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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 19.05.2008, RV/0624-W/05

Sonderbetriebsausgaben sind im Feststellungsverfahren nach § 188 BAO zu berücksichtigen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf, vertreten durch Finanzamtsvertreter, betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Bw. erzielte im Streitjahr 2003 ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, welche gemäß § 188 BAO festgestellt wurden.

Im Zuge der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid beantragte der Bw. erstmals an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft geleistete Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung iHv € 521,24 bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen. Dem Schriftsatz angeschlossen war ein Kontoauszug über die Buchungen des 3. Quartals des Sozialversicherungsträgers (ESt-Akt, Jahr 2003 Blatt 4).

Unter Anführung der Bestimmung des § 252 BAO verneinte das Finanzamt die Zulässigkeit der Berücksichtigung der Aufwendungen bei der Einkommensermittlung.

Nach Auffassung des Bw. seien die geltend gemachten Ausgaben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, d.h. im gemäß § 295 Absatz 1 BAO geänderten Einkommensteuerbescheid vom zu berücksichtigen.

Auf eine Darstellung der Sach- und Rechtslage (Vorhalt vom ) hat der Bw. nicht reagiert.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die geleisteten Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung der gewerblichen Wirtschaft stellen unstrittig keine Sonderausgaben dar (vgl. Zl 90/14/0265), sondern sind gemäß § 4 Absatz 4 Ziffer 1 EStG 1988 als Betriebsausgaben zu beurteilen (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 4 Tz 277).

Im Einkommensteuerbescheid wurden - mit Ausnahme der nach § 188 BAO festgestellten Einkünfte (betreffend der keg) - keine betrieblichen Einkünfte ausgewiesen. In Übereinstimmung mit der vom Finanzamt vertretenen Rechtsmeinung sind derartige Sonderbetriebsausgaben im Feststellungsverfahren gemäß § 188 BAO bei der Einkunftsermittlung zu berücksichtigen (vgl. Zl 93/13/0077, Doralt, a.a.O., § 4 Tz 78 und Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3. Auflage, § 188 Tz 11, Seite 524).

Mit anderen Worten besteht keine gesetzliche Grundlage für eine Berücksichtigung der Ausgaben im Einkommensteuerverfahren, weil weder Sonderausgaben vorliegen, noch die Betriebsausgaben im vom Feststellungsverfahren abgeleiteten Einkommensteuerverfahren gemäß § 252 Absatz 1 in Verbindung mit § 192 BAO berücksichtigt werden dürfen.

Das bedeutet, dass bei der Veranlagung zur Einkommensteuer eine gesetzlich normierte Bindung (§ 192 BAO) an die im Feststellungsbescheid getroffenen Feststellungen (z.B. bezüglich der Höhe der Einkünfte) besteht.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
abgeleiteter Bescheid

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAC-95935