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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 15.03.2010, RV/2718-W/07

(Kein) Freibetrag iSd § 23 KStG für Verein zur beruflichen Förderung von Architeken? Gemeinnützigkeit iSd § 34 Abs 1 BAO, wenn Vereinszweck nicht ausschließlich der wissenschaftlichen Förderung moderner österreichischer Architektur dient?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Szauter Buchhaltung Consulting GmbH, Steuerberater, 3400 Klosterneuburg, Brunnleiten 10, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg, vertreten durch ADir. Peter Gausterer, vom betreffend Körperschaftsteuer 2003 und 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Bw ist ein 2002 gegründeter Verein zur Förderung innovativer Architektur von jungen Architekten. Am reichte der steuerliche Vertreter beim Finanzamt Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen für 2002 - 2005 mit folgenden Beilagen ein:

- Vereinsstatuten; - Vereinsregisterauszug; - Fragebogen Verf. 15a + Unterschriftenprobeblatt; - Vereinsabrechnungen; - Vollmacht für den steuerlichen Vertreter; - Selbstanzeige des Vereinsobmannes (§ 29 FinStrG) und Einzahlungsbelege UVA 1-6/06.

Mit den angefochtenen Bescheiden veranlagte das Finanzamt den Verein auf Basis der eingereichten Steuererklärungen zur Körperschaftsteuer für 2003 und 2004.

In der dagegen erhobenen Berufung machte der Bw unter Hinweis auf seine in den Erklärungsbeilagen deklarierte Gemeinnützigkeit (zitiert: § 5 Abs 6 KStG 1988) den Abzug des Freibetrages für begünstigte Zwecke gem. § 23 KStG im höchstzulässigen Ausmaß geltend.

Vom Finanzamt aufgefordert, das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Begünstigung nachzuweisen, brachte er nochmals eine Kopie der Vereinsstatuten bei und führte aus: § 35 BAO definiere den Begriff gemeinnützige Zwecke. Entsprechend § 2 der Vereinsstatuten sei das Ziel des Vereines die Vermittlung zeitgemäßer, innovativer und qualitativ hochwertiger Architektur sowie die Förderung junger Architekten/Architektinnen. Ebendort sei verankert, dass die Tätigkeit des Vereins nicht auf das Erzielen von Gewinnen ausgerichtet sei. Vereinsmitglieder könnten alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich zu einem freien und demokratischen Österreich bekennen; die Mitgliedschaft stehe daher der Allgemeinheit offen. Da mit der satzungsmäßigen Förderung der Allgemeinheit, dem Nutzen der Förderziele für die Allgemeinheit, der gemeinnützigen Widmung des Vereinsvermögens im Auflösungsfall und mit dem wissenschaftlicher Vereinszweck alle Kriterien zur Einstufung des Vereins als gemeinnützig erfüllt seien, werde um Zuerkennung der Gemeinnützigkeit ersucht.

Nachdem das Finanzamt mittels Internetausdrucken vom Informationen über den Verein beschafft hatte (dazu im Erwägungsteil), wies es die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab:

Die Förderung des Erwerbes und der Wirtschaft von Einzelpersonen (Gesellschaften) (...) sei nicht begünstigt (, 0197; , 97/14/0022). Eine Förderung der Allgemeinheit liege weiters dann nicht vor, wenn - im Wege von Berufs- und Wirtschaftsverbänden, Interessenvertretungen usw. - die wirtschaftlichen bzw. beruflichen Interessen von bestimmten Berufsständen, Personengruppen oder Wirtschaftszweigen vertreten werden () oder eigenwirtschaftliche, private oder gesellschaftliche Interessen von Vereinsmitgliedern gefördert werden sollen ().

Laut Vereinsstatut und Internetseite des Vereins sei Inhalt der Vereinstätigkeit "die Vermittlung zeitgemäßer und qualitativ hochwertiger Architektur in Österreich, sowie die Vermittlung österreichischer Architekturleistungen im internationalen Umfeld - der Architektur Export". Diese Tätigkeit diene primär nicht der Allgemeinheit, sondern es liege eine herkömmliche gewerbliche Leistungsvermittlung vor, wodurch eigenwirtschaftliche, private oder gesellschaftliche Interessen von Vereinsmitgliedern gefördert werden sollten.

Eine Förderung der Allgemeinheit liege auch nicht vor, wenn der satzungsmäßige Zweck des Rechtsträgers auf Unterhaltung und Geselligkeit gerichtet sei, außer diese Zwecke wären nur völlig untergeordnet. auf der Website des Vereins werde dies so kommentiert: "Die Veranstaltungsreihe wurde im Dezember 1997 ins Leben gerufen und hat sich seither zu einem Fixtermin der Architekturszene entwickelt. Und weil uns das Anknüpfen von sozialen Kontakten ein anliegen ist, laden wir nach jedem Vortrag alle BesucherInnen zu einem erfrischenden Getränkebuffet, bei welchem in gemütlicher Atmosphäre bei einem Gläschen Wein die Vortragenden persönlich kontaktiert werden können."

Binnen Monatsfrist beantragte der Bw die Vorlage der Berufung an den UFS zur Entscheidung und kündigte eine ergänzende Begründung an, die jedoch ausblieb.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Internetseite des Bw sind kurz gefasst folgende entscheidungswesentliche Informationen zu entnehmen (Hervorhebungen durch den UFS):

Der Verein sei () eine Plattform für junge und progressive Architektur. Im Mittelpunkt der Aktivitäten stünden die Vermittlung () innovativer () Architektur, die Förderung vorwiegend junger ArchitektInnen bzw. Architektenteams sowie die Wissensvermittlung. Insbesondere sollten der Kontakt und Dialog mit der Öffentlichkeit, Wirtschaft, Verwaltung und Politik hergestellt und Vorurteile und Desinformation abgebaut werden. (Der Verein sei weiters) die einzige Nachwuchsförderung im Architekturbereich in Österreich und ein Sprungbrett für () "Emerging Talents". Viele (von ihnen) seien beim Verein erstmals mit ihren Projekten in der Öffentlichkeit aufgetreten und mittlerweile Shootingstars. () Der Verein sehe sich als gute Ergänzung zu bereits etablierten Architekturvermittlungen.

Die Vortragsreihe des Vereins (kalendarisch aufgelistet) gehöre zu den bestbesuchten Veranstaltungen in Österreich. Regelmäßig kämen zwischen 100 und 120 Interessierte aus den Bereichen Architektur, Verwaltung und Bauwirtschaft zu den Veranstaltungen. Ebenso seien jedes Mal Fachjournalisten anwesend. Die Vorträge dauerten jeweils ca. eineinhalb Stunden. Eine halbe Stunde davor sowie eineinhalb Stunden danach stehe den Teilnehmern ein Getränkebuffet zur Verfügung, um () ins Gespräch zu kommen. Nicht zuletzt auch deshalb hätten sich die Veranstaltungen des Vereins zu einem Fixpunkt in der Wiener Architekturszene entwickelt. Die Vortragsreihe sei die einzige dauerhafte Initiative, um junge österreichische Architekturschaffende nachhaltig zu fördern ...

Der Verein betreibe darüber hinaus eine Reihe weiterer Projekte, (zu nennen sei) etwa einePublikation, welche die ersten Vortragenden dokumentiere und sich zu einem in USA, Japan und ganz Europa erhältlichen Bestseller entwickelt habe. Nach einer ersten Ausstellung 2000 (in Österreich) sei 2003 die erste Auslandsausstellung in Hongkong erfolgt. Der Verein eröffne Unternehmen, die die Zielgruppen der Architekten ansprechen möchten, eine sehr effiziente und prestigeträchtige Möglichkeit, Kontakt herzustellen bzw. das eigene Unternehmen optimal zu positionieren. Die so genannte (Bw)-Partnerschaft sei ausgesuchten Unternehmen mit hohem Qualitätsanspruch vorbehalten. Je Branche sei maximal ein Partner zugelassen, um die Exklusivität zu sichern.

Bereits die vorgelegten Statuten und die oben mit Fettdruck hervorgehobenen Informationen auf der Homepage des Vereins zeigen, dass dieser die Voraussetzungen für eine Körperschaftsteuerbegünstigung gemäß § 23 iZm § 5 Abs 6 KStG 1988 nicht erfüllt: Das Tatbestandsmerkmal der Gemeinnützigkeit (§ 35 Abs 1 BAO) im Sinne eines den ausschließlichen Vereinszweck bildenden Gegenstandes der Tätigkeit (§ 34 Abs 1 BAO) ist weder nach den Satzungen (Statuten) noch nach der tatsächlichen Geschäftsführung gegeben. Steht doch nicht etwa die Förderung der Allgemeinheit (eines Nutzens für das Gemeinwohl gem. § 35 Abs 2 BAO), sondern die berufliche Förderung österreichischer Architekten durch das Herstellen von Kontakten mit Verwaltung, Bauwirtschaft und Politik sowie die Vermittlung von Talenten an potenzielle Auftraggeber, z. B. im Rahmen "exklusiver" Partnerschaften, somit die Förderung von wirtschaftlichen Interessen einer Berufsgruppe ausdrücklich im Mittelpunkt des statutenmäßig festgelegten und praktisch konsequent verfolgten Vereinszwecks. Auch der gesellschaftliche Rahmen der Vortragsveranstaltungen und die Selbsteinschätzung des Bw als Fixpunkt der Architekturszene Wiens fügen sich in das klare Gesamtbild der Förderung von (berechtigten, aber nicht steuerbegünstigten) Partikularinteressen ein. Die in den Statuten vorgesehene Möglichkeit eines jeden demokratisch und staatstreu gesinnten österreichischen Beitrittswerbers, dem Verein beizutreten, das Vereinsziel Wissensvermittlung und das Bekenntnis zu einem hohen Qualitätsanspruch bei der Auswahl der Vortragenden vermögen an dieser Beurteilung ebenso wenig zu ändern wie die Statutenbestimmung über den Ausschluss des Gewinnstrebens und über das Vereinsvermögen im Auflösungsfall.

Entgegen den Berufungsausführungen trifft es nicht zu, dass der Verein ausschließlich begünstigte Zwecke iSd §§ 34f BAO verfolgt und er somit ein Steuersubjekt im Sinne des § 5 Abs 6 KStG wäre. Zu Recht hat daher das Finanzamt die ständige Rechtsprechung des VwGH zum Begriffsinhalt von Gemeinnützigkeit iSd Gesetzes auf den gegenständlichen Sachverhalt anwendbar gesehen und die Begünstigung des § 23 KStG versagt. Der Bw konnte dem nichts entgegen setzen. Über die Berufung war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 34 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 35 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 35 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 5 Z 6 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 23 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at