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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 25.01.2012, RV/0334-K/08

Rückforderung von Abgabengutschriften, Aufrechnung mit aufrechter Haftungsschuld

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Ing. J.K, Angestellter, I, Z 135, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes G, vertreten durch Herrn A.G, vom betreffend Abweisung eines Rückzahlungsantrages (§ 239 BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Einkommensteuerbescheid vom wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw.) zur Einkommensteuer 2005 veranlagt. Diese ergab eine Gutschrift in Höhe von € 547,20. In der Folge wurde dem Bw. mit Buchungsmitteilung Nr. 1 vom mitgeteilt, dass auf seinem Abgabenkonto ein Guthaben in Höhe von € 547,20 bestehe.

Am beantragte der Bw. schriftlich die Überweisung dieses Guthabens auf sein Bankkonto. Er habe am eine Buchungsmitteilung mit dem Vermerk "Übertragung von € 547,20" erhalten.

Das Finanzamt wies mit angefochtenem Bescheid vom diesen Antrag ab und begründete die Abweisung damit, dass das Guthaben zur teilweisen Abdeckung einer Haftungsschuld (Haftung als Geschäftsführer für uneinbringliche Abgabenschulden einer GmbH) auf ein anderes Abgabenkonto übertragen worden ist.

Mit Schriftsatz vom erhob der Bw. Berufung gegen den Abweisungsbescheid und beantragte die Überweisung des Guthabens auf sein Bankkonto.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und verwies darauf, dass das Guthaben zur teilweisen Abdeckung der Haftungsschuld des Bw. als ehemaliger Geschäftsführer der Fa. S GmbH verwendet worden sei.

Mit Schriftsatz vom erhebt der Bw. Einspruch gegen diese Vorgangsweise des Finanzamtes. Er habe mit dem Finanzamtsvertreter im Oktober 2006 vereinbart, dass mit einer Zahlung in Höhe von € 6.000,00 sämtliche Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt bereinigt sein würden.

Mit weiteren Schriftsatz vom teilte der Bw. mit, er habe sich am mit dem Amtsvertreter dahingehend geeinigt, dass er gegen Bezahlung der Abschlagszahlung aus der Haftung für uneinbringliche Abgabenschuldigkeiten der GmbH entlassen werde.

Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom die Berufung als unbegründet ab.

Mit Schriftsatz vom , aufgegeben am , beeinspruchte der Bw. die Berufungsvorentscheidung und beantragte letztmalig die Auszahlung des Guthabens auf sein Bankkonto bis zum .

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 213 Abs. 1 BAO ist bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen für jeden Abgabepflichtigen, bei Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten, die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen ohne Rücksicht aus welchem Anlass entstandenen Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefasst zu verbuchen.

Nach § 215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der Gebarung gemäß § 213 unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat.

Nach § 215 Abs. 4 BAO sind Guthaben, soweit sie nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen.

Gemäß § 239 Abs. 1 erster Satz BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4 BAO) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.

Aufgrund des § 216 BAO hat die Abgabenbehörde auf Antrag einen Abrechnungsbescheid zu erlassen, mit dem über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber abzusprechen ist, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist.

Das Finanzamt hat in seiner als Bescheid über die Abweisung eines Rückzahlungsantrages bezeichneten Erledigung vom festgestellt, dass es das Abgabenguthaben des Bw. mit offenen Forderungen aus seiner Haftung als Geschäftsführer für uneinbringliche Abgabenschuldigkeiten der S. GmbH, welche im Jahr 2006 bestanden haben, aufgerechnet hat.

Der Bw. hat in seiner Berufung zum Ausdruck gebracht, dass er die Verrechnung als unrichtig erachtet und damit die Verbuchung der Gebarung auf dem Abgabenkonto bekämpfe. Im Berufungsfall besteht somit Streit darüber, ob die Verrechnung des aus der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2005 resultierenden Abgabenguthabens mit der Haftungsschuld, welche im Jahr 2006 (Oktober 2006) teilweise aufgerechnet wurde, der Rechtslage entspricht. Das Finanzamt habe sich nämlich am und danach in weiteren Gesprächen mit dem Bw. als ehemaligen Geschäftsführer der S. GmbH darauf geeinigt, dass gegen Bezahlung eines Betrages in Höhe von € 6.000,00 die Haftungsschuld bereinigt sein würde und er aus der Gesamtschuld entlassen werde.

Im Berufungsverfahren ist hauptsächlich die Frage strittig, ob die Behörde berechtigt war, die Abgabenforderungen der Republik an den Bw. im Jahre 2006 gegen die Forderung des Bw. an den Bund aufzurechnen. Nach den Ausführungen der Bw. sei die Aufrechnung rechtswidrig erfolgt. Dazu wird rechtlich ausgeführt:

§ 1438 ABGB hat folgenden Wortlaut:

"Wenn Forderungen gegenseitig zusammentreffen, die richtig, gleichartig und so beschaffen sind, dass eine Sache, die dem einen als Gläubiger gebührt von diesem auch als Schuldner dem anderen entrichtet werden kann, so entsteht insoweit sich die Forderungen gegeneinander ausgleichen, eine gegenseitige Aufhebung der Verbindlichkeiten (Kompensation), welche schon für sich die gegenseitige Zahlung bewirkt."

Gem. § 1441 ABGB kann ein Schuldner seinem Gläubiger dasjenige nicht in Aufrechnung bringen was dieser einem Dritten oder der Dritte dem Schuldner zu zahlen hat. Selbst eine Summe, die jemand an eine Staatskasse zu fordern hat, kann gegen eine Zahlung, die er an eine andere Staatskasse leisten muss, nicht abgerechnet werden.

Dass Forderungen zusammentreffen müssen, wird schon in § 1438 ABGB als Voraussetzung der Kompensation erklärt. Diese Voraussetzung wird in § 1441 1. Satz ABGB näher bestimmt. Demnach bedeutet Gegenseitigkeit, dass der Gläubiger eines Schuldners dessen Schuldner ist und umgekehrt. Schon nach dem Wortlaut dieser Gesetzesstellen kann grundsätzlich kein Zweifel daran bestehen, dass auch Forderungen des Staates, überhaupt öffentlich-rechtliche Forderungen, durch Aufrechnung getilgt werden können, wenn die allgemeinen Voraussetzungen der Aufrechenbarkeit vorliegen. § 1441 2. Satz ABGB, wonach gegen Forderungen des Staates nur insoweit aufgerechnet werden kann, als die Gegenforderung an dieselbe Staatskasse zu leisten ist, stellt eine Ausnahmeregelung dar, die nur zu Gunsten des Staates besteht und sowohl für öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Forderungen gilt. Grund für die Ausnahmeregelung war nicht die mangelnde Gegenseitigkeit - die einzelnen Kassen besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern sind alle "dem Staat" zugeordnet - ,sondern die Vermeidung von Verrechnungsschwierigkeiten. Der Fiskus seinerseits kann mit Gegenforderungen einer anderen Kassa aufrechnen.

Abgabenrückforderungsansprüche sind "negative Abgabenansprüche", die wie Abgabenansprüche im engeren Sinn kraft Gesetzes jeweils zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem ein gesetzlicher Tatbestand verwirklicht wird, mit dessen Konkretisierung das Gesetz Abgabenrechtsfolgen verbindet (vgl. zB ).

Bei der zu veranlagenden Einkommensteuer entsteht der Abgabenanspruch gemäß § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit nicht der Abgabenanspruch im Wege von Vorauszahlungen schon früher entstanden ist. Somit entstand die Einkommensteuerrückforderung für das Jahr 2005 mit Ablauf der Kalenderjahres 2005.

Die Ansprüche des Berufungswerbers und der Anspruch des Finanzamtes aus der Heranziehung zur Haftung standen sich bereits vor der endgültigen Regelung im Haftungsverfahren zwischen dem Bw. und dem Finanzamt im Jahr 2006 aufrechenbar gegenüber.

Das Finanzamt hat somit zu Recht, das Guthaben mit bestehenden Verbindlichkeiten aus seiner Haftung für uneinbringliche Abgabenschuldigkeiten im Jahr 2006 aufgerechnet und den Antrag auf Rückzahlung als unbegründet abgewiesen.

Demnach liegt keine Rechtswidrigkeit darin, dass im vorliegenden Fall Abgabenansprüche der Republik Österreich gegenüber der Bw. mit Ansprüchen des Bw. gegenüber dem Staat aufgerechnet worden sind, weil der Bund in diesem Fall im Jahr 2006 sowohl die Stellung eines Gläubigers als auch eines Schuldners innehatte.

Im vorliegenden Fall handelt es sich sowohl bei der Forderung als auch bei der Gegenforderung jeweils um Geldschulden, sodass auch die Voraussetzung der Gleichartigkeit der Forderungen erfüllt ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
-K/07
-I/05

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at