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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 19.03.2010, RV/3927-W/09

Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen unrichtiger Besteuerung von Überstundenzuschlägen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes, vertreten durch Finantamtsvertreter, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw) bezieht Einkünfte aus einem Dienstverhältnis. Die für die Jahre 2003 bis 2007 durchgeführten Arbeitnehmerveranlagungen erwuchsen in Rechtskraft.

Mit Eingabe vom übermittelte die, zum damaligen Zeitpunkt noch unvertretene, Bw dem Finanzamt ein Schreiben des Finanzamtes 1031 Wien mit der Bitte, "diesen Antrag zu bearbeiten". Das Schreiben bezieht sich auf einen Antrag der Bw auf Rückzahlung wegen unrichtiger Überstundenverrechnung gemäß § 68 Abs. 2 EStG zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer; über diesen Antrag habe das Wohnsitzfinanzamt im Veranlagungsverfahren zu entscheiden.

Das Finanzamt wertete die Eingabe der Bw als Anregung auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens und teilte der Bw mit informellem Schreiben vom mit, dass dieser Anregung nicht nachgekommen werden könne.

Am überreichte der mittlerweile bestellte steuerliche Vertreter der Bw dem Finanzamt ein Schreiben mit dem Betreff "Anregung auf Wiederaufnahme des Verfahrens für die Jahre 2003 bis 2007 vom ". Wie bereits telefonisch besprochen, würden die Überstundenaufzeichnungen der Bw für die Jahre 2003 bis 2007 übermittelt. Die Bw habe den Antrag umgehend eingebracht, nachdem sie davon Kenntnis erlangt habe, dass die Überstundenzuschläge für die ersten 5 Überstunden fälschlicherweise der Lohnsteuer unterzogen worden seien. Es sei somit der Antrag auf Wiederaufnahme binnen einer Frist von 3 Monaten vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme eingebracht worden.

Mit Bescheid vom trug das Finanzamt der Bw gemäß § 303a Abs. 2 BAO auf, ihrer Eingabe vom betreffend Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens anhaftende Mängel zu beheben.

Diesem Auftrag kam die Bw mit Schreiben vom nach. Sie habe einen "All inclusive" Dienstvertrag, der auch alle Überstunden abgelte. Ihr Dienstgeber habe bei der Lohnverrechnung keine Steuerfreiheit für Überstundenzuschläge berücksichtigt. Sie habe aber pro Monat zumindest 5 Überstunden geleistet. Nachdem ihr ein Bekannter von der Begünstigung erzählt habe, habe sie nach Rücksprache mit ihrem Dienstgeber umgehend einen Rückzahlungsantrag gestellt. Es seien Tatsachen neu hervorgekommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne ihr Verschulden nicht hätten geltend gemacht werden können. Sie habe davon ausgehen können, dass ihr Dienstgeber die Lohnverrechnung den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend durchführe.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag der Bw vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens für die Jahre 2003 bis 2007 als unbegründet ab. Es sei aus den Unterlagen nicht erkennbar, dass die Bw kein grobes Verschulden treffe; aus den Lohnzetteln der rechtskräftigen Arbeitnehmerveranlagungen gehe eindeutig hervor, dass der Dienstgeber eine begünstigte Besteuerung von Überstunden nicht vorgenommen habe.

In der gegenständlichen Berufung wendet die Bw ein, dass sie bis zum Zeitpunkt der Information durch ihren Bekannten nichts von der Begünstigung gemäß § 68 Abs. 2 EStG gewusst habe. Auch sei für sie als Laie die Nichtinanspruchnahme der Begünstigung durch den Dienstgeber aus den Lohnzetteln nicht ersichtlich gewesen. Ein grobes Verschulden treffe sie daher nicht.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung. Nach ständiger Rechtsprechung seien neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen oder das Hervorkommen von Rechtsirrtümern keine neu hervorgekommenen Tatsachen. Dass die Bw im Jahr 2008 Kenntnis von der Bestimmung des § 68 Abs. 2 EStG erlangt habe, stelle daher keinen tauglichen Wiederaufnahmsgrund dar.

Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag führt die Bw ergänzend an, durch Rücksprache mit ihrem Dienstgeber am erstmals Kenntnis davon erlangt zu haben, dass die Steuerfreiheit für Überstundenzuschläge für sie nicht in Anspruch genommen worden sei. Der am beim Finanzamt gestellt Wiederaufnahmsantrag sei daher rechtzeitig.

In der am durchgeführten Berufungsverhandlung verwies die Bw ergänzend darauf, dass es eine Ungerechtigkeit darstelle, wenn ihr ein materiell zustehender Anspruch aus rein verfahrensrechtlichen Gründen nicht zuerkannt werde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (§ 303 Abs. 1 lit. b BAO). Gemäß § 303 Abs. 2 BAO ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, einzubringen.

Die Wiederaufnahme auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen bietet die Möglichkeit, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen (VwGH 9.7,1997, 96/13/0185). Tatsachen in diesem Sinne sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht, geführt hätten. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung solcher Sachverhaltselemente - gleichgültig, ob diese späteren rechtlichen Erkenntnisse (neue Beurteilungskriterien) durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden - sind keine Tatsachen ().

Die Bw stützt ihren Wiederaufnahmsantrag darauf, dass ihr Dienstgeber bei der laufenden Lohnverrechnung die in § 68 Abs. 2 EStG vorgesehene Steuerbefreiung für die ersten 5 Überstunden nicht berücksichtigt habe, dass sie davon erst im Juni 2008 Kenntnis erlangt habe, und dass ihr die Begünstigung des § 68 Abs. 2 EStG auch nicht bekannt gewesen sei.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Bw nicht auf, dass nach Abschluss der Verfahren betreffend Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2003 bis 2007 Tatsachen neu hervorgekommen wären. Der Frage, ob die Bw nachträglich von der unrichtigen Besteuerung von Überstunden durch ihren Dienstgeber Kenntnis erlangt hat, kommt dabei schon deshalb keine Bedeutung zu, weil eine Bindung an die Lohnsteuerberechnung des Dienstgebers im Veranlagungsverfahren nicht besteht und dem Dienstgeber gegebenenfalls unterlaufene Unrichtigkeiten beim Lohnsteuerabzug daher bei Erlassung der Veranlagungsbescheide korrigierbar gewesen wären (). Maßgeblich kann nur sein, ob die in den abgeschlossenen Verfahren ergangenen Einkommensteuerbescheide Einkünfte bzw. Einkunftsteile unrichtig besteuert haben und ob diesbezüglich Tatsachen, die zu einem anderen Ergebnis geführt hätten, neu hervorgekommen sind.

Die entscheidungswesentlichen Sachverhaltselemente, nämlich die von ihr vorgetragene Leistung von zumindest 5 Überstunden im Monat, waren der Bw aber bereits bei Abschluss der Verfahren, auf die sich ihr Wiederaufnahmsantrag bezieht, bekannt. Dass die Bw neue Erkenntnisse in Bezug auf die abgabenrechtliche Beurteilung dieser Überstunden gewonnen hat, stellt keine neue Tatsache dar, woran auch die von ihr ins Treffen geführte Unkenntnis der Bestimmung des § 68 Abs. 2 EStG nichts ändert (vgl. die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Abgesehen davon, dass die Bw das Neuhervorkommen einer zur Wiederaufnahme Anlass gebenden Tatsache nicht dargetan hat, konnte der Berufung auch deshalb nicht Folge gegeben werden, weil der Antrag, gemessen am Zeitpunkt der von der Bw als Wiederaufnahmsgrund angeführten Kenntnisnahme von der Nichtinanspruchnahme der Begünstigung des § 68 Abs. 2 EStG durch ihren Dienstgeber, nicht rechtzeitig ist.

Das Finanzamt hat mit dem angefochtenen Bescheid vom über einen am gestellten Wiederaufnahmsantrag abgesprochen. "Sache" des Berufungsverfahrens, über die die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß § 289 Abs. 1 BAO zu entscheiden hat, ist im vorliegenden Fall der Spruchinhalt dieses Bescheides, sohin die ablehnende Entscheidung über den Wiederaufnahmsantrag der Bw vom . Am war die vom Zeitpunkt der von der Bw mit angegebenen Kenntnisnahme an gerechnete Dreimonatsfrist des § 303 Abs. 2 BAO aber bereits abgelaufen. Dass ein Antrag abgewiesen, statt als verspätet zurückgewiesen wird, stellt im Übrigen keine Beeinträchtigung subjektiver öffentlicher Rechte dar ().

Die Berufung war daher spruchgemäß abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at