Einleitungsbeschwerde; Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; Verkürzung von Umsatzsteuer
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn PK, vertreten durch Frau ED, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Baden Mödling als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 1,
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Baden Mödling als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf) zur StNr. 1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Baden Mödling vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate 1-12/2008 in Höhe von € 3.160,00 und 1-5/2009 in Höhe von € 1.316,67 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde: Der Bf habe mit April 1998 seine gewerbliche Tätigkeit als Tischler aufgenommen und diese mit dem Jahre 2007 gelöscht. In der Zwischenzeit habe er eine Montagehalle aufgestellt, welche er an den Verein Mverpachtet habe. Mit der Löschung des Gewerbebetriebes habe der Bf mit dem Verein M einen neuen Pachtvertrag abgeschlossen, in welchem keine Umsatzsteuer vereinbart worden sei. Zum Abschluss dieses neuen Vertrages sei es auch hauptsächlich gekommen, da der Verein finanziell besser entlastet habe werden können.
In der Zeit seiner gewerblichen Tätigkeit habe der Bf seine Umsatzsteuerzahlungen immer pünktlich an das Finanzamt abgeführt.
Bei der Erstellung des neuen Pachtvertrages habe er nicht an die Verzichtserklärung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 gedacht, da er diese nur mit dem Gewerbebetrieb in Verbindung gebracht habe. Auf keinen Fall habe der Vorsatz, die Umsatzsteuer für den Zeitraum 1-12/2008 sowie 1-5/2009 zu verkürzen oder gar zu hinterziehen bestanden.
Wie das Finanzamt aus dem Abgabenkonto ersehen könne, habe sich der Bf redlich bemüht, die vorgeschriebene Umsatzsteuer so schnell als möglich zur Einzahlung zu bringen.
Es werde daher ersucht, vom Verdacht des Finanzvergehens nach § 33 Abs. 2FinStrG Abstand zu nehmen und - sollte es im Zuge des Verfahrens notwendig erscheinen - dem Bf das Recht auf Parteiengehör (mündliche Vorsprache) zu gewähren.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.
Nach Abs. 3 leg. cit. hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten, soweit die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt.
Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.
Der Verdächtige ist von der Einleitung des Strafverfahrens unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen (§ 83 Abs. 2 FinStrG) ...Die Verständigung bedarf eines Bescheides, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird (FinStrG-Nov. 2007, BGBl I 44/2007 ab ).
§ 83 Abs. 2 FinStrG wurde durch die FinStrG-Novelle 2010, BGBl I 104/2010, insofern abgeändert, als nunmehr gegen die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist. Diese Änderung tritt ab in Kraft und ist daher auf die gegenständliche Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid vom noch nicht anzuwenden.
Nach dem Gesetzeswortlaut ist die Finanzstrafbehörde bei Vorliegen ausreichender Verdachtsgründe verpflichtet, ein Strafverfahren einzuleiten. Ein Ermessensspielraum kommt ihr dabei nicht zu.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der Summe der sich an Hand der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergebenden Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Beschuldigten ein entsprechender Tatverdacht besteht. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. beispielsweise ).
Der Verdacht muss sich dabei sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken (z.B. ).
Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret, d.h. in einer jeden Zweifel nach § 98 Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen. Anlässlich der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens hat noch keine endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung zu erfolgen, sondern nur eine Entscheidung im Verdachtsbereich. In diesem Verfahrensstadium ist es daher nicht Aufgabe der Finanzstrafbehörde, Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorweg zu nehmen, weil die für die Subsumtion unter den betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen erst im anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind (vgl. z.B. ).
Den Gegenstand des Einleitungsbescheides bildet daher nicht die Tat selbst, sondern vielmehr die Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, der Betroffene könnte ein derartiges Finanzvergehen begangen haben (vgl. ).
Am wurde beim Bf eine Außenprüfung durchgeführt, in deren Rahmen eine Selbstanzeige gemacht wurde. Nach den Feststellungen des Prüfungsberichtes wurde die Umsatzsteuer für den Prüfungszeitraum entsprechend der Selbstanzeige festgesetzt. Unbestritten ist, dass der Bf die in der Selbstanzeige vom offen gelegten Mieteinnahmen für das Jahr 2008 (Jänner bis Dezember) und für den Zeitraum Jänner bis Mai 2009 nicht der Umsatzsteuer unterzogen hat. Der Verdacht hinsichtlich der objektiven Tatseite ist somit ausreichend begründet.
Soweit der Bf ausführt, er habe bei Erstellung des neuen Pachtvertrages nicht an die Verzichtserklärung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 gedacht, da er diese nur mit dem Gewerbebetrieb in Verbindung gebracht habe und deshalb keineswegs der Vorsatz Umsatzsteuer zu verkürzen bestanden habe, ist darauf hinzuweisen, dass zum Tatbild der Steuerhinterziehung keineswegs eine dauernde Verkürzung der Abgaben gehört; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme nicht bloß dann, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz darauf Anspruch gehabt hat.
Eine nachträgliche Entrichtung der geschuldeten Abgaben vermag die Verwirklichung des Tatbestandes nicht zu beseitigen.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Es ist als allgemein bekannt voraus zu setzen, dass Einnahmen bzw. Umsätze vollständig zu erfassen sind. Dem Bf ist gleich jedem anderen Unternehmer seine Verpflichtung vollständige Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen und Zahllasten monatlich zu entrichten bekannt. Er hat über mehrere Monate wiederholt entgegen diesem Wissen tatbildmäßig gehandelt und kommt somit als Verdächtiger der zur Last gelegten Finanzvergehen in subjektiver Hinsicht in Betracht.
Das Vorbringen, er habe nicht an die Verzichtserklärung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 gedacht und daher nicht vorsätzlich gehandelt, stellt sich daher insgesamt als Beschuldigtenrechterfertigung dar, die im nun anschließenden Untersuchungsverfahren zu überprüfen und zu würdigen sein wird.
Gerade die Rechtfertigung des Bf zeigt die Notwendigkeit der Einleitung eines Untersuchungsverfahrens auf, um die erhobenen Vorwürfe zu überprüfen. Es gibt dem Bf. auch vor allem Gelegenheit dazu, seine Rechtfertigung anhand geeigneter Unterlagen zu beweisen und die vorhandenen Verdachtsmomente auszuräumen. Zum Vorbringen, dem Bf das Recht auf Parteiengehör (mündliche Verhandlung) zu gewähren, sollte es im Zuge des Verfahrens notwendig erscheinen, wird bemerkt, dass im vorliegenden Rechtsmittelverfahren gemäß § 160 Abs. 2 FinStrG über die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden ist. Eine allfällige mündliche Erörterung (mündliche Verhandlung) bleibt somit dem weiteren finanzstrafbehördlichen Verfahren vorbehalten. Dabei ist die Finanzstrafbehörde verpflichtet, entsprechend den Vorschriften nach den §§ 114 und 115 FinStrG über das Untersuchungsverfahren, den wahren Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, seine Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen und hat gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist.
Allein der Umstand, dass der Bf. mittels Selbstanzeige seine Verfehlungen offen gelegt hat, er sich offensichtlich der Tatsache bewusst war, die Abgaben entgegen seiner abgabenrechtlichen Verpflichtung nicht korrekt abgeführt zu haben, besteht der Verdacht des angeschuldeten Finanzvergehens sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht.
Gemäß § 29 Abs. 2 FinStrG in der auf den vorliegenden Fall noch anzuwendenden Fassung BGBl 1985/571 tritt im Falle einer Selbstanzeige Straffreiheit nur ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden. Werden für die Entrichtung Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub zwei Jahre nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages an den Anzeiger zu laufen.
Von einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG kann nur dann die Rede sein, wenn die auf Grund der Selbstanzeige bescheidmäßig festgesetzten Beträge jedenfalls innerhalb der Zahlungsfrist gemäß § 210 Abs. 4 BAO entrichtet werden oder zumindest auf Grund von bis zu diesem Termin rechtzeitig gestellten Zahlungserleichterungsansuchen ein zwei Jahre nicht übersteigender Zahlungsaufschub gewährt wird und die selbst angezeigten Beträge entsprechend der gewährten Zahlungserleichterung entrichtet werden. Aus der Aktenlage ist zu ersehen, dass die Abgaben, die als strafbestimmende Wertbeträge dem Finanzstrafverfahren zu Grunde liegen, nicht den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet.
Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf das ihm angelastete Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten, an dessen Ende ein Schuldspruch oder die Einstellung des Verfahrens zu stehen hat (vgl. die Erkenntnisse des Zlen 93/14/0020, 0060, 0061, und die dort zitierten Vorerkenntnisse).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 83 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
TAAAC-95817