfahren (dem Zweck des § 289 Abs. 1 BAO entsprechend) beschleunigt, weil ansonsten mit der Erledigung der Berufung gegen den Haftungsbescheid so lange zugewartet werden müsste, bis das Vollstreckungsverfahren ein Stadium erreicht hat, in welchem eine verlässliche Beurteilung der Einbringungsmöglichkeiten beim Primärschuldner möglich ist.

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung von Bw., vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, 4020 Linz, Kudlichstraße 41-43, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen, vertreten durch AD Elisabeth Röbl, vom betreffend Haftung gemäß § 14 BAO entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegenüber den Berufungswerbern die Haftung für Abgabenschuldigkeiten des A. in Höhe von insgesamt 17.984,10 € geltend gemacht. Dagegen wurde die gegenständliche Berufung eingebracht, in der im Wesentlichen die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wurde, da die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Haftung nach § 14 BAO nicht vorlägen.

Im ergänzenden Schreiben vom wurde um vorrangige Behandlung des Rechtsmittels ersucht. Insbesondere wurde auf ein anhängiges zivilgerichtliches Verfahren hingewiesen, wonach Herr A. von den Berufungswerbern eine Restzahlung aus der der Haftung zu Grunde liegenden Ablösevereinbarung eingeklagt hätte.

Nach den vom Finanzamt vorgelegten Akten erfolgte mit Bescheid vom die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung, die Herrn A. angelblich auf Grund des Klagsanspruches wegen der restlichen Ablöse gegen die Berufungswerber (Bw.) zusteht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Haftungen sind Besicherungsinstitute. Daraus ergibt sich eine Nachrangigkeit der Haftung im Verhältnis zur Inanspruchnahme des Hauptschuldners. Dieses ist das zentrale Ermessenskriterium bei der Geltendmachung von Haftungen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 7 Tz. 6)

Gemäß § 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz, sofern sie keine das Verfahren abschließende Formalerledigung zu treffen hat, die Berufung auch durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Die Abgabenbehörde erster Instanz ist dadurch nicht gehindert, nach Durchführung der noch erforderlichen Ermittlungshandlungen einen neuen Bescheid zu erlassen.

Im erstinstanzlichen Haftungsverfahren wurden bislang keine Ermittlungen über die Befriedigungsaussichten der haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen auf Grund der Pfändung der Geldforderung des Primärschuldners durchgeführt. Diese Unterlassung ist wesentlich, weil hievon - sofern alle übrigen Haftungsvoraussetzungen gegeben sind - das Ausmaß der Haftung der Bw. abhängt. Nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz spielt es in diesem Zusammenhang keine Rolle, dass der angefochtene Haftungsbescheid bereits vor der Pfändung der Geldforderung erlassen wurde, sodass das Finanzamt zum Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme des Bw. auf dieses Vollstreckungsverfahren noch gar nicht Bedacht nehmen konnte. Eine Aufhebung nach § 289 Abs. 1 BAO erfordert kein Verschulden der Abgabenbehörde erster Instanz. Vielmehr kann sich eine zur Aufhebung führende Unterlassung von Ermittlungen auch daraus ergeben, dass erstmals in der Berufung oder im Vorlageantrag Umstände vorgetragen werden (§ 280 BAO) und die Abgabenbehörde erster Instanz vor Berufungsvorlage (§ 276 Abs. 6 erster Satz BAO) keine diesbezüglichen Ermittlungen durchgeführt hat (vgl. Ritz, BAO-Kommentar3, § 289 TZ 11).

Da es die fehlenden Ermittlungen bezüglich der endgültigen Höhe der Einbringungsmöglichkeiten beim Primärschuldner nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, dass ein im Spruch anders lautender Haftungsbescheid ergangen wäre, der zu einer Verminderung der Haftungssumme geführt hätte, sind die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz gegeben. Somit war auf die weiteren Argumente der Bw. nicht mehr näher einzugehen.

Die Aufhebung nach § 289 Abs. 1 BAO liegt im Ermessen der Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die Ausübung des Ermessens hat sich am Zweck der Norm zu orientieren. Zweck der Kassationsmöglichkeit des § 289 Abs. 1 BAO ist die Entlastung der Abgabenbehörde zweiter Instanz und die Beschleunigung des zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 289 Tz. 5).

Dem Finanzamt kommt einerseits Parteistellung im Haftungsverfahren und andererseits die Position eines Pfandgläubigers im Vollstreckungsverfahren des Primärschuldners zu, während sich die Abgabenbehörde zweiter Instanz auf die Beurteilung zu beschränken hat, ob die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme des Bw. vorliegen. Im Hinblick auf die Stellung des Finanzamtes als Pfandgläubiger erscheint es der Abgabenbehörde zweiter Instanz zweckmäßig, wenn die Befriedigungsaussichten der haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen vom Finanzamt festgestellt werden, indem im fortgesetzten Verfahren auf eine allfällige Befriedigung im Vollstreckungsverfahren Bedacht genommen wird. Zum einen wird dadurch das zweitinstanzliche Berufungsverfahren dem Zweck des § 289 Abs. 1 BAO entsprechend beschleunigt, weil mit der Erledigung der Berufung gegen den Haftungsbescheid nicht so lange zugewartet werden muss, bis das zivilgerichtliche Verfahren betreffend die Ablösezahlung ein Stadium erreicht hat, in welchem eine verlässliche Aussage über den endgültigen Abgabenrückstand des Primärschuldners getroffen werden kann. Zum anderen werden durch die Aufhebung des Haftungsbescheides ineffiziente Doppelgleisigkeiten vermieden, weil andernfalls beide Instanzen der Abgabenbehörde den derzeit noch nicht absehbaren weiteren Verlauf des zivilgerichtlichen Verfahrens im Auge behalten müssten. Dies ist unzweckmäßig, weil nur die Abgabenbehörde erster Instanz am zivilgerichtlichen Verfahren als Pfandgläubiger mittelbar beteiligt ist. Im Übrigen ist es in erster Linie Aufgabe der Abgabenbehörde erster Instanz, die für die Geltendmachung der Haftung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen, wozu auch das Ausmaß der Gefährdung und Erschwerung der haftungsgegenständlichen Abgaben gehört. Im Übrigen kommt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz auch den berechtigten Interessen der Bw. entgegen. Einerseits wurde die eine vorrangige Behandlung der Berufung angeregt und andererseits wurde auf das bestehende Risiko der doppelten Belastung auf Grund des Klagsbegehrens des Herrn A. und die Inanspruchnahme der Haftung hingewiesen. Eine eingehende Prüfung der Einwendungen in der gegenständlichen Berufung im Rahmen eines Berufungsverfahrens, wäre sicher nicht so rasch möglich gewesen. Insbesondere hätte der Ausgang des zivilgerichtlichen Verfahrens abgewartet werden müssen.

Gemäß § 284 Abs. 3 BAO konnte von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 14 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Nachrangigkeit der Haftung
Ermessen
Ermessenskriterien
Verweise
-I/04

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at