Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat), UFSW vom 09.03.2010, FSRV/0049-W/09

Missverständnis zwischen zwei berufsmäßigen Parteienvertretern hinsichtlich der telefonisch erfolgten Beauftragung zur Abgabe der Grunderwerbsteuererklärung - Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums im Sinne des § 9 FinStrG?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Finanzstrafsenat Wien 3 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Direktor Herbert Frantsits als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen XY, Adresse., wegen des Finanzvergehens der fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Amtsbeauftragten AB vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , SpS, nach der am in Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten AD B. sowie der Schriftführerin M. durchgeführten mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

Die Berufung des Amtsbeauftragten wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom , SpS, wurde das gegen den Beschuldigten eingeleitete Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG, er habe im Bereich des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern Wien fahrlässig, durch die Unterlassung einer Anzeige gemäß § 10 GrEStG, sohin unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige- und Offenlegungspflicht, Grunderwerbsteuer in Höhe von € 65.877,92 verkürzt gemäß § 136 FinStrG eingestellt.

Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates ausgeführt, der finanzstrafrechtlich unbescholtene Beschuldigte beziehe derzeit ein monatliches Einkommen von € 7.000,00 und er habe Sorgepflichten für zwei Kinder.

Der Beschuldigte habe in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt am Abschluss des Einbringungsvertrages vom zwischen den Gesellschaftern der Fa. B.F. Kommanditgesellschaft und der Fa. B.F. GmbH als Vertragsverfasser mitgewirkt.

In diesem Vertrag seien im Punkt 10.1. auch grunderwerbsteuerpflichtige Vorgänge hinsichtlich zweier Liegenschaften beurkundet.

Nach § 10 Abs. 1 GrEStG hätte die Anzeige hinsichtlich der steuerpflichtigen Vorgänge mit Abgabenerklärung bis zum 15. des zweitfolgenden Monats, das wäre der gewesen, erfolgen müssen, wobei gemäß § 10 Abs. 2 GrEStG der Beschuldigte zur ungeteilten Hand mit den an den Erwerbsvorgängen beteiligten Personen verpflichtet gewesen wäre.

Innerhalb der gesetzlichen Frist sei jedoch weder die Anzeige erstattet noch eine Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer vorgenommen worden.

Erst am sei die Erklärung auf elektronischem Wege unter Beachtung der im § 10 Abs. 1 GrEStG geforderten weiteren Erfordernissen vorgelegt worden, sodass am die Grunderwerbsteuer in Höhe von € 65.877,92 zur Vorschreibung gelangt sei. Diese sei auch entrichtet worden.

In dem der Einleitung des Finanzstrafverfahrens vorausgehenden finanzstrafrechtlichen Ermittlungs- und in dem sodann mit Verfügung vom gegen den Bw. eingeleiteten Finanzstrafverfahren habe der Bw. schuldhaftes Verhalten in Abrede gestellt und ausgeführt, dass er mit der Meldung einen Vertreter der Steuerberatungskanzlei der den Vertrag schließenden Teile beauftragt und darauf vertraut habe, dass dies ordnungsgemäß besorgt werde.

Der Zeuge Mag. H. habe dazu ausgeführt, dass der Bw. mit Rücksicht auf die bei dieser Causa obwaltenden Umstände der Auffassung gewesen sein könnte, tatsächlich einen entsprechenden Auftrag erteilt zu haben. Auch sei auf dem Vertrag ein Vergebührungsvermerk aufgeschienen. Dass dieser nur die Gesellschaftsteuer betroffen habe, sei übersehen worden.

Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens sei der Spruchsenat zur Ansicht gelangt, dass dem Bw. bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlaufen sei, weshalb mit Verfahrenseinstellung vorzugehen gewesen wäre.

Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Amtsbeauftragten AB vom , mit welcher die Einstellung des Finanzstrafverfahrens angefochten und beantragt wird, den Bw. einer fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG für schuldig zu erkennen.

Zur Begründung wird ausgeführt, im gegenständlichen Falle sei die Bestimmung des § 34 Abs. 3 FinStrG nicht anwendbar, da den Beschuldigten als Vertragsverfasser eine originäre Anzeigepflicht getroffen habe, worauf in der Ausfertigung des Erkenntnisses nicht hingewiesen worden sei.

Die Einstellung des Finanzstrafverfahrens sei vor allem damit begründet worden, dass dem Beschuldigten eine entschuldbare Fehlleistung unterlaufen wäre. Der zweite Satz des § 9 FinStrG solle verdeutlichen, dass auch eine andere Fehlleistung als ein Irrtum im engeren Sinn, wenn sie entschuldbar sei, einen Schuldausschließungsgrund darstelle. Worin die entschuldbare Fehlleistung im gegenständlichen Fall bestehe, sei auch in der Begründung des Erkenntnisses nicht ausgeführt. Es reiche daher für eine nähere Berufungsbegründung nicht aus, Argumente vorzubringen, warum eine als entschuldbar angenommene Fehlleistung doch nicht entschuldbar sei. Vielmehr sei der Amtsbeauftragte als Berufungswerber gezwungen, vorerst Überlegungen darüber anzustellen, welche Fehlleistungen vom erkennenden Spruchsenat gemeint sein könnten, um dann hinsichtlich dieser möglicherweise gemeinten Fehlleistungen zu begründen, dass diese nicht entschuldbar wären. Dies scheine nicht mit einer den Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Finanzstrafverfahrens entsprechenden Situation vereinbar. Bemerkt sei darüber hinaus, dass im angefochtenen Erkenntnis gar nicht ausgeführt worden sei, was als entschuldbare Fehlleistung angenommen werde, auch der Grund, warum die Fehlleistung als entschuldbar angesehen werde, nicht entnommen werden könne, sodass auch diesbezüglich eine Auseinandersetzung des Amtsbeauftragten mit den Entscheidungsgründen nicht möglich sei.

Die folgenden den Beschuldigten betreffenden Umstände könnten eventuell vom erkennenden Spruchsenat als entschuldbare Fehlleistung qualifiziert worden sein.

Es könnte vom erkennenden Spruchsenat als Fehlleistung angesehen worden sein, dass der Beschuldigte, obwohl er als Vertragserrichter originär anzeigepflichtig gewesen sei, den Erwerbsvorgang gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG nicht gleich nach Vertragsabschluss () ins Fristenbuch eingetragen habe, obwohl vom Notar Dr. L. ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass er die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer nicht durchführen würde. Diese Fehlleistung sei nicht entschuldbar, weil es einerseits zu der von einem Rechtsanwalt bei der Vielzahl der von ihm beim Finanzamt anzuzeigenden Fälle zur selbstverständlichen Sorgfalt gehöre, solche Fristen im Fristenbuch zu vermerken und andererseits der Beschuldigte die Eintragung nicht aus einem unglücklichen Umstand heraus, sondern bewusst nicht vorgenommen habe. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, bei dem Herr Mag. H. nicht anwesend gewesen sei, habe außerdem der Beschuldigte keinesfalls noch fälschlich gemeint, diesen mit der Anzeige beim Finanzamt betraut zu haben.

Es könnte vom erkennenden Spruchsenat als Fehlleistung oder Irrtum des Beschuldigten angesehen worden sein, dass er fälschlich der Meinung gewesen sei, er hätte Herrn Mag. H. am telefonisch mit der Anzeige des gegenständlichen Falles beim Finanzamt beauftragt. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen vom Amtsbeauftragten als Schutzbehauptung angesehen werde, würde diese Fehlleistung oder dieser Irrtum keineswegs entschuldbar sein, da es wohl zu einer von einem Rechtsanwalt zu erwartenden und ihm auch zumutbaren Sorgfalt gehöre, rechtsgeschäftliche Erklärungen so abzugeben bzw. entgegenzunehmen (im gegenständlichen Fall würde es sich um einen Auftragsvertrag handeln), dass keine Zweifel über einen Vertragsabschluss bestünden. Vor allem würde es der von einem Rechtsanwalt zu erwartenden und ihm auch zumutbaren Sorgfalt gehören, eine solche Vereinbarung - wenn auch nur in einer E-Mail - schriftlich festzuhalten. Diese Sorgfalt sei bei einem Rechtsanwalt als Auftraggeber selbstverständlich auch dann geboten, wenn der Auftragnehmer ein Steuerberater sei und er diesen schon länger kenne. Der Beschuldigte habe nicht aus einem unglücklichen Umstand heraus ein schriftliches Festhalten des von ihm behaupteten Auftrages unterlassen.

Es könnte vom erkennenden Spruchsenat als Fehlleistung des Beschuldigten angesehen worden sein, dass er auch nach seiner behaupteten Auftragserteilung an Mag. H. die Eintragung im Fristenbuch unterlassen habe. Es gehöre wohl zur selbstverständlichen und einem Rechtsanwalt wohl zumutbaren Sorgfalt, dass er Fristen auch dann im Fristenbuch eintrage, wenn er sich - wie von ihm behauptet - bei der Wahrnehmung einer ihn als Vertragsverfasser treffenden originären Anzeigepflicht eines ihm länger bekannten Steuerberaters als Erfüllungsgehilfen bediene. Der Beschuldigte habe auch zu diesem Zeitpunkt nicht aus einem unglücklichen Umstand heraus, sondern ganz bewusst keine Eintragung im Fristenbuch vorgenommen, sodass diese Fehlleistung keinesfalls entschuldbar sei.

Es könnte vom erkennenden Spruchsenat als Fehlleistung des Beschuldigten angesehen worden sein, dass er nicht kontrolliert habe, ob der von ihm nach seiner fälschlichen Meinung beauftragte Steuerberater die Anzeige beim Finanzamt tatsächlich vorgenommen habe. Nach der Judikatur des VwGH obliege es einem Anzeigepflichtigen zu kontrollieren, ob der von ihm mit der Anzeige beauftragte berufsmäßige Parteienvertreter die Anzeige beim Finanzamt tatsächlich auftragsgemäß vorgenommen habe. Mit dem Auftrag allein habe der Anzeigepflichtige daher noch keineswegs seine volle Verantwortung für die Anzeige wahrgenommen. Wenn diese Kontrolle bei einem Anzeigepflichtigen, der nicht berufsmäßiger Parteienvertreter ist, zu erwarten sei, sei es umso mehr für einen Rechtsanwalt objektiv geboten (und im gegenständlichen Fall dem Beschuldigten auch zweifelsfrei subjektiv zumutbar gewesen) zu kontrollieren, ob der Auftrag zur Anzeige auch tatsächlich erfüllt worden sei. Für diese Kontrolle wäre wieder eine Eintragung im Fristenbuch von Vorteil. Es seien keine Umstände erkennbar, dass diese Kontrolle aus einem unglücklichen Umstand heraus unterblieben sei, sodass auch diese Fehlleistung keinesfalls entschuldbar wäre.

Aus den vorgebrachten Umständen sei erkennbar, dass der Beschuldigte trotz einer ihn originär treffenden Anzeigepflicht nicht nur einen Teilbereich der von einem Rechtsanwalt zu erwartenden Sorgfalt bewusst außer Acht gelassen habe, sondern sogar die Sorgfalt außer Acht gelassen habe, die von einem Anzeigepflichtigen, der nicht berufsmäßiger Parteienvertreter sei, selbstverständlich erwartet werde.

Anzumerken sei, dass die angemessene Bestrafung dieses Finanzvergehens auch von großer generalpräventiver Bedeutung sei, da es im Bereich des Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien bei einer Vielzahl von Fällen im Fall der Unterlassung von Anzeigen durch Rechtsanwälte schon zur Standartschutzbehauptung geworden sei, dass man fälschlich (aus einem unglücklichen Umstand) gemeint hätte, dass ein Steuerberater mit der Anzeige beauftragt worden wäre und da der Steuerberater dem Rechtsanwalt schon länger bekannt gewesen sei, auf eine Eintragung im Fristenbuch und jegliche Kontrolle verzichtet worden wäre.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 34 Abs. 1 FinStrG macht sich einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, wer fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 8 Abs. 2 FinStrG handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet ist und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einen gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.

Zutreffend führt der Amtsbeauftragte in seiner gegenständlichen Berufung aus, dass hier kein Anwendungsfall des § 34 Abs. 3 FinStrG vorliegt, welcher nur im Falle eines schweren Verschuldens mit Strafe bedroht wäre. Den Beschuldigten selbst traf als Vertragsverfasser gemäß § 10 GrEStG eine originäre gesetzliche Anzeige- und Offenlegungspflicht, welche er unabhängig von seiner Vertreterstellung wahrzunehmen hatte, ohne dass es einer Beauftragung durch die abgabepflichtige GmbH bedurft hätte.

Unstrittig ist im gegenständlichen Fall die objektive Tatseite dahingehend, dass mit dem am zwischen den Gesellschaftern der Fa. B.F. KG und der Fa. B.F. GmbH abgeschlossenen Einbringungsvertrag, mit welchem sämtliche Komplementär- und Kommanditanteile an der Fa. B.F. KG gemäß Art. 3 Umgründungssteuergesetz in die Fa. B.F. GmbH eingebracht wurden, gleichzeitig auch die Übertragung von zwei Betriebsliegenschaften auf die Fa. B.F. GmbH erfolgte.

Die infolge der Übertragung der Liegenschaften erforderliche Anzeige gemäß § 10 GrEStG wurde jedoch nicht rechtzeitig bis zum erstattet, weshalb mit Ablauf dieser Anzeigefrist die Grunderwerbsteuerverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG iVm § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG bewirkt wurde.

Unstrittig ist in diesem Zusammenhang der Sachverhalt auch dahingehend, dass der Beschuldigte als Rechtsanwalt den zugrunde liegenden Einbringungsvertrag verfasst hat und im Zuge des Unterschriftstermins am vom Notar Dr. L. zwar die Erklärung der Gesellschaftssteuer übernommen wurde, dieser jedoch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht hat, dass er die Anzeige zur Grunderwerbsteuer nicht vornehmen würde.

Weiters steht nach den übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen Mag. H., welcher als Angestellter der Fa. P. GmbH zur steuerlichen Beratung im Zusammenhang mit dem Umgründungsvorgang beauftragt war, fest, dass es am ein Gespräch hinsichtlich der weiteren Vorgangsweise im Zusammenhang mit der Umgründung gegeben hat.

Divergierende Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen Mag. H. gibt es jedoch zur Frage, ob der Beschuldigte als gemäß § 10 GrEStG anzeigepflichtiger Vertragsverfasser den Auftrag zur rechtzeitigen Anzeige des grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgangs an Mag. H. erteilt hat.

Während die Verfahrenseinlassung des Beschuldigten dahingehend ist, er habe am in zwei Telefonaten mit Mag. H. explizit besprochen, dass die Fa. P. GmbH die grunderwerbsteuerliche Anzeige gemäß § 10 GrEStG vornehmen würde, sagte der Zeuge Mag. H. unter Wahrheitspflicht vor dem Spruchsenat dazu aus, dass der Beschuldigte bei ihm angefragt habe, ob er bzw. die Steuerberatungsgesellschaft die Anzeige des Vertrages und dessen Vergebührung durchführen würde. Da jedoch einerseits ein Notar an der Vertragserrichtung beteiligt gewesen sei und andererseits es in der Kanzlei des Zeugen üblich wäre, nur Originalurkunden der Behörde vorzulegen, er aber ein Original des Vertrages nie erhalten habe, sei er davon ausgegangen, dass es sich nur um einen bedingten Auftrag gehandelt habe und er habe sich in der Folge nicht mehr weiter darum bemüht.

Dem gegenüber steht die Aussage des Beschuldigten, für ihn hätte kein Zweifel bestanden, dass die Erstellung und Abgabe der Grunderwerbsteuererklärung und die Anzeige des Vertrages von der Fa. P. GmbH vorgenommen werden würden. Da Mag. H. und er seit 1995 insbesondere bei derartigen Umgründungen zusammengearbeitet hätten und diese Zusammenarbeit uneingeschränkt professionell und verlässlich gewesen sei, habe er auf die Wahrnehmung der gegenständlichen Anzeige- und Offenlegungspflicht durch Mag. H. bzw. die Steuerberatungskanzlei vertraut.

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte ergänzend vor, dass der gegenständliche Einbringungsvertrag vom im Unternehmen der Klienten in Gegenwart des Notars verhandelt und letztendlich unterzeichnet worden wäre, wobei aber noch Pensionszusagen an die persönlich haftenden Gesellschafter offen geblieben seien. Da diese Zusagen aber eine Bedingung der Komplementäre gewesen seien, habe es noch keine Freigabe für die Verträge selbst gegeben. Erst einige Tage später habe der Beschuldigte dann nach Zustimmung der Komplementäre die Verträge beim Firmenbuch anzeigen können, sodass das Berufungsvorbringen des Amtsbeauftragten hinsichtlich einer bereits am unterlassenen Eintragung ins Fristenbuch ins Leere gehe, weil zu diesem Zeitpunkt das Zustandekommen der Verträge und somit die Grunderwerbsteuerverpflichtung noch gar nicht fest gestanden sei. Dies sei auch der Grund gewesen, warum der Notar nicht eigenständig die Berechnung der Grunderwerbsteuer vorgenommen habe, obwohl das bei anderen Verträgen immer der Fall gewesen wäre.

Anlässlich eines Telefonates vom mit Mag. H. sei festgelegt worden, dass die Anzeige zur Grunderwerbsteuer durch die Steuerberatung erfolgen sollte. Dies auch deswegen, weil in den Verträgen nur vorläufige Einheitswerte enthalten gewesen seien und Mag. H. deren Beischaffung zugesagt habe. Mag. H. habe den Beschuldigten sodann in einer E-Mail vom gebeten, die Einbringungsverträge an ihn zu schicken, was er auch getan habe. In einem weiteren Schreiben (E-Mail) vom habe der Steuerberater dann mitgeteilt, dass die Einheitswertbescheide mittlerweile vorliegen würden und die Einheitswerte auch den vorläufigen Zahlen des Vertrages entsprechen würden.

Auf Grund dieses Schriftverkehrs sei der Beschuldigte unzweifelhaft davon ausgegangen, dass die Anzeige der Grunderwerbsteuer durch die Steuerberatungskanzlei erfolgen würde und habe sich aufgrund des Verhaltens des Steuerberaters auch in dieser Meinung bestärkt gefühlt. Er sei daher mit Sicherheit von einer Auftragserteilung an Mag. H. und von dessen schriftlicher Bestätigung ausgegangen.

Dem Täter wird weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei der Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen und in das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief (§ 9 FinStrG).

Im gegenständlichen Fall ist der Beschuldigte zweifelsfrei einem Irrtum dahingehend unterlegen, der steuerliche Vertreter Mag. H. würde auf Grund seines mündlichen Auftrages die rechtzeitige Anzeige der zugrunde liegenden grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgänge vornehmen.

Die Unkenntnis bzw. mangelnde Kenntnis des Täters von der Wirklichkeit ist nur dann entschuldbar im Sinne des § 9 FinStrG, wenn sie auch bei Anwendung der nach den Verhältnissen erforderlichen und auch zumutbaren Sorgfalt nicht verhindert hätte werden können.

Entschuldbar ist ein Irrtum, wenn der Täter ohne jedes Verschulden, also auch ohne eine Verletzung einer Sorgfaltspflicht, in einer Handlungsweise weder ein Finanzvergehen noch ein darin liegendes Unrecht erkennen konnte (vgl. ).

Der Unabhängige Finanzsenat stimmt dem Berufungsvorbringen des Amtsbeauftragten zu, dass es den objektiven Sorgfaltsanforderung einer ordnungsgemäßen Büroorganisation entspricht, zum Zwecke der Vermeidung von Fehlern und Fristversäumnissen ein ordnungsgemäßes Fristenbuch zu führen und mündliche Auftragserteilungen auch schriftlich festzuhalten und zu überwachen.

Wie der Beschuldigte glaubhaft darlegen konnte, hat er am Tag der Vertragsunterzeichnung () deswegen noch keine Eintragung ins Fristenbuch vorgenommen, weil das Wirksamwerden des Einbringungsvertrages und somit das Entstehen einer Anzeigepflicht des grunderwerbsteuerpflichtigen Vorganges erst einige Tage später nach Zustimmung aller persönlich haftenden Gesellschafter endgültig fest stand.

Dem Beschuldigten ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates eine entschuldbare Fehlleistung zu Gute zu halten, welche darin gelegen ist, dass er irrtümlich davon ausging, in einem Telefonat vom , kurze Zeit nach Wirksamwerden der von ihm verfassten Verträge, den Steuerberater Mag. H. mit der Abgabe der gegenständlichen Grunderwerbsteuererklärung beauftragt zu haben. Der von ihm vorgelegte Schriftverkehr zeigt, dass die Einbringungsverträge noch am vom Steuerberater angefordert und diese auch an ihn übermittelt wurden und dass dieser am (wieder schriftlich per E-Mail) das Vorliegen der Einheitswertbescheide bestätigt hat. In Anbetracht dieser Korrespondenz, welche einer schriftlichen Auftragbestätigung sehr nahe kommt und des als erwiesen anzusehenden Umstandes, dass der Beschuldigte mit Mag. H. seit vielen Jahren zuerst als Kollege in derselben Steuerberatungskanzlei und später dann als Rechtsanwalt bei zahlreichen Umgründungvorgängen ohne Probleme erfolgreich zusammengearbeitet hat und er von der absoluten Zuverlässigkeit des von ihm Beauftragten ausgehen konnte, ist es ihm nicht vorwerfbar, auf eine weitere Überwachung der Abgabe der Grundwerbsteuererklärungen durch den von ihm beauftragten und als zuverlässig bekannten Steuerberater verzichtet zu haben.

Der Unabhängige Finanzamt kommt daher zu der Schlussfolgerung, dass der Beschuldigte im gegenständlichen Fall einem Irrtum unterlegen ist, welcher in Anbetracht des Umfanges und der Kompliziertheit des zugrunde liegenden Umgründungsfalles auch einem sorgfältigen Rechtsanwalt unterlaufen kann.

Unter Zugrundelegung der obigen Ausführung und des Gesamtbildes der dargestellten Verhältnisse ist daher zu Gunsten des Beschuldigten von einem entschuldbaren Irrtum auszugehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

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