GesbR zwischen Ehegatten und Einkünftezurechnung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Europa Treuhand WP u. StB GesmbH, 4020 Linz, Europaplatz 4, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom betreffend Einkommensteuer für 2001 bis 2005 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt ist im Zuge einer Außenprüfung zum Ergebnis gelangt, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der XY GesbR (= GesbR) gemäß § 188 BAO für die Streitjahre zu unterbleiben hat, weil es nach den detaillierten Feststellungen im Bericht vom über das Ergebnis der Außenprüfung an mehreren Anwendungsvoraussetzungen des Art. IV UmgrStG für den Zusammenschluss der beiden Einzelunternehmen: XX und YY (= Berufungswerberin - Bw.) mit der GesbR fehle und dieser somit steuerlich unwirksam sei. Überdies hat das Finanzamt auch die Unternehmereigenschaft der GesbR nicht anerkannt.
Gegen die auf Grund dieser Prüfungsfeststellungen vorgenommene Zurechnung der Gewinne an die Bw. als Einzelunternehmerin hat diese mit nachstehender Begründung das Rechtsmittel der Berufung erhoben:
Mit dem Gesellschaftsvertrag vom sei von den Ehegatten XX und YY eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht gegründet worden. Zweck dieser Gesellschaft sei es, in dem zu errichtenden gemischt genutzten Gebäude auf dem Grundstück: Gebäude-Adresse, Schulungen abzuhalten. Im Jahr 2001 sei mit dem Bau eines Wohnhauses mit Garage, das von beiden Ehepartnern entsprechend dem Gesellschaftsvertrag zu gleichen Teilen finanziert worden sei, begonnen worden. Die bereits beim Bau geplanten Büroräume im Untergeschoß des Hauses seien mit dem Baubewilligungsbescheid vom genehmigt worden. Als betrieblich genutzter Anteil am Gebäude seien 62,20 % ermittelt worden. Hintergrund für die Errichtung der Schulungseinrichtung sei das Fehlen von Schulungsinstitutionen im ländlichen Bereich, die qualitativ gute Kurse sowie darüber hinausgehende Betreuung anbieten würden, gewesen. Langfristiges Ziel sei es, den Bereich Gesundheit, der auf Grund der Bevölkerungsentwicklung Europas zunehmend an Bedeutung gewinne, mit jenem der EDV zu verknüpfen. Die Bw. schreibe im Rahmen ihrer Ausbildung bei der B Akademie eine diesbezügliche Masterarbeit. Sie plane nach Abschluss ihrer Ausbildung ihre nichtselbständige Tätigkeit aufzugeben und vermehrt Kurse anzubieten. Da auch XX vermehrt Schulungen im Rahmen der GesbR durchführe sei mit positiven Einkünften aus Gewerbebetrieb in den nächsten Jahren zu rechnen. Auf Grund nachstehend auszugsweise angeführter Entscheidung , beantrage die Bw. die steuerliche Anerkennung der GesbR und die Rückabwicklung der Zuordnung der Einnahmen an die Gesellschafterin:
"(...)
Die Rechtsprechung nimmt das Bestehen einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht zwischen Eheleuten oder Lebensgefährten und die Dazugehörigkeit einer Liegenschaft zum Gesellschaftsvermögen unter anderem dann an, wenn sie ihre Mühe und ihr Kapital oder sonstige Sachwerte zu dem Zweck vereinigen, um ein Haus zu erlangen und auszubauen (EvBl 1958/112), wobei von den Vertragspartnern eine, wenn auch lose Wirtschaftsorganisation vereinbart sein muss, die jedem Partner gewisse Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte einräumt (MietSlg 41.144 ua.).
Der Gesellschaftsvertrag bildet für den Eigentumserwerb an den Einlagen durch die übrigen Gesellschafter lediglich den Titel ( § 1181 ABGB ). Sollte daher eine Liegenschaft in das (Mit-)Eigentum beider Gesellschafter übergehen, so ist sie bücherlich zu übertragen (Einbringung "quoad dominium"). Eine andere, keineswegs unübliche Form der Einlage ist jene "quoad sortem", bei der der Einbringende nach außen (sachenrechtlich) das Eigentum behält und über die Sache damit allein verfügungsberechtigt bleibt und nur im Innenverhältnis die Sache als (Mit-)Eigentum der Gesellschaft behandelt wird. Die Berechtigung des anderen Gesellschafters an der Sache ist demnach nur obligatorisch, die Bindung wirkt nur inter partes. Schließlich kann die Widmung auch (bloß) "quoad usum" sein, dh., dass auch intern eine (schuldrechtliche) Widmung ins Eigentum der übrigen Gesellschafter nicht vorgenommen werden soll, sondern dass die betreffende Sache von einem Gesellschafter lediglich zur Verwirklichung des gemeinsamen Gesellschaftszweckes dem gemeinsamen Gebrauch zur Verfügung gestellt wird (SZ 59/161; König, Das Gesellschaftsvermögen im Konkurs der GesBR, ZIK 1996, 73ff)
(...)".
Analog zur o.a. Entscheidung des OGH hätten die Ehegatten XX und YY ein Haus gebaut, wobei sie für die bestehende GesbR Büro- und Schulungsräume errichtet hätten. Ziel sei die gemeinsame Finanzierung und Nutzung der Räumlichkeiten gewesen. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien daher der GesbR und nicht der Bw. zuzurechnen. Somit beziehe sie ihre Einkünfte als Beteiligte (Mitunternehmerin) (seit 2001).
Über die Berufung wurde erwogen:
Die vorliegende Berufung richtet sich ausschließlich gegen die infolge steuerlicher Nichtanerkennung der GesbR erfolgte Zurechnung der Einkünfte - die rechnerische Ermittlung lt. Anlage 1ff zum Bericht vom ist unbestritten - an die Bw. als Einzelunternehmerin.
Der Berufung konnte unter Hinweis auf die in der Berufungsentscheidung vom , RV/0397-G/09, ausführlich dargestellte Begründung kein Erfolg beschieden sein.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 23 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Ehegatten GesbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts Mitunternehmerschaft Einzelunternehmer Zurechnung Einkünfte |
Verweise | RV/0399-G/09 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at