Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 23.04.2009, RV/2153-W/08

Pilotenausbildung als Werbungskosten

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2009/13/0096 eingebracht (Amtsbeschwerde). Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des PH, W, vertreten durch Stb, Adr, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2003 bis 2006 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) war bis September 2007 bei der Fa. AG als Netzwerkadministrator beschäftigt. Seit ist der Bw. als Linienflugpilot bei der Tyrolian Austrian Airlines Group tätig.

Abweichend von den eingereichten Arbeitnehmererklärungen anerkannte das Finanzamt für die Jahre 2003 bis 2006 lediglich die Afa für den PC AMD zu 100%, hinsichtlich zwei weiterer PC´s (PC ASUS und PC DX) wurde die beantragte Afa nicht berücksichtigt. Weiters wurden die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer und dessen Einrichtung nicht anerkannt und schließlich die als Umschulungskosten geltend gemachten Aufwendungen für die Ausbildung zum Linienpiloten nicht als Werbungskosten berücksichtigt. Auf Grund der nachgereichten Unterlagen sei festgestellt worden, dass die Jahresbruttoeinkommen bei der Fa. Tyrolian um 1/3 niedriger seien als jene bei der Fa. AG. Zudem sei die Frage nach dem Grund für die Umschulung nicht beantwortet worden. Das Finanzamt sei zur Ansicht gelangt, dass die Umschulung auch oder vor allem wegen der Befriedigung privater Interessen bzw. Neigungen gewählt worden sei. Die tatsächliche Berufsausübung im umgeschulten Beruf könne an der steuerrechtlichen Beurteilung nichts ändern. Dies deswegen, weil für die Beurteilung, ob bei einer Umschulung abzugsfähige Werbungskosten vorliegen oder nicht, die Gründe für die konkret gewählte Umschulung bzw. eine allfällige Gefährdung der bisherigen Berufsausübung entscheidend seien.

In der gegen die Einkommensteuerbescheide (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2003 bis 2006 eingebrachten Berufung wurde die Berücksichtigung der Afa für den PC DX, dessen Anschaffung ausschließlich beruflich veranlasst gewesen sei, und die Anerkennung der für das Büro geltend gemachten anteiligen Miet- und Betriebskosten beantragt. Hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen iZm der Pilotenausbildung wurde vorgebracht, dass der Bw. zwar seine Vorliebe zur Fliegerei im Jahr 2003 bei der Absolvierung eines Segelfluglehrganges entdeckt habe, seine Entscheidung, einen Berufsweg als Linienflugpilot einzuschlagen, beruhe aber auf finanziellen Überlegungen. Eine einfache Ausbildung als Segelflieger, bei welcher keine finanziellen Verdienstmöglichkeiten erwogen werden, mag zwar überwiegend hobbymäßig eingestuft sein, die weitere, zeitaufwändige und finanziell belastende Ausbildung zum Linienpilot gehe jedoch weit über ein hobbymäßiges Interesse hinaus. Der Bw. habe im Anschluss an den Segelfluglehrgang mit der Motor- und Linienpilotenflugausbildung begonnen, weil er sich zu diesem Zeitpunkt entschieden habe, eine lukrative Anstellung als Linienpilot anzustreben. Die damit zusammenhängenden Kosten wären für den Bw. nur durch den in absehbarer Zeit in Aussicht gestellten Verdienst vertretbar gewesen. Das Gehalt sei zu Beginn niedriger gewesen, weil der Bw. zunächst nur die für Anfänger übliche Dienstverpflichtung von 80% erhalten habe. Das Beschäftigungsverhältnis sei per Jänner 2008 bereits auf ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis umgestellt worden. Derzeit sei der Bw. noch als CI (Kopilot) eingestuft. In den folgenden Jahren sei eine Umstufung zum Kapitän (E1) zu erwarten. Hierfür werde er im ersten Jahr als Kapitän bereits ein Bruttogehalt iHv derzeit rund € 5.100,-- exkl. Taggelder erhalten. Für Jänner 2008 habe der Bw. bereits eine Nettogehalt von rd. € 2.600,-- (inkl. Reisekosten) erhalten. Dies sei bereits mehr, als er bei der AG erhalten habe. Während bei der Fa. AG die beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten bereits ausgeschöpft gewesen seien, werde der Bw. seine Nettoverdienstmöglichkeiten bei der Tyrolian innerhalb der nächsten vier Jahre in etwa verdoppeln. Somit werde letztendlich auch das Finanzamt über den progressiven Lohnsteuerabzug von dem höheren Verdienst profitieren. Abschließend wurde um Anerkennung der geltend gemachten Kosten für die Flugausbildung ersucht.

Mit Schreiben des Finanzamtes vom wurde dem Bw. mitgeteilt, dass der Privatpilotenschein auch dann nicht abzugsfähig sei, wenn er für einen Berufspilotenschein angerechnet oder im Zuge einer Ausbildung zum Berufspiloten "miterworben" werde. Da die Privatpilotenprüfung am stattgefunden habe, würden jedenfalls alle bis dahin angefallenen Ausbildungskosten keine Umschulungskosten darstellen.

Der Bw. wurde ersucht, amtliche Bescheinigungen vorzulegen, aus denen ersichtlich sei 1. wann er die Privatpilotenprüfung bestanden hat 2. welche Aufwendungen mit dem Erwerb des Privatpilotenscheines oder der Aufrechterhaltung dieser Flugerlaubnis verbunden waren oder sind 3. welche Ausgaben mit der Berufspilotenausbildung im Zusammenhang stehen

In Beantwortung dieses Ergänzungsersuchens gab der Bw. bekannt, dass der Privatpilotenschein laut Luftfahrtgesetz die unumgängliche erste Stufe zur Erlangung der weiterführenden Berechtigungen sei. Die notwendige Reihenfolge sei wie folgt:

1. Privatpilotenschein 2. Berufspilotenschein 3. Linienpilot

Die Reihenfolge der Ausbildung sei unabhängig davon, ob sie im Vorfeld privat oder erst im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses bei einer Fluggesellschaft absolviert werde, immer gleich. Würde man die Umschulungsmaßnahmen für den Privatpilotenschein nicht anerkennen, wäre das vergleichsweise so, als würde man das erste und zweite Semester eines Medizinstudiums als nicht notwendige Voraussetzung für das weitergehende Studium betrachten.

Die Lohnsteuerrichtlinien würden in der Rz 359 darlegen, dass Bildungsmaßnahmen, die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen, als auch Bereiche der privaten Lebensführung betreffen, bei Vorliegen einer beruflichen Notwendigkeit abzugsfähige Werbungskosten darstellen. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen: 1. Afa PC DX:

Hinsichtlich der beantragten Afa für den PC DX wurde ausgeführt, dass die berufliche Veranlassung der Anschaffung nicht vorliege. Die vorgelegte Vereinbarung mit der AG über die Rufbereitschaft laute: "(...) verpflichten Sie sich, (...) bei Bedarf in die Firma zu kommen bzw. über eine von uns zur Verfügung gestellte Ausrüstung über Modem bei Bedarf zur Problembearbeitung einzugreifen.". Da dem Bw. gemäß dieser Vereinbarung die erforderliche Ausrüstung vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen war, liege keine berufliche Veranlassung zur Anschaffung eines PC für die Rufbereitschaft vor.

2: Kosten für Arbeitszimmer 2006:

Der Schwerpunkt der Tätigkeit eines Netzwerkadministrators liege am Arbeitsplatz im Unternehmen; die an die Normalarbeitszeit anschließende allfällige Tätigkeit von zu Hause aus während der Rufbereitschaft bilde nicht den Schwerpunkt der Tätigkeit. Die Aufwendungen für anteilige Miet- und Betriebskosten sowie Einrichtung des Arbeitszimmers würden somit unter das Abzugsverbot des § 20 EStG fallen.

3. Pilotenausbildung:

Da die bisherige Einkünfteerzielung offenbar nicht gefährdet gewesen und die Einkünfte aus der Tätigkeit als Pilot niedriger als die die Einkünfte als Netzwerkadministrator seien, würden die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit der Umschulungskosten nicht vorliegen.

Wenn die in einem Jahr aus der Tätigkeit als Pilot erzielten Einkünfte nachweislich die Einkünfte als Netzwerkadministrator übersteigen, bestehe die Möglichkeit einer Berücksichtigung der Umschulungskosten als Werbungskosten im Wege des § 295a BAO.

Das Finanzamt vertrete jedoch die Ansicht, dass die Kosten für den Privatpilotenschein keine abzugsfähigen Umschulungskosten darstellen, weil sie für einen allgemeinen Personenkreis von Interesse sind und die Ausbildung nicht derart umfassend sei, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen. Die Aufwendungen seien auch dann nicht abzugsfähig, wenn der Privatpilotenschein für den Berufspilotenschein angerechnet bzw. im Rahmen der Gesamtausbildung zum Berufspiloten "miterworben" werde.

Der Vorlageantrag vom richtet sich gegen die Nichtanerkennung der Pilotenausbildung als Umschulungskosten. Das Finanzamt habe bei seiner Argumentation offensichtlich übersehen, dass lediglich im Jahr 2003 als Schritt 1 der Privatpilotenschein gemacht worden sei. Im Jahr 2004 habe bereits die Berufs- und Linienpilotenausbildung begonnen. Es seien jedoch weder die Kosten des Jahres 2003, noch jene der Berufs- und Linienpilotenausbildung in den Jahren 2004 und 2005 anerkannt worden.

Gegen die Auffassung des Finanzamtes betreffend die Privatpilotenausbildung spreche folgende Tatsache:

a) Die durch die Privatpilotenausbildung erworbenen Fähigkeiten seien nicht nur derart umfassend, dass sie den Einstieg in die neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, sondern für den beruflichen Neueinstieg sogar unabdingbar. Dies habe der Bw. durch die Vorlage umfangreicher Gesetzestexte nachgewiesen. Die erforderliche Ausbildungsreihenfolge für die Ausübung des Berufes "Linienpilot" habe er bereits im Schreiben vom dargestellt (nebenbei bemerkt übertreffe seiner Ansicht nach die zeit- und kostenaufwändige Privatpilotenausbildung bei weitem das Interesse eines normalen Durchschnittbürgers).

b) Der Erwerb des Privatpilotenscheines sei daher Voraussetzung und sozusagen Schritt 1 für die nachfolgende Berufspilotenausbildung, welche auf der Privatpilotenausbildung aufbaut. Wenn ein Steuerpflichtiger sich entschließe, die Pilotenausbildung direkt bei der Fluggesellschaft zu absolvieren und mit der Gesellschaft eine entsprechende Ausbildungsvereinbarung treffe, seien die einzelnen Schritte im Ausbildungsverfahren genau dieselben. Die Ausbildung beginne mit dem Erwerb des Privatpilotenscheines. Es sei nicht ersichtlich, warum ein Steuerpflichtiger, welcher die kostenaufwändige Ausbildung vorweg auf eigene Kosten auf sich nimmt, schlechter gestellt sein soll gegenüber einem Steuerpflichtigen, welcher die Ausbildung direkt bei der Fluggesellschaft beginnt.

c) Dem Einwand des Finanzamtes, dass die Verdienstmöglichkeit in dem neuen Beruf sich gegenüber dem bisherigen Beruf nicht verbessert hätte, werde entgegengehalten, dass der Bw. ab Jänner 2008 bereits ein höheres Nettogehalt bezieht als bei der Fa. Agrana und sich sein Gehalt bis zum vierten Jahr etwa verdoppeln werde. Trotzdem habe das Finanzamt die Abzugsfähigkeit der Umschulungsmaßnahmen verweigert.

Ergänzend wurde vom Bw. angemerkt, dass für den Entschluss, einen anderen Beruf zu ergreifen, letzten Endes nicht nur finanzielle Entscheidungen zählen würden, sondern auch die Zufriedenheit mit der ausgeübten Tätigkeit. Es könne wohl nicht zielführend sein, nur aus finanziellen Erwägungen jahrelang einen Beruf weiter auszuüben, welcher zwar gut dotiert ist, aber auf Dauer gesehen zu Unzufriedenheit und psychischer Krankheit führen kann, weil er nicht die beruflichen Chancen bzw. Voraussetzungen bietet, welche für das individuelle Wohlergehen am Arbeitsplatz notwendig seien.

Mit Schreiben vom übermittelte der Bw. dem UFS Gehaltsabrechnungen der Fa. AG für die Monate März und April 2007 sowie die Gehaltsabrechnungen der Tyrolean Austria Airlines Group für die Monate Dezember 2006 bis Februar 2009. Weiters gab er bekannt, dass sich sein Verdienst bis zum vierten Dienstjahr entsprechend dem Gehaltsschema und dem Aufstieg in die Kapitänsklasse sogar annähernd verdoppeln werde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig sind :

1. die Anerkennung der Aufwendungen für die Pilotenausbildung

2. die Anerkennung der Afa für den PC DX und

3. die Berücksichtigung der Kosten für das Arbeitszimmer 2006

als Werbungskosten.

Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen.

Ad 1.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung BGBl. I 180/2004 stellen Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, Werbungskosten dar.

Aus dem Gesetzestext leitet sich die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen als Werbungskosten dann ab, wenn die Umschulungsmaßnahme einerseits derart umfassend ist, dass sie den Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist, ermöglicht und andererseits auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielt.

Der Begriff "Umschulung" impliziert, dass nur Fälle eines angestrebten Berufswechsels (von der bisherigen Haupttätigkeit zu einer anderen Haupttätigkeit) gemeint sind. Der Zweck der Umschulung muss darin bestehen, eine andere Berufstätigkeit tatsächlich ausüben zu wollen. Ob dies der Fall ist oder andere Motive der Bildungsmaßnahme des Steuerpflichtigen zu Grunde liegen (z.B. hobbymäßiges Verwerten), ist im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen.

Die Beweggründe für eine Umschulung können durch äußere Umstände (z.B. wirtschaftlich bedingte Umstrukturierungen des Arbeitgebers oder sogar Betriebsschließungen) hervorgerufen werden, in einer Unzufriedenheit im bisherigen Beruf gelegen sein oder einem Interesse an einer beruflichen Neuorientierung entspringen. Der Steuerpflichtige muss aber nachweisen oder glaubhaft machen, dass er tatsächlich auf die Ausübung eines anderen Berufs (einer anderen Haupttätigkeit) abzielt.

Die Regeln über die Flugberechtigungen finden sich in Österreich in der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom , betreffend das zivile Luftfahrtpersonal und die Zivilfluglehrer (Zivilluftfahrt-Personalverordnung - ZLPV) BGBl. Nr. 219/1958 idgF, die zum Zivilluftfahrtgesetz (LFG, BGBl. Nr. 253/1957 idgF) erlassen wurde. Mit 1. Juni2006 ergab sich eine grundlegende Änderung dieser Vorschriften durch die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006; BGBl. II Nr. 205/2006). Der hier zu beurteilende Sachverhalt berührt somit den Geltungsbereich beider Verordnungen.

Im konkreten Fall erfolgte die Ausbildung bis zum Berufspilotenschein CPL (A) nach den Regeln der "alten" ZLPV. Die Fortsetzung der Ausbildung zum Verkehrspiloten erfolgte nach den Regeln der "neuen" ZLPV 2006.

Durch die Erlassung der ZLPV 2006 erfolgte eine Internationalisierung der Bestimmungen, die sich durch die Übernahme der Vorschriften für die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (Joint Aviation Requirements - Flight Crew Licensing; kurz JAR-FCL) niederschlug. Nach § 23 ZLPV 2006 richten sich die Voraussetzungen für die Erteilung und Erhaltung einer Privatpilotenlizenz, Berufspilotenlizenz oder einer Linienpilotenlizenz und deren Umfang und Gültigkeitsdauer sowie die Voraussetzungen für die Verlängerung und Erneuerung solcher Lizenzen und Berechtigungen nunmehr nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1 = Joint Aviation Requirement Flight Crew Licensing [Aeroplane]).

Die hier relevanten Vorschriften betreffen die Ausbildung zum Privatpiloten [PPL(A) - Private Pilots Licence - Aeroplane], Berufspiloten [CPL (A) - Commercial Pilots Licence - Aeroplane] und Linienverkehrspiloten [ATPL (A) - Airline Transport Pilot Licence - Aeroplane]. Der Zusatz (A) bei den jeweiligen Bezeichnungen bedeutet Aeroplane im Gegensatz zu (H) wie Hubschrauber oder Helikopter. (vgl. UFS RV/0028-S/08 vom und die darin enthaltenen Hinweise).

Gem. § 37 ZLPV, BGBl. Nr. 219/1958, in der bis zum gültigen Fassung ist Voraussetzung für einen Berufspilotenschein CPL(A) ein gültiger Privatpilotenschein, ein Funkerzeugnis und wenigstens 200 Motorflugstunden in den letzten fünf Jahren.

Aus den Bestimmungen der Anlage 1 zur ZLPV (JAR-FCL 1.290) ist abzuleiten, dass der Bewerber für eine ATPL(A) im Besitz einer gemäß den Bestimmungen der JAR-FCL erteilten oder anerkannten CPL(A) sein muss, eine Instrumentenflugberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge besitzen und über eine Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung verfügen muss.

Daraus ergibt sich, dass der CPL (A) eine Voraussetzung zur Erlangung der ATPL(A) darstellt und deshalb als Teil der Ausbildung zum Verkehrspiloten zu sehen ist.

Das bedeutet für den konkreten Fall:

Der Bw., der nach Erlangung des Privatpilotenscheines im Jahr 2003 mit der Ausbildung zum Linien- und Berufspiloten begonnen hat, war bis September 2007 als Netzwerkadministrator beschäftigt. Seit ist der Bw. als Linienflugpilot bei der Tyrolian Austrian Airlines Group tätig, wobei das Beschäftigungsverhältnis von anfänglich 80% bereits per Jänner 2008 auf ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis umgestellt wurde.

Als Grund für die Umschulung nannte der Bw. die finanziellen Verdienstchancen.

Das Finanzamt vertritt die Ansicht, dass die geltend gemachten Kosten für den Privatpilotenschein keine abzugsfähigen Umschulungskosten darstellen, weil sie für einen allgemeinen Personenkreis von Interesse sind und die Ausbildung nicht derart umfassend sei, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen.

Diesen Ausführungen wird entgegengehalten:

Richtig ist, dass der Bw. im Jahr 2003 einen Segelfluglehrgang absolviert und den Privatpilotenschein erworben hat. Im Anschluss daran hat er in der Absicht, eine Anstellung als Linienflugpilot anzustreben, mit der Motor- und Linienpilotenflugausbildung begonnen. Seine Ausbildung zum Linienflugpilot stellt sich wie folgt dar:

Erlangung des Privatpilotenscheines (2003)

Erlangung des Berufspilotenscheines (2004-2005)

Instrumentenflugberechtigung (2005)

Funkerausbildung (2004)

Erlangung des Linienpilotenscheines (2006)

Es steht für den Unabhängigen Finanzsenat außer Zweifel, dass die Führung von Verkehrsflugzeugen so weit von einer als Hobby betriebenen Fliegerei entfernt ist, dass die dafür erforderliche umfassende, zeit- und kostenintensive Ausbildung nicht mehr mit den - sicherlich gegebenen - persönlichen Neigungen in Verbindung gebracht werden kann, wie dies für die Privatpilotenlizenz gilt. Die Ausbildung zur Erlangung der ATPL(A) zielt typischerweise darauf ab, als Berufspilot tätig zu werden, große Verkehrsflugzeuge zu steuern und damit Einkünfte zu erzielen.

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist weiters festzuhalten, dass es sich im vorliegenden Fall bei der vom Bw. absolvierten Ausbildung zum Berufs- und Linienflugpiloten um eine umfassende Umschulungsmaßnahme iS der vorzitierten gesetzlichen Bestimmung handelt, wurde dem Bw. dadurch doch der Einstieg in eine vollkommen andere berufliche Tätigkeit ermöglicht.

Zur Rechtsansicht des Finanzamtes, dass die Aufwendungen auch dann nicht abzugsfähig seien, wenn der Privatpilotenschein für den Berufspilotenschein angerechnet bzw. im Rahmen der Gesamtausbildung zum Berufspiloten "miterworben" wird, ist festzuhalten:

Diese Aussage entspricht den Ausführungen im Erlass des BMF vom , GZ BMF-010222/0170-VI/72007 (Lohnsteuerprotokoll 2007). Dazu ist auszuführen, dass Erlässe als interne Weisungen des Bundesministeriums für Finanzen für den UFS, der gem. § 271 BAO an keine Weisungen gebunden ist, nicht bindend sind. Da die Berechtigung CPL(A) unabdingbare Voraussetzung für die Ausbildung zur Erlangung der ATPL(A) ist, muss sie als Teil dieser Ausbildung gesehen und damit einheitlich mit dieser beurteilt werden.

Dem Einwand des Finanzamtes, dass die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit der Umschulungskosten nicht vorliegen würden, weil die bisherige Einkünfteerzielung offenbar nicht gefährdet gewesen sei und die Einkünfte aus der Tätigkeit als Pilot niedriger als die die Einkünfte als Netzwerkadministrator seien, ist entgegenzuhalten:

Dass der Bw. vor der Umschulung zum Berufspiloten als gut verdienender Netzwerkadministrator tätig war und die Einkünfteerzielung aus dieser Tätigkeit nicht gefährdet war, schließt nach Dafürhalten des UFS die Abzugsfähigkeit der als Umschulung geltend gemachten Aufwendungen nicht aus, zumal der Bw. seit Oktober 2007 die angestrebte Tätigkeit als Berufspilot tatsächlich ausübt und darüber hinaus aus dieser Tätigkeit zumindest seit Jänner 2009 ein Nettogehalt bezieht, das bereits die zuletzt erzielten Einkünfte als Netzwerkadministrator übersteigt (siehe die mit Schreiben vom vorgelegten Gehaltsabrechnungen der Tyrolean Austrian Airlines Group, aus welchen hervorgeht, dass der Bw. infolge der Zulagen mehr verdient als bei der AG). Die Verdienstmöglichkeiten bewegen sich somit ohne Zweifel in einer Größenordnung, die den Umstieg (auch) wirtschaftlich interessant und erstrebenswert erscheinen lassen. Darüber hinaus hat der Bw. nachgewiesen, dass sich seine Berufschancen und die Verdienstmöglichkeiten in diesem Betätigungsfeld, insbesondere nach der Umstufung zum Kapitän, noch deutlich verbessern werden.

Da im vorliegenden Fall die eingangs angeführten, für eine steuerlich zu berücksichtigende Umschulungsmaßnahme erfoderlichen Kriterien nach Auffassung des UFS vorliegen (umfassende Umschulungsmaßnahmen, tatsächliche Ausübung der hauptberuflichen Pilotentätigkeit), sind die geltend gemachten Umschulungskosten als Werbungskosten anzuerkennen.

Ad 2. und 3.

Hinsichtlich der beantragten Afa für den PC DX und der geltend gemachten Aufwendungen für das Arbeitszimmer wird auf die - unwidersprochen gebliebenen - Ausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung vom verwiesen. Weitere Einwendungen wurden auch im Vorlageantrag nicht vorgebracht.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Übersicht Werbungskosten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2003
2004
2005
2006
Werbungskosten lt. FA
645,00
409,00
464,61
596,27
Ausbildungskosten
6.633,04
14.080,71
8.788,61
7.446,99
Werbungskosten lt. UFS
7.278,04
14.489,71
9.253,22
8.043,26

Beilage: 4 Berechnungsblätter

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ZLPV 2006, Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, BGBl. II Nr. 205/2006
ZLPV, Zivilluftfahrt-Personalverordnung, BGBl. Nr. 219/1958
Schlagworte
Berufspilot
Linienflugpilot
Umschulung
Zitiert/besprochen in
UFSjournal 2009, 238

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at