Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 23.06.2005, RV/2215-L/02

Beiträge zu einer ausländischen privaten Krankenversicherung vor 2001

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2215-L/02-RS1
Beiträge zu einer privaten ausländischen Krankenversicherung sind bis (BGBl I 2001/144) nicht als Werbungskosten sondern als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW,Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau am Inn, vertreten durch Dr. Christa Scharf, vom betreffend Einkommensteuer 1999 und gegen den Bescheid vom über die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Veranlagung zur Einkommensteuer für 1996 bis 1998 entschieden:

Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Der Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Einkommensteuer-Veranlagungen 1996 bis 1998 wird gemäß § 303a Abs 2 als zurückgenommen erklärt.

Entscheidungsgründe

Bereits für die Einkommensteuer 1996 hat der VwGH aufgrund einer Beschwerde des (jetzigen) Berufungswerbers in seiner Entscheidung vom , Zl. 98/14/0125 ausgeführt, dass die Rechtsauffassung, die Beiträge zur Deutschen Krankenversicherung AG (in der Folge: DKV) seien als Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs 1 Z 2 EStG 1988 anzuerkennen, richtig ist. Der VwGH verwies in dieser Entscheidung auch auf die Ausführungen in seiner Entscheidung vom , Zl 98/13/0002, wonach das Nichtvorhandensein eines inländischen Geschäftsbetriebes der Anerkennung der Versicherungsprämien als Sonderausgaben nicht hinderlich ist. Nach Ansicht der Finanzverwaltung wäre dieser Umstand der Anerkennung entgegen gestanden.

Bei den Einkommensteuerbescheiden für 1996 bis 1999 erfolgte die Anerkennung der Prämien an die DKV als Sonderausgaben. In der Bescheidbegründung wurde dem Berufungswerber jeweils mitgeteilt, dass die Bescheide aufgrund der oben genannten VwGH Entscheidung von den Erklärungen abweichen und die Prämien demnach nicht als Werbungskosten sondern lediglich im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrages als Sonderausgaben anerkannt werden können.

Die Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung waren immer als Werbungskosten anerkannt worden, lediglich die Beiträge zur privaten Krankenversicherung DKV wurden im Rahmen der Sonderausgaben berücksichtigt. Aufgrund der Höhe des Einkommens des Berufungswerbers blieb die Berücksichtigung als Sonderausgabe aber ohne steuerliche Auswirkung. Zum Zeitpunkt der Einbringung des im folgenden dargestellten Schriftsatzes waren die Einkommensteuerbescheide 1996 bis 1998 rechtskräftig.

Am wurde vom Berufungswerber ein "Einspruch und Antrag auf Korrektur der Ekst-Bescheide 1996/1997/1998 + 99" eingebracht. Darin beantragte der Berufungswerber abermals die Anerkennung der DKV-Beiträge als Werbungskosten und begründete dies damit, dass dies den Vorgaben des europäischen Parlaments entspreche. Dies ergebe sich aus einer Mitteilung des Petitionsausschusses des europäischen Parlamentes, welches sich auf sein Bestreben mit der Angelegenheit befasst und beim "Verfassungsgericht Österreich" entsprechende Präzedenzfälle erwirkt habe.

Diese Mitteilung wurde als Anhang zum Schreiben vom (eingelangt am ) dem Finanzamt vorgelegt. In dieser Mitteilung vom an den Berufungswerber teilt der Vorsitzende des Petitionsausschusses mit, dass der Ausschuss aufgrund einer schriftlichen Auskunft der Europäischen Kommission ein weiteres Tätigwerden nicht für erforderlich erachte. Die Kommission habe dem Petitionsausschuss am mitgeteilt, dass nach der ursprünglichen Fassung des österreichischen Einkommensteuergesetzes (Art 18 (1) Nr.2; Anmerkung des Referenten: gemeint ist wohl § 18 Abs 1 Zi 2) die Beiträge des Berufungswerbers zur deutschen Versicherung nicht steuermindernd angerechnet werden können, da die Abzugsfähigkeit (Anmerkung des Referenten: aufgrund des Hinweises auf § 18 und des Sinnzusammenhangs ist gemeint: die Abzugsfähigkeit als Sonderausgabe) nur bei Entrichtung an einen österreichischen Träger möglich sei. Aufgrund zweier Entscheidungen des und vom , in denen der VwGH die Unvereinbarkeit dieser Beschränkung mit EU-Recht festgestellt habe, seien zunächst die Lohnsteuerrichtlinien und in weiterer Folge das Gesetz geändert worden. Durch diese Gesetzesänderung sei die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegenstandslos geworden und die Petition abzuschließen.

Vom Finanzamt wurden diese Eingaben als fristgerecht eingebrachter Wiederaufnahmeantrag betreffend Einkommensteuer 1996 bis 1998 und als Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 gewertet.

Mit Bescheid vom wurde der Wiederaufnahmeantrag abgewiesen. In der Begründung wurde festgehalten, dass die Berücksichtigung der Beiträge zur DKV im Rahmen des Sonderausgabenhöchstbetrages der vom VwGH in der Entscheidung 98/14/0125 vom vertretenen Rechtsansicht entspreche. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Abzugsfähigkeit der Krankenversicherungs-Beiträge des Berufungswerbers als Werbungskosten nie Gegenstand einer höchstgerichtlichen Entscheidung gewesen sei und die Beiträge zur Renten.- und Arbeitslosenversicherung als Werbungskosten ohnehin anerkannt worden seien.

Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 wurde mit Berufungsvorentscheidung vom im wesentlichen mit der gleichen Begründung als unbegründet abgewiesen. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass die Qualifizierung der DKV-Beiträge als Sonderausgaben nicht nur dem VwGH-Judikat sondern auch der vorgelegten Mitteilung des Petitionsausschusses entspreche.

In der als Einspruch bezeichneten Berufung vom (eingelangt am 4. Dezember) gegen die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages stützte der Berufungswerber seinen Anspruch auf Anerkennung der DKV-Beiträge als Werbungskosten wiederum auf das Schreiben des Europäischen Petitionsausschusses. Die dem EU-Recht widersprechende österreichische Rechtslage sei seit rechtswidrig und dürfe daher auf seine Fälle nicht angewendet werden. Eine Berücksichtigung der DKV-Beiträge als Werbungskosten erst ab 2002 sei durch EU-Recht nicht gedeckt.

In dem als Vorlageantrag gegen die Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer 1999 gewertetem Schreiben des Berufungswerbers vom (eingelangt am ) wiederholt der Berufungswerber im wesentlichen seinen bisherigen Standpunkt und betont, dass die vom Finanzamt aufgezeigte Berücksichtigung der Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgabe eben auch nicht erfolgt sei. Dies ergebe sich auch aus dem Bescheid selbst, in dem ausgeführt wird, dass die Sonderausgaben wegen Gesamteinkünften über ATS 700.000,- nicht berücksichtigt sind.

Mit Bescheid des wurde dem Berufungswerber gemäß § 303a BAO die Behebung der im einzelnen angeführten Mängel aufgetragen. Dem Gesetz entsprechend wurde der Berufungswerber darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Wiederaufnahme der Einkommensteuer-Verfahren 1996 bis 1998 als zurückgenommen gilt, falls die genannten Mängel nicht binnen 4 Wochen ab Zustellung (laut Rückschein am ) des Bescheides behoben werden. Insbesondere wurde der Berufungswerber eingeladen, Angaben zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit seines Antrages und zur näheren Bezeichnung des geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes zu machen. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass, selbst wenn das Schreiben des Petitionsausschusses einen Wiederaufnahmegrund darstellen sollte, der Wiederaufnahmeantrag nach der Aktenlage zu spät eingebracht worden sei (Schreiben des Petitionsausschusses vom , Fristablauf gem. § 303 Abs 2 BAO drei Monate nach Kenntnis; Wiederaufnahmeantrag eingelangt am ). Der Mängelbehebungsauftrag war seitens des UFS - neben der Erfüllung des gesetzlichen Auftrages (§ 303 a Abs 2 BAO) - auch deshalb ergangen, um aus einer näheren Konkretisierung des Wiederaufnahmegrundes sowie der weiters zu behebenden Mängel eventuell doch Hinweise auf eine fristgerechte Einbringung des Antrages zu erhalten. Der Mängelbehebungsauftrag blieb unbeantwortet.

Mit gleicher Post wurde dem Berufungswerber ein Vorhalt zugestellt (lt Rückschein am entgegen genommen). Der UFS stellte in diesem Vorhalt die Rechtslage im wesentlichen durch Widergabe der Ausführungen zu § 16 Abs 1 Zi 4 in Doralt, Einkommensteuergesetz-Kommentar (WUV-Universitätsverlag) und der bereits genannten VwGH-Entscheidungen sowie der Entscheidung vom , 96/14/0046 dar. Demnach würden die DKV-Beiträge bis zur Gesetzesänderung ab als Sonderausgaben und danach als Werbungskosten zu berücksichtigen sein. Selbst die vom Berufungswerber vorgelegten Schreiben des Petitionsausschusses würden in diese Richtung weisen. Die angesprochenen VwGH Entscheidungen würden auf die gesetzwidrige und wohl auch europarechtswidrige Praxis hinweisen, dass Krankenversicherungszahlungen wie etwa an die DKV nicht als Sonderausgaben anerkannt wurden. Die Entscheidungen würden aber nicht besagen, dass die gegenständlichen Beiträge als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Neben diesen rechtlichen Ausführungen, zu denen um Stellungnahme ersucht wurde, wurde der Berufungswerber um Vorlage verschiedener Unterlagen ersucht (Schriftverkehr im Zusammenhang mit der Petition, Bekanntgabe der angeführten "Präzedenzfälle beim Verfassungsgericht", Angaben zur Grenzgängereigenschaft des Berufungswerbers, Unterlagen zur DKV-Versicherung).

In Reaktion auf das Vorhaltsschreiben wurden nochmals die beiden bereits im Akt aufliegenden und oben genannten Schreiben des Petitionsausschusses vorgelegt. Die weiters angeforderten Unterlagen bzw Auskünfte wurden nicht vorgelegt bzw gegeben. Weiters führte der Berufungswerber aus, dass die Information des Petitionsausschusses am an ihn ergangen sei und er dann unverzüglich (Anmerkung des Referenten: am ) den Wiederaufnahmeantrag gestellt habe. Aus dem Schreiben des Petitionsausschusses würde sich klar ergeben, dass Beiträge zu einer inländischen wie auch zu einer ausländischen Krankenversicherung als Werbungskosten anzuerkennen seien. Zu den rechtlichen Ausführungen im Vorhalteschreiben wurde inhaltlich nicht Stellung genommen.

Über die Berufung wurde erwogen:

1.) Zurücknahmebescheid (Berufung gegen Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme der Verfahren zur Einkommensteuer 1996 bis 1998).

In § 303a Abs 1 BAO ist normiert, welche Angaben ein Wiederaufnahmeantrag zu enthalten hat. Nach Abs 2 dieser Bestimmung hat die Abgabenbehörde dem Antragsteller die Behebung eventueller Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

Dieser Mängelbehebungsauftrag erging am , zugestellt am und hat die Behebung der im Detail angeführten Mängel binnen 4 Wochen ab Zustellung aufgetragen. Da eine Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist unterblieb, war der Antrag als zurückgenommen zu erklären.

Ergänzend wird ausgeführt, dass mangels Konkretisierung der Wiederaufnahmsgründe aufgrund der Aktenlage angenommen werden muss, dass die Mitteilung des Petitionsausschusses nach Ansicht des Berufungswerbers den geltend gemachten Wiederaufnahmegrund darstellt. Nach § 303 BAO ist der Antrag binnen einer Frist von drei Monaten ab Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund ( nach den Ausführungen des Berufungswerbers ist die Mitteilung im März 2001 ergangen) zu stellen. Die Antragstellung im September 2002 muss somit jedenfalls als verspätet betrachtet werden, sodass auch eine Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme als verspätet in Betracht käme. Weiters würde es sich bei dem Schreiben des Petitionsausschusses um unzulässige sogenannte "nova producta", also Umstände, die bei Erlassung des Bescheides noch gar nicht bestanden haben, handeln.

2.) Einkommensteuer 1999

Strittig ist, ob die Beitragszahlungen zur privaten Deutschen Krankenversicherung AG (DKV) als Werbungskosten (und somit im konkreten Fall steuermindernd) oder als Sonderausgaben (und somit aufgrund der Höhe des Einkommens des Berufungswerbers nicht steuermindernd) bei der Einkommensteuer-Veranlagung 1999 zu berücksichtigen sind.

Werbungskosten sind nach § 16. (1) EStG 1988 in der für 1999 geltenden Fassung

die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Werbungskosten sind nach der hier relevanten Ziffer 4 auch:

a) Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung.

b) Beiträge zu den zusätzlichen Pensionsversicherungen, die vom Pensionsinstitut der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme- und Verkehrsbetriebe AG, vom Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen und nach der Bundesforste-Dienstordnung durchgeführt werden.

c) Pensions(Provisions)pflichtbeiträge der Bediensteten der Gebietskörperschaften und Pflichtbeiträge der Bediensteten öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu Versorgungseinrichtungen, soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zur Teilnahme an einer solchen Versorgungseinrichtung besteht.

d) Beiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen der von § 25 Abs. 1 Z 4 und § 29 Z 4 erfaßten Personen.

e) Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen, weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung. Beiträge zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen, sowie Beiträge zu inländischen gesetzlichen Krankenversicherungen sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.

f) Beiträge von Arbeitnehmern zu einer ausländischen Pflichtversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht.

g) Beiträge von Grenzgängern zu einer inländischen oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung. Grenzgänger sind im Inland ansässige Arbeitnehmer, die im Ausland ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben.

h) Beiträge von Arbeitnehmern zu ausländischen Pensionskassen, die auf Grund einer ausländischen gesetzlichen Verpflichtung zu leisten sind.

Sonderausgaben sind in dem hier relevanten Zusammenhang nach § 18 Abs 1 Zi 2 EStG in der für 1999 geltenden Fassung:

Beiträge und Versicherungsprämien zu einer

- freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung

- Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung)

- freiwilligen Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse

- Pensionskasse.

Versicherungsprämien sind nur dann abzugsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde.............

Nach Ansicht des Berufungswerbers habe ihm der Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments bestätigt, dass seine Beiträge zur DKV als Werbungskosten ab dem EU-Beitritt Österreichs zu berücksichtigen sind.

Wie dem Berufungswerber auch schon im Vorhalt vom mitgeteilt wurde, betrifft die Würdigung (Mitteilung des Petitionsausschusses Punkt III. B.) nach dem Hinweis auf Art.18 (gemeint ist § 18) des öst. EStG und vor allem nach den angeführten VwGH Entscheidungen und dem Hinweis auf den österreichischen Träger der "Sozialversicherung" jene Fälle, bei denen Zahlungen an eine Lebensversicherung ohne Sitz im Inland nicht als Sonderausgaben anerkannt wurden. So hat der VwGH in seiner Entscheidung vom , Zl. 98/13/0002 festgestellt, dass die Anerkennung von Prämienzahlungen an eine deutsche Versicherung als Sonderausgaben nicht vom Bestand einer inländischen Betriebsstätte abhängig gemacht werden darf. Der VwGH hat überdies dezidiert entschieden, dass sich somit auch keine Konfliktsituation mit gemeinschaftsrechtlichen Regelungen ergibt.

Überdies hat der EuGH etwa in seiner Entscheidung in der Rechtssache "Safir" C-118/96 vom ausgesprochen, dass der Bereich der direkten Steuern (dazu zählt die ESt) nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt, die Mitgliedstaaten ihre Befugnisse auf diesem Gebiet aber unter Wahrung des Gemeinschaftsrechtes auszuüben hätten. So verstößt nach dieser Entscheidung ein Mitgliedstaat unter dem Blickwinkel der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs gegen Gemeinschaftsrecht, wenn er die Anerkennung von Zahlungen an eine Lebensversicherung von einer Niederlassung auf seinem Territorium abhängig macht.

Aufgrund der zitierten VwGH Rechtsprechung macht Österreich im Bereich der privat vereinbarten Versicherungen die Anerkennung der Prämienzahlungen als Sonderausgaben nicht mehr vom Vorhandensein einer Niederlassung im Inland abhängig. Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom , Zl. 89/14/0172 ausgesprochen, dass der Unterschied zwischen Pflichtbeiträgen (gesetzlichen Beiträgen) iSd § 16 EStG 1988 und freiwilligen Beiträgen im Sinn des § 18 EStG 1988 darin besteht, ob die Beiträge eben mit Zwangscharakter gesetzlich vorgeschrieben sind oder ob sie auf einem freiwilligen Entschluss beruhen, etwa im Interesse einer Zukunftssicherung. Bei Abschluss eines Vertrages oder Stellung eines Antrages ist ein derartiger freiwilliger Entschluss zu unterstellen.

Träger der gesetzlichen Krankenversicherung in diesem Sinn sind in der BRD in den fraglichen Zeiträumen nur Selbstverwaltungskörper des öffentlichen Rechts wie Ortskrankenkassen, Innungskrankenkassen, Betriebskrankenkassen und dergleichen, nicht aber die DKV. Mangels Vorlage weiterer (angeforderter) Unterlagen muss aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass es sich bei den hier zu beurteilenden Prämienzahlungen um Zahlungen aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung handelt.

Für die Anerkennung als Werbungskosten hat das österreichische EStG in den hier relevanten Fällen bis zur Gesetzesänderung in 2001 auf das Vorliegen einer gesetzlichen Krankenversicherung abgestellt. Es stellt sich somit die Frage der Dienstleistungsfreiheit mangels freier Dispositionsmöglichkeit des Arbeitnehmers gar nicht, weshalb dieser Fall nicht mit der Anerkennung von Prämien aufgrund eines frei gewählten Versicherungsvertrages als Sonderausgaben zu vergleichen ist.

Wie ebenfalls bereits im Vorhalt vom mitgeteilt, ist weiters auszuführen, dass nach mehreren VwGH Entscheidungen (zuletzt , 96/14/0046) in § 16 Abs 1 Zi 4 EStG taxativ aufgezählt ist, wann Beiträge zu einer Krankenversicherung als Werbungskosten abzugsfähig sind. Da Beiträge zu einer privaten ausländischen Krankenversicherung nicht aufgezählt sind, stellen sie keine Werbungskosten dar. Sie sind selbst dann nicht als Werbungskosten anzuerkennen, wenn die private Krankenversicherung mit einer gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar und der Arbeitnehmer aufgrund eines Vertrages zum Abschluss der Krankenversicherung verpflichtet ist.

Als Grundlage für eine Anerkennung als Werbungskosten kämen nur die Bestimmungen des § 16 Abs 1 Zi 4 lit e bis g in Betracht.

Nach lit e in der Fassung bis waren Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung bis zur genannten Höhe Werbungskosten. Ab (BGBl I 2001/144) kamen dazu auch Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in.- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht. Somit waren zunächst nur inländische gesetzliche Krankenversicherungs-Beiträge begünstigt und später erfolgte dann eine Gleichstellung der in.- und ausländischen gesetzlichen KV-Beiträge. Aus den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Änderung (EB zu RV 827 BlgNR XXI. GP) ergibt sich ebenfalls, dass vor dieser Gleichstellung lediglich eine Anerkennung als Sonderausgaben möglich war.

Dass sich aufgrund der Höhe des Einkommens keine steuermindernde Auswirkung durch die Anerkennung als Sonderausgabe ergibt, ist Folge des Leistungsfähigkeitsprinzips der Einkommensteuer und trifft jeden Steuerpflichtigen ab einem gewissen Einkommen gleichermaßen. Nach § 18 Abs 3 Zi 2 EStG 1988 verringert sich die steuermindernde Wirkung der in dieser Bestimmung genannten Sonderausgaben mit steigendem Einkommen bis sich bei einem Einkommen ab ATS 700.000,- kein absetzbarer Betrag mehr ergibt. Dennoch sind und wurden die Beiträge zur DKV als Sonderausgaben zu qualifizieren. Der Berufungswerber irrt, wenn er meint, auch dies sei unterblieben.

Nach lit. f wären als Werbungskosten Beiträge von Arbeitnehmern zu einer ausl. Pflichtversicherung, die einer inl. gesetzlichen KV entspricht, anzuerkennen. Nach h.A. (siehe etwa Doralt, Tz 97 zu § 16) sind Beiträge zu einer freiwilligen ausländischen Personenversicherung nicht als Werbungskosten anzuerkennen und zwar auch dann nicht, wenn die Versicherung dazu dient, einen einer inländischen Pflichtversicherung entsprechenden Versicherungsschutz zu bieten. (Siehe auch VwGH 96/14/0046)

Nach der noch verbleibenden lit g sind Beiträge von Grenzgängern zu einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung als Werbungskosten anzuerkennen. Nach der VwGH Entscheidung Zl. 95/14/0155 vom fallen Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung nicht unter diese Bestimmung.

Da somit in 1999 weder eine europarechtliche noch eine inländische gesetzliche Grundlage für die Anerkennung der Beiträge zur DKV als Werbungskosten gegeben ist und diese nach der Rechtsprechung des VwGH als Sonderausgaben nach § 18 Abs 1 Zi 2 EStG 1988 im Rahmen der vorgesehenen betraglichen Beschränkungen zu berücksichtigen sind, war die Berufung abzuweisen.

Linz, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Werbungskosten
Sonderausgaben
ausländische Krankenversicherung
gesetzliche
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at