Fremdüblichkeit eines Darlehens
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/13/0135 eingebracht Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Straße, vertreten durch Vertreter, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom , St.Nr., betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 1998 im Beisein der Schriftführerin A nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. besteht seit dem . Persönlich haftender Gesellschafter ist die RG. Kommanditist mit einer Vermögenseinlage von ATS 10.000,-- ist KR. Gegenstand des Unternehmens der Bw. ist die Erzeugung von Kunststoffen. Der Firmensitz der Bw. befindet sich in Gasse. Der Kommanditist der Bw., KR , war im berufungsgegenständlichen Zeitraum an der RG im Ausmaß von rund 1,22 % und die Einzelfirma des KR im Ausmaß von rund 95,11 % an dieser beteiligt. Der Firmensitz der RG befindet sich ebenfalls an der letztgenannten Adresse.
Im Jahre 1995 beteiligte sich die RG an der Firma WG in Höhe von 20 % und erhöhte diese Beteiligung im Laufe des Jahres 1996 auf das Ausmaß von 50 %. Bei dieser wurde am mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien das Ausgleichsverfahren und mit Beschluss vom der Anschlusskonkurs eröffnet. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom wurde der Anschlusskonkurs mangels Kostendeckung aufgehoben. Am wurde die Firma der WG im Firmenbuch gelöscht.
In einer die Umsatzsteuer und die einheitliche und die gesonderte Gewinnfeststellung der Jahre 1996 bis 1998 betreffenden Betriebsprüfung wurde u. a. festgestellt, dass im Wirtschaftsjahr 1997/1998 folgende Scheckabbuchungen als Betriebsausgabe vom Konto der Bw. abgebucht und als Betriebsausgaben behandelt worden seien:
Am : ATS 280.000,--
Am : ATS 420.000,--.
Die BP stellte fest, dass diese Zahlungen nicht betrieblich veranlasst gewesen seien und erhöhte den Gewinn der Bw. entsprechend.
Begründend führte die BP diesbezüglich aus, dass sich die Firma RG im Juni 1995 an der damaligen Firma U - dieser Firmenname wurde im Juli 1997 von U auf WG geändert - beteiligte. Die Firma WG habe Verluste erwirtschaftet. Außerdem hätten bei dieser hohe Verbindlichkeiten ausgehaftet. Durch die eingegangene Beteiligung sei eine Steigerung der Sportpistolenerzeugung und eine finanzielle Verbesserung dieses Betriebes erhofft worden. Der Absatz der Sportpistolen sei aber nicht wie erwartet gelaufen. Außerdem seien die Verluste sprunghaft angestiegen und die Bankverbindlichkeiten weiter erhöht worden. Im Einzelnen seien folgende diesbezügliche Entwicklungen festgestellt worden:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1995 | 1996 | 1997 | |
Umsatz (in ATS) | 1,240.018,-- | 6,295.440,-- | 1,694.112,-- |
Verlust (in ATS) | -6,868.114,-- | -28.978.198,-- | -59.363.379,-- |
Bankverbindlichkeit (in ATS) | 18,475.955,-- | 44,576.164,-- | 54,992.850,-- |
Auf Grund der äußerst schlechten wirdschaftlichen Lage sei es zu Beginn des Jahres 1999 nach dem Nichtzustandekommen eines Ausgleiches zur Eröffnung des Anschlusskonkurses gekommen. Die finanziellen Unterstützungen seitens der Bw. seien laut Herrn KR auf Grund der wirtschaftlichen Probleme der Firma WG in Form der o. e. Schecks erfolgt.
Hinsichtlich des Scheckausganges in Höhe von ATS 280.000,-- sei auf dem Kontoauszug der handschriftliche Vermerk FaWDarlehen ergänzend angebracht worden. Ein diesbezüglicher Darlehensvertrag existiere jedoch nicht. Die Buchung der Zahlung sei zuerst über die Position Darlehen erfolgt. Später sei diese Forderung als Schadensfall ausgebucht worden. Bezüglich des Scheckausganges in Höhe von ATS 420.000,-- habe Herr KR angegeben, dass die diesen betreffende Zahlung für die Gebietskrankenkassenschulden der Firma WG verwendet worden sei. Als Nachweis für die Richtigkeit dieser Aussage sei ein Schreiben der Stb. Kanzlei E (steuerlicher Vertreter der Firma WG ) in dem diese bestätigt habe, dass beide Zahlungen auf das Lieferantenkonto der Firma RG wie folgt verbucht worden seien, übermittelt worden:
KA 1101/ ATS 280.000,-- Einzahlung
KA 201/ ATS 420.000,-- Einzahlung.
Offenbar müssten die Schecks bei der bezogenen Bank bar behoben und sodann die Beträge in die Kassa der Firma WG eingelegt worden seien. Bei dieser Vorgangsweise ergebe sich allerdings eine Ungereimtheit: Die Abbuchung des Scheckbetrages von ATS 280.000,-- solle mit Valuta erfolgt, die Einzahlung in Kassa der letztgenannten Firma solle bereits früher - am -erfolgt sein.
Ein konkreter Nachweis, dass der Betrag von ATS 420.000,-- zur Abstattung von Schulden der Firma WG gegenüber der Wiener Gebietskrankenkassa verwendet worden sei, existiere nicht. Es sei auch unklar, warum zur Schuldentilgung der ungewöhnliche Weg mittels Hingabe eines Schecks beschritten worden sei, zumal eine direkte Überweisung vom Bankkonto der Bw. an die WGKK die widmungsgemäße Verwendung der Mittel sichergestellt hätte.
Die Verbuchung dieses Betrages sei im Rechnungswesen der Bw. auf dem Konto 7852 "Aufwand für Firma W" erfolgt.
Durch diese beiden Zahlungen sei der Bw. gegenüber der Firma WG eine Forderung in Höhe von ATS 700.000,-- entstanden, diese sei jedoch in deren Insolvenzverfahren nicht angemeldet worden. Andererseits habe die Bw. sehr wohl Forderungen im Gesamtbetrag von ATS 2,181.999,61 (ON 65 Anmeldungsverzeichnis zu S Konkurssache WG ) wegen offener Mieten und unbeglichener Maschinenlieferungen angemeldet, welche den Betrag von ATS 700.000,-- jedoch nicht inkludiert hätten. Laut Auskunft des Gesellschafters KR sei deren Anmeldung deshalb unterblieben, da ohnehin mit keiner Quote gerechnet worden sei und da in diesem Forderungsbetrag keine Umsatzsteuer enthalten gewesen sei. Eine Beteiligung der Bw. an der Firma WG hätte zu keiner Zeit bestanden.
Ein im Wirtschaftsleben unter fremden Geschäftspartnern üblicher Darlehensvertrag existiere nicht. Es könne nicht nachvollzogen werden, wofür die seitens der Bw. an die Firma WG übergebenen Schecks im Gesamtwert von ATS 700.000,-- verwendet worden seien. Diese Schecks seien Ende 1997 bzw. Anfang 1998, zu einem Zeitpunkt zu dem die letztgenannte Firma bereits als zahlungsunfähig anzusehen gewesen wäre, da zu diesem Bankverbindlichkeiten in Höhe von rund ATS 55 Mio und Verluste in Höhe von rund ATS 59 Mio bestanden hätten, übergeben worden.
Im Rahmen der Betriebsprüfung habe die betriebliche Veranlassung der Bezahlung des Betrages von ATS 700.000,-- nicht dokumentiert werden können. Daher sei eine außerbilanzmäßige Zurechnung der zuvor geltend gemachte Betriebsausgaben erfolgt.
Vom UFS wird an dieser Stelle angemerkt, dass in den Erläuterungen zur Bilanz der Bw. per hinsichtlich der Haftungsverhältnisse folgende Ausführungen erstellt wurden:
"Zur Sicherstellung einer Verbindlichkeit der Firma WG (vormals UGmbH, ein Beteiligungsunternehmen des vollhaftenden Gesellschafters RG ) wurde vom Unternehmen ein Blankowechsel akzeptiert. Neben der Firma V haften noch Herr KR und Herr RW für diese Verbindlichkeit. Infolge der schlechten wirtschaftlichen Lage des Unternehmens WG ist mit einer möglichen Inanspruchnahme aus dieser Haftung in Höhe von ca. öS 6 Mio zu rechnen. Eine Rückstellung wurde jedoch nicht gebildet, da die anderen Haftenden im Einvernehmen mit der Bank vorrangig zur Haftung herangezogen werden."
Das Finanzamt erließ am den Bescheid betreffend die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 1998 entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung.
In der mit Schreiben vom eingebrachten Berufung gegen den o. a. Bescheid brachte die Bw. vor, dass sie der Firma WG in zwei Fällen Darlehen über ATS 280.000,-- bzw. ATS 420.000,-- überlassen habe. Die Bw. sei mit der letztgenannten Firma in ständiger Geschäftsverbindung gewesen. Daher habe großes Interesse am Überleben der Firma WG bestanden. Dies auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die Bw. nicht unbeträchtliche Lieferforderungen an diesen Kunden gehabt hätte.
Wie bereits während der Prüfung dargestellt, sei unbestritten, dass die Bw. beide Schecks gegeben habe. Auch sei unbestritten, dass beide Beträge in die Buchhaltung der Firma WG eingegangen seien. Nachdem diese insolvent geworden sei, seien lediglich die offenen Lieferforderungen, auf Grund eines Fehlers jedoch nicht die Darlehensforderung angemeldet worden. Dies deshalb da diese nicht auf dem Kundenforderungskonto verbucht gewesen sei. Eine Korrektur sei unterbleiben, da in Kenntnis der finanziellen Situation der Firma WG mit keiner Quote gerechnet habe werden können und da auch keine Umsatzsteuerkorrektur für diese Beträge notwendig gewesen sei. Die Bw. stellte den Antrag, diese Beträge als Verlust abschreiben zu können, da diese einen effektiven Verlust für sie darstellten. Außerdem habe die Bw. bereits öfters Risikogeschäfte, aus denen auch entsprechende Gewinne resultiert hätten, abgeschlossen. Darüberhinaus sei aus der Ergebnisentwicklung der Bw. klar zu ersehen, dass diese eine starke Tendenz nach oben aufweise (95/96 ATS 4 Mio, 96/97 ATS 11, 6 Mio, 97/98 ATS 30,4 Mio). Es könne nicht sein, dass die erfolgreichen Geschäfte der Besteuerung unterzogen würden, ein einmaliger Verlust jedoch nicht anerkannt werde.
Die Betriebsprüfung nahm zu dieser Berufung mit Schreiben vom Stellung und führte aus, dass in dieser nur die im BP-Verfahren getroffenen Aussagen wiederholt und keine neuen Erkenntnisse vorgebracht worden seien.
In der mit Schreiben vom eingebrachten Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung zu ihrer Berufung brachte die Bw. vor, dass im o. e. Berufungsschreiben keine neuen Erkenntnisse vorgebracht worden seien, da sich der Sachverhalt nicht verändert habe. Die Bw. habe ein Darlehen gewährt, das infolge der Insolvenz des Darlehensnehmers, eines ihrer Kunden, nicht zurückbezahlt worden sei. Da dieses Darlehen ausschließlich aus Geschäftsgründen gewährt worden sei, beantragte die Bw. unter Berufung auf die Gesetzeslage sowie die entsprechende Rechtsprechung die Anerkennung der Abschreibung dieses Darlehens, ohne jedoch hinsichtlich der Rechtslage bzw. der entsprechenden Rechtsprechung nähere Ausführungen zu erstellen.
Mit Bescheid vom erließ das Finanzamt eine abweisende Berufungsvorentscheidung mit der Begründung, dass die rechtliche Würdigung der Betriebsprüfung, die Bezahlung des Betrages von insgesamt ATS 700.000,-- an die Firma WG ohne entsprechende Dokumentation der betrieblichen Veranlassung bzw. die Forderungsausbuchung der angeblichen Darlehen ohne entsprechende Darlehensverträge inklusive Rückzahlungsmodalitäten, Verzinsung, Sicherheiten u. dgl. nicht anzuerkennen, auf Grund der in Tz 17 des Betriebsprüfungsberichtes enthaltenen Tatsachenfeststellungen als schlüssig zu beurteilen gewesen sei. Da im Zuge des Berufungsverfahrens keine neuen Umstände hervorgekommen seien, die eine andere Beurteilung des Sachverhaltes zugelassen hätten, sei eine Änderung des angefochtenen Bescheides nicht in Betracht gekommen.
Mit Schreiben vom beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde Zweiter Instanz sowie eine mündliche Verhandlung über ihre Berufung abzuhalten.
In der Vorladung zur mündlichen Berufungsverhandlung wurde die Bw. vom UFS ausdrücklich aufgefordert, in dieser sämtliche Beweismittel betreffend die betriebliche Veranlassung der beiden an die Firma Wolf Sportpistolen GmbH gewährten Darlehen beizubringen.
In Entsprechung dieser Aufforderung brachte der steuerliche Vertreter zu Beginn der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung das Berufungsbegehren ergänzende schriftliche Ausführungen sowie eine Kopie des vom Ausgleichsverwalter am erstellten Ausgleichsberichtes betreffend des am über Antrag der Firma WG vom beim Handelsgericht Wien eröffneten Ausgleichsverfahrens bei.
In den im letzten Absatz angesprochenen ergänzenden schriftlichen Ausführungen wurde u. a. ausgeführt, dass sich der Komplementär der Bw., die Firma RG , im Jahre 1995 an der Firma WG beteiligt habe. Deren Zweck habe in der Entwicklung eines neuartigen Systemes von Sportpistolen bestanden. Die erste Phase dieser Entwicklung habe bis März 1996 angedauert. In der zweiten Phase sei die Serienreife erreicht worden, bis Mai 1997 seien rund 800 Stück Pistolen produziert worden. Es habe sich jedoch während dieses Zeitraumes herausgestellt, dass die Produktion der Waffe zu teuer gewesen sei, daher sei eine Umentwicklung, die im Dezember 1997 abgeschlossen gewesen sei, beschlossen worden. Anfang des Jahres 1998 sei mit der Serienproduktion begonnen worden, Pistolen seien erzeugt und verkauft worden. Die Bw. führte diesbezüglich weiters aus, dass die Hingabe der Schecks am bzw. am aus den im letzten Satz genannten Gründen sowie auf Grund des Umstandes, dass nunmehr endlich mit einem "entsprechenden Geschäft" zu rechnen gewesen sei, betriebsveranlasst und keineswegs als ungewöhnlich zu bezeichnen gewesen sei. Da bei den bereits verkauften Pistolen jedoch nach intensiver Benützung Bruchstellen aufgetreten seien und deren Behebung weder aus technischen noch aus finanziellen Gründen möglich gewesen sei, sei am die Notbremse gezogen und der Ausgleich eröffnet worden.
Die Bw. brachte weiters die Kopie eines von einem Waffen- und Fischereiartikelgeschäftes am erstellten und an die Firma WG gerichteten Schreibens bei in dem diese u. a. informiert wurde, dass in deren Geschäftsräumlichkeiten ein WSchaufenster eingerichtet worden sei und dass ein Test der Sportpistole WC ein sehr gutes Ergebnis erbracht habe.
Als Begründung für die Betriebsnotwendigkeit der von der Bw. an die Firma WG gegebenen beiden Schecks brachte die Bw. weiters vor, dass im am erstellten Ausgleichsbericht ausgeführt worden sei, dass die Gruppe R, der unter anderem auch die Bw. angehörte und die in Geschäftsverbindung zum ausgleichsschuldnerischen Unternehmen gestanden sei, die Produktion der Sportpistolen übernehmen sollte.
Betreffend die Betriebsnotwendigkeit der in Streit stehenden Schecks führte die Bw. weiters aus, dass alleine in den Vereinigten Staaten von Amerika mehr als zwei Millionen Sportschützen aktiv seien und dass sich daraus bei einer Realisierung dieses Potentials im Ausmaß von 5 % ein Absatz von 100.000 Pistolen ergebe. Weiters errechnete die Bw., ausgehend von Verkaufszahlen von 10.000 Stück im ersten Jahr und jeweils 20.000 in den beiden folgenden Jahren sowie einem angenommenen - niedrigesten - Verkaufspreis von ATS 10.000,-- je Pistole unter Berücksichtigung ihres Anteiles im Ausmaß von 40 %, diesbezügliche Jahresumsätze von 40 bzw. 80 Millionen ATS sowie diesbezügliche jährliche Roherträge in Höhe 24 bzw. 48 Millionen ATS.
Hinsichtlich der im BP-Bericht angesprochenen "Ungereimtheit" des Schecks vom wies die Bw. darauf hin, dass eine Gutschrift bei derartigen Schecks wie den berufungsgegenständlichen erst nach vier Valutatagen erfolge, da die Präsentation derartiger Schecks bei der Ausstellerbank vier Tage Zeit in Anspruch nehme. Es handle sich dabei um die normale und ausschließliche Vorgangsweise der Verbuchung eines Barschecks.
Weiters führte die Bw. in diesen ergänzenden Schriftsätzen unter Hinweis auf den o. e. Ausgleichsbericht aus, dass vom Masseverwalter kein Zweifel daran gelassen worden sei, dass dieser die beiden Schecks als Eigenkapital ersetzendes Kapital betrachten und daher bestreiten würde und dass deshalb deren Anmeldung im Insolvenverfahren der Firma WG unterblieben sei.
Dieser Ausgleichsbericht beinhaltet eine Präambel, einen allgemeinen Bericht hinsichtlich der rechtlichen Verhältnisse, des Sitzes des Unternehmens Firma WG usw., eine Schilderung der Ursachen des Vermögensverfalles, einen finanziellen Bericht sowie den Ausgleichsstatus und die Erfüllbarkeitsaussichten des Ausgleiches. Hinsichtlich dieses Berichtes des Ausgleichsverwalters ist anzumerken, dass in diesem u. a. ausgeführt wurde, dass beim letztgenannten Unternehmen bereits seit dem Jahre 1996 lauftend Zahlungsschwierigkeiten aufgetreten seien und dass Zahlungen oft erst nach Inkassoversuchen bzw. Exekutionshandlungen erfolgt seien. Im Übrigen decken sich die dort erstellten Ausführungen hinsichtlich der Ursachen des Vermögensverfalles mit jenen in den o. e. ergänzenden schriftlichen Ausführungen.
Zu Beginn der mündlichen Berufungsverhandlung führte der steuerliche Vertreter auf diesbezügliches Befragen seitens des Referenten des UFS aus, dass kein Darlehensvertrag existiert habe. Zinsen bzw. Sicherheiten seien nicht vereinbart worden, es sei überhaupt nichts vereinbart worden, da es um das Überleben der Fa. Wo gegangen sei. Die Hingabe der Geldbeträge in Form von Schecks sei deshalb gewählt worden, da der Exekutor vor der Tür gestanden sei. Es handle sich um kein Darlehen im klassischen Sinn. Man könne sagen, es habe sich dabei um eine Art Notgroschen gehandelt.
Der Vertreter der Bw. führte weiters aus, dass die Firma WG Mitte der 90iger Jahre eine Sportpistole entwickelt habe. Im März 1996 sei diese Entwicklungsphase abgeschlossen (Entwicklung eines Prototyps) gewesen. Die zweite Phase der Entwicklung (Herstellung der Serienreife) sei im Mai 1997 abgeschlossen worden, bis zu diesem Zeitpunkt seien 800 Sportpistolen produziert worden. Diesbezüglich sei anzumerken, dass der Plastikanteil an dieser Pistole in etwa 40% betragen habe und dass dieser von der Bw. produziert worden sei. Die Bw. habe sich einen entsprechenden Anteil am Gewinn erwartet, zumal der potentielle Käufermarkt dieser Sportpistolen alleine in Nordamerika ca. 2 Mio. Kunden umfasst habe. Das Kundenpotential sei mit 5% dieser 2 Mio. Kunden angenommen worden. Im Falle einer 10%igen Realisierung der letztgenannten 5% habe die Erwartung des Rohertrages der Bw. zwischen 2 Mio. und 4 Mio. ATS betragen. Bis Mai 1997 seien die ersten dieser Pistolen verkauft worden. Der Verkaufspreis einer Pistole habe damals zwischen 10.000,-- und 20.000,-- ATS betragen, diese Pistole sei von Sachverständigen als qualitativ äußerst hochwertig bezeichnet worden. Es habe sich jedoch das Problem ergeben, dass diese Waffe zum letztgenannten Preis zwar verkäuflich gewesen sei, dass aber ein Ertrag bei diesen Preisen nicht habe erzielt werden können. Daher sei die Produktion umgestellt worden. Die Hingabe des ersten Darlehens sei in diese Umstellungsphase gefallen, daher sei zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbar gewesen, dass die Fa. Wo in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten könnte. Ende des Jahres 1997 sei die Neuentwicklung der Pistole abgeschlossen gewesen, Anfang des Jahres 1998 habe die Serienproduktion begonnen.
Der Vertreter der Bw wies darauf hin, dass die im letzten Absatz erstellten Ausführungen dieser Niederschrift in den von ihm anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung beigebrachten Unterlagen enthalten seien. Insbesondere werde darauf hingewiesen, dass diese (Ausführungen) im Ausgleichsbericht des Masseverwalters vom - eine Kopie dieses Berichts ist in den o.a. Akten die der Vertreter anlässlich der Verhandlung beibrachte enthalten - ebenfalls aufschienen.
Der steuerliche Vertreter führte weiters aus, dass das zweite Darlehen zum Zeitpunkt des Beginnes der Serienproduktion gewährt worden sei.
Zum Ausgleich bzw. zum späteren Konkurs sei es dadurch gekommen, dass die Waffen in Folge der intensiven Verwendung Bruchstellen aufgewiesen hätten, die diese unverwendbar gemacht hätten. Diese Bruchstellen seien auf die fehlerhafte Produktion einer Fremdfirma zurückzuführen gewesen. Dabei sei das Problem gewesen, dass im Verhältnis zu dieser Fremdfirma Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche ausgeschlossen gewesen seien. Letztendlich sei nichts anderes übrig geblieben, als die Produktion dieser Pistolen einzustellen, dadurch sei es zum Ausgleich und zum späteren Konkurs gekommen.
Über die Verwendung der beiden Darlehen durch die Fa. Wo befragt, gab der steuerliche Vertreter an, dass diese Beträge seines Wissens nach für die Bedeckung von in Exekution gezogenen Schulden verwendet worden seien. Dabei habe es sich um "das Stopfen von Löchern" gehandelt, man sei zum damaligen Zeitpunkt der Ansicht gewesen, dass die Fa. WG überleben würde. Die betriebliche Veranlassung dieser beiden Darlehen sei einerseits in der Sicherung des Weiterbestandes der Fa. Wolf GmbH zu sehen, andererseits habe sich die Bw. eine Fortsetzung der Geschäftsverbindung erhofft.
Der steuerliche Vertreter gab weiters an, dass aus dem oben erwähnten Bericht des Ausgleichsverwalters ersichtlich sei, dass bereits im Jahre 1996 Exekutionen bei der Fa. Wo erfolgt seien.
Hinsichtlich der im Bericht der Betriebsprüfung angesprochenen Ungereimtheiten betreffend den Bankausgang, bzw. den Bankeingang der Schecksumme in Höhe von 280.000,-- ATS (Scheck vom ) gibt der Vertreter der Bw. an, dass er bei der Bank diesbezügliche Erkundigungen eingezogen habe, und dabei erfahren habe, dass bei Scheckeinzahlungen die von anderen Banken stammten, eine viertägige Valutafrist üblich sei.
Weiters wies der steuerliche Vertreter auf den Umstand hin, dass der Ausgleichsverwalter in seinem Bericht angegeben habe, dass die Gruppe R die Produktion der Pistolen übernehmen sollte, zur Gruppe R gehöre auch die Bw.
Die Anmeldung der Forderungen sei einerseits auf Grund eines Fehlers - es seien nur die auf den Kundenforderungskonten aufgeschienen Forderungen angemeldet worden - unterblieben, andererseits sei das weitere Betreiben dieser Forderungen in Höhe von insgesamt 700.000,-- ATS als völlig sinnlos zu beurteilen gewesen, außerdem hätte das weiteres Betreiben der berufungsgegenständlichen Forderungen nur Kosten verursacht. Der Ausgleichsverwalter habe nämlich sämtliche (Anmerkung: von der Bw.) angemeldete Forderungen als Eigenkapitalersatz bezeichnet.
Diesbezüglich merkte der Betriebsprüfer an, dass die aus den beiden o. e. Darlehen resultierenden Forderungen nicht unter diese (übrigen Forderungen der Bw. an die Firma Wo) vom Ausgleichsverwalter erwähnten Forderungen fallen könnten, da die die berufungsgegentändlichen Darlehen betreffenden Forderungen nicht im Anmeldungsverzeichnis aufschienen.
Der Betriebsprüfer führte weiters aus, dass die Hintergrundinformationen des steuerliches Vertreters betreffend die Entwicklung und das Anlaufen der Produktion der Sportpistolen aus Sicht der Betriebsprüfung nicht entscheidend seien, entscheidend sei vielmehr, ob die betriebliche Veranlassung dieser beiden Darlehen gegeben gewesen sei oder nicht. Sämtliche übrigen Forderungen der Bw. an die Firma WG hätten ebenfalls zu Ausfällen geführt, diese seien jedoch von der Betriebsprüfung allesamt anerkannt worden, da diesbezügliche Rechnungen existiert hätten und da deren betriebliche Veranlassung nachgewiesen worden sei. Die Betriebsprüfung sehe die Problematik weiters darin, dass in der Zeit der Krise Darlehen hingegeben worden seien, deren Verwendung nicht nachvollziehbar gewesen sei. Im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens sei die Bw. ersucht worden, Nachweise dafür zu bringen, dass die Darlehensbeträge an die Gebietskrankenkasse bezahlt worden wären bzw. dass mit diesen Exekutionen bedient worden wären. Nach Ansicht der Betriebsprüfung wäre eine so erfolgte Verwendung der Mittel leicht nachprüfbar.
Der Betriebsprüfer wies in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass die Summe der im Anmeldungsverzeichnis aufscheinenden Forderungen der Wr. Gebietskrankenkasse rd. 1,3 Mio. ATS betragen habe. Aus diesem Grund erscheine das Vorbringen betreffend die Verwendung dieser Mittel für Gebietskrankenkassenschulden aus wirtschaftlicher Hinsicht unlogisch. Die Betriebsprüfung erwähnte diesbezüglich weiters, dass die Summe der festgestellten bzw. anerkannten Forderungen rd. 41 Mio. ATS betragen habe und dass der Konkurs der Firma Wolf durch die Zahlung der 700.000,-- ATS niemals hätte abgewendet werden können. Die Zahlung dieses Betrages wäre dem "berühmten Tropfen auf dem heißen Stein" gleichgekommen.
Weiters wurde vom Betriebsprüfer ausgeführt, dass es die Bw. in der Hand gehabt hätte, sämtliche Zweifel hinsichtlich der Mittelverwendung auszuräumen. Ein Scheck könne Bargeld gleichgesetzt werden. Im Falle der Bw. habe es sich zu dem um keine Verrechnungsschecks sondern um Barschecks gehandelt. Die Buchhaltung der Fa. Wo sei jedoch weder der Betriebsprüfung noch dem steuerlichen Vertreter der Bw. zur Verfügung gestanden. Auch das Argument, dass Teile der fraglichen Beträge zur Bedienung von in Exekution gezogenen Beträgen verwendet worden seien, sei nicht einleuchtend, dies deshalb, da die entsprechenden Nachweise nicht vorgelegt worden seien. Der wirtschaftlich einleuchtende Vorgang der Verwendung dieser Gelder wäre der gewesen, dass beispielsweise gezielte Überweisungen an die Wr. Gebietskrankenkasse erfolgt worden wären bzw. dass andrängende Gläubiger gezielt befriedigt worden wären und nicht, dass Barschecks gegeben worden wären.
Es sei für die Betriebsprüfung nicht nachvollziehbar, was mit dem Geld passiert sei, daran änderten auch die umfangreichen Ausführungen des steuerlichen Vertreters der Bw. betreffend die Entwicklung und die Produktion der in Rede stehenden Pistolen nichts.
Auf Grund des Umstandes, dass der Ausgleich am eröffnet worden sei, müsse für die Bw. zumindest bei dem am hingegebenen Darlehen in Höhe von 420.000,-- ATS klar und deutlich ersichtlich gewesen sein, dass sich die Fa. Wo in größten wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden habe. Die Betriebsprüfung wies weiters auf ihre im Bp-Bericht zu TZ 17 erstellte Aufstellung betreffend die wirtschaftliche Entwicklung der Fa. Wo in den Jahren 1995 bis 1997 hin. Auf Grund dieser Zahlen bzw. auf Grund dieser wirtschaftlichen Entwicklung wäre es ganz leicht zu erkennen gewesen, dass sich die Fa. Wo zum Zeitpunkt der Darlehenshingabe in enormen wirtschaftlichen Problemen befunden habe. Eine weitere Finanzierung einer sich in solchen Schwierigkeiten befindlichen Firma erscheine vom wirtschaftlichen Standpunkt her nicht nachvollziehbar, dazu komme, dass die Übergabe der Darlehensbeträge in einer völlig unüblichen Form vollzogen worden sei. Es wäre der Abschluss eines diesbezüglichen Vertrages absolut notwendig gewesen. Im Geschäftsleben sei der Abschluss schriftlicher Verträge bei Darlehen in der obgenannten Höhe üblich.
Entscheidend sei, dass der Nachweis der Mittelverwendung nicht erbracht worden sei. Ein solcher Nachweis hätte beispielsweise darin bestanden, dass belegt werden hätte können dass der Gebietskrankenkasse oder anderen Gläubigern die in Streit stehenden Summe zugute gekommen wäre. In einem solchen Fall könnte der Argumentation der Berufungswerberin, dass die beiden Darlehen aus Geschäftsgründen gewährt worden seien, gefolgt werden. Derartige Nachweise seien jedoch trotz mehrerer diesbezüglicher Aufforderungen der Betriebsprüfung keine erbracht worden. Aus diesem Grunde seien die diesbezüglich vorgenommenen Forderungsabschreibungen nicht als Betriebsausgaben anerkannt worden. Dazu komme, dass die Zurverfügungstellung dieser Mittel in bar erfolgt sei und somit deren weitere Verfolgung nicht möglich sei.
Der einzige Nachweis betreffend die Verwendung dieser Mittel bestehte - neben dem Ausgang vom Konto der Berufungswerberin - in der im Bp-Bericht unter TZ 17 erwähnten Bestätigung der Steuerberatungskanzlei E , der steuerlichen Vertreterin der Fa. Wo . Die Betriebsprüfung führt diesbezüglich weiters aus, dass von Herrn KR keine weiteren Aktivitäten gesetzt worden seien, um an die Buchhaltung bzw. an das Kassabuch der Fa. Wo heranzukommen.
Der Vertreter des Finanzamtes wies auf die umfangreichen Ausführungen der Betriebsprüfung hin, und ergänzte, dass unverständlich sei, dass das in Rede stehende Geld ohne schriftlichen Vertrag zur Verfügung gestellt worden sei, noch dazu wo sich die Empfängerin dieser Beträge zum Zeitpunkt der Geldübergabe in einem Zustand der totalen Überschuldung befunden habe. Üblicherweise gewährten Banken einer Kapitalgesellschaft nur dann Darlehen, wenn diese der Bank entsprechende Sicherheiten zur Verfügung stellten bzw. wenn eine persönliche Haftung des Geschäftsführers vorläge. Ein fremder Dritter hätte einer sich in dieser Lage befindlichen Firma keinesfalls Mittel zur Verfügung gestellt, zumal bereits ab dem Jahre 1996 Exekutionen gegen die Fa. Wo erfolgt seien. Hinsichtlich der Fremdunüblichkeit der Darlehenshingabe vom sei insbesondere auf die zeitliche Nähe zur Eröffnung des Ausgleichsverfahrens am hinzuweisen.
Der im letzten Satz erwähnte Umstand, dass bereits im Jahre 1996 Exekutionen erfolgt seien, gehe aus dem Bericht des Ausgleichsverwalters hervor (Anmerkung der steuerlichen Vertretung der Bw.).
Der steuerliche Vertreter der Bw. führte weiters aus, dass es für die Betriebsnotwendigkeit dieser Zahlung nicht notwendig sei zu wissen, was die Fa. Wo mit dem Geld gemacht habe. Wichtig sei, dass der Nachweis erbracht worden sei, dass sie es erhalten habe. Die Betriebsnotwendigkeit ergebe sich aus den Geschäften die gemacht worden seien und sei völlig unabhängig von der Verwendung der Darlehen durch die Fa. Wo .
Der Betriebsprüfer ergänzte diesbezüglich, dass die Übergabe der berufungsgegenständlichen Beträge im Wege eines Barschecks als absolut unüblich anzusehen sei, dass der wirtschaftliche Niedergang der Fa. Wo absehbar und durch die Hingabe der Darlehen in Höhe von 700.000,-- ATS nicht abwendbar gewesen sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die aus der Uneinbringlichkeit der beiden von der Bw. der Firma WG gewährten Darlehen resultierenden Verluste bei der Bw. Betriebsausgaben darstellen oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen für den Bereich des Steuerrechts nur dann als erwiesen angenommen werden und damit Anerkennung finden, wenn sie
1.) nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
2.) einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
3.) auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen geschlossen worden wären (Fremdvergleich).
Diese in der Rechtsprechung für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen aufgestellten Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung und kommen daher in jenen Fällen zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen.
Der Grund für diese Anforderungen liegt zum einen darin, dass das zwischen Familienangehörigen typischerweise unterstellte Fehlen eines solchen Interessengegensatzes, wie er zwischen Fremden besteht, die Gefahr einer auf diesem Wege bewirkten willkürlichen Herbeiführung steuerlicher Folgen mit sich bringt, der im Interesse der durch die Bestimmung des § 114 BAO gebotenen gleichmäßigen Behandlung aller Steuerpflichtigen begegnet werden muss; zum anderen steht hinter den beschriebenen Kriterien für die Anerkennung vertraglicher Beziehungen zwischen nahen Angehörigen auch die Erforderlichkeit einer sauberen Trennung der Sphären von Einkommenserzielung einerseits und Einkommensverwendung andererseits (Siehe d. Erkenntnis des Zl. 98/13/0184, sowie Doralt, EStG4, § 2 Tz 160 ff).
Nahebeziehungen können auch durch gesellschaftsrechtliche Verflechtungen entstehen. Die von der Angehörigenjudikatur entwickelten Grundsätze gelten somit auch für die Anerkennung von Verträgen zwischen Schwesterngesellschaften. Mit Erkenntnis vom , Zl. 99/13/0039, hat der Verwaltungsgerichtshof u. a. ausgesprochen, dass für Verträge, die zwischen Gesellschaften abgeschlossen werden, die von der gleichen Person vertreten oder wirtschaftlich dominiert werden, wegen des in solchen Fällen typischerweise zu besorgenden Wegfalles der sonst bei Vertragsabschlüssen zu unterstellenden Interessensgegensätze aus dem Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die gleichen Anforderungen, wie oben beschrieben, zu erheben sind.
Da Herr KR , Kommanditist der Bw. ist und da dieser an deren persönlich haftendem Gesellschafter, der RG , im Ausmaß von rund 1,22 % und dessen Einzelfirma an der RG im Ausmaß von rund 95,11 % beteiligt ist und da diese seit dem Jahre 1996 ihrerseits an der Firma WG im Ausmaß von 50 % beteiligt war, ist für den berufungsgegenständlichen Zeitraum zweifellos von einer derartigen gesellschaftsrechtlichen Verflechtung zwischen der Bw. und der Firma WG auszugehen.
Im Lichte der obigen Erwägungen ist somit zu prüfen, ob die beiden von der Bw. der Firma WG gewährten Darlehen in Höhe von ATS 280.000,-- bzw. ATS 420.000,-- auch einer der Bw. fremd gegenüberstehenden Gesellschaft aus betrieblichen Gründen gewährt worden wären oder nicht.
Die Frage, ob eine Rechtsbeziehung auch unter Fremden in gleicher Weise zustandegekommen und abgewickelt worden wäre, ist eine Tatfrage und daher auf Grund entsprechender Erhebungen in freier Beweiswürdigung zu lösen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die gemäß § 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, welche Tatsachen als erwiesen anzunehmen sind, vom Verwaltungsgerichtshof insoweit zu überprüfen, als es sich um die Feststellung handelt, ob der Denkvorgang bei der belangten Behörde zu einem den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung entsprechenden Ergebnis geführt hat und ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist (vgl. hiezu beispielsweise das Erkenntnis des Zlen. 94/13/0124, 0051).
Die gegenständliche Darlehenshingabe hält dem geforderten Fremdvergleich bereits deshalb nicht stand, da es keineswegs einer üblichen Darlehensgewährung zwischen Fremden entspricht, keinen bestimmten oder nur annähernd bestimmbaren Rückzahlungstermin zu vereinbaren, weder die Leistung von Zinsen noch deren Fälligkeit festzulegen und keine entsprechenden Sicherheiten zu bestellen. Dazu kommt, dass weder diesbezügliche Vereinbarungen bestanden haben, noch dass ein Darlehensvertrag abgeschlossen wurde.
Die Nichtregelung der Darlehensmodalitäten ist insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass der Bw. die Überschuldung sowie die oben dargestellte Entwicklung der Umsätze und Verluste der Darlehensnehmerin zweifelsfrei - in diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die obigen Ausführungen betreffend die gesellschaftsrechtliche Verflechtung zwischen der Bw. und der Firma WG und auf die o. e. Erläuterungen zur Bilanz der Bw. per betreffend der Haftungsverhältnisse sowie auf die in der mündlichen Berufungsverhandlung vom Vertreter der Bw. erstellten Ausführungen, dass die Anmeldung der in Rede stehenden Forderungen auch auf Grund des Umstandes, dass deren weiteres Betreiben als völlig sinnlos zu beurteilen gewesen sei und nur Kosten verursacht hätte, hingewiesen - bekannt war, als nicht fremdüblich anzusehen.
Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens bzw. den in der Wirtschaft geltenden Grundsätzen kann ausgeschlossen werden, dass eine der Firma WG fremd gegenüberstehende Gesellschaft oder Person in Kenntnis deren finanzieller und wirtschaftlicher Lage - auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen betreffend die Entwicklung der Verluste und Bankverbindlichkeiten des letztgenannten Unternehmens wird hingewiesen, laut Bericht des Ausgleichsverwalters traten bei der Darlehensnehmerin bereits seit dem Jahre 1996 lauftend Zahlungsschwierigkeiten auf, Zahlungen erfolgten oft erst nach Inkassoversuchen bzw. Exekutionshandlungen - bereit gewesen wäre, dieser derartige Darlehen wie die berufungsgegenständlichen zur Verfügung zu stellen und noch dazu auf jegliche Vereinbarung betreffend Zinsen, Laufzeit und Rückzahlungstermine sowie insbesondere auf den Abschluss eines Darlehensvertrages zu verzichten.
In diesem Sinne ist den Ausführungen des Vertreters des Finanzamtes in der mündlichen Berufungsverhandlung, dass unverständlich sei, dass die in Rede stehenden Darlehen ohne schriftlichen Vertrag zur Verfügung gewährt worden seien und dass Banken einer Kapitalgesellschaft üblicherweise nur dann Darlehen gewähren, wenn diese entsprechende Sicherheiten zur Verfügung stellen bzw. wenn deren Geschäftsführer für diese Darlehen persönliche Haftungen eingehen, zu folgen. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 2000/13/0179 ausgesprochen hat, dass das Fehlen jeglicher klarer und eindeutiger Vereinbarungen über Sicherheiten jedenfalls als fremdunüblich zu bezeichnen sei.
Auf Grund des sich aus den Verhältnissen ergebenden Gesamtbildes - schriftliche Darlehensverträge wurde trotz der als nahezu aussichtlos zu bezeichnenden wirtschaftlichen Situation der Darlehensnehmerin nicht abgeschlossen, Vereinbarungen über die Darlehensmodalitäten wurden keine getroffen, in der mündlichen Berufungsverhandlung gab der steuerliche Vertreter bekannt, dass es sich um kein Darlehen im klassischen Sinn gehandelt habe - sind weder die oben besprochenen Kriterien des Vorliegens von Vereinbarungen klaren und deutlichen Inhaltes erfüllt, noch halten die behaupteten Darlehensvereinbarungen einem Fremdvergleich stand.
Dazu kommt, dass die betriebliche Veranlassung der in Streit stehenden Darlehen nicht nachgewiesen wurde. Aufforderungen der BP, derartige Nachweise - der Betriebsprüfer führte in der mündlichen Berufungsverhandlung aus, dass die Bw. von der BP im Zuge der Betriebsprüfung mehrfach aufgefordert worden sei, nachzuweisen, dass die beiden Darlehen aus Geschäftsgründen gewährt worden seien - zu erbringen, kam die Bw. nicht nach. Dies trotz des Umstandes, dass der Bw. deren Erbringung auf Grund der oben geschilderten gesellschaftlichen Verflechtung möglich und zumutbar war. Daran ändert auch der Umstand, dass die Firma WG die berufungsgegenständlichen Beträge tatsächlich erhielt nichts, da durch den bloßen Nachweis eines Zahlungsflusses an sich, jener, dass die diesem zugrundeliegenden Beträge einer betrieblichen Verwendung zugeführt wurden, nicht erbracht werden kann.
Daher geht das Vorbringen des Vertreters der Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung, dass es für die Betriebsnotwendigkeit der Zahlung der Darlehensbeträge nicht notwendig sei zu wissen, was die Darlehensnehmerin der Bw. mit diesem Geld gemacht habe, ins Leere. Folgte man dieser Argumentation, würde die für Betriebsausgaben bestehende Nachweispflicht (siehe Doralt EStG4, § 4 Tz 269) unterlaufen.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass von der BP sämtliche übrige Forderungen der Bw. an die Firma WG die ebenfalls zu Ausfällen führten, als Betriebsausgaben anerkannt wurden, da diesbezügliche Rechnungen existieren und da deren betriebliche Veranlassung nachgewiesen wurde. Dies trotz des Umstandes, dass der Ausgleichsverwalter auch diese als Eigenkapital ersetzendes Kapital betrachtete und in der Folge bestritt.
Die Wertung von Leistungsbeziehungen zwischen Körperschaften und ihren Mitgliedern als betriebliche Vorgänge setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass die Leistungsbeziehungen unter auch gegenüber gesellschaftsfremden Personen üblichen Bedingungen erfolgen. Anderenfalls liegen Ausschüttungs- bzw. Einlagevorgänge vor, auch wenn die Vorgänge in zivilrechtliche Geschäfte gekleidet werden. Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern finden nur dann steuerliche Anerkennung, wenn sie die oben diesbezüglich geschilderten Kriterien erfüllen. Es ist zu prüfen, ob die Zuwendung nach ihrem "inneren Gehalt" ihre Ursache in einer schuldrechtlichen Beziehung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter oder im Gesellschaftsverhältnis hat. Im letzteren Fall ist die Leistung - ungeachtet einer allfälligen Bezeichnung z. B. als Darlehen oder stille Beteiligung - als verdeckte Einlage anzusehen (vgl. das Erkenntnis des Zl. 95/15/0127). Eine unklare Vertragsgestaltung, nämlich das Unterbleiben einer Vereinbarung über Rückzahlung bzw. Verzinsung, sind Anhaltspunkte dafür, dass kein echtes Gesellschafterdarlehen, sondern eine eigenkapitalersetzende Zuwendung vorliegt (vgl. das Ereknntnis des Zl. 97/13/0068). In Verbindung mit sämtlichen obigen diesbezüglichen Ausführungen folgt daraus, dass sich hinter der behaupteten Darlehensgestaltung eine Mittelzufuhr verbirgt, die Eigenkapitalcharakter trägt.
Auf Grund des bisher Gesagten gehen die vom Vertreter der Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung erstellten Ausführungen, dass die betriebliche Veranlassung dieser beiden Darlehen einerseits in der Sicherung des Weiterbestandes des Firma WG und andererseits im Umstand, dass sich die Bw. eine Fortsetzung der Geschäftsverbindung zu dieser erhofft habe, zu sehen sei, ins Leere. Das Gleiche gilt für sämtliche Ausführungen betreffend die gescheiterte Produktion bzw. deren geplanter Übernahme durch die Bw.. Dass die Überschuldung der Darlehensnehmerin durch die Hingabe der beiden Darlehen in Höhe von insgesamt ATS 700.000,-- keineswegs beseitigt wurde geht aus der obígen, diesbezüglichen Aufstellung betreffend die Entwicklung der Verluste und der Bankschulden sowie aus den übrigen diesbezüglichen Ausführungen zweifelsfrei hervor.
Somit war den aus der Nichteinbringlichkeit der berufungsgegenständlichen Darlehen resultierenden Aufwendungen die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben zu versagen.
Mit ihrem Vorbringen, dass es sich bei der von der BP festgestellten "Ungereimtheit" um die normale und ausschließliche Vorgangsweise der Verbuchung von Barschecks handle, ist die Bw. im Recht. Dieser Umstand vermag jedoch an der dargestellten Sach- und Rechtslage nichts zu ändern.
Die im Berufungsschreiben vom erstellten Ausführungen, dass die Bw. bereits öfters Risikogeschäfte, aus denen entsprechende Gewinne resultiert hätten, getätigt habe und dass aus ihrer Ergebnisentwicklung klar zu ersehen sei, dass diese eine starke Tendenz nach oben aufweise und es nicht sein könne, dass die erfolgreichen Geschäfte der Besteuerung unterzogen würden, einem einmaligen Verlust jedoch die Anerkennung versagt werde, geht aus den oben angeführten Gründen ins Leere.
Hinsichtlich des Vorbringens, dass die die gegenständlichen Darlehen betreffenden Forderungen deshalb nicht angemeldet worden seien, da für die Darlehensbeträge keine Umsatzsteuerkorrektur erforderlich gewesen sei, ist schlussendlich anzumerken, dass für den Fall, dass eine Anmeldung von Forderungen im Konkurs eines Schuldners tatsächlich nur dann möglich wäre, wenn diese auch Umsatzsteuer enthielten, beispielsweise nahezu sämtliche Außenstände von Banken von der Geltendmachung in Insolvenzverfahren ausgeschlossen wären. Weitere diesbezügliche Ausführungen können daher unterbleiben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Gesellschaftliche Verflechtung Fremdüblichkeit Darlehen |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
MAAAC-95786