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Sonstiger Bescheid, UFSW vom 16.03.2010, RV/4341-W/09

Großes oder kleines Pendlerpauschale?

Entscheidungstext

Bescheid

Die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs, vertreten durch Amtsdirektor Walter Halbmayr, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Das Berufungsverfahren wird eingestellt.

Begründung

Der in Amstetten wohnhafte Berufungswerber (Bw.) ist Bediensteter des österreichischen Bundesheeres.

In seiner Berufungsentscheidung , betreffend die Veranlagung 2007 traf der Unabhängige Finanzsenat folgende Feststellungen zur Frage, ob dem Bw. das "große" oder das "kleine" Pendlerpauschale zusteht:

"Der Bw. wohnt ca. 2,2 km vom Bahnhof Amstetten entfernt. An Arbeitstagen geht er etwa 27 Minuten zu Fuß zum Bahnhof, von wo er mit dem IC 845 mit einer Fahrzeit von 77 Minuten nach Wien Westbahnhof fährt. Der IC 845 fährt um 6:20 Uhr am Bahnhof Amstetten weg und kommt um 7:37 Uhr am Wiener Westbahnhof an.

In Wien verwendet der Bw. die Straßenbahnlinie 9 zur Fahrt zu seiner Dienstelle. Vom Zug bis zur Haltestelle sind es etwa 7 Minuten. Zu den Arbeitsbeginn- und -endezeiten verkehrt die Linie 9 in Intervallen von 6 Minuten. Von Wien Westbahnhof bis zu der der Dienststelle nächstgelegenen Haltestelle benötigt die Tramway 11 Minuten. Von der Haltestelle zu der in der Nähe gelegenen Dienststelle ist ein Fußweg von etwa 2 Minuten zurückzulegen. Die Ankunft bei der Dienststelle ist demzufolge gegen 8 Uhr.

Unter Berücksichtigung einer Wartezeit in Amstetten von bis zu 10 Minuten ergibt sich eine Gesamtwegzeit von üblicherweise 138 Minuten, also von 2 Stunden 20 Minuten, jedenfalls aber von weniger als 2,5 Stunden.

Auch für die Rückfahrt nach rund 8 Stunden Dienstzeit besteht eine Gesamtwegzeit von unter 2,5 Stunden."

Dem Erlass des BMLV vom , GZ S90585/1-ZentrS/2005, "Zeitordnung für die Zentralstelle; Richtlinien - Neufassung" lasse sich neben einer Blockzeit von 9:00 bis 14:00 Uhr (III/3) ein Gleitzeitrahmen von 6:00 bis 9:00 Uhr hinsichtlich des Dienstbeginns und von 14:00 bis 19:00 Uhr hinsichtlich des Dienstendes (III/2) entnehmen.

Der UFS würdigte in dieser Entscheidung die einzelnen Beweismittel wie folgt:

"Hinsichtlich der Feststellung der Entfernung der Wohnung des Bw. vom Bahnhof Amstetten folgt der Unabhängige Finanzsenat dem Vorbringen des Finanzamtes, das sich auf zwei Routenberechnungen (mit www.map24.com: Entfernung 2,19 km; mit www.viamichelin.at: Entfernung 2 km) stützen kann. Da für eine Wegstrecke von 1,5 km mit 18 Gehminuten zu rechnen ist (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 34 Anm. 72), ergibt sich für 2,2 km eine (auf)gerundete Gehzeit von 27 Minuten. Die Annahme einer Wartezeit von bis zu 10 Minuten (mit der auch einer allfälligen etwas längeren Gehzeit Rechnung getragen wird) entspricht der Lebenserfahrung. Damit folgt der Unabhängige Finanzsenat im Ergebnis weitgehend dem Finanzamt, das von einer Geh- und Wartezeit von 35 Minuten ausgeht, während die - schwankenden - Angaben des Bw., der einmal von 50 Minuten, das andere Mal von 45 Minuten - und einer Strecke von 2,5 km - ausgeht, nicht schlüssig sind.

Nach den glaubwürdigen Angaben des Bw. legt er die Strecke von der Wohnung zum Bahnhof zu Fuß zurück und verwendet für die Fahrt nach Wien den IC 845, dessen Fahrzeit übereinstimmend von den Parteien des zweitinstanzlichen Verfahrens (im Einklang mit der Fahrplanauskunft der ÖBB) mit 77 Minuten bzw. 1 Std. 17 Min. angegeben wird.

Hinsichtlich der maximalen Wartezeit, der Fahrzeit mit der Straßenbahn sowie des Weges von der Haltestelle bis zur Dienstelle folgt der Unabhängige Finanzsenat den aktenkundigen Fahrplanausdrucken der Wiener Linien. Der Gehweg zwischen Zug und Haltestelle ist laut ÖBB mit rund 7 Minuten anzusetzen. Allerdings ist bei Heranziehung der Maximalwartezeit von 6 Minuten von einer Gesamtwegzeit zwischen Westbahnhof und Dienststelle nicht - wie vom Finanzamt im Vorlagebericht - von 15 Minuten, sondern von einer solchen von insgesamt 18 Minuten auszugehen. Demgegenüber ist die Angabe des Bw., er benötige vom Westbahnhof bis zur Dienststelle 35 Minuten nicht nachvollziehbar.

Bemerkt wird, dass nach dem aktuellen Sommerfahrplan der ÖBB auf deren Webseite (fahrplan.oebb.at) die Dauer für den oben beschriebenen Weg von der Siedlung des Bw. bis zur Haltestelle bei der Dienststelle mit 2 Stunden 6 Minuten bis 2 Stunden 18 Minuten angegeben wird, also kürzer als vom Unabhängigen Finanzsenat festgestellt.

Auch wenn möglicherweise in der Praxis etwas längere Zeiten anfallen sollten, ist die Gesamtwegstrecke jedenfalls in weniger als 2,5 Stunden mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigbar. Da Bw. verwendet auch tatsächlich Massenverkehrsmittel und nicht ein eigenes Auto für den Arbeitsweg.

Der Bw. hat den Angaben im Vorlagebericht nicht widersprochen. Soweit diese seinem Vorbringen entgegenstehen, vermögen sie sich auf Beweismittel wie Routenplaner oder Fahrplanauskünfte zu stützen.

Wenngleich die Ermittlungen des Unabhängigen Finanzsenats zu vom Finanzamt abweichenden Wegzeiten führen, ist ein Vorhalt an den Bw. entbehrlich, da der UFS hier von längeren Wegzeiten als den vom Finanzamt angenommenen (und dem Bw. von diesem vorgehaltenen) ausgeht.

Wenngleich die Frage der Rückfahrt von den Parteien des zweitinstanzlichen Verfahrens nicht erörtert wurde, ergibt sich aus dem Fahrplan der ÖBB für das Jahr 2007 (HAFAS-Fahrplanabfrage), dass auch der Rückweg in weniger als 2,5 Stunden absolvierbar war: Um 16:44 Uhr und 17:22 Uhr fuhr ein OIC bzw. OEC von Wien Westbahnhof mit einer Fahrzeit von 1:07 bzw. 1:11 Stunden ab. Bei einem Dienstbeginn gegen 8 Uhr und einem Dienstende gegen 16 Uhr ist der Zug um 16:44 Uhr bequem erreichbar und der Bw. mit dem Bus gegen 18:14 Uhr in seiner Wohnsiedlung.

Da offenkundig die Wegzeit für die Rückfahrt zwischen den Parteien des zweitinstanzlichen Verfahrens (offenbar wegen der Möglichkeit, vom Bahnhof Amstetten den restlichen Heimweg statt zu Fuß mit dem Bus zurückzulegen) für unmaßgeblich erachtet wurde, jedoch auch bei Einbeziehung der Rückfahrt die Gesamtwegzeit unter 2,5 Stunden je Richtung liegt, war ein Vorhalt an die Parteien entbehrlich, zumal abgesehen von den Abfahrtszeiten der Züge und der Möglichkeit, einen Bus für den Weg vom Bahnhof in Amstetten zur Wohnung zu benutzen, die Daten mit jenen der Hinfahrt vergleichbar sind."

Der Unabhängige Finanzsenat hat ausgehend von diesen Feststellungen für das Jahr 2007 die Voraussetzungen für das "große" Pendlerpauschale als nicht gegeben erachtet.

Während der Dienstgeber bei der Lohnverrechnung für das Jahr 2008 das "große" Pendlerpauschale von 3.151,50 € berücksichtigte, legte das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 vom nur das "kleine" Pendlerpauschale von 1.735,50 € zugrunde und verwies auf die Berufungsentscheidung des .

In seiner gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 erhobenen Berufung beantragte der Bw. erneut das "große" Pendlerpauschale und führte dazu aus:

Das von mir beim Arbeitgeber beantragte: "Große Pendlerpauschale" wurde zu Unrecht abgelehnt und daher die Differenz zum "kleinen Pendlerpauschale" in der Höhe von € 1.416,00 nicht als Werbungskosten berücksichtigt.

Die Begründung, bezogen auf den Berufungsbescheid des ist für mich nicht erklärbar, da seit der Westbahnhof im Zuge des Ausbaues der Westbahn umgebaut wird. Das heißt für mich, dass ich einen längeren Anmarschweg durch den Umbau zur Haltestelle habe und die Gehzeit nicht wie im Berufungsbescheid angeführt 7 Minuten beträgt, sondern länger und ich daher eine spätere Straßenbahn Intervall von 6 Minuten nehmen muss.

Es wäre auch zu berücksichtigen, dass ich zwei Verletzungen an den Beinen habe die vom BUNDESSOZIALAMT mit jeweils 20% Erwerbsminderung bewertet wurden und ich dadurch natürlich langsamer gehen kann, als es die Abgabebehörde annimmt. Ich bin aber nicht im Besitz eines Ausweises gem. § 29b StVO 1960.

Die in der Sachverhaltsdarstellung des Berufungsbescheid des UFS erwogene Gehzeit, von meiner Wohnung zum Bahnhof von 27 Minuten kann ich in keiner Weise nachvollziehen, weil sie auf reinen Theorien, die für einen Dienstnehmer der die Wegstrecke jeden Tag geht und eine ganz andere Gehzeit benötigt, nicht nachvollziehbar ist.

Ich habe immer als Geh und Wartezeit von meiner Wohnung in AMSTETTEN zum Bahnhof in der Früh 45 Minuten angegeben und nicht wie fälschlich im Bescheid angeführt wird mit 50 Minuten.

Ich mache auch einige Male im Monat Dienst im AG-R mit Dienstbeginn 06:30 Uhr, hier bin ich gezwungen mit dem ersten Zug Rex 1603 Abfahrt AMSTETTEN: 04:15 Uhr, Ankunft WIEN/HÜTTELDORF: 05:45 Uhr und weiter mit der U 4 bis Haltestelle Schottenring zu fahren. Zeitbedarf siehe beigegebene Zeitberechnung.

Wie aus den Medien bekannt ist, kommt es durch den Ausbau laufend zu Zugverspätungen, die solange der Ausbau der Westbahn dauert, zu berücksichtigen wären.

Es wird bei der Beurteilung meiner Situation als Pendler auch nicht bewertet, dass ich zum Erreichen der Straßenbahn und der Dienststelle mehrere Hauptstraßen (Gürtel) mit Ampelregelung zum überqueren habe, wo es auch natürlich zu Verzögerungen kommt. Es ist auch die Fahrzeitangabe der Straßenbahn Linie 9 mit 11 Minuten eine rein theoretische, die der Realität natürlich nicht entspricht.

Auf Grund der gesetzlichen Vorgabe schnellstes Verkehrsmittel, komme ich mit dem vorgeschriebenen Zug IC 843, Abfahrtszeit AMSTETTEN: 06:20 Uhr und Ankunftszeit Wien/West 07:37 Uhr in den spitzen Frühverkehr hinein und die Straßenbahn kann die angegebene Fahrzeit natürlich nicht einhalten. Die Gehzeit von der Haltestelle zu meiner Dienststelle die mit 2 Minuten angegeben wird, entbehrt jeder Grundlage, denn es ist eine ampelgeregelte Kreuzung zu überqueren. Damit entspricht meine Zeitangabe von 35 Minuten für die Geh, Warte, und Fahrzeit der Straßenbahn der Linie 9 sehr wohl den realen Verhältnissen.

Ich habe auch das Gefühl, dass meine Angaben, schon bei der ersten Berufungsentscheidung sehr einseitig zu meinen Nachteil bewertet wurden und nicht so wie in den Medien immer wieder bekannt gegeben wird wo die Pendler voll unterstützt werden.

Sollte die Abgabebehörde 1. Instanz nicht positiv entscheiden, beantrage ich, die Berufung der Abgabebehörde 2. Instanz zwecks Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorzulegen.

Außerdem beantrage ich gemäß § 212a BAO die Einhebung der Nachzahlung in der Höhe von € 553,71 bis zur Erledung der Berufung auszusetzen.

Zeitberechnung der Reisezeit von AMSTETTEN - WIEN für dasgroße Pendlerpauschale bei Dienst im AG FMR


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Entfernung Wohnung zum Bahnhof ca.:
2,5 Km
Erster Autobus zum Bahnhof:
06:34 Uhr
Letzter Autobus vom Bahnhof:
18:34 Uhr
Fußweg von Wohnung zum Bf-AM. und Wartezeit
45 Min
Hinfahrt:
Zug IC 843:
AMSTETTEN ab:
06:20 Uhr
WIEN an:
07:37 Uhr
77 Min
Geh-, Warte- und Fahrzeit Straßb. zur Dienststelle:
35 Min
Gesamtfahrzeit:
157 Min
Gesamtfahrzeit:
2 Std 37 Min

Zeitberechnung der Reisezeit von AMSTETTEN - WIEN für dasgroße Pendlerpauschale bei Dienst im AG-R


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Entfernung Wohnung zum Bahnhof ca.:
2,5 Km
Erster Autobus zum Bahnhof:
06:34 Uhr
Letzter Autobus vom Bahnhof:
18:34 Uhr
Fußweg von Wohnung zum Bf-AM. und Wartezeit
45 Min
Hinfahrt:
Zug Rex 1603:
AMSTETTEN ab:
04:15 Uhr
WIEN/HÜTTELDORF an:
05:45 Uhr
Fahrzeit:
1 Std 30 Min
Geh-, Warte- und Fahrzeit mit U4 zur Dienststelle:
45 Min
Gesamtfahrzeit:
180 Min
Gesamtfahrzeit:
3 Std

Beigeschlossen war eine Ablichtung des Bescheids des Bundessozialamts vom , aus welcher sich ergibt, dass der Bw. über einen linkslateralen Knieseitenbandschaden, Osteoporose sowie eine posttraumatische chronische Bandlockerung rechtes oberes Sprunggelenk verfügt. Der Gesamtbehinderungsgrad betrage 30%. Das Gangbild sei mäßig beeinträchtigt.

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs die Berufung betreffend das Jahr 2008 dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor und verwies im Wesentlichen auf die Berufungsentscheidung betreffend das Jahr 2007.

Was den "einige Male im Monat" versehenen Dienst im AG-R anlange, sei für das Pendlerpauschale nur jene Strecke heranzuziehen, die im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurückgelegt werde.

Im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat wurden vom Referenten zur Vorbereitung der beantragten mündlichen Berufungsverhandlung zunächst aus dem Routenplaner www.anachb.at - für das Jahr 2010 - folgende optimale Verbindungen (ohne KFZ-Benützung) ermittelt:

Normale Gehgeschwindigkeit

Start: Amstetten (NÖ), S

Ziel: Wien, G

Abfahrt: Am , um 05:43

Meine gewählte Fahrt

Dauer: 02:00 ab: 05:52 an: 07:52 Umsteigen: 2x

Wegbeschreibung

Fußweg

05:52 ab Amstetten (NÖ) S 9 Min

06:01 an Amstetten Oedhofstraße 597 m

S 66 m 58 Sek

Sparkassenstraße 350 m 5 Min

L90 181 m 2 Min

42 Sek

ÖBB-Postbus 2216,

Amstetten Bahnhof

06:01 ab Amstetten Oedhofstraße 7 Min

06:08 an Amstetten Bahnhof

Umsteigen: Amstetten Bahnhof ca. 2 Min

ebenerdig

IC 843 InterCity,

Westbahnhof

06:11 ab Amstetten Bahnhof 1 Std 21 Min

07:32 an Westbahnhof

Umsteigen: Westbahnhof ca. 6 Min

Rolltreppe abwärts

ebenerdig

ebenerdig

Straßenbahn 9,

Wallrißstraße

07:39 ab Westbahnhof 9 Min

07:48 an Camillo-Sitte-Gasse

Fußweg

07:48 ab Camillo-Sitte-Gasse 4 Min

07:52 an Wien G 338 m

Camillo-Sitte-Gasse 16 m 14 Sek

Gablenzgasse/B223 290 m 4 Min

18 Sek

G 32 m 29 Sek

Meine gewünschten Optionen

ÖV zeitkürzeste Verbindung, max. 45 Min Fußweg

Fuß Gehgeschwindigkeit normal

Langsame Gehgeschwindigkeit

Start: Amstetten (NÖ), S

Ziel: Wien, G

Abfahrt: Am , um 05:43

Meine gewählte Fahrt

Dauer: 02:22 ab: 05:43 an: 08:05 Umsteigen: 2x

Wegbeschreibung

Fußweg

05:43 ab Amstetten (NÖ) S 18 Min

06:01 an Amstetten Oedhofstraße 597 m

S66 m 1 Min

58 Sek

Sparkassenstraße 350 m 10 Min

L90 181 m 5 Min

ÖBB-Postbus 2216,

Amstetten Bahnhof

06:01 ab Amstetten Oedhofstraße 7 Min

06:08 an Amstetten Bahnhof

Umsteigen: Amstetten Bahnhof ca. 4 Min

ebenerdig

EN 467 Wiener Walzer,

Hegyeshalom

06:17 ab Amstetten Bahnhof 1 Std 19 Min

07:36 an Westbahnhof

Umsteigen: Westbahnhof ca. 11 Min

Rolltreppe abwärts

ebenerdig

ebenerdig

Straßenbahn 9,

Wallrißstraße

07:49 ab Westbahnhof 11 Min

08:00 an Koppstraße/Panikengasse

Fußweg

08:00 ab Koppstraße/Panikengasse 5 Min

08:05 an Wien G 194 m

Koppstraße/B223 19 m 34 Sek

G 175 m 5 Min

Meine gewünschten Optionen

ÖV zeitkürzeste Verbindung, Gehgeschwindigkeit langsam, max. 45

Min Fußweg

Fuß Gehgeschwindigkeit langsam

Laut Fahrplänen der ÖBB (elektronische Fahrplanauskunft HAFAS) bestanden diese Verbindungen grundsätzlich auch im Jahr 2006, allerdings hatte der Bus 2116 bei gleicher Fahrzeit die Liniennummer 385, der EN 467 die Bezeichnung EN 247 mit Planabfahrt 6:11 (3 Minuten Umstiegszeit statt 9 Minuten), der IC 843 die Bezeichnung OIC 845 (ebenfalls Planabfahrt 6:20).

Neben der Fahrt zwischen Westbahnhof und Dienststelle mit der Straßenbahn Linie 9 besteht auch die Möglichkeit, mit der U6 bis Thaliastraße und von dort mit dem Autobus Linie 48A bis Koppstraße/Thaliastraße zu fahren und weiter zu Fuß zur G zu gehen. Hierdurch ergäbe sich eine Verkürzung der Gesamtwegzeit um einige Minuten, verbunden mit häufigerem Umsteigen.

Nach Angaben des Bw. verlässt dieser die Wohnung in S gegen 05:35 Uhr, geht zu Fuß zum Bahnhof Amstetten, wo er nach rund 45 Minuten Geh- und Wartezeit mit dem IC 843 um 06:20 Uhr nach Wien fährt, wo er planmäßig um 07:37 Uhr ankommt. Für den Weg bis zur Dienststelle in der G benötigt der Bw. bei Benützung der Straßenbahn 9 nach seinen Angaben rund 35 Minuten, woraus er eine Gesamtwegzeit von 2 Stunden 37 Minuten ermittelt. Demzufolge könnte der Bw. frühestens gegen 08:12 Uhr seinen Dienst antreten.

Die Unterschiede zu den vorgenannten optimalen Verbindungen ergeben sich zum einen daraus, dass der Bw. für den Weg zwischen Wohnung und Zug 45 Minuten kalkuliert, während - bei Verwendung eines auch im Berufungszeitraum verkehrt habenden Autobusses - der Verkehrsroutenplaner von Wegzeiten zwischen 19 Minuten (normale Gehzeit) und 34 Minuten (langsame Gehzeit) ausgeht, zum anderen für den Weg zwischen Westbahnhof und Dienststelle nicht mit 35 Minuten, sondern zwischen 20 Minuten (normale Gehzeit) und 29 Minuten (langsame Gehzeit) kalkuliert.

Zur Feststellung, wann der Bw. im Berufungszeitraum in der Früh tatsächlich den Dienst angetreten hat und somit zur tatsächlich erforderlichen Wegzeit zwischen Ankunft des Zuges in Wien und Eintreffen bei seiner Dienststelle, wurde das K Wien mit Ersuchsschreiben vom gemäß § 158 der Bundesabgabenordnung ersucht, die vom Bw. als Beamter beim K Wien im Rahmen der gleitenden Dienstzeit geführten Zeitaufzeichnungen für das Kalenderjahr 2008 dem Unabhängigen Finanzsenat zu übermitteln.

Mit Telefax vom gab der Bw. ersichtlich bekannt, seine Berufung vom zurückzuziehen.

Mit Note vom wurde das K Wien informiert, dass das Ersuchsschreiben vom infolge Einstellung des beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Verfahrens als gegenstandslos zu betrachten sei.

Gemäß § 256 Abs. 1 BAO können Berufungen bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die Berufung zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären.

Gemäß § 86a BAO i. V. m. Verordnung BGBl. 494/1991 i. d. F. BGBl. II 395/2002 wird das Erfordernis der Schriftlichkeit auch durch Einreichung als Fernkopie (= Telefax) erfüllt.

Wurde eine Berufung zurückgenommen, so hat die Abgabenbehörde die Berufung mit Bescheid als gegenstandslos zu erklären (§ 256 Abs. 3 BAO).

Auf Grund des im Sinne des § 256 Abs. 1 BAO rechtzeitigen Anbringens vom war die Berufung vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären und das Berufungsverfahren einzustellen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 256 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at