Suchen Hilfe

Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 23.06.2005, RV/1005-W/03

Schätzung der Lebenshaltungskosten, Vermietung eines gemischt genutzten Grundstückes, eine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuergesetzes


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miterledigte GZ:
RV/1454-W/04

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2005/15/0102 eingebracht. Beschwerde mit Beschluss vom zurückgewiesen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Wr. Neustadt betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1997 - 1999, Festsetzung von Umsatzsteuer für die Monate 02/2001 bis 4/2004 sowie Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2001 entschieden:

1.) Den Berufungen gegen die vorläufigen Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 1999 wird Folge gegeben.

Die angefochtenen vorläufigen Bescheide werden gemäß § 200 Abs. 2 BAO für endgültig erklärt und abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe sowie den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

2.) Den Berufungen gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Zeiträume 02/2001 bis 04/2004 wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Soweit sich bei den einzelnen Umsatzsteuerfestsetzungen ein Mehrbetrag ergibt, so war dieser bereits fällig.

3.) Der Berufung gegen die vorläufigen Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1997 - 1999 wird teilweise stattgegeben.

Die angefochten vorläufigen Bescheide werden gemäß § 200 Abs. 2 BAO abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe sowie den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

4.) Der Berufung gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2001 wird stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) erklärte im streitgegenständlichen Zeitraum neben Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit noch Einkünfte aus Gewerbebetrieb (EDV-Dienstleistungen und Schreibbüro) sowie Einkünfte (Verluste) aus der Vermietung einer Liegenschaft in O. Der Gewinn bzw Verlust aus Gewerbebetrieb sowie die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden gemäß § 4 Abs 1 EStG ermittelt.

Festzuhalten ist, dass der Bw mit Kaufvertrag vom die oa Liegenschaft erworben hat (s. Bew. Akt).

Laut Grundbuchauszug vom (s. Abg. S 21 ff) sind auf der gegenständlichen Liegenschaft ua nachstehende Pfandrechte eingetragen:

- Schuldschein und Pfandurkunde vom iHv S 1.750.000,00 für Ö.- AG

- Pfandurkunde vom iHv S 3.500.000,00 für R.-Bank.

Festzuhalten ist weiters, dass der Bw die Liegenschaft seit 1991 vermietet und daraus folgende Betriebsergebnisse erzielt hat:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1991:
-22.975,00
1992:
1.185,00
1993:
-27.824,00
1994:
3.215,00
1995:
-103.223,00
1996:
-205.805,00

Die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1991 bis 1996 sind - unter Anerkennung der Verluste bzw Gewinne und der beantragten Vorsteuern - in Rechtskraft erwachsen.

1. Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1997 - 1999:

Im Zuge einer Betriebsprüfung - betreffend die Jahre 1997 bis 1999 - wurden nachstehende Feststellungen getroffen (s. Bp-Bericht vom ):

"Tz 15: Sonstige Feststellungen zur Führung der Bücher:

1) Schreibbüro:

Im Rahmen der Bp wurde festgestellt, dass der Abgabepflichtige mit dem erklärten Einkommen nicht in der Lage ist, die laufenden Kreditkosten und Lebenshaltungskosten abzudecken. Trotz wiederholter Befragung zwecks Aufklärung der durch die Bp ermittelten Umsatzdifferenzen war der Bw nicht gewillt, seinen Verpflichtungen als Abgabepflichtiger gemäß § 119 BAO, § 138 Abs. 1 BAO und § 141 Abs. 1 BAO nachzukommen.

2.) Vermietung und Verpachtung:

Eine Tätigkeit, die nach den Umständen des einzelnen Falles nicht geeignet ist, auf Dauer gesehen Überschüsse abzugeben, kommt als steuerlich anzuerkennende Einkunftsquelle nicht in Betracht.

Nach Ansicht des Finanzamtes stellt die vom Bw betriebene Vermietung und Verpachtung keine Einkunftsquelle dar. Die erwirtschafteten Verluste sind daher bei der Ermittlung der umsatz- und einkommensteuerlichen Besteuerungsgrundlagen nicht zu berücksichtigen.

Tz 18 Umsatzerhöhung Schreibbüro 1997-1999:

Aufgrund der in Tz 25 dargestellten Feststellungen ist der erklärte Umsatz wie folgt zu erhöhen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1997
1998
1999
Umsatzerhöhung netto
346.429,40
553.742,37
480.944,49
+20% USt
69.285,88
110.748,47
96.188,90
Umsatzerhöhung brutto
415.715,28
664.490,84
577.133,39

Tz 19 Voluptuar Vermietung und Verpachtung 1997 - 1999:

Die im Prüfungszeitraum erklärten Bemessungsgrundlagen sind um die Umsatz- und Vorsteuern zu kürzen, die durch die Vermietung und Verpachtung verursacht wurden.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1)
Umsätze
1997
1998
1999
Umsätze lt. Erklärung
416.090,84
376.576,62
463.993,43
-Umsätze V+V (Voluptuar)
-146.090,84
-106.999,95
-192.181,76
Umsatz lt. Bp
270.000,00
269.576,67
271.811,67
davon zu versteuern mit 20%
270.000,00
269.576,67
271.811,67
2)
Vorsteuern
Vorsteuer lt. Erkl.
78.685,12
78.800,88
20.068,12
Stromverbrauch (20%)
-13,70
-5.733.39
-2.031,30
Gasverbrauch (20%)
0,00
-6.301,87
-8.120,07
Wassergebühr (10%)
-267,49
-730,46
-514.65
Kanalbenützungsgebühr (10%)
-1.768,83
-1.834,90
-1.834,88
Müll- u. Abfallbehandlungsgebühr (10%)
-99,15
-97,78
-97,78
Grundsteuer
0,00
0,00
0,00
Rauchfangkehrergebühr (20%)
-187,47
-110,80
0,00
Feuerversicherung
0,00
0,00
0,00
Reparaturmaterial (20%)
-310,76
-262,80
0,00
Hilfsmaterial (20%)
-947,79
-1.433,20
-907,80
Instandhaltung (20%)
-279,79
-727,80
-3.069,59
Sonstige Gebühren (Mietvertrag)
0,00
0,00
0,00
Säumniskosten Gericht
0,00
0,00
0,00
Sonstiger Aufwand (20%)
0,00
-4.165,00
0,00
Bankzinsen Girokredit
0,00
0,00
0,00
Bankspesen
0,00
0,00
0,00
Säumnis u. Gerichtskosten (inkl. Schätzungskosten)
0,00
0,00
0,00
Anwaltskosten für Räumungsklage gegen Mieterin
-30.268,68
0,00
-600,00
AfA
0,00
0,00
0,00
GWG (20%)
-609,58
0,00
-644.65
Km-Geld
0,00
0,00
0,00
Taggelder (10%)
0,00
0,00
-1.963,64
Vorsteuer lt. Bp
43.932,67
57.402,88
283,76

Tz 20 Ermittlung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen 1997 - 1999:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1)
Umsatzsteuer
1997
1998
1999
Umsätze lt. Erklärung
416.090,84
376.576,62
463.993,43
-Umsatz V+V (Voluptuar)
-146.090,84
-106.999,95
-192.181,76
+Umsatzerhöhung lt. Tz 18
346.429,40
553.742,37
480.944,49
Umsatz lt. Bp
616.429,40
823.319,04
752.756,16
davon zu versteuern mit 20%
616.429,40
823.319,04
752.756,16
2)
Vorsteuer
43.932,67
57.402,88
283,76

Tz 25 Umsatzerhöhung Schreibbüro 1997 - 1999:

"Im Rahmen einer Geldverkehrsrechnung wurde durch die Bp festgestellt, dass der Abgabepflichtige offiziell weniger Geld zur Verfügung hat, als er tatsächlich verbraucht.

Die Feststellungen wurden mit dem Bw wiederholt besprochen, um den Sachverhalt klären zu können. Der Bw war jedoch nicht dazu bereit. Seine einzige Stellungnahme dazu war, dass ihn die Berechnungen der Betriebsprüfung nicht interessieren. Man sieht ja, dass es sich mit dem Geld ausgegangen ist, weil er ja lebt. Diese Standardsätze waren seine einzigen Kommentare.

Für die Geldverkehrsrechnung wurden folgende Grundlagen herangezogen:

1. Aus den Bilanzen des Schreibbüros und der Vermietung und Verpachtung wurden die Privatentnahmen (Schreibbüro) und Privateinlagen (V+V) berücksichtigt.

2. Die Mutter des Bw. lebte bis zu ihrem Tod im Februar 2001 im Erdgeschoß des auch vom Bw bewohnten Zweifamilienhauses in G..

3. Der Bw erhält Familienbeihilfe für folgende Kinder:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name
Bezug der Familienbeihilfe bis
Tochter A.
02/2002
Sohn B.
02/2002
Tochter C.
07/1998

4. Vom privaten Bankkonto des Bw wurde der Unterschiedsbetrag zwischen 31.12. des laufenden Jahres und 31.12. des Vorjahres berücksichtigt.

5. Der Bw ist bei der Fa. K. als Buchhalter angestellt und bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Diese Einkünfte wurden durch die Bp berücksichtigt.

6. Das Wohnhaus des Bw wurde mittels Fremdfinanzierung angeschafft. Die Kreditraten sind daher als Ausgabe anzurechnen.

7. Im Jahr 1998 wurde bei der M. Bank ein Kredit in Höhe von ATS 250.000,-- aufgenommen. Dieser Kredit wurde lt. Aussage des Bw für die Bezahlung von Elektroinstallationen im Gebäude der Vermietung und Verpachtung verwendet, die von der Fa. T. ausgeführt wurden. Weder der Kredit noch die Bezahlung der Elektroarbeiten wurden in der Bilanz für die Vermietung und Verpachtung berücksichtigt, wodurch der in der Bilanz ausgewiesene Verlust geringer ausfällt.

8. Der Bw war nicht bereit, die laufenden Lebenshaltungskosten für sich selbst, seine Frau, seine Mutter und seine Kinder offen zu legen. Durch die Bp wurden daher die Lebenshaltungskosten in Höhe der Sachbezugswerte für volle freie Station gemäß § 184 BAO geschätzt.

9. Die Kosten für den Pkw wurden durch die Bp ebenfalls gemäß § 184 BAO geschätzt, weil der Bw keine Fahrtenbücher bzw. vergleichbare Aufzeichnungen vorlegen konnte. Die Fahrtleistungen sind jedes Jahr vergleichbar. Der Bw fährt von G. nach W. zu seinem Arbeitsplatz bei der Fa.K. und ca. zweimal pro Woche nach O., wo sich seine Vermietung und Verpachtung befindet. Im Jahr 1999 hat der Bw für 13.544 km Kilometergeld geltend gemacht. Als Bilanzbuchhalter muss ihm bekannt sein, dass Kilometergelder nur verrechnet werden dürfen, wenn weniger als fünfzig Prozent der gefahrenen Kilometer betrieblich veranlasst sind.

Die Bp legt der Schätzung gemäß § 184 zugrunde, dass die im Jahr 1999 ausgewiesenen 13544 Kilometer weniger als die Hälfte der Gesamtkilometerleistung sind. Es wird daher geschätzt, dass der Bw pro Jahr 30.000 Kilometer fährt. Die Kosten pro Kilometer werden auf ATS 2,50 geschätzt. Darin sind keine Amortisationskosten enthalten, sondern nur Treibstoff, Reparaturen, Ersatzteile, Autobahnvignette, Versicherungen, Parkgebühren und sonstige Kosten, die mit dem Betrieb eines Pkws zusammenhängen.

Im Jahr 1999 wurden im Rahmen der Bilanz für die Vermietung und Verpachtung Kilometergelder geltend gemacht. Sie könne jedoch im Rahmen der Geldverkehrsrechnung nicht berücksichtigt werde, weil sie nicht ausbezahlt wurden.

10. Die Sonderausgaben sind nicht in den Buchhaltungen des Bw enthalten. Sie sind daher durch die Bp im Rahmen der Geldverkehrsrechnung anzusetzen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Geldverkehrsrechnung
1997
1998
1999
Privatentnahmen Schreibbüro
215.584,82
264.926,85
293.279,01
Privateinlagen V+V
-238.605,67
-361.595,62
-286.435,69
Pflegegeld Mutter (ATS 5.000,00 x 12)
60.000,00
60.000,00
60.000,00
Familienbeihilfe
74.625,00
63.500,00
54.200,00
Unterschiedsbetrag, Privatkonto
-10.629,55
-7.832,60
-15.758,81
steuerpfl. Bezüge nsA
89.277,00
91.253,00
99.963,00
Sonstige Bezüge gem. § 67 EStG
20.400,00
20.800,00
21.300,00
Gutschrift / Zahllast Einkommensteuer
3.500,00
3.500,00
-17.868,00
214.151,60
134.551,63
208.679,51
Kreditraten Wohnhaus
-288.000,00
-288.000,00
-288.000,00
Kreditraten M.-Bank
0,00
-45.180,00
-45.180,00
Summe ohne Lebenshaltungskosten
-73.848,40
-198.628,37
-124.500,49
Sachbezug Bw (ATS 2.700,- x 12)
-32.400,00
-32.400,00
-32.400,00
Sachbezug Gattin (80% v. AbgPfl.)
-25.920,00
-25.920,00
-25.920,00
Sachbezug Mutter (80% v. AbgPfl.)
-25.920,00
-25.920,00
-25.920,00
Sachbezug Tochter C. (80% v. AbgPfl.)
-25.920,00
-25.920,00
25.920,00
Sachbezug Sohn B. (40% v. AbgPfl.)
-12.960,00
-12.960,00
-12.960,00
Sachbezug Tochter A. (40% v. AbgPfl.)
-12.960,00
-12.960,00
-2.960,00
Ersatz Kilometergeld 1999
0,00
0,00
0,00
Kosten Pkw
-75.000,00
-75.000,00
-75.000,00
Sonderausgaben
-61.501,00
-144.034,00
-145.364,00
Unterdeckung laut Bp
-346.429,40
-553.742,37
-480.944,49

Daraus ergeben sich folgende Umsatzerhöhungen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1997
1998
1999
Umsatzerhöhung netto
346.429,40
553.742,37
480.944,49
+ 20% USt
69.285,88
110.748,47
96.188,90
Umsatzerhöhung brutto
415.715,28
664.490,84
577.133,39

Tz. 26 Vermietung und Verpachtung 1997 - 1999 Liebhaberei

Im Jahre 1991 kaufte der Bw. in O. ein Gebäude um ATS 1,853.400,67. der Kaufpreis wurde zur Gänze mittels Kredit finanziert. Im Erdgeschoß des Gebäudes befindet sich ein Gasthaus, im ersten Stock sind fünf Einzelzimmer und eine Wohnung. Das Gasthaus wurde von der Fa. D. betrieben. Die Geschäftsführerin der GmbH, Fr. H. war die ehemalige Eigentümerin des Gebäudes. Sie führte für die GmbH das Gasthaus und bewohnte die im ersten Stock befindliche Wohnung. Die fünf Einzelzimmer wurden an Arbeiter vermietet, deren Arbeitstätten in der Umgebung sind. Hauptsächlich handelt es sich um Gastarbeiter.

In der den Steuererklärungen 1991 beigelegten Erläuterung zum Mietobjekt in O. führt der Bw aus, dass das Lokal bereits beim Kauf des Gebäudes stark renovierungsbedürftig war und der Bw daher von Anfang an nicht damit gerechnet hat, einen zuverlässigen Pächter für das Gasthaus zu finden. Er wollte sich daher von Anfang an auf das Vermieten der vorhandenen Zimmer konzentrieren. Er weist darauf hin, dass ihm selbst die notwendigen Geldmittel für größere Reparaturen fehlen.

Seit November 1997 ist das Gasthaus nach einer Räumungsklage geräumt und steht leer. Der Bw erhielt von der Pächterin des Gasthauses seit Jahren keine Mietzahlungen. Der Bw beabsichtigt nicht, es wieder zu verpachten.

Die Wohnung ist an eine Familie vermietet. Für dieses Mietverhältnis wurde ein Mietvertrag abgeschlossen. Die Einzelzimmer werden je nach Nachfrage an Arbeiter vermietet. Bezüglich dieser Mietverhältnisse gibt es keine Mietverträge. Es gelingt dem Bw auch nicht, alle Zimmer ständig zu vermieten. Die Mieter sind fast ausschließlich Gastarbeiter, die keine Anforderungen an Bequemlichkeit, Sauberkeit, usw. stellen sondern mit einem Dach überm Kopf zufrieden sind.

Derzeit verrechnet der Bw für die Mietwohnung ATS 7.000,-- brutto inkl. Betriebskosten, für vier Zimmer je ATS 2.000,- brutto inkl. Betriebskosten und für das fünfte, etwas größere Zimmer ATS 3.000,-- brutto inkl. Betriebskosten.

Mit den erzielten Mieteinnahme ist es in den meisten Jahren nicht möglich, die anfallenden Kreditzinsen abzudecken.

Durch die Bp wurde der Bw befragt, wie er mit der Vermietung und Verpachtung innerhalb eines absehbaren Zeitraums einen Gesamtgewinn (es wird bilanziert) erwirtschaft möchte. In den Jahren 1991 bis 1999 hat er folgende Betriebsergebnisse erzielt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1991
-22.975,00
1992
1.185,00
1993
-27.824,00
1994
3.215,00
1995
-103.223,00
1996
-205.805,00
1997
-267.943,00
1998
-242.889,00
1999
-102.323,00
Gesamtverlust bisher
-968.582,00

Dazu ist zu bemerken, dass der im Jahr 1999 ausgewiesene Verlust deshalb geringer ist, weil der Bw um ATS 120.000,00 Kreditzinsen zu wenig an die Bank zurückbezahlt hat. Obwohl er Bilanzbuchhalter ist, hat er diese bekannte Verbindlichkeiten auch nicht in der Bilanz berücksichtigt.

Um positive Ergebnisse zu erzielen, beabsichtigt der Bw im Dachgeschoß zwei Wohnungen zu errichten, die fünf Einzelzimmer im ersten Stock zu einer Wohnung zusammenzufassen und aus den Räumlichkeiten des Gasthauses im Erdgeschoß ebenfalls eine Wohnung zu machen. Für die Wohnungen im Dachgeschoß hat er sich einen Kostenvoranschlag machen lassen, den er im Rahmen der Betriebsprüfung jedoch nicht vorlegte. Nach seiner Aussage sollen sich die Kosten für den Ausbau des Dachbodens zu Wohnungen auf ATS 800.000,00 belaufen. Er bekommt von den Banken keine weiteren Kredite, weil er keine Sicherheit mehr bieten kann. Sein Wohnhaus in G. wurde mittels Kredit finanziert. Sein Waldbesitz wurde bereits mit ATS 3,5 Millionen verpfändet. Und wie oben erwähnt, wurde das Gebäude in O. ebenfalls mittels Kredit finanziert. Der Bw legte bei der M-Bank bereits zumindest eine unrichtige Lohnbestätigung vor, um den Kredit über ATS 250.000,-- für Elektroinstallationen zu erhalten. Als Buchhalter der Fa. K. stellt er die Lohnbestätigungen aus. Er stellte sich also eine Lohnbestätigung für Dezember 1997 in Höhe von ATS 48.000,00 brutto ohne Sonderzahlungen aus. Bestätigt wurde dieser Lohnzettel von Hrn. W., dem Geschäftsführer der Fa. K.. Tatsächlich erhielt der Bw für das Jahr 1997 ATS 142.800,00 brutto.

Der Bw versucht seit mehreren Jahren, die Kredite auf Fremdwährungskredite umzuschulden. Davon verspricht er sich eine Verminderung seiner Kreditraten um ATS 10.000,-- pro Monat. Jedoch hat er trotz aller von ihm beteuerten Bemühungen noch keine Bank gefunden, die zu diesen Umschuldungen bereit ist.

Der Grund dafür dürfte wiederum sei, dass der Bw über keine Sicherheiten mehr verfügt und auch keine Barmittel besitzt, um eventuelle Kurserhöhungen der Fremdwährung und die damit zusammenhängenden Erhöhungen des Kreditbetrages, ausgleichen zu können.

Dieses Risiko wird keine Bank eingehen.

Der Bw versucht weiterhin, sein Kredite umzuschulden. Er möchte die Wohnungen im Dachgeschoß mit Hilfe eines geringfügig beschäftigten Arbeiters herrichten und diese Arbeiten mit der ("theoretischen") Zinsenersparnis in Höhe von ATS 10.000,00 pro Monat finanzieren. Um die notwendigen Arbeiten finanzieren zu können, müssen die Kreditraten 80 Monate (rd. sieben Jahre) lang um ATS 10.000,00 pro Monat geringer sein als jetzt. Damit kann man aber realistischer Weise nicht rechnen.

In jedem Fall ergeben sich allein durch den Umbau des Dachgeschosses für zumindest sieben Jahre weitere Verluste. Weiters müssen auch die Räumlichkeiten des Gasthauses im Erdgeschoss in einen Wohnung umgebaut werden, damit Mieteinnahmen erzielt werden können.

Seit der Bw das Gebäude gekauft hat, wurden keine wesentlichen Renovierungsarbeiten durchgeführt. Erst im Herbst 2000 wurden die straßenseitigen Fenster um ATS 90.000,00 ausgetauscht. Das Geld dafür musste sich der Bw von der Fa. K. ausleihen. Allerdings ist das gesamte Gebäude äußerst renovierungsbedürftig. So gehören sämtliche Böden generalüberholt, da bereits viele Löcher nur provisorisch abgedeckt sind. Die Fassade des gesamten Gebäudes müsste neu gemacht werden und auch das Welleternitdach gehört ausgetauscht. Das wäre schon deshalb wichtig, damit auch in die hofseitige Dachgeschoßwohnung Fenster eingebaut werden können.

Der Bw wurde aufgefordert, eine Prognoserechnung abzugeben. Er legte darauf hin eine Berechnung für die Jahre 1997 bis 2005 vor. Laut dieser Aufstellung erzielt der AbgPfl. im Jahr 2003 erstmalig einen Gewinn in Höhe von € 2,528,00 (ATS 34.786,04). Bei diesen Berechnungen berücksichtigt er die Vermietung der fünf Einzelzimmer und der bereits bestehenden Mietwohnung im ersten Stock. Er berücksichtigt jedoch keine Instandhaltungsarbeiten und auch keine Renovierungsarbeiten. Weiters werden auch nicht die Kosten für die notwendigen Umbauarbeiten für das Dachgeschoß und die Gasthausräumlichkeiten in die notwendigen Umbauarbeiten für das Dachgeschoß und die Gasthausräumlichkeiten in die Berechnung einbezogen. Der Bw stellt in der von ihm vorgelegten Prognoserechnung nicht dar, wann mit einem Gesamtgewinn gerechnet werden kann. Er begründet das damit, dass er nicht in der Lage ist, eine andere Prognoserechnung zu erstellen, als die, die er der Betriebsprüfung vorgelegt hat.

Nach Ansicht der Bp ist die vom Bw vorgelegte Prognoserechnung aufgrund der angeführten Mängel (kein Gesamtgewinn ausgewiesen, keine Instandhaltungs-, Renovierungs- und Umbaukosten berücksichtigt) vollkommen unzureichend und unterstreicht die Annahme der Bp., dass es sich bei dieser Vermietung und Verpachtung um Liebhaberei handelt.

Damit die Vermietung und Verpachtung des Bw auf Dauer gesehen Gewinne bzw. Überschüsse abwerfen kann, ist es notwendig, das Dachgeschoss, die fünf Einzelzimmer und die Gasthausräumlichkeiten in Wohnungen umzubauen. Nach diesen Umbauarbeiten wären in dem Gebäude fünf Wohnungen vorhanden, die an Dauermieter vergeben werden könnten. Die Fertigstellung dieser Pläne ist aber nicht absehbar, weil der Bw nicht über die finanziellen Mittel verfügt. Er hat keine entsprechenden Barmittel und kann auch keine weiteren Kredite aufnehmen, weil er den Banken keine Sicherheiten mehr bieten kann. In der von ihm vorgelegten Prognoserechnung sind bis zum Jahr 2005 (letztes Jahr seiner Prognoserechnung) keine Kosten betreffend Umbau berücksichtigt.

Die Bp kommt zu dem Schluss, dass aufgrund der bisherigen Bewirtschaftung des Gebäudes in keinem Fall in absehbarer Zeit ein Gesamtgewinn erwirtschaftet werden kann. Wenn an dem Gebäude keine Umbauarbeiten vorgenommen werden, können die Mieteinnahmen nicht erhöht werden. Das bedeutet, dass allein der Zinsenaufwand höher ist, als die Mieteinnahmen. Die erforderlichen Instandhaltung- und Renovierungsarbeiten und die anderen laufend anfallenden Kosten für das Gebäude finden in den Mieteinnahmen keine Deckung.

Unter der Annahme, dass der Bw Fremdmittel für die notwendigen Umbau- und Renovierungsarbeiten verwenden kann, ist in absehbarer Zeit ebenfalls nicht mit einem Gesamtgewinn zu rechnen, weil

1. für die Dauer der Umbauarbeiten die Miteinnahmen zumindest für die Einzelzimmer wegfallen.

2. mit Umbau- und Renovierungskosten für die Wohnungen, Fassade, Dach, Sanitärinstallationen, usw. von rund ATS 5,000.000,00 zusätzlich zu rechnen ist. Dadurch würde sich die Zinsenbelastung wiederum so stark erhöhen, dass sie mit dem Mieteinnahmen nicht abgedeckt werden könnte. Sämtliche andere für das Gebäude anfallenden Kosten würden keine Deckung in den Mieteinnahmen finden.

3. sich der Bw vorstellt, Mieten bis zu ATS 10.000,00 pro Monat zu verlangen. Nachdem in den letzten Jahren äußerst intensiv Reihenhäuser und Mietwohnungen von Gemeinnützigen Wohnbaugesellschaften gebaut wurden, stehen viele dieser Immobilien leer. Dadurch hat der Bw große Konkurrenz, weil diese Neubauten aufgrund von Förderungen weitaus günstiger für eventuelle Mieter sind, als die vom Bw geplanten Wohnungen.

Die Bp kommt aufgrund der oben angeführten Darstellungen zu dem Schluss, dass es sich bei der Vermietung und Verpachtung des Objekts in O., um Liebhaberei handelt, weil in einem angemessenen Zeitraum kein Gesamtgewinn erwirtschaftet werden kann.

Die Bp geht von der Annahme aus, dass der Bw das Gebäude gekauft hat, um Vermögenswerte für seine Kinder zu schaffen. Er rechnete damit, dass der notwendige Kredit mit den vereinnahmten Mieteinnahmen zurückbezahlt werden könnte und er selbst dadurch keine zusätzlichen Kosten hat. Die sich aufgrund der Verluste aus Vermietung und Verpachtung ergebende Einkommensteuerersparnis war eine willkommene Nebenerscheinung".

Tz 27 Einkommensteuervorauszahlung 2001:

Die Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2001 wird durch die Bp mit S 250.000,00 festgesetzt.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2001
Einkommensteuervorauszahlung 2001 lt. Bp
250.000,00
Einkommensteuervorauszahlung 2001 bisher
19.400,00
230.600,00

Das Finanzamt schloss sich den Feststellungen der Betriebsprüfung an, nahm die Verfahren betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 1999 mit Bescheiden vom wieder auf und erließ entsprechende vorläufige Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 1999 sowie den Bescheid betreffend Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2001 jeweils datiert vom .

Mit Eingabe vom (eingelangt Finanzamt ) erhob der Bw gegen die oa Bescheide Berufung. Begründend wurde ausgeführt, dass nach Prüfung seiner Belege horrende unmögliche Erhöhungen des Umsatzes und der Einnahmen vorgenommen worden seien. Er weise darauf hin, dass seine erklärten Einnahmen vollständig seien. Bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung seien die Einnahmen in Kopie in Einnahmebüchern lückenlos und chronologisch zimmerweise überprüfbar vorhanden gewesen, sodass er es als Ungeheuerlichkeit empfinde, dass Umsätze und Einnahmen dazugeschätzt worden seien. Geschätzte Umsätze wie S 823.319,00 im Jahr 1998 seien eine Verhöhnung seiner Person. Bei den Einnahmen aus dem Schreibbüro und EDV-Dienstleitungen müsse er darauf hinweisen, dass der größte Teil der Einnahmen aus seinen Dienstleitungen bei der Fa. K. stamme und er dort ganztags beschäftigt sei. Er fahre morgens um 7 Uhr zur Arbeit und komme etwa um 19 Uhr nach Hause. Es sei daher einzusehen, dass dem Bw dann nicht mehr viel Zeit für andere Klienten bleiben würde. Diese sonstigen Arbeiten könne er nur Samstags oder Sonntags bewerkstelligen. Es sei daher ein Wahnsinn, wenn ihm für das Jahr 1997 S 346.429,40, für das Jahr 1997 (richtig 1998) S 553.742,37 und für das Jahr 1999 S 480.944,49 Umsatzerhöhung hinzugerechnet worden sei. Dies sei einfach unmöglich. Es würde keine weiteren zu versteuernden Einnahmen geben.

Zum Punkt Voluptuar bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung müsse er abermals darauf hinweisen, dass das Vermietungsobjekt in O. in einigen Jahren einen Gewinn abwerfen wird und muss, da der Bw nicht dauernd Verluste hinnehmen könne. Er sei zwar mit wenig Begeisterung zu diesem Objekt gekommen, aber inzwischen habe er bereits viel investiert, und derzeit seien alle Zimmer belegt. Da der Beobachtungszeitraum noch immer weitere 15 Jahre betragen würde, müsse er darauf bestehen, dass dieses Objekt nicht als Voluptuarbesitz behandelt werde, sondern die Vorsteuern absetzbar seien. In einigen Jahren werde sich das Verlustgeschäft umgewandelt haben. Es sei auch möglich, dass er die derzeit leerstehenden Räumlichkeiten des Gastgewerbelokales im Erdgeschoß auf andere Weise nützen werde (etwa als Treffpunkt für einen Verein).

Die derart abwertende Beurteilung der Vermietbarkeit und Verwendbarkeit des ehemaligen Gasthauses durch den "Prüfbeamten des Finanzamtes" und den Gruppenleiter könne seiner Ansicht nach nur darauf abzielen, das Objekt so darzustellen, dass es nie einen Gewinn abwerfen werden würde, um die Ansicht zu untermauern, dass dieses Gebäude Voluptuarbesitz sei. "Die beiden Herren leben sicherlich in anderen Verhältnissen, um qualifiziert beurteilen zu können, in welchem Umfeld und mit wie wenig Luxus andere Leute leben können."

Weiters werde im Bericht eingestreut, dass der Bw von der Fa. K. nur S 142.800,00 im Jahr (1997) erhalten habe. Dazu würden noch S 286.560,00 inkl. MWSt, ebenfalls von Fa. K. kommen und in den Jahren 1998 und 1999 seien es jeweils S 290.880,00 inkl. MWSt, was aber offensichtlich vom Prüfer und seinem Gruppenleiter nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Provokant sei die Äußerung im Bericht, dass rund S 5 Millionen für Umbau- und Renovierungskosten für Fassade, Sanitärinstallationen und Dach notwendig sein würden. Das Dach sei zB. nicht renovierungsbedürftig, es sei nur eventuell eine weitere Isolierung als Wärmeschutz notwendig. Derzeit seien alle Zimmer des Hauses belegt, was beweisen würde, dass seine bisherigen Bemühungen akzeptable Lebensbedingungen zu bieten Früchte tragen würden. Er werde daher vermutlich den ursprünglich geplanten Ausbau der leeren Räumlichkeiten nicht durchführen, weil ihm derzeit noch die finanziellen Mittel dazu fehlen würden und er mit dem derzeitigen Zustand auch leben könne. Kreditumschuldungen auf Fremdwährung werde er weiterhin versuchen und er werde es schlussendlich auch erreichen.

Der nächste Punkt sei die Ansicht der Finanz, dass er weniger Geld zur Verfügung habe, als er verbrauchen würde. Dazu sei festzustellen, dass keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte vorhanden seien als in den Steuererklärungen angeführt. Da er niemals vorher damit gerechnet habe, einmal die privaten Aufwendungen für seine Familie nachweisen zu müssen, sei ihm dies im nachhinein auch nicht möglich. Es seien auch Transaktionen im privaten Bereich nicht verbucht worden. Es sei daher nicht so, dass er nicht wie im Prüfbericht angeführt zur Aufklärung nicht bereit gewesen sei, sondern, dass dies im nachhinein einfach nicht möglich sei. Es würde zwar private Aufzeichnungen seiner Frau geben, Belege dazu seien allerdings nicht mehr vorhanden. Er habe aber begonnen, ab dem seine privaten Ausgaben belegmäßig zu sammeln. In einigen Monaten könne er dann seine tatsächlichen privaten Lebenshaltungskosten darlegen. Das Finanzamt könne dann selbst feststellen und ihm sagen, was dabei fehlen solle.

Die in seinen Zusammenstellungen angeführten Privatentnahmen und Privateinlagen würden sich lediglich als Differenz zwischen Aufwendungen und Erlösen ergeben. Einige der in den Zusammenstellungen angeführten Aufwendungen seien zwar Aufwand, jedoch keine Ausgaben. Die vom Finanzamt angenommenen amtlichen Sachbezüge würden auf ihn nicht zutreffen, weil er für seine Familie viel weniger verbrauchen würde als vom Finanzamt angenommen werde. Unverständlicherweise sei in der Aufstellung des Finanzamtes auch ein Sachbezug für seine Mutter (!!) angenommen worden, wo doch gerade der umgekehrte Fall sei, dass er nicht für sie sorgen habe müssen, sondern er von ihr bei Geldmangel etwas bekommen habe, denn sie habe ja ihre eigene Pension (und das Pflegegeld). Er würde also für sie überhaupt keine Aufwendungen tätigen.

Gegen die angenommenen Sachbezüge für die Kinder und die Gattin müsse er ebenfalls protestieren, dass dafür S 1.080,00 bzw. S 2.160,00 pro Monat als Bedarf angesetzt worden sei. Die amtlichen Sätze würden ein Frühstück, ein 2. Frühstück, Mittagessen, Jause und Abendessen decken, außerdem noch Kosten für Wohnung, Beheizung und Beleuchtung. Da Heizung und Beleuchtung für die Kinder nichts zusätzliches kosten würden, bleibe nur das Essen als Kosten übrig. So oft würden sie gar nicht essen können. Der Satz von S 2.160,00 entspreche pro Tag S 72,00 pro Person, was fast 1 1/4 kg Fleisch (täglich pro Person) entsprechen würde, was unmöglich der Bedarf sei. Er sei jeden Tag in A. und kaufe dort bei Fa. B. oder bei Aktionen ein. In seiner Familie werde nicht so viel Fleisch gegessen. Er kaufe auch nicht Rind- oder Kalbfleisch, sondern 1 kg Fleisch, dass er kaufe koste bei M. S 59,90. Wenn er einmal Faschiertes um S 49,90 pro kg kaufe, habe die ganze Familie genügend für die "2x Mahlzeit".

Weiters sei er darauf hinweisen, dass seine Kinder inzwischen selbst über ein Einkommen verfügen würden (seine Tochter C. seit 1998 als voll verdienende Angestellte, der Sohn B. seit Sommer 1997 als Lehrling und Tochter A. seit Sommer 1999 als Lehrling), sodass er also nur für das Essen zu sorgen habe. Andere Dinge würden sie sich selbst kaufen. Seit seine Tochter C. selbst verdienen würde, wohne sie auch gar nicht mehr in seinem Haus. Es seien daher für die Tochter C. des Bw ab Mitte 1998 und für seine Mutter überhaupt keine Sachbezüge anzusetzen.

Auch die PKW - Kosten seien zu hoch gegriffen. Sein Auto, Erstzulassung 1988, würde ca 6 l Diesel pro 100 km brauchen, sodass eine Kilometerleistung von 30.000 km pro Jahr bei einem Dieselpreis von S 10,00/l etwa S 18.000,00 ergeben würden. Außer der Mindestversicherung (ca S 300,00 pro Monat) und ab und zu Öl würde für sein altes Auto nichts ausgeben.

Weiters seien vom Finanzamt die vollen Sonderausgaben als Geldbedarf angenommen worden. Dies sei ebenfalls unrichtig, weil die Sonderausgaben für Wohnraumschaffung zum größten Teil in den Kreditrückzahlungen enthalten seien.

"Es sei also absurd und soll ihn vermutlich in einen Privatkonkurs treiben, wenn ich nun Beträge in Millionenhöhe vorgeschrieben bekomme, die für seine Gegebenheiten unmöglich zutreffen. Für den in der Jahreszusammenstellung angesetzten Aufwand, für den allerdings kein Geldbedarf mehr notwendig ist, aus denen aber der in den letzten Jahren erzielte Verlust auch resultiert, ist eine Beilage angeschlossen."

Eventuelle Rückzahlungen von Lebensversicherungen und Minderzahlungen bei den Kreditrückzahlungen seien ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Darüber müsse er sich erst Bestätigungen der Bank bzw. Versicherungen besorgen.

Er ersuche daher abschließend, dass seine Sache nicht die beiden Herren der Betriebsprüfung (Hr. A oder Hr. B.) weiterbearbeiten würden, weil diese vermutlich eine Lebensweise, wie er sie führe, ohne Wochenendfreizeit und Urlaub, nicht kennen und daher nicht glauben würden.

Er versichere daher nochmals, dass er mit den in den Steuererklärungen angegebenen Einkünften das Auslangen gefunden habe und er ersuche daher um volle Anerkennung seiner Einkünfte und Umsatzsteuerbeträge gemäß seinen Erklärungen für 1997, 1998 und 1999.

Der Berufung beigelegt wurde nachstehende Aufstellung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1997
1998
1999
lt. Erklärung
Erlöse Schreibbüro
270.000
269.410
271.212
Erlöse Vermietung
146.090
107.000
192.182
Lohneinkommen netto
117.800
120.110
Familienbeihilfe lt. FA
74.625
63.500
54.200
Schülerbeihilfe Landesschulrat
14.000
Zahlungseingang Dr. Z.
23.100
Umsatzsteuergutschrift für Vorjahr
10.076
14.186
Pflegegeld von Mutter
60.000
60.000
60.000
Summen Erlöse:
668.515
644.496
614.880


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Aufwand Schreibbüro
-20.652
-21.796
-65.162
Aufwand Vermietung
-414.033
-350.055
-295.104
233.830
272.645
254.614


Tabelle in neuem Fenster öffnen
davon sind keine Ausgaben:
Afa Schreibbüro
10.628
9.878
9.878
Afa Vermietungsobjekt
23.158
52.938
52.938
geltend gemachtes Kilometergeld
86.001
nicht bezahlte gewerbl. Sozialversicherung
9.980
Dotierung Rücklage gew.SVA Nachzahlung
13.845
mögliche Klagekosten Nachbar
20.825
Anwaltskosten (erst 2001 fertiggezahlt)
151.343
zu wenig gezahlte Kreditrate
folgt
daher zur Verfügung
418.959
356.286
427.256

Im Zuge der Betriebsprüfung gab der Bw für die Jahre 1997 bis 2005 nachstehende Prognoserechnung ab (s. Abg. S 73):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1997
1998
1999
2000
S
S
S
S
Strom
69
28.667
10.157
20.471
Gas
31.509
40.600
31.964
Wasser
2.675
7.305
5.147
6.796
Kanal
17.688
18.349
18.349
18.349
Müll
991
978
978
978
Grundsteuer
845
845
845
845
Rauchfangkehrer
937
554
Feuerversicherung
3.744
3.825
4.061
3.979
Instandhaltung
7.688
12.119
22.868
10.136
Bankzinsen
164.423
160.320
49.938
131.886
Gerichtskosten
37.424
11.820
3.200
Anwaltskosten
151.343
20.825
3.000
4.714
AfA
23.158
52.939
52.938
56.747
GWG
3.048
3.223
5.392
Reisespesen
86.001
Vermietungserl.
146.090
107.166
192.782
142.071
Ergebnis
-267.943
-242.889
-102.323
-153.386


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2001
2002
2003
2004
2005
S
S
S
S
Strom
20.000
1.453
1.453
1.453
1.453
Gas
32.000
2.326
2.326
2.326
2.326
Wasser
6.000
436
436
436
436
Kanal
18.350
1.334
1.334
1.334
1.334
Müll
978
71
71
71
71
Grundsteuer
845
61
61
61
61
Rauchfangkehrer
Feuerversicherung
4.000
291
291
291
291
Instandhaltung
10.000
727
727
727
727
Bankzinsen
103.480
6.818
6.061
5.245
4.366
Gerichtskosten
Anwaltskosten
AfA
59.645
4.335
4.335
4.335
4.335
GWG
Reisespesen
Vermietungserl.
162.000
15.261
19.622
19.622
19.622
Ergebnis
-93.298
-2.589
2.528
3.344
4.223
bei 3 Zi 1. Hj. + 4 Zi. 2. Hj
bei 5 Zim.
bei 5 Zim.+ 1 Dabo. Wohng.
bei 5 Zim.+ 1 Dabo Wohng.
bei 5 Zim.+ 1 Dabo Wohng.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der oa Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 1999 teilweise stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt:

"Zum Berufungsbegehren wird folgende Rechtsansicht vertreten:

Die Ausführungen zur Liebhaberei Vermietung und Verpachtung sind nicht geeignet, die rechtliche Würdigung der Behörde zu widerlegen. Es wurde in der Berufungsschrift keine Prognoseberechnung aufgestellt, keine Berechnung der notwendigen Sanierungsarbeiten und Renovierungsarbeiten vorgelegt.

Demzufolge war das Berufungsbegehren auf Anerkennung der Vermietung und Verpachtung abzuweisen.

Bei der Berechnung der Lebenshaltungskosten wurden die Einwände des Berufungswerbers berücksichtigt und eine neue Berechnung aufgestellt.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1997
1998
1999
Schreibbüro
215.585
264.927
293.279
V+V
146.091
107.000
192.182
Pflegegeld Mutter
60.000
60.000
60.000
FamBeihilfe
74.625
63.500
54.200
Nichts.Arb.
89.277
91.253
99.963
§ 67 Bezüge
20.400
20.800
21.3200
605.978
607.480
720.924
Aufwand Schreibbüro
10.628
9.878
9.878
Privateinlagen V+V
238.606
361.595
286.436
Kreditraten Wohnhaus -
288.000
288.000
288.000
Kreditraten M.Bank -
45.180
45.180
537.234
704.653
629.494
E-A =
68.744
- 97.173
-91.430
Sachbezug Abgpfl.
32.400
32.400
32.400
SB Gattin ((80%)
25.920
25.920
25.920
SB Tochter C. (80%)
25.920
SB Sohn B. (40%)
12.960
12.960
12.960
SB Tochter A. (40%)
12.960
12.960
12.960
Kosten PKW
50.000
50.000
50.000
Vers., Benzin, Reparatur
Sonderausg. Versich. -
15.375
17.235
10.699
175.535
151.475
144.939
68.744
-97.173
-91.430
-175.535
-151.475
-144.939
-106.791
-248.648
-236.369
aufgerundet
-110.000
-250.000
-240.000

Dieser Berechnung zufolge wird der Umsatz wie folgt erhöht:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1997
1998
1999
110.000
250.000
240.000
20%
22.000
50.000
48.000
Umsatz brutto:
132.000
300.000
288.000

Der adaptierte Gewinn beträgt demzufolge:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1997
1998
1999
249.348
247.614
206.049
USt-Passivierung neu
-42.144
-60.699
-48.567
unter Berücks. TZ 28
BpBer.
132.000
300.000
288.00
339.204
486.915
445.482

Aus dieser Darstellung ist ersichtlich, dass nunmehr eine teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung an den Bw. ergeht."

Mit Eingabe vom stellte der Bw den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde II. Instanz. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Finanzamt seine Einwendungen weiterhin nicht gewürdigt habe und nach fast 7 Monaten neuerlich die derzeit noch bestehenden Verluste aus Vermietung und Verpachtung sowohl bei der Umsatzsteuer (Nichtanerkennung der Vorsteuern für die getätigten Investitionen) als auch bei der Einkommensteuerberechnung nicht berücksichtigt worden seien, obwohl es dafür eine Frist von 25 Jahren gebe, innerhalb derer sich ein Gewinn ergeben werde und betreffend die Einkommensteuer für das Finanzamt weiterhin eine auf zusammenhanglosen Zahlen basierende Eigenberechnung aufgestellt worden sei und somit seinen Ausführungen nicht geglaubt worden seien und Sicherheitszuschläge berechnet worden seien. Es könne sich aber kein höheres Einkommen als das von ihm erklärte ergeben. Er könne es nicht akzeptieren, dass ihm der Vorwurf der Abgabenverkürzung gemacht werde und er seit der Prüfung als Lügner hingestellt werde, der "Schwarze" Einkommen haben müsse, weil Bedarfsberechnungen des Finanzamtes für den Lebensunterhalt vorgenommen worden seien, die nicht den Tatsachen entsprechen würden.

2. Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2001:

Mit Bescheid vom wurde die Einkommensteuervorauszahlung in Höhe von S 250.000,00 (€ 18.168,21) festgesetzt.

Mit Eingabe vom erhob der Bw gegen den Vorauszahlungsbescheid vom 27. August 2001betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 Berufung.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Berufung teilweise stattgegeben und die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr 2001 mit € 1.344,45 festgesetzt.

Mit Eingabe vom stellte der Bw den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde II. Instanz.

Anzumerken ist, dass im Zuge einer Umsatzsteuernachschau für den Zeitraum 1/99-1/00 (s. Bp-Bericht vom ) mit Aktenvermerk vom festgehalten worden ist:

"Der Bw übt die Tätigkeit eines selbständigen Buchhalters aus und vermietet in O. ein Objekt mit fünf Zimmern und einer Wohnung. Die Zimmer sollen nach Maßgabe der finanziellen Verhältnisse umgebaut werden, sodass insgesamt fünf Wohneinheiten entstehen sollen. Die Quartiere sind derzeit an ausländische Gastarbeiter vermietet. Aus finanziellen Gründen (kurzfristige Probleme mit der Finanzierung des Umbaues) wurden die UVA´s nicht abgegeben und sollten erst mit der Jahreserklärung gemeldet werden...."

3. Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate 2-12/2001 und 1-9/2002:

Im Zuge einer Umsatzsteuernachschau betreffend den Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum 2/2001 - 9/2002 wurden laut Tz 1 des BP-Berichtes vom in Anlehnung an die Betriebsprüfung betreffend die Jahre 1997 - 1999 seien die erklärten Umsätze und Vorsteuern aus Voluptuar zu vermindern. daraus ergeben sich nachstehende Zahllasten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2-12/01
1-9/02
ATS
Euro
Entgelte lt. UVA
218.597,24
28.676,07
abzgl. Entgelte aus Vermietung
-163.727,23
-8.879,81
steuerpfl. Entgelte 20%
54.870,01
19.796,26
USt 20%
10.974,00
3.959,25
VSt lt. UVA
16.730,85
1.072,74
abzgl. Vst aus Vermietung
-15.725,79
-1.028,54
1.005,06
44,20
Zahllast lt. Bp
9.968,94
3.915,05
Vorsoll
1.202,00
3.614,15
Mehrergebnis
8.766,94
300,90

Laut Aktenvermerk vom (s. USt-Akt, S 10a) wurde Nachstehendes festgehalten:

"Vermietung in O.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
EG:
ehemaliges Gasthaus ca 120 m², geplanter Umbau in eine Wohnungseinheit -Beginn des Umbaues: voraussichtlich Frühjahr 2004, kalkulierte Kosten für Umbau € 5.000,00 voraussichtliche Mieteinnahmen netto € 8.750,00/Jahr
1. Stock
5 Zimmer mit Wasch - und Kochmöglichkeit, neue Badezimmer und WC-Anlage am Gang alle Zimmer vermietet. Jahresnettoeinnahmen € 8.725,00Eine Wohnungseinheit mit 75m² - neu hergerichtet, Mieteinnahmen ab Mai 2003, monatlich € 440,00 Jahresnettoeinnahmen ca. € 5.500,00
DG:
wird derzeit ausgebaut. Baufortschritte konnten seitens der Bp festgestellt werden. Im Zuge der Prüfung wurden die Kosten für den Ausbau mit € 14.000,00 kalkuliert.

Nach Ansicht der Betriebsprüfung ist der Bw bestrebt, den Ausbau bzw Umbau des Mietobjektes soweit voranzutreiben, dass er in absehbarer Zeit Überschüsse erzielen kann. Der Umbau wird auf billigste Weise bewerkstelligt. Der Umbau wird vom Bw und seinem Sohn mit Hilfe eines Freundes durchgeführt. Daher wurden für die seitens der Bp kalkulierten Umbaukosten hauptsächlich nur Materialkosten herangezogen. Voraussichtlich sollen die DG-Wohnungen bis Jahresende vermietet werden. Der Fertigstellungstermin ist glaubhaft. Das gesamte Gebäude ist nicht schön, aber die bauliche Substanz. Das Dach und die Fenster sind augenscheinlich in Ordnung. Seitens der Bp wurde eine Prognoserechnung durchgeführt. Überschüsse entstehen voraussichtlich im Jahr 2005, ein Gesamtüberschuss nicht vor dem Jahr 2030...."

Mit Bescheid vom betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für 02-12/2001 den oa Feststellungen insofern Rechnung getragen, als der Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen) in Höhe von S 54.870,01 und der Gesamtbetrag der Vorsteuern in Höhe von S 1.005,06 angesetzt worden sind. Begründend wurde ausgeführt, dass die Festsetzung unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw dem Prüfbericht zu entnehmen sei, erfolgt sei.

Mit Bescheid vom betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für 01-09/2002 wurde der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) in Höhe von € 19.796,26 und der Gesamtbetrag der Vorsteuern mit € 44,20 festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Festsetzung unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw dem Prüfbericht zu entnehmen sei, erfolgt sei.

Mit Eingabe vom erhob der Bw gegen die oa Bescheide Berufung und begehrte die Erledigung gemäß seinen ursprünglichen Erklärungen. Begründend führte der Bw im Wesentlichen aus, dass er eine neuerliche Entscheidung durch das Finanzamt als Einmischung in ein schwebendes Verfahren betrachten würde und diese daher nicht akzeptieren könne. Er begehre daher nochmals die Entscheidung durch die "nächsthöhere Instanz" gemäß seines Vorlageantrages vom .

4. Umsatzsteuernachschau für die Monate 10-12/2002 - 04/2004:

Im Zuge einer Umsatzsteuernachschau für den oa Voranmeldungszeitraum wurde unter Tz 1 des BP-Berichtes vom festgehalten:

1.Vermietung und Verpachtung -Voluptuar:

"Nach Ansicht der Abgabenbehörde handelt es sich bei der Vermietung des Bw um keine steuerlich relevante Betätigung, da auch über einen längeren Beobachtungszeitraum offenbar kein Gesamtüberschuss erzielt werden kann. In einem abgabenbehördlichen Verfahren wurde diese Betätigung als Voluptuar beurteilt. Eine Berufung gegen die entsprechenden Bescheide (1997 - 1999) wurde eingebracht und der Antrag auf Entscheidung durch die Oberbehörde gestellt (2002). In einer Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum 02/2001 - 09/2002 wurde dieselbe Rechtsansicht vertreten. Auch gegen diese USt-Festsetzungen wurde Berufung erhoben. Da bisher keine Änderung der Bewirtschaftungsart erfolgt ist, kann bis zur Entscheidung durch den UFS daher nur der bisherigen Rechtsansicht der Abgabenbehörde gefolgt werden und muss auch die weitere Betätigung bis dato als Voluptuar beurteilt werden. Die aus dieser Tätigkeit gemeldete USt ist daher nicht vorzuschreiben und die beantragten Vorsteuern sind nicht anzuerkennen."


Tabelle in neuem Fenster öffnen
10-12/02
01-12/03
01-04/04
Umsatz V+V lt. Bp
2.082,70
11.010,00
1.690,91
USt 10%
208,27
1.101,00
169,09
Vorsteuer V+V lt. Bp
802,19
3.447,09
765,26

2. Umsatzsteuervoranmeldungen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
10-12/02
01-12/03
01-04/04
Erlöse gesamt
17.217,00
15.178,33
2.057,58
Kürzung lt. Bp
-2.082,70
-11.010,00
-1.690,91
Erlöse gesamt lt. Bp
15.134,30
4.168,33
366,67
Davon mit 20%
15.134,30
4.168,33
366,67
USt 20%
3.026,86
833,67
73,33
Vorteuer bisher
802,19
3.447,09
765,26
Vorsteuer lt. BP
0,00
0,00
0,00
ZL/GS lt. Bp
3.026,86
833,67
73,33
ZL/GS bisher
368,22
-1.453,44
-432,05
Differenz= Mehr lt. BP
2.658,64
2.287,11
505,38
Summe 10/02 - 04/04 Mehr lt BP
5.451,13

Mit Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 10-12/2002 vom wurde der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) in Höhe von € 15.134,30 und der Gesamtbetrag der Vorsteuern in Höhe von € 0,00 festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Festsetzung unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw dem Prüfbericht zu entnehmen sei, erfolgt sei.

Mit Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 01/03 vom wurde der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) in Höhe von € 0,00 und der Gesamtbetrag der Vorsteuern in Höhe von € 0,00 festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Festsetzung unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw dem Prüfbericht zu entnehmen sei, erfolgt sei.

Mit Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 02-12/2003 vom wurde der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) in Höhe von € 4.168,33 und der Gesamtbetrag der Vorsteuern in Höhe von € 0,00 festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Festsetzung unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw dem Prüfbericht zu entnehmen sei, erfolgt sei.

Mit Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 01 - 04/2004 vom wurde der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) in Höhe von € 366,67 und der Gesamtbetrag der Vorsteuern in Höhe von € 0,00 festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Festsetzung unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw dem Prüfbericht zu entnehmen sei, erfolgt sei.

Mit Eingabe vom erhob der Bw gegen die oa Bescheide betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum 10/02-04/04 Berufung. Begründend wurde im Wesentlichen die bereits in der Berufung vom vorgebrachten Argumente wiederholt.

Im Zuge eines am beim Unabhängigen Finanzsenat gemäß § 279 Abs. 3 BAO durchgeführten Erörterungsgespräches wurde niederschriftlich festgehalten:

"1. Der Bw. wird versuchen, eine neue Aufstellung betreffend des Geldflusses zum Nachweis der Lebenshaltungskosten (die alle Geldzuflüsse und Geldabflüsse in den jeweiligen Jahren enthält) für die Jahre 1997 bis 1999 zu bringen.

2. Weiters wird eine Prognoserechnung für die Jahre 1991 bis 2016 für die Liegenschaft in O. vorgelegt.

Im Zuge der Erörterung wurde wiederholt versucht, sowohl den Begriff einer Geldflussrechung als auch den einer Prognoserechnung dem Bw. zu erläutern.

Der Bw. wurde wiederholt zur Mitarbeit aufgefordert, da ansonsten auf Grund der Aktenlage zu entscheiden ist. Den wiederholten Ausführungen des Bw., dass in seinem Rechtsmittel und seiner Berechnung alles ausgeführt sei, wurde entgegengehalten, dass seine Geldflussrechnung unvollständig ist und auch die Prognoserechnung bis zum Jahr 2016 fortzuführen ist."

Mit Eingabe vom legte der Bw nachstehende Geldflussrechnung und Prognoserechnung (von 2004 bis 2016) vor:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Geldflussrechnung:
1996
1997
1998
1999
S
S
S
S
Eingänge (ohne USt)
Kreditaufnahme von
R.Bank
2.700.000
2.700.000
Kreditaufnahme von M.-Bank
250.000
Pflegegeld von Mutter
60.000
60.000
60.000
Familienbeihilfe lt. Angabe Finanzamt
74.625
63.500
54.200
Einkünfte aus nicht selbständ. Arbeit:
steuerpflicht. Bezüge lt. Lohnzettel L 16
89.277
91.253
99.963
Sonderzahlung (auf Lohnzettel abgezogen)
20.400
20.800
21.300
Pendlerpauschale lt. Lohnzettel
11.520
11.520
5.280
Erlöse Schreibbüro (ohne USt)
270.000
269.410
271.212
Erlöse Vermietung (ohne USt)
146.091
107.000
192.782
Geldzugänge
3.621.913
623.483
704.737
Ausgaben Schreibbüro (ohne USt) lt. G + V
Büromaterial
959
1.350
308
gewerbl. Sozialversicherung
2.065
1.755
16.968
Nachzahlung gewerbl. SV
13.845
Gebühren, Umlagen
3.740
5.344
3.500
Drucksorten, Fachbücher
3.260
3.468
1.818
GWG
5.000
Gründung selbständ. Buchhalter
13.845
Ausgaben Vermietung (ohne USt) lt. G + V
Strom
69
28.667
10.157
Gas
31.509
40.600
Wasser
2.675
7.305
5.147
Kanal
17.688
18.349
18.349
Abfallentsorgung
991
978
978
Grundsteuer
845
845
845
Rauchfangkehrer
937
554
0
Feuerversicherung
3.744
3.825
4.061
Reparaturmaterial
1.554
1.314
Hilfsmaterial
4.739
7.166
4.539
Instandhaltung
1.395
3.639
15.348
Klage Nachbar
20.825
Gebühren
2.112
Bankspesen
510
115
Gerichtskosten (inkl. Schätzung)
37.424
11.821
869
Anwaltskosten
151.343
3.000
GWG
3.048
3.223
Investitionen
446.711
Geldabgänge Schreibbüro und Vermietung
236.986
595.425
164.627
Private Ausgaben und Kreditrückzahlungen:
Kreditrückzahlungsraten R.-Bank (Kontoauszüge)
177.663
233.500
287.500
Kreditrückzahlungsraten E.-Bank (Bestätigungen)
107.000
192.500
162.896
Kreditrückzahlungsraten M.-Bank
45.180
45.180
Lebenshaltungskosten 8.000,--/Monat
96.000
Lebenshaltungskosten 6.000,--/Monat
72.000
6.000
PKW-Kosten
18.000
18.000
18.000
Wassergebühr
2.490
1.900
1.804
Grundsteuer
2.490
2.490
2.490
Lebensversicherungen
10.356
14.839
10.699
Feuerversicherung Haus (Nachz. Rückstände)
7.200
5.656
2.400
Strom privat (Jahresabrechnung)
7.302
7.664
7.627
Brennholz
9.000
9.000
9.000
437.501
602.729
553.596
Verbleibender Betrag
2.947.426
Fehlbeträge finanziert mit den Kreditaufnahmen
-574.671
-13.486
R.-Bank über öS 2,700.000,-- (im Jahr 1996)
und M.-Bank über öS 250.000,-- (im Jahr 1997)

Prognoserechnung (2004 - 2016):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2004
2005
2006
2007
2008
2009
Strom oh. USt
1.500
1.500
1.500
1.500
1.500
1.500
Gas
2.500
2.500
2.500
2.500
2.500
2.500
Wasser
460
460
460
460
460
460
Kanal
1.700
1.700
1.700
1.700
1.700
1.700
Abfall
138
138
138
138
138
138
Grundsteuer
61
61
61
61
61
61
Rauchfangkehrer
Feuerversicherung
326
326
326
326
326
326
Instandhaltung, Hilfsmaterial
Bankzinsen,- kosten
4.500
4.000
3.450
2.860
2.240
1.580
Gerichtskosten
Anwaltskosten
AfA
4.800
5.000
5.000
5.000
5.000
5.000
GWG
Investitionen
Kammerumlage
Reinigung
Vermietungserlöse in
13.400
18.200
22.400
28.300
28.300
28.300
Vermietung ohne USt
12.182
16.545
20.364
25.727
25.727
25.727
Ergebnis
-3.803
860
5.229
11.182
11.802
12.462


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2010
2011
2012
2013
2014
2015
2016
Strom oh. USt
1.500
1.500
1.500
1.500
1.500
1.500
1.500
Gas
2.500
2.500
2.500
2.500
2.500
2.500
2.500
Wasser
460
460
460
460
460
460
460
Kanal
1.700
1.700
1.700
1.700
1.700
1.700
1.700
Abfall
138
138
138
138
138
138
138
Grundsteuer
61
61
61
61
61
61
61
Rauchfangkehrer
Feuerversicherung
326
326
326
326
326
326
326
Instandhaltung, Hilfsmaterial
Bankzinsen,- kosten
880
180
Gerichtskosten
Anwaltskosten
AfA
5.000
4.700
4.600
4.600
4.600
4.600
4.600
GWG
Investitionen
Kammerumlage
Reinigung
Vermietungserlöse in
28.300
28.300
28.300
28.300
28.300
28.300
28.300
Vermietung ohne USt
25.727
25.727
25.727
25.727
25.727
25.727
25.727
Ergebnis
13.162
14.162
14.442
14.442
14.442
14.442
14.442

Ergänzend führt der Bw aus:

"Bezugnehmend auf das Erörterungsgespräch am betreffend die Vermietung bzw die Lebenshaltungskosten übersende ich Ihnen, basierend auf meinen ursprünglich abgegebenen Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 1997, 1998 und 1999 eine Aufstellung über die Geldflüsse. Daraus ersehen Sie, dass ich im Jahr 1996 von der R -Bank ein Darlehen über S 2.700.000,00 erhalten habe, das dann für Ausgaben der Folgejahre verwendet werden konnte. Ich habe daher den Betrag in die Geldflussrechnung für 1997 eingesetzt, weil das Geld wohl zum Großteil erst im Jahr 1997 verwendet wurde. Dazu übersende ich Ihnen eine Kopie des Kreditvertrages. Weiters wurde im Jahr 1997 ein Kredit in Höhe von S 250.000,00 aufgenommen, worüber ich Ihnen ebenfalls die Auszahlungsbestätigung übersende (M.-Bank).

Die Werte in der Geldflussrechnung habe ich ohne Umsatzsteuer angenommen, weil diese nur einen Durchlaufposten darstellt.

Weiters erhalten Sie die bis zum Jahr 2016 erweiterte Prognoserechnung aus der Sie ersehen, dass bereits ab heuer bei der Vermietung in O. ein positives Ergebnis erzielt werden wird, weil die erste Wohnung im Dachgeschoß bereits seit dem vorigen Jahr vermietbar war. Weiters gehe ich davon aus, dass ich heuer noch die zweite Dachbodenwohnung vermietungsfähig machen kann, was zwar zu Ausgaben führt, die sich aber aufwandsmäßig nur in Form einer geringfügig höheren AfA (da nur 1,5%) auswirken, jedoch ca € 350,00 monatlich bringen wird.

Weiters erwarte ich, dass ich bis zum Jahr 2007 genügend Erträge aus der Vermietung zur Verfügung habe, sodass ich ab dem Jahr 2007 auch das Gasthauslokal im Erdgeschoß soweit umgebaut habe, dass ich dieses ebenfalls als Wohnung vermieten kann, wobei ich aufgrund der Größe mit einer Miete von monatlich € 450,00 rechne.

Ich hoffe, nun alle Unklarheiten beseitigt zu haben, sodass Sie sich ein positives Urteil bilden können."

Aus dem vorgelegten Kreditvertrag der R.-Bank (in Kopie) geht hervor

"Abstattungskreditvertrag (Einmalkredit) R.-Bank

Kreditnehmer Bw:

Vom Kreditgeber für (Verwendungszweck) V 1 und W 1

Kredit in Höhe von S 2.700.000,00...."

Mit Schreiben vom wurde der Bw aufgefordert innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die nachstehenden Fragen zu beantworten und die angesprochenen Unterlagen vorzulegen:

"1) Mit Schreiben vom teilten Sie bezugnehmend auf das am stattgefundenen Erörterungsgespräch mit, dass Sie im Jahr 1996 von der R.-Bank ein Darlehen in Höhe von S 2.700.000,00 erhalten haben, welches Sie dann für die Ausgaben der Folgejahre verwendet haben. Als Beweis dafür legten Sie die Kopie des Abstattungskreditvertrages (Einmalkredit) vom bei.

In diesem Vertrag werden Sie als Kreditnehmer und als Verwendungszweck werden zwei Konten (V 1 und V 2) angeführt.

Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates widerspricht es einerseits den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass Ihnen die R.-Bank ein Darlehen in Millionenhöhe zur Finanzierung ihrer Ausgaben in den Folgejahren - insbesondere zur Finanzierung der in Ihrer Geldflussrechnung ausgewiesenen Fehlbeträge - gewährt und andererseits geht aus dem Verwendungszweck im Kreditvertrag eindeutig hervor, dass mit dem Geld die Konten bei zwei anderen Banken "abgedeckt" worden sind und somit dieses Geld nicht zur Abdeckung der Lebenshaltungkosten in den Jahren 1997 bis 1999 zur Verfügung gestanden ist.

Um ausführliche Stellungnahme bzw Aufklärung unter Vorlage von geeigneten Unterlagen wird gebeten.

Weiters wird eine schriftliche Zusage erbeten, dass Sie die R.-Bank von ihrem Bankgeheimnis befreien, damit seitens des UFS Einsicht in alle Bankunterlagen betreffend ihre Kreditverbindlichkeiten (Hauptakt und Konten) genommen werden kann.

2.) Weiters werden Sie gebeten bekanntzugeben, ob inzwischen eine Umschuldung von ATS-Krediten in Fremdwährungskredite stattgefunden hat.

Wenn ja, wird um Vorlage aller damit in Zusammenhang stehenden Verträge und Urkunden erbeten.

Sollten Sie diesen oa Aufforderungen nicht nachkommen, wird der Unabhängige Finanzsenat gemäß § 167 BAO in freier Beweiswürdigung über den vorliegenden Sachverhalt entschieden.

Festzuhalten ist, dass das Schreiben am bei dem Postpartner hinterlegt worden ist. Die Verständigung wurde in den Briefkasten eingelegt.

Da das Schreiben vom unbeantwortet geblieben ist, wurde mit Schreiben vom dem Bw der als neuer und letzter Termin gesetzt.

Festzuhalten ist, dass das Schreiben vom von einem Mitbewohner der Abgabestelle am übernommen worden ist.

Mit Schreiben vom (eingelangt beim UFS am ) teilte der Bw nachstehendes mit:

"Zu Ihrem letzten Ersuchen übersende ich Ihnen beiliegend eine Kopie des Kreditvertrages über den Fremdwährungskredit. Beim letzten Erörterungsgespräch hab ich bereits bekanntgegeben, dass es mir gelungen ist, diese Umschuldung zu erreichen.

Weiters übersende ich Ihnen die Abrechnungskopie von einer Lebensversicherung, die ich im Jahr 1999 ausbezahlt bekommen habe (ATS 55.895,00).

Zu Ihrem Wunsch betreffend die R.-Bank darf ich darauf hinweisen, dass das Finanzamt bei der Betriebsprüfung meine Kontoauszüge bereits erhalten hat. Ich glaube nicht, dass Sie sich diese Kleinarbeit antun werden, diese Auszüge nochmals durchzuackern, zumal sie nichts bringen können.

Da Sie also die letzten Unterlagen zur Belegung der verbleibenden Lebenshaltungskosten wieder nicht akzeptieren wollen, sind wir wieder beim alten Status angelangt, und ich muss daher wieder ersuchen, meine Aufstellung zur Berufung vom anzuerkennen."

Dem Schreiben beigelegt wurde eine Kopie eines Darlehenskontos-Konto Nr. 0 -Fremdwährungsdarlehen bei der W.-Bank vom mit nachstehendem Inhalt jedoch nicht unterschrieben:

"Ihrem Wunsch entsprechend sind wir gerne bereit, Ihnen im Rahmen unserer Geschäftsverbindung ein Darlehen bis zum Gegenwert von

EUR 180.000,00

Zur Verfügung zu stellen.

Verwendungszweck

Dieses Darlehen dient der Abdeckung von diversen Fremdkonten.

Darlehensinanspruchsnahme

Die Darlehensvaluta steht Ihnen zur Verfügung, sofern die Darlehensvertragsbedingungen erfüllt wurden. Die Darlehensinanspruchnahme erfolgt über Ihren Auftrag in Schweizer Franken bis spätestens 30 Tagen nach Unterfertigung dieses Vertrages durch Überweisung des Gesamtdarlehensbetrages auf das bei uns geführte Konto (Verrechnungskonto).

Über die Gesamtdarlehenssumme kann nur einmal verfügt werden.

Die Abwicklung dieser Finanzierung erfolgt über Konto Nr. B, lautend auf Bw und Gattin bzw weitere für Sie eröffnete Konten.

Laufzeit und Rückführung

Der Erlös des als Sicherstellung bestellten Veranlagungsproduktes wird spätestens am zu Rückzahlung der Finanzierung verwendet.

Eine danach allenfalls verbleibende Restforderung ist in 60 monatlichen Kapitalraten zurückzuzahlen. Die Höhe jeder Kapitalrate beträgt 1/60 der zu diesem Zeitpunkt aushaftenden Darlehensforderung.

Die jeweiligen Abschlussposten sind separat einzuzahlen und werden über ihr Verrechnungskonto Nr. C verrechnet.

Teiltilgungen sowie die Rückzahlung des Gesamtkapitals sind nur mit vorheriger Rücksprache möglich. Der Tilgungsbetrag muss 14 Tage vor Zinsenabschlusstermin bekanntgegeben werden. .........

Konditionen

EUR Darlehen:

Es gilt als vereinbart, dass im Falle jeglicher Konvertierung in EUR die zu diesem Zeitpunkt geltende Kondition für das unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes sowie der Sicherstellung entsprechende Produkt verrechnet wird. Diese Kondition wird an die Veränderung des Zinsniveaus gemäß der zu diesem Zeitpunkt gültigen Zinsgleitklausel für Verbraucherkredite angepasst.

Fremdwährungsdarlehen:

Für dieses Darlehen stellen wir Ihnen einen markt- und fristenkonformen, pro Zinsperiode fixen Zinssatz in Rechnung. Die erste Zinsenperiode endet je nach dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme am bzw 3 Monate später. Für die weiteren Zinsperioden erfolgt die Zinsanpassung jeweils am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. eines jeden Jahres. Ist dieser Tag kein Geschäftstag, dann zum vorhergehenden Geschäftstag.

Für die Zinsperiode beträgt die Verzinsung jeweils 1,75% p.a. über dem /der 3-MonEUR-LIBOR. Der so ermittelte Zinssatz wird auf 3 Dezimalstellen errechnet.

Der LIBOR ist der zwei Geschäftstage vor Beginn der jeweiligen Zinsperiode für Geldaufnahmen am Interbankmarkt in London um ca 11 UHr (Ortszeit) festgelegte und bekanntgegebene Zinssatz für eine Zinsperiode von 3 Monaten in der betreffenden Kreditwährung.

Der Kontoabschluss erfolgt vierteljährig im nachhinein, jeweils am 31.3., 30.6., 30.9. und 31.12. eines jeden Jahres.

Für jede Transaktion werden wir Ihnen b.a.w. 2.5% an Devisenprovision verrechnen.

Gebühr je Rollover-Termin: EUR 35,00 verrechnet zu den Kontoabschlussterminen:

Sonstiges

Nach vollständiger Darlehensinanspruchnahme sind über Ihren Wunsch Konvertierungen in CHF oder EUR, im beiderseitigen Einvernehmen festgelegt, möglich, jedoch nur zum Ende einer jeden Zinsperiode unter Einhaltung einer 14tägigen Avisofrist.

Die Konvertierungen werden über Ihr EUR -Verrechnungskonto abgewickelt.

Durch solche Konvertierungen bleibt das ursprüngliche Schuldverhältnis aufrecht und wird Ihnen keine Verfügung über neue Finanzierungsmittel eingeräumt.

Sämtliche Gebühren sowie die Zinsen und Spesen seit dem letzten Kontoabschluss, werden wir zum Zeitpunkt der Konvertierung dem Verrechnungskonto anlasten.

Bedingungen für Konsumenten

An sonstigen Kosten fallen für dieses Darlehen, soweit derzeit ermittelbar, an:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
0,8% Rechtsgeschäftsgebühr
EUR
1.440,00
1,2% Eintragungsgebühr
EUR
2.808,00
Lustrum
EUR
6,84
Beglaubigungskosten ca.
EUR
190,36
Einmalige Ausfertigungsgebühr
EUR
45,59
Einmalige Bearbeitungsgebühr
EUR
2,700,00
Summe sonstiger Kosten
EUR
7.190,79
Hievon öffentliche Abgaben
EUR
4.438,36

Information für Verbraucher gemäß § 33 BWG:

Da der Zinssatz für die erste Zinsperiode bei Inanspruchnahme mit Ihnen gesondert vereinbart wird, können ........

Die öffentlichen Abgaben betragen EUR 4.484,20.

Die Summe der während der Laufzeit der Finanzierung zu leistenden Zahlungen an Versicherung(en) beträgt EUR 140.470,20.

Sicherstellungen:

Soferne in den gesonderten Sicherstellungsverträgen nichts anderes vereinbart wird, werden die nachstehend angeführten beizubringenden Sicherheiten für alle Forderungen aus dieser Finanzierung sowie allen Ihnen von uns bereits eingeräumten oder in Hinkunft gewährten Finanzierungen bestellt:

- Bw verpfändet und übergibt das Sparbuch Nr. D samt Zinsen und Nachlagen gemäß gesonderter Verpfändungserklärung. Die ausgebende Bank muss uns die Verpfändungsvormerkung und den Sparbuchstand bestätigen.

- Pfandrecht im Betrag von EUR 180.000,00 samt Anhang (in Form eines jederzeit vollstreckbaren Notariatsaktes) ob den Liegenschaften

- EZ 1

- EZ 2

- EZ 3,

- EZ 4

- EZ 5

- EZ 6

- EZ 7

- EZ 8

- EZ 9

zu unseren Gunsten (gemäß beiliegender Pfandurkunde).

Die Einverleibung unseres Pfandrechtes erfolgt über gesonderten Auftrag des/der Liegenschaftseigentümer /s) hinsichtlich .........

Das Original der Pfandurkunde ist uns nach erfolgter Einverleibung, mit dem entsprechenden Gerichtsbeschluss sowie einem Grundbuchauszug, aus dem die rangrichtige Einverleibung unseres obigen Pfandrechtes hervorgeht, zu übersenden.

Das i.o. Haupteinlage sowie sämtlichen Nebeneinlagen eingetragene Pfandrecht im Höchstbetrag von ATS 3.500.000,00 für R.-Bank ist zu löschen.

Im Zusammenhang mit der hypothekarischen Sicherstellung ......

- Der Bw verpfändet uns die Rechte und Ansprüche aus der Erlebensversicherung Polizze Nr. Neuabschluss , bei S.-AG, über EUR 160.393,50, gemäß gesonderter Verpfändungserklärung und übergibt uns das Original der entsprechenden Versicherungspolizze. Die Versicherung hat uns von der erfolgten Verpfändung zu verständigen.

In der Erlebensversicherung ist auch eine Sparkomponente enthalten. Details ersuchen wir Sie, den Versicherungsbedingungen zu entnehmen............

Gehaltspfändung

Zur Sicherstellung unserer Forderung aus dieser sowie sonstigen den/dem Kreditnehmer(n) eingeräumten Finanzierungen samt Anhang verpfänden uns Bw und seine Gattin den pfändbaren Teil der Ihnen jetzt und zukünftig zustehenden Ansprüche gegen ihre jeweiligen Arbeitgeber bzw gegen die jeweilige(n) bezugs- und pensionsauszahlende(n) Stelle(n) durch Unterfertigung des beiliegenden Gegenbriefes. Diese Verpfändung erstreckt sich auch auf allfällige Ansprüche nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz.................

Die Verpfänder leisten Gewähr dafür, dass der jeweilige Arbeitgeber die Vormerkung des Pfandes an 1. Stelle (Bw) bzw an 1. Stelle (Gattin des Bw) bestätigt............"

Über die Berufung wurde erwogen:

1.) Schätzung von nicht gedeckten Lebenshaltungskosten in den Jahren 1997 bis 1999

1.1. Einkommensteuer für die Jahre 1997 - 1999:

Im Rahmen der Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass der Bw mit dem erklärten Einkommen nicht in der Lage ist, die laufenden Kreditkosten und Lebenshaltungskosten abzudecken. Da der Bw trotz wiederholter Befragung zwecks Aufklärung der durch die Betriebsprüfung ermittelten Umsatzdifferenzen nicht gewillt war seinen Pflichten gemäß § 119 BAO, § 138 Abs. 1 BAO und § 141 Abs 1 BAO nachzukommen, wurde eine Schätzung der Lebenshaltungskosten durchgeführt.

Die Bp ging dabei so vor, dass sie in den Jahren 1997 bis 1999 jeweils die Privatentnahmen aus dem Schreibbüro minus den Privateinlagen bei der Vermietung und Verpachtung, plus Pflegegeld für die Mutter des Bw, plus Familienbeihilfe, abzüglich Unterschiedsbetrag Privatkonto des Bw, plus steuerpflichtige Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, plus Sonstige Bezüge gem. § 67 EStG plus Gutschrift bzw. abzüglich Zahllast für die Einkommensteuer, abzüglich Kreditraten für Wohnhaus und abzüglich Kreditraten M.-Bank (ab 1998) zum Ansatz brachte und so zu der Summe ohne Lebenshaltungskosten gekommen ist. Davon wurden dann noch die Sachbezüge für den Bw, die Gattin des Bw, die Mutter des Bw, für die Tochter T., für die Tochter C und für den Sohn D. in Ansatz gebracht. Daraus hat sich lt. Bp eine Unterdeckung ergeben (im Jahr 1997 iHv -346.429,40, 1998 iHv S -553.742,37 und 1999 iHv -480.944,49).

Diese Unterdeckungen wurden im jeweiligen Jahr als Umsatzerhöhung (netto) einer 20% igen Umsatzbesteuerung unterzogen und so ergab sich für 1997 eine Umsatzerhöhung (brutto) iHv S 415.715,28, 1998 iHv S 664.490,84 und 1999 iHv S 577.133,39, die Umsatzsteuer wurde passiviert.

Auf die in der Berufung des Bw vom vorgebrachten Einwendungen ging das Finanzamt in der Form ein, als in den jeweiligen Jahren von den Erlösen aus dem Schreibbüro und den Erlösen aus den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch das Pflegegeld für die Mutter plus Familienbeihilfe, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Bezüge gemäß § 67 der Aufwand Schreibbüro, die Privateinlagen V+V, die Kreditraten Wohnhaus, Kreditraten M.-Bank abgezogen wurden und davon - wie im Zuge der Bp - die "Sachbezüge" für die Gattin, Tochter C, Tochter A und Sohn D., Kosten PKW und Sonderausgaben für Versicherung abgezogen wurden ( s. Berufungsvorentscheidung vom ).

Festzuhalten ist jedoch, dass in der Berufungsvorentscheidung hinsichtlich der Berechnung für das Jahr 1999 ein Rechenfehler enthalten ist. Insofern, als Einnahmen in Höhe von S + 91.430,00 Ausgaben in Höhe von S -144.939,00 gegenüber stehen, sodass es im Jahr 1999 zu einer Unterdeckung in Höhe von S -53.509,00 kommt und nicht wie lt. Berufungsvorentscheidung zu einer Unterdeckung von rd. S -240.000,00 kommt.



Im Zuge des Verfahrens vor dem UFS legte der Bw nach Durchführung eines Erörterungsgespräches eine neue Aufstellung seiner Kosten vor (s. Eingabe vom ), in welcher der Bw seinen im jeweiligen Jahr bezogenen Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, Erlöse "Schreibbüro" und Erlöse "Vermietung" die Ausgaben "Schreibbüro" (lt G+V) und die Ausgaben "Vermietung" (lt. G+V) auch private Ausgaben und Kreditrückzahlungen zum Ansatz brachte. Die Finanzierung der sich aus dieser Berechnung ergebenden Fehlbeträge wurden seitens des Bw mit Kreditaufnahmen in den Jahren 1996 und 1997 erklärt.

§ 184 BAO normiert:

(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlage für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zuschätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (abs. 1) wesentlich sind.

...."

Das Ziel jeder Schätzung muss stets darauf gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit ihrer Richtigkeit für sich haben. Es handelt sich dabei um keine Ermessensentscheidung, sondern um einen Akt der Tatsachenfeststellung und nicht der freien Willensentscheidung der Abgabenbehörde.

Dabei ist zu beachten, dass der Schätzung von Natur aus ein gewisser Unsicherheitscharakter anhaftet. Das Unsicherheitsmoment einer Schätzung muss der Abgabepflichtige somit in Kauf nehmen; denn wer zu einer Schätzung begründet Anlass gibt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit dulden, da es im Wesen einer Schätzung liegt, dass die Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen.

Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Behörde im allgemeinen frei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt ein in einem mängelfreien Verfahren festgestellter unaufgeklärter Vermögenszuwachs die Annahme, dass die Vermehrung des Vermögens aus nicht einbekannten Einkünften herrührt. Gleiches gilt, wenn der Abgabepflichtige nicht aufzuklären vermag, aus welchen Quellen er seinen laufenden Lebensunterhalt bestreiten konnte. In einem solchen Schätzungsverfahren müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein und das Ergebnis, das in der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen besteht, muss mit den Lebenserfahrungen im Einklang stehen. Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Hiebei muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substanziiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen, auch wenn ihre Richtigkeit erst durch weitere Erhebungen geklärt werden muss (vgl. Zl 95/13/0282).

Die Schätzung nach dem Lebensaufwand (den Lebenshaltungskosten) hat insbesondere die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen (Ritz, BAO-Kommentar, Tz 15 zu § 184 BAO).

Im Sinne der oa Ausführungen ist der UFS daher der Meinung, dass die vom Bw im Zuge des Verfahrens vor dem UFS vorgelegte Berechnung seiner Einnahmen und Ausgaben (in welcher auch die privaten Ausgaben und Kreditrückzahlungen zum Ansatz gekommen sind die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit hat und sich der Bw daher nicht beschwert fühlen kann, wenn der Unabhängige Finanzsenat von dieser Berechnung (vom ) ausgeht.

Ausgehend von dieser Berechnung ist jedoch eine Adaptierung insofern notwendig, als es der Unabhängige Finanzsenat als nicht glaubwürdig erachtet, dass der Bw im Jahr 1996 ein Darlehen von der R.-Bank in Höhe von S. 2.700.000,00 erhalten hat, das er dann für die Ausgaben der Folgejahre verwendet hat. Dies deswegen, weil es einerseits den Erfahrungen des täglichen Lebens widerspricht, dass jemand einen Kredit in Millionenhöhe aufnimmt, nur um die Ausgaben der Folgejahre zu finanzieren und andererseits geht aus dem Verwendungszweck des vorgelegten Vertrages eindeutig hervor, dass mit diesem die Konten bei zwei anderen Banken abgedeckt worden sind. Diese Ansicht des UFS, die dem Bw mit Schreiben vom mitgeteilt worden ist, ist seitens des Bw unwidersprochen geblieben. Zudem wurde die schriftliche Zusage des Bw zur Befreiung der R.-Bank von ihrem Bankgeheimnis, damit seitens des UFS Einsicht in alle Bankunterlagen genommen werden kann, nicht erteilt.

Nach Meinung des UFS ist dem Bw somit der Betrag aus dem Kredit von der R.-Bank in Höhe von S 2.700.000,00 nicht bar zur Verfügung gestanden um die laufenden Kosten abzudecken, sondern dient der Abdeckung von zwei Konten bei zwei anderen Banken.

Bezüglich der Kreditaufnahme bei der M.-Bank in Höhe von S 250.000,00 ist festzuhalten, dass diese - wie vom Bw dargelegt und auch im Zuge der Betriebsprüfung bestätigt - für notwendige Elektroarbeiten im Jahr 1998 für das Haus in O. verwendet wurde. Damit lässt sich nach Meinung des UFS die Finanzierung eines Teiles der Investitionen des Jahres 1998 in Höhe von S 446.711,00 erklären.

Weiters ist es unglaubwürdig bzw handelt es sich um ein Versehen seitens des Bw, dass die Lebenshaltungskosten im Jahr 1999 nur S 6.000,00 betragen haben, wo doch im Jahr vorher S 72.000,00 (S 6.000,00 x 12) und im Jahr 1997 S 96.000,00 angesetzt worden sind. Nach Meinung des UFS ist daher in Anlehnung an das Jahr 1998 - zumal seitens des Bw keine Erklärung für den geringen Betrag angegeben worden ist - ein Ansatz von S 72.000,00 als gerechtfertigt anzusehen.

Das weitere Vorbringen des Bw im Schreiben vom , dass ihm laut Abrechungskopie von einer Lebensversicherung, die ihm im Jahr 1999 ausbezahlt worden ist, S 55.895,00 zur Verfügung gestanden sind, wird seitens des UFS bei der Berechung der Lebenshaltungskosten entsprechend berücksichtigt.

Dem Vorbringen des Bw in der Eingabe vom ,"da also die letzten Unterlagen zur Belegung der verbleibenden Lebenshaltungskosten wieder nicht akzeptieren wollen, sind wir wieder beim alten Status angelangt, und ich muss daher wieder ersuchen, meine Aufstellung zur Berufung vom anzuerkennen.", muss entgegengehalten werden, dass diese Aufstellung insofern nicht geeignet ist die Lebenshaltungskosten des Bw zu belegen, weil in dieser Aufstellung zwar den Einnahmen (Erlöse Schreibbüro, Erlöse Vermietung, Lohneinkommen netto, Familienbeihilfe lt FA, Schülerbeihilfe, Zahlungseingang Dr. Z, Umsatzsteuergutschrift für Vorjahr, Pflegegeld von Mutter) der Aufwand Schreibbüro und Aufwand Vermietung unter Neutralisierung folgender unbarer Aufwendungen (AfA Schreibbüro und AfA Vermietungsobjekt, geltend gemachtes Kilometergeld, nicht bezahlte gewerbliche Sozialversicherung, Dotierung Rücklage, gew. SVA Nachzahlung, mögliche Klagekosten Nachbar, Anwaltskosten (erst 2001 fertiggezahlt)) gegenübergestellt worden sind und somit für jedes Jahr ein dem Bw verbleibender bzw zur Verfügung stehender Betrag für 1997 (S 418.959,00), 1998 (S 356.286,00) und 1999 (S 427.256,00) ausgewiesen wird, doch in dieser Aufstellung fehlen die Ausgaben für die private Lebensführung für den Bw selbst, seine Familie, PKW-Kosten, Kreditrückzahlungen usw.

Der vom Bw daher in der Eingabe vom gestellte Antrag, seine Aufstellung zur Berufung vom anzuerkennen, kann daher nach Meinung des UFS nicht gefolgt werden.

Nach Meinung des Unabhängigen Finanzsenates ergibt sich daher ausgehend von den Angaben des Bw (Eingabe vom ) und den oa Adaptierungen seitens des UFS nachstehende Berechnung:

Berechnung der Lebenshaltungskosten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
in ATS
1997
1998
1999
verbleibender Betrag lt Bw
2.947.426,00
-574.671,00
-13.486,00
nicht anerkannter Kredit lt. BE
-2.700.000,00
Überhang des Jahres 1997 (resultierend aus dem Kredit der M.-Bank)
+250.000,00
Korr. Lebenshaltungskosten
-72.000,00
Auszahlg. Lebensversicherung
+55.895,00
Überschuss/Fehlbeträge lt. UFS = Kreditaufn. M.-Bank
+247.426,00
-324.671,00
-29.591,00
Unterdeckung, wenn negativ; aufgerundet in ATS
+250.000,00
-325.000,00
-30.000,00

Es kommt daher aufgrund oa Berechnung in den Jahren 1998 und 1999 zu einer Gewinnerhöhung um die Unterdeckung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb.

1.2.) Umsatzsteuer für die Jahre 1997 - 1999:

Die unter Plt. 1.1. festgestellten Unterdeckungen (netto) erhöhen den mit 20% zu versteuernden Umsatz der Jahre 1998 und 1999.

2.) Vermietung und Verpachtung eines gemischt genutzten Grundstückes:

Der Senat geht im vorliegenden Fall von nachstehendem Sachverhalt aus:

Der Bw erwarb im Jahr 1991 eine Liegenschaft in O. Es handelt sich dabei um ein Gasthaus mit Fremdenzimmern. Die Finanzierung des Kaufpreises i.H.v rd. S 1.850.000,00 erfolgte zur Gänze mittels Kredit.

Die Betreiberin des Gasthauses ist im Oktober 1991 in Konkurs gegangen. Der Bw selbst verfügt über keine Gastgewerbeberechtigung. Seit 8/1997 steht das Gasthaus aufgrund einer Räumungsklage leer.

Im Zeitpunkt der Betriebsbesichtigung während der Betriebsprüfung waren 3 Räume an Arbeiter - ausländischer Abstammung (Türken, Ungarn) mit welchen nur mündliche Mietverträge abgeschlossen worden sind - vermietet. Die Wohnung im ersten Stock ist an eine Familie S. (schriftlicher Mietvertrag vorhanden) vermietet.

Die Gewinn bzw Verlustsituation stellt sich laut Senat wie folgt dar:

Anzumerken ist, dass dem UFS im Jahr 1991 nur das Gesamtergebnis vorliegt.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr
Erlöse aus V+V
Aufwendungen
davon Zinsen
davon Investitionen/Material
Gewinn/Verlust
1991
S 180.527,25
S 203.502,25
S 157.718,39
S -22.975,00
1992
S 243.399,89
S 242.214,91
S 189.197,98
S 4.206,25
S +1.184,98
1993
S 263.231,70
S 291.055,71
S 187.637,26
S 14.334,54
S -27.824,00
1994
S 295.172,68
S 291.957,58
S 186.572,10
S 16.726,25
S +3.215,00
1995
S 181.827,17
S 285.049,94
S 186.989,52
S 11.517,79
S -103.222,77
1996
S 123.472,62
S 329.277,78
S 157.255,70
S 52.120,53
S -205.805,16
1997
S 146.090,84
S 414.033,74
S 163.913,46
S 7.687,85
S -267.942,90
1998
S 107.166,62
S 350.055,58
S 160.320,02
S 32.943,99
S -242.888,96
1999
S 192.781,76
S 295.104,74
S 46.823,07
S 22.867,97
S -102.322,98
ZW.Summe
S 1.733.670,53
S 2.702.252,23
S -968.581,70
2000
S 142.071,00
S 235.732,46
S 131.886,00
S -93.660,94
2001 (lt. Erkl. in ATS)
S 172.613,59
S 214.699,87
S 119.705,25
S 6.883,01
S -42.086,28
2002 (lt. Erkl.
€ 10.975,11 (S 151.020,81)
€ 22.039,77 (S 303.273,85)
€ 8.302,21 (S 114.240,90)
€ 613,59 (S 8.443,18)
€ -11.064,66 (S -152.253,04)
2003 (lt. Erkl.)
€ 11.030,00 (S 151.776,11)
€ 20.439,77 (S 281.257,37)
€ 6.149,12 (S 84.613,74)
€ 3.083,48 (S 42.429,61)
€ -9.409,77 (S 129.481,26)
Summe
€ 170.864,92 S 2.351.152,50
€ 271.594,06 S 3.737.215,80
€ 100.729,15 S 1.386.063,30

Rechtliche Würdigung:

2.1. Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 1999:

Für die Frage, ob die Vermietung des Hauses in O. bestehend aus einem Erdgeschoß (120 m²; ehemaliges Gasthaus;), 1. Stock (5 Zimmer mit Wasch- und Kochmöglichkeit, neue Badezimmer und WC-Anlage am Gang; und einer Wohnungseinheit mit 75 m²) sowie einem Dachgeschoß (derzeit im Umbau) eine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellt, sind hinsichtlich der Jahre 1997 bis 1999 die Bestimmungen der LVO vom , BGBl 1993/33 (LVO II) maßgebend, wobei gemäß § 8 Abs. 3 LVO II auf die gegenständliche - vor dem begonnene - Betätigung § 2 Abs. 3 LVO in der Fassung vor BGBl II 1997/358 anzuwenden ist.

Die Liebhabereiverordnungen unterscheiden dabei Betätigungen mit Einkunftsquellenvermutung (§ 1 Abs. 1 LVO II), das sind solche, die durch die Absicht veranlasst sind, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen und nicht unter Abs. 2 fallen und Betätigungen mit Liebhabereivermutung (§ 1 Abs. 2 LVO II), die vorliegen, wenn Verluste aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern entstehen, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maße für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (z.B. Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind, oder aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten. Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 LVO II ausgeschlossen sein.

Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist für jede organisatorisch in sich geschlossenen und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Einheit gesondert zu beurteilen.

Gemäß § 2 Abs 3 LVO gilt der Anlaufzeitraum nicht für Betätigungen im Zusammenhang mit der entgeltlichen Überlassung von Gebäuden. Das Vorliegen einer Absicht im Sinn des § 1 Abs 1 ist in diesem Fall nach dem Verhältnis des Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss geplant ist, zum üblichen Kalkulationszeitraum zu beurteilen. "Als absehbarer Zeitraum" wird seit dem Erkenntnis des verstärkten Senates vom , Zl 93/13/0171, bei einer Vermietungstätigkeit eine Zeitspanne verstanden, die zum getätigten Mitteleinsatz in einer nach der Verkehrsauffassung vernünftigen, üblichen Relation steht. Diese kann bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mit rund 20 Jahren angenommen werden. Die Liebhabereirichtlinien sehen 35 Jahre vor; die Neufassung des § 2 Abs. 3 LVOII sehen 25 bis höchstens 28 Jahre vor.

Im gegenständlichen Fall geht der UFS von 25 Jahren als "absehbaren Zeitraum" aus, weil das noch eine übliche Laufzeit für ein Hypothekardarlehen ist.

Ein wesentlicher Unterschied zwischen den Betätigungen mit Einkunftsquellenvermutung (Abs. 1) und den Betätigungen mit Liebhabereivermutung (Abs. 2) liegt darin, dass bei Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO II Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn ausgeschlossen ist (§ 6 LVO 1993) und die Verluste der ersten drei Jahre jedenfalls anzuerkennen sind, ausgenommen im Falle der entgeltlichen Gebäudeüberlassung (§ 2 Abs. 2 und Abs. 3 LVO II).

Da im vorliegenden Fall das Gebäude mehr als zwei Wohneinheiten aufweist und keine eigenen Wohnbedürfnisse darin befriedigt werden, ist nach Meinung des UFS davon auszugehen, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Betätigung im Sinne des §1 Abs.1 LVO II handelt.

Tatsache ist, dass im streitgegenständlichen Zeitraum die Zimmer und auch die Wohnung im ersten Stock an Fremde Dritte vermietet worden sind. Für die Annahme der Betriebsprüfung, dass "der Bw das Gebäude gekauft hat um Vermögenswerte für seine Kinder zuschaffen" (s. Tz 26 des Bp-Berichtes vom ) finden sich nach Meinung des UFS keine Anhaltspunkte.

Eine Betätigung im Zusammenhang mit der entgeltlichen Überlassung von Gebäuden ist keine Liebhaberei, wenn sie durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs 1 und 3) nachvollziehbar ist.

Als objektive Umstände zur Nachvollziehbarkeit des stetigen Strebens nach Gewinnen (Überschüssen) gelten bei entgeltlicher Überlassung von Gebäuden gemäß § 2 Abs. 3 LVO das Verhältnis des Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss geplant ist, zu einem absehbaren Zeitraum (Angemessenheit der Zeitrelation) und die Kriterien iSd § 2 Abs. 1 LVO.

Unter Gesamtgewinnerzielungsabsicht (Gesamtüberschusserzielungsabsicht) ist dabei das stetige Streben nach Gewinnen (Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten) zu verstehen.

Liegt keine Angemessenheit der Zeitrelation vor, so ist die entgeltliche Überlassung von Gebäuden bereits aus diesem Grund insgesamt als Liebhaberei zu beurteilen. Eine Kriterienprüfung ist diesfalls entbehrlich.

Im gegenständlichen Fall ist in den Jahren 1991 bis 1999 (9 Jahre ab Beginn der Betätigung) ein Gesamtverlust in Höhe von S -968.582,00 entstanden. In den Jahren 1991 bis 1999 stehen Einnahmen in Höhe von S 1.733.670,53 Ausgaben in Höhe von S 2.702.252,23 gegenüber. Unter Einbeziehung der Jahre 2000 - 2003 ergibt sich folgendes Ergebnis: Summe der Einnahmen (1991 - 2003) : S 2.351.152,50 und Summe der Ausgaben (1991 - 2003): S 3.737.215,80. Es ergibt sich somit ein Gesamtverlust in Höhe von S 1.386.063,30.

Ob eine Tätigkeit objektiv geeignet ist, innerhalb eines absehbaren Zeitraumes einen Gesamtgewinn bzw Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten abzuwerfen, ist unabhängig von der Art der Betätigung anhand der Prognoserechnung zu dokumentieren (vgl. Langheinrich/Ryda, FJ 2001, 84). Eine solche Prognoserechnung muss plausibel sein ().

Folgende Mindestanforderungen sind laut Verwaltungsgerichtshof an eine Prognoserechnung zu stellen:

  • Zwingende Miteinbeziehung aller Jahre der Betätigung;

  • Einbeziehung von Instandsetzungen nach einem angemessenem Zeitraum;

  • Orientierung an den tatsächlichen Verhältnissen;

  • Beurteilung der Plausibilität anhand nachfolgend eingetretener Umstände;

  • Vollständiges Ersetzen einer früheren Prognose durch eine später vorgelegte Prognose.

Der Nachweis der Angemessenheit der Zeitrelation hat durch den Abgabepflichtigen mittels detaillierter und nachvollziehbarer Planungsrechnung (Kalkulationsrechnung; vgl. ) zu erfolgen.

Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies, dass zu Beginn der Vermietung seitens des Bw keine Prognoserechnung vorgelegt worden ist. Erst im Zuge der Betriebprüfung wurde vom Bw erstmals eine - die Jahre 1997 bis 2005 umfassende - Prognoserechnung vorgelegt. Im Zuge des Verfahrens vor der Abgabenbehörde II. Instanz legte der Bw über Aufforderung neuerlich eine Prognoserechnung für den Zeitraum 2004 bis 2016 vor.

Das Finanzamt (Betriebsprüfung) vertritt im vorliegenden Fall die Meinung, dass auf Grund der bisherigen Bewirtschaftung des Gebäudes in keinem Fall in absehbarer Zeit ein Gesamtgewinn erwirtschaftet werden kann. Zumal die vom Bw im Zuge der Betriebsprüfung vorgelegte Prognoserechnung aufgrund der angeführten Mängel (kein Gesamtgewinn ausgewiesen, keine Instandhaltungs-, Renovierungs- und Umbaukosten berücksichtigt) vollkommen unzureichend sei.

Der Meinung des Finanzamtes schließt sich der UFS insofern an, als sowohl die vom Bw im Zuge der Betriebsprüfung vorgelegte Prognoserechnung als auch die im Zuge des Verfahrens vor dem UFS vorgelegte Prognoserechnung nicht geeignet ist darzulegen, dass die gegenständliche Vermietung des Hauses in O. eine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellt. Dies deswegen, weil der oa Prognoserechnung nachstehende Mängel anhaften und diese daher unglaubwürdig ist:

  • kein Ansatz von Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen und Herstellungsaufwendungen zB. für den Umbau des Gasthauses für welchen lt. AV vom Kosten in Höhe von € 5.000,00 geplant sind und lt. Schreiben vom der Umbau im Jahr 2007 abgeschlossen ist und dann als Wohnung vermietet werden kann

  • ab dem Jahr 2007 werden immer gleich hohe Vermietungserlöse angesetzt und auch bei den Ausgaben werden - bis auf den Wegfall der Zinsaufwendungen ab dem Jahr 2011 - keine Wertsteigerungen bzw. Änderungen bei den Ausgaben berücksichtigt.

  • kein Ansatz von laufenden Reparaturen

  • kein Gesamtgewinn ausgewiesen ist.

Es ist zwar ersichtlich, dass die Zinsaufwendungen von Jahr zu Jahr sinken. In den Jahren 2012 bis 2016 werden jedoch keine Zinsaufwendungen mehr angesetzt. Auch die Tatsache, dass es dem Bw offenbar im Jahr 2004 gelungen ist, seine Kreditverbindlichkeiten in Fremdwährungsverbindlichkeiten umzuschulden, birgt noch immer ein Fremdwährungsrisiko in sich.

Nach Meinung des UFS ist eine Beurteilung der Ertragsfähigkeit auf Grund dieser Prognoserechnung nicht möglich.

Es ist dem Bw zwar zuzugestehen, dass er den Ausbau bzw Umbau des Objektes in O. soweit vorantreiben möchte, dass in absehbarer Zeit Überschüsse erzielt werden, doch hat der Bw damit kaum Aussicht auf Erfolg, da dem Bw kaum finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Dies auch unter der Voraussetzung, dass der Bw selbst bzw gemeinsam mit seinem Sohn und mit Hilfe eines Freundes die Umbauarbeiten vornimmt und daher nur die Materialkosten anfallen würden.

Die von der Betriebsprüfung im Zuge der Betriebsprüfung vorgenommene Prognoserechnung geht von einem Gesamtüberschuss nicht vor dem Jahr 2030 aus.

Nach Meinung des UFS wird erkennbar, dass aufgrund der hohen Fremdfinanzierungskosten und der unrealistischen Erwartungen hinsichtlich der Auslastung (Mietausfälle bedingt durch laufende Umbau- und Sanierungskosten) in einem absehbaren Zeitraum aus der Vermietung kein Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) zu erwarten ist, die gegenständliche Tätigkeit schon deshalb insgesamt als Liebhaberei zu beurteilen ist.

2.2. Umsatzsteuer:

Unternehmer iSd § 2 Abs. 1 UStG ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen fehlt. § 2 Abs 5 Z 2 UStG 1994 sieht- jedoch eingeschränkt durch § 6 LVO II für bestimmte Fälle Liebhaberei vor.

Bei Betätigungen iSd § 1 Abs. 1 LVO II (typisch erwerbswirtschaftliche Betätigungen einschließlich Betätigungen im Zusammenhang mit der entgeltlichen Überlassung von Gebäuden) ist umsatzsteuerlich Liebhaberei ausgeschlossen. Umsatzsteuerliche Liebhaberei kann gemäß § 6 LVO II nur bei Betätigungen iSd § 1 Abs. 2 LVO II (also bei Betätigungen, die typischerweise einer in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen) - nicht aber im gegenständlichen Fall - vorliegen.

Daher ist der Bw zur Umsatzsteuer unter Berücksichtigung der Vorsteuer zu veranlagen.

2.3 Vorläufigkeit:

§ 200 Abs. 1 erster Satz BAO lautet:

"Die Abgabenbehörde kann die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiß, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiß ist."

Da aufgrund der oa Ausführungen im Punkt 2.1. davon auszugehen ist, dass aufgrund der hohen Fremdfinanzierungskosten und der unrealistischen Erwartungen hinsichtlich der Auslastung (Mietausfälle bedingt durch laufende Umbau- und Sanierungskosten) in einem absehbaren Zeitraum aus der Vermietung kein Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) zu erwarten ist, die gegenständliche Tätigkeit schon deshalb insgesamt als Liebhaberei zu beurteilen ist, besteht nach Meinung des UFS auch keine Ungewissheit mehr und somit sind die vorläufigen Bescheide hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 1999 durch eine endgültige Festsetzung - unter Nichtanerkennung der Verluste aus der Vermietung - zu ersetzen.

Ebenso sind unter Hinweis auf Punkt 2.2 die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 1999 sowie die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate 2/2001 bis 4/ 2004 endgültig zu erlassen.

Darstellung der Berechnung:

1.) Umsatzerhöhung Schreibbüro 1998 - 1999:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1997
1998
1999
Umsatzerhöhung netto lt. BE
-------
S 324.671,00
S 29.591,00
+ 20% USt
-------
S 64.934,20
S 5.918,20
Umsatzerhöhung brutto lt. BE
-------
S 389.605,20
S 35.509,20

2.) Ermittlung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen 1997 - 1999:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
USt-BMGl.
1997
1998
1999
Umsatz lt. Erkl.
S 416.090,84
S 376.576,62
S 463.993,43
+ Umsatzerhöhung lt. Pkt. 1
------
S 324.671,00
S 29.591,00
Umsatz lt. BE
S 416.090,84
S 701.247,62
S 493.584,43
davon zu versteuern mit 20%
S 270.000,00
S 594.247,67
S 301.402,67
davon zu versteuern mit 10%
S 146.090,84
S 106.999,95
S 192.181,76
Vorsteuer lt. BE = Vst. lt. Erkl.
S 78.685,12
S 78.800,88
S 20.068,12

3.) Darstellung der Bemessungsgrundlage und des Steuerbetrages für die Umsatzsteuer der Jahre 1997 -1999:

3.a.) für das Jahr 1997:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lieferungen, so. Leistungen
S 416.090,84
davon zu versteuern:
Normalsteuersatz (20%)
S 270.000,00
S 54.000,00
ermäßigter Steuersatz (10%)
S 146.090,84
S 14.609,08
abziehbare Vst.
S -78.685,12
Zahllast
S -10.076,04
Zahllast bzw Gutschrift beträgt (ger. gem. §204 BAO)
S -10.076,00
bish. Steuer
S -10.076,00
Mehrergebnis bzw. Minderergebnis
S 0,00

3.b.) für das Jahr 1998:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lieferungen, so. Leistungen
S 701.247,62
davon zu versteuern:
Normalsteuersatz (20%)
S 594.247,67
S 118.849,53
ermäßigter Steuersatz (10%)
S 106.999,95
S 10.699,99
abziehbare Vst.
S -78.800,88
Zahllast
S 50.748,64
Zahllast bzw Gutschrift beträgt (ger. gem. §204 BAO)
S 50.749,00
bish. Steuer
S -14.186,00
Mehrergebnis
S 36.563,00

3.c.) für das Jahr 1999:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lieferungen, so. Leistungen
S 493.584,43
davon zu versteuern:
Normalsteuersatz (20%)
S 301.402,27
S 60.280,53
ermäßigter Steuersatz (10%)
S 192.181,76
S 19.218,18
abziehbare Vst.
S -20.068,12
Zahllast
S 59.430,59
Zahllast bzw Gutschrift beträgt (ger. gem. §204 BAO)
S 59.431,00
bish. Steuer
S -53.512,00
Mehrergebnis
S 5.919,00

4. Betriebsvermögensvergleich lt. BE:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1997
1998
1999
BV am Schluss des WJ lt. BE
S 39.447,56
S -14.427,94
S -107.576,52
BV am Schluss des vorang. WJ lt. BP
S 3.886,80
S 39.447,56
S -14.427,94
Unterschiedsbetrag +/-
S 35.560,76
S -53.875,50
S -93.148,58
+ Entnahmen
S 215.584,82
S 264.926,85
S 293.279,01
+ Umsatzerhöhung brutto lt. Pkt 1
S 0,00
S 389.605,20
S 35.509,20
- Einlagen
S -1.798,00
Gewinn lt. BE
S 249.347,58
S 600.656,55
S 235.639,63

5. Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich lt. BE:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1997
1998
1999
Gewinn lt. Handelsbilanz
S 249.347,58
S 247.614,35
S 206.049,43
- USt Pass.
S 0,00
S -36.563,00
S -5.919,00
+ Umsatzerhöhung
S 0,00
S 389.605,20
S 35.509,20
zu versteuernder Gewinn lt. BE
S 249.347,58
S 600.656,55
S 235.639,63

6. Bilanz laut BE:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1997
1998
1999
Summe Aktiva
S 67.038,08
S 36.016,00
S 14.849,00
Kapital
S 39.447,56
S -14.427,94
S -107.576,52
Sonstige Pass.
S 27.590,52
S 13.880,94
S 79.943,52
USt. Pass.
S 0,00
S 36.563,00
S 42.482,00
S 67.038,08
S 67.038,08
S 36.016,00
S 36.016,00
S 14.849,00
S 14.849,00

7. Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2001:

Der Betrag der Vorauszahlung wird gleichlautend in Anlehnung an den Erstbescheid vom und der Berufungsvorentscheidung vom wie folgt festgesetzt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Die Vorauszahlungen an Einkommensteuer
für 2001 werden festgesetzt mit
€ 1.344,45

8. Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume Februar 2001 bis April 2004:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeiträume
2-12/01 (in S)
1-9/02 (in €)
Entgelte lt. UVA = lt BE
S 218.597,24
€ 28.676,07
davon 10%
S 163.727,23
S 16.372,72
€ 8.879,81
€ 887,98
davon 20%
S 54.870,01
S 10.974,00
€ 19.796,26
€ 3.959,25
Summe USt
S 27.346,72
€ 4.847,23
Vorsteuer lt. Erkl.
S -16.730,85
€ -1.028,54
Zahllast lt. BE
S 10.615,87
€ 3.818,69


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeiträume
10-12/02 (in €)
01-12/03 (in €)
Entgelte lt. UVA = lt BE
€ 17.217,00
€ 15.178,33
davon 10%
€ 2.082,70
€ 208,27
€ 11.010,00
€ 1.101,00
davon 20%
€ 15.134,30
€ 3.026,86
€ 4.168,33
€ 833,67
Summe USt
€ 3.235,13
€ 1.934,67
Vorsteuer lt. Erkl.
€ -802,19
€ -3.447,09
Zahllast/Gutschrift lt. BE
€ 2.432,94
€ -1.512,42


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeiträume
01-04/04
Entgelte lt. UVA = lt BE
€ 2.057,58
davon 10%
€ 1.690,91
€ 169,09
davon 20%
€ 366,67
€ 73,33
Summe USt
€ 242,42
Vorsteuer lt. Erkl.
€ -765,26
Gutschrift
€ 522,84

Beilagen: 12 Berechnungsblätter

Wien,

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Schätzung
Lebenshaltungskosten
Vermietung
Einkunftsquellenvermutung
Liebhaberei
Prognoserechnung
Gesamtgewinn
Unternehmer

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
PAAAC-95853