Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 26.01.2012, RV/0731-L/10

Anspruchszinsen bei Rechtswidrigkeit des Stammabgabenbescheides


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miterledigte GZ:
RV/0732-L/10
RV/0733-L/10

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Referenten R. über die Berufungen der Bw., vertreten durch Grünberger-Katzmayr-Zwettler WTH GmbH, 4020 Linz, Volksgartenstraße 32, vom , und gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch Monika Pusch, vom , und betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2003, 2004 und 2005 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit den Bescheiden vom , und setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für die Jahre 2003, 2004 und 2005 fest. Gleichzeitig ergingen die angefochtenen Anspruchszinsenbescheide, mit denen Anspruchszinsen in Höhe von 178,32 Euro (für 2003), 258,87 Euro (für 2004) und 174,41 Euro (für 2005) festgesetzt wurden.

Mit den Berufungen vom , und wurde die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt und umfangreich ausgeführt, dass die Festsetzung der den Anspruchszinsenbescheiden zu Grunde liegenden Einkommensteuer rechtswidrig sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 205 Abs. 1 und 2 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004 lauten:

"(1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge ausa) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.

(2) Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen."

Gemäß § 323 Abs. 17 BAO ist § 205 Abs. 2 BAO in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist erstmals für Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, für die der Abgabenanspruch nach dem entsteht, anzuwenden. Gemäß § 205 Abs. 2 BAO in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2002 sind für die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, für die der Abgabenanspruch vor dem entstanden ist, Anspruchszinsen für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.

Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid (§ 198 BAO) festzusetzen. Bemessungsgrundlage ist die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift. Jede Nachforderung bzw Gutschrift löst (gegebenenfalls) einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor (zB -K/07; , RV/0408-S/08; , RV/0785-L/09). Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw Gutschrift gebunden (zB ; , 2008/13/0036; -K/07; ; -F/09). Der Zinsenbescheid ist mit Berufung anfechtbar, etwa mit der Begründung, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei nicht zugestellt worden oder der im Zinsenbescheid angenommene Zeitpunkt seiner Zustellung sei unzutreffend. Wegen der genannten Bindung ist der Zinsenbescheid allerdings nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (zB Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid; es erfolgt daher keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides (vgl. Ritz, BAO4, § 205 Tz. 32-35 unter Hinweis auf , 2006/15/0332).

Da im gegenständlichen Fall lediglich die Rechtswidrigkeit der Stammabgabenbescheide behauptet wurde und weder aus dem Berufungsvorbringen noch aus der Aktenlage hervorgeht, dass Zustellungsmängel hinsichtlich der Stammabgabenbescheide vorliegen, erweisen sich die gegenständlichen Berufungen als unbegründet.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at