OGH vom 27.06.1984, 1Ob11/84
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernst W*****, vertreten durch Dr. Georg Hawlik, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 727.430 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 3 a R 205/83-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Landesgerichts Linz vom , GZ 1 Cg 22/83-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 13.062 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Kongregation der ***** (im Folgenden kurz Kongregation) brachte am gegen den jetzigen Kläger zu 2 C 1457/80 des Bezirksgerichts Wels eine Klage mit dem Begehren ein, der Kläger sei schuldig, die auf den Grundstücken 1256/1, 1279/2 und 2594/2 je KG Wels liegenden beweglichen Sachen zu entfernen und diese Grundstücke davon zu räumen. Der Kläger verfüge über keinen Rechtstitel zur Benützung der der Kongregation gehörenden Grundstücke. Mit der Behauptung, eine Realsubvention der Stadt Wels im Wert von 1 Mill S gehe bei weiterer Verzögerung der auf den zu räumenden Grundstücken durchzuführenden Arbeiten verloren, beantragte die Kongregation die Erlassung der einstweiligen Verfügung, dem Kläger werde aufgetragen, die ihm gehörigen und auf den Grundstücken 1256/1 und 2594/2 KG Wels lagernden Sachen zu entfernen. Das Bezirksgericht Wels erließ mit Beschluss vom , 2 C 1457/80-6, die beantragte einstweilige Verfügung. Am beantragte die Kongregation, ihr aufgrund dieser einstweiligen Verfügung die Zwangsräumung zur Entfernung der dem Kläger gehörenden und auf den Grundstücken 1256/1 und 2594/2 KG Wels gelagerten Sachen und zur Hereinbringung der Kosten dieses Antrags und der etwa weiter auflaufenden Kosten die Exekution durch Pfändung, Verwahrung und Verkauf der in der Gewahrsame der verpflichteten Partei (des nunmehrigen Klägers) befindlichen beweglichen Sachen aller Art zu bewilligen. Das Bezirksgericht Wels bewilligte mit Beschluss vom , ON 7, die beantragte Exekution, bestimmte die Kosten des Exekutionsantrags mit 482,57 S, verfügte die Zustellung des Beschlusses unter Bekanntgabe des Räumungstermins an die Parteien und die Übermittlung zweier Ausfertigungen an die Exekutionsabteilung zur Durchführung der Fahrnisexekution. Die zwangsweise Räumung wurde am durchgeführt. Dabei wurden ein Heuladewagen „Pöttinger", ein Traktor „Steyr" zwei Stück Brückenwaagen, ein einachsiger Anhängerwagen, ein LKW Mercedes Kastenwagen ohne polizeiliches Kennzeichen, ein Autowrack Fiat 125, 24 Stück Druckbehälter, ein Holzstapel Fußbodenbretter, zwei Holzstapel bestehend aus Vierkanthölzern, Brettern und alten Fensterrahmen, ein Stapel alte Fenster und Türen, eine Menge altes Blech und Blechtonnen, vier Stück alte Traktorreifen und ein Stapel Isoliermaterial von den Grundstücken 1256/1 und 2594/2 entfernt und ca 100 m südlich davon auf dem Lagerplatz W*****, gelagert. Die Kongregation beteiligte sich am Vollzug und legte darüber eine Kostennote von 2.337,53 S über die eine Beschlussfassung bis jetzt unterblieb. Im Verfahren 8 E 5593/80 des Bezirksgerichts Wels (Fahrnisexekutionsakt) wurden die oben genannten Gegenstände, die sich auf dem Lagerplatz befanden, am gepfändet. Am selben Tag wurde der Verkauf dieser Gegenstände für den angeordnet. Am beantragte die Kongregation im Verfahren 2 Cg 1457/80 des Bezirksgerichts Wels, ihr die Räumungskosten im Betrag von 9.846,75 S und die Kosten dieses Antrags als weitere Exekutionskosten zu bestimmen. Das Bezirksgericht Wels bestimmte diese Kosten antragsgemäß mit seinem Beschluss vom , ON 13. Es verfügte unter anderem die Zustellung an den Kläger durch den Vollstrecker. Am selben Tag erschien der Kläger in der Exekutionsabteilung und fragte den Beamten dieser Abteilung Helmut U***** nach der Höhe der offenen Kosten, deretwegen am nächsten Tag der Verkauf stattfinden sollte. Helmut U***** hatte vom Kostenbestimmungsbeschluss der Gerichtsabteilung 2 vom selben Tag keine Kenntnis. Er gab die noch offenen Kosten mit 516,07 S bekannt. Der Kläger überwies diesen Betrag an den Vertreter der Kongregation. Unter Nachweis dieser Einzahlung beantragte er die Einstellung der Zwangsvollsteckung gemäß §§ 39 Z 6 und 40 EO. Zur Aufnahme dieses Antrags wurde eine Stampiglie mit folgendem Wortlaut verwendet: „Der Verpflichtete beantragt unter Verständigungsverzicht die Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 39 Z 6,§ 40 EO." Helmut U***** erklärte, dass die Sachen in Ordnung gehe und fügte routinemäßig hinzu, „wenn nichts anderes nachkommt". Helmut U***** brachte zum Ausdruck, dass die Sache damit vorläufig erledigt sei und die für den nächsten Tag anberaumte Versteigerung nicht stattfinden werde. Helmut U***** nahm im Beisein des Klägers das Versteigerungsedikt von der Gerichtstafel ab. Am um 8 Uhr erschien aber der Vollstrecker Walter P***** zur Vornahme der Versteigerung. Wie der Kläger in seiner Berufungsmitteilung ausführte, wurde ihm unmittelbar vor dem Verkauf der Kostenbestimmungsbeschluss 2 C 1457/80-3 vom Vortag zugestellt. Der Kläger protestierte gegen die Vornahme der Versteigerung, er habe die ihm bekanntgegebenen Exekutionskosten bezahlt. Der Vollstrecker Walter P***** erklärte aber, dass er ohne Weisung nicht von der Versteigerung Abstand nehmen könne. Der Kläger habe eine halbe Stunde Zuwartefrist zur Verfügung, um die Angelegenheit in der Gerichtsabteilung zu erledigen. Der Kläger entfernte sich und kam erst zurück, als die Versteigerung bereits im Gange war. Sämtliche Gegenstände wurde um die Hälfte des vom Schätzmeister Berndt K***** ermittelten Schätzwerts versteigert. Der Verkaufserlös betrug 5.900 S.
Der Kläger begehrt auf dem Titel der Amtshaftung den Zuspruch des Betrags von 727.430 S sA. Entgegen der ihm am von einem Gerichtsbeamten erteilten Auskunft, die für den nächsten Tag anberaumte Versteigerung der Fahrnisse finde nicht statt, und ungeachtet der Abnahme des Versteigerungsedikts sei die Versteigerung dennoch durchgeführt worden. Der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, den ihm als offen bezeichneten Betrag innerhalb einer halben Stunden aufzubringen. Wäre dem Kläger der noch offene Kostenbetrag richtig bekanntgegegeben worden, wäre es ihm möglich gewesen, diesen Betrag (bis zur Versteigerung) aufzubringen. Dem Kläger seien unrichtige Auskünfte erteilt worden. Die gepfändeten Gegenstände seien vom Schätzmeister weit unter ihrem Wert geschätzt und danach versteigert worden. Der mit 727.430 S bezifferten Schaden sei auf das schuldhafte und rechtswidrige Fehlverhalten der Exekutionsabteilung des Bezirksgerichts Wels bzw der damit befassten Rechtspfleger und Richter zurückzuführen. Durch die Vorgangsweise des Bezirksgerichts Wels sei er in der ihm gesetzlich zustehenden Möglichkeit, die Versteigerung abzuwenden, behindert und durch die von amtlichen Schätzmeister wirklichkeitsfremd und unrichtig eingesetzten Werte um sein Eigentum gebracht worden.
Die beklagte Partei wendete ein, dem zuständigen Exekutionsbeamten sei zum Zeitpunkt der Berechnung der aushaftenden Kosten der Räumungsakt 2 C 1457/80 des Bezirksgerichts Wels nicht zur Verfügung gestanden. Der Kostenbestimmungsbeschluss vom sei ihm noch nicht bekannt gewesen. Er habe daher nicht schuldhaft gehandelt. Der Kläger hätte wissen müssen, dass in der Räumungsexekutionssache noch weitere Kosten aufgelaufen seien. Ihn treffe daher ein erhebliches Mitverschulden. Auch der Höhe nach wurde das Begehren bestritten.
Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, dass der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach zu Recht bestehe. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger am im Zeitpunkt der Versteigerung den noch offenen Betrag von 9.954,78 S verfügbar gehabt hätte oder dass er ihn bei rechtzeitiger Mitteilung noch hätte aufbringen können. Rechtlich schloss das Erstgericht aus den Bestimmungen der §§ 266 Abs 1, 272 Abs 2 und 273 Abs 2 EO, dass eine Versteigerung nicht allein wegen einer noch nicht rechtskräftigen Kostenbestimmung habe durchgeführt werden dürfen. Es hätte beim Kläger auch nicht der Eindruck erweckt werden dürfen, dass der Versteigerungstermin abgesetzt sei. Helmut U***** hätte die Abnahme des Versteigerungsedikts und die dem Kläger erteilte Auskunft im Akt ersichtlich machen sollen. Walter P***** hätte aufgrund des der Aktenlage nach berechtigten Protests des Klägers die Versteigerung gemäß § 273 Abs 2 EO sistieren müssen. Er hätte erkennen müssen, dass die Versteigerung ausschließlich wegen einer noch nicht rechtskräftig bestimmten, dem Kläger bis dahin nicht einmal bekannten Kostenforderung stattfinde, also unzulässig sei. Helmut U***** und Walter P***** hätten demnach in unvertretbarer Weise rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Der Mitverschuldenseinwendung der beklagten Partei sei entgegenzuhalten, dass der Kläger zwar habe annehmen müssen, dass noch wesentliche höhere Exekutionskosten offen seien, doch habe er nicht damit rechnen müssen, dass diese Kosten nun geradezu überfallsartig zum Gegenstand einer Versteigerung gemacht würden. Er habe sich darauf verlassen können, dass ihm ein solcher Gerichtsbeschluss rechtzeitig vor einer zwangsweisen Durchsetzung zugestellt werde. Der Hinweis des Vollstreckers, dass die Sache erledigt sei, wenn nichts anderes nachkomme, ändere hieran nichts. Durch die Versteigerung sei dem Kläger auf jeden Fall ein Schaden entstanden, da seine Fahrnisse nur zum halben Schätzwert versteigert worden seien. Auf eine Haftung des Sachverständigen komme es nicht an, weil ein konkurrierendes Verschulden von Organen der beklagten Partei vorläge und Solidarhaftung gegeben sei.
Das Berufungsgericht änderte über Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil dahin ab, dass es das Begehren abwies. Gemäß § 394 Abs 2 Geo sei der Vollzug der zwangsweisen Räumung aktenmäßig als Fortsetzung des Verfahrens, in dem der Exekutionstitel entstanden sei, zu behandeln. Das Ersuchen des Bewilligungsgerichts um den Vollzug der Fahrnisexekution sei jedoch nach § 393 Abs 2 Z 2 Geo in das E-Register einzutragen und demgemäß ein Exekutionsakt zu führen. Die daraus resultierende Zweigleisigkeit des Exekutionsverfahrens und die damit zwangsweise verbundenen zeitweiligen Informationslücken änderten jedoch nichts daran, dass die im Räumungsverfahren bewilligte Fahrnisexekution keine selbständige Exekution sei, sondern der Hereinbringung der Kosten der Räumungsexekution diene. Eine Exekutionseinstellung hätte sohin nicht nur die Berichtigung aller bisherigen Exekutionskosten, sondern auch die Beendigung der Räumungsexekution zur Voraussetzung, weil bei Durchsetzung des Hauptanspruchs das Entstehen weiterer Kosten nicht ausgeschlossen werden könne. Helmut U***** habe aus dem Exekutionsakt entnehmen können, dass in der Hauptsache eine Räumungsexekution bewilligt worden sei und die bisher bestimmten Kosten lediglich die Kosten des Antrags und die Vollzugsgebühren für eine Fahrnispfändung betroffen hätten. Dennoch erscheine seine insofern einer Rechtsbelehrung gleichzuhaltende Auskunft über die noch ausstehenden Beträge nicht fahrlässig falsch erteilt. Seine Rechtsansicht habe der ihm zugänglichen Aktenlage entsprochen. Für die Beischaffung des Titelaktes habe keine Veranlassung bestanden, da der Kläger allenfalls im Räumungsverfahren aufgelaufene Kosten schon direkt an die betreibende Partei berichtigt haben konnte. Dazu komme, dass dem Exekutionsakt auch der Vollzug der Räumungsexekution nicht zu entnehmen gewesen sei. Bei dieser Sachlage sei der routinemäßige Vorbehalt, wenn nichts anderes nachkomme, auch dann noch als entschuldigend zu werten, wenn der Exekutionsbeamte durch die Abnahme des Versteigerungsedikts beim Kläger den Eindruck erweckt habe, es finde keine Versteigerung statt. Eine Absetzung des Versteigerungstermins habe er durch diese symbolische Handlung ohnedies nicht verfügt. Auf die Rechtskraft oder die Zustellung des Kostenbestimmungsbeschlusses komme es für die Weiterhaftung des Pfandrechts nicht an. Der betreibende Gläubiger könne selbst noch im Versteigerungstermin Kosten begehren. Der Vollstrecker dürfe die Versteigerung nur schließen, wenn der Erlös auch zur Befriedigung aller Nebengebühren, sohin auch der schon angesprochenen, aber noch nicht bestimmten Kosten ausreiche. Eine Verschiebung oder Erstreckung des Versteigerungstermins durch den Vollstrecker sei grundsätzlich unzulässig. Eine Abstandnahme von der Versteigerung an Ort und Stelle dürfe nur erfolgen, wenn der betreibende Gläubiger von der Fortsetzung der Exekution abstehe oder wenn bei Beginn der Versteigerung die Forderungen aller Gläubiger vollständig samt allen Nebengebühren und Versteigerungskosten bezahlt worden seien. Für noch nicht bestimmte Kosten sei ein zur Deckung erforderlicher Betrag abzufordern. Die im Ergebnis objektive unrichtige Bekanntgabe ausstehender Kosten habe ihre Ursache in der vom Gesetz angeordneten Doppelgleisigkeit des Exekutionsverfahrens und dem zeitlichen Zusammenhang der Vorsprache des Klägers in der Exekutionsabteilung mit der Bestimmung der Räumungskosten in der Abteilung des Titelverfahrens.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Kläger erhobene Revision ist nicht berechtigt. Auch in der Revision erblickt der Kläger das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten von Organen der beklagten Partei darin, dass Helmut U***** ihm anlässlich seiner Vorsprache beim Bezirksgericht Wels am fahrlässig eine falsche Auskunft erteilt habe. Helmut U***** wäre verpflichtet gewesen, sich vor Erteilung seiner Auskunft den Akt 2 C 1457/80 des Bezirksgerichts Wels beizuschaffen. Hätte er dies gemacht, wäre er in der Lage gewesen, dem Kläger die gesamten noch aushaftenden Kosten richtig bekanntzugeben. So aber habe der Kläger annehmen müssen, dass nach Bezahlung des ihm von Helmut U***** bekanntgegebenen Betrags die Versteigerung seiner Fahrnisse am nächsten Tag nicht stattfinden werde.
Der Revision ist zuzugeben, dass die dem Kläger von Helmut U***** erteilte Auskunft und Belehrung der Sachlage nicht entsprach. Dem Inhalt des ihm zur Verfügung stehenden Aktes 8 E 5593/80 konnte er entnehmen, dass neben der Exekution auf Räumung auch gemäß § 369 EO sowohl zur Hereinbringung der Kosten des Räumungsantrags als auch aller weiter auflaufenden Kosten die Fahrnisexekution bewilligt war. Da die Räumungsexekution gemäß § 394 Abs 2 Geo aktenmäßig als Fortsetzung des Verfahrens, in dem der Exekutionstitel entstanden war, zu behandeln ist, konnte Helmut U***** aus dem Akt 8 E 5593/80 allein nicht ersehen, ob und welche weiteren Exekutionskosten im Hauptakt entstanden sind oder bis zum Verkaufstermin entstanden sein könnten. Er hätte daher den Kläger darauf aufmerksam machen müssen, dass die Versteigerung nur dann nicht stattfinde, wenn alle bis zum Versteigerungstermin aufgelaufenen Kosten, mögen sie auch erst knapp zuvor bestimmt (oder sogar noch nicht bestimmt) worden sein, von ihm bezahlt (oder zumindest sichergestellt) sind (Punkt 129 Z. 2 DBV). Waren Kosten noch offen, so durfte das Vollstreckungsorgan Walter P***** nach P 129 Z. 2 DBV von der Versteigerung nicht Abstand nehmen. Helmut U***** hätte den Kläger auf diese Rechtslage aufmerksam machen und, wäre nicht sogleich zu klären gewesen, ob und welche Kosten noch offen sind, bestimmt wurden oder noch bestimmt werden könnten, den Kläger an den Vertreter des betreibenden Gläubigers verweisen oder ihm nahelegen müssen, zum Versteigerungstermin zu erscheinen und sich in die Lage zu versetzen, allfällige inzwischen bestimmte oder sonst anerlaufene Kosten sofort zu bezahlen (oder sicherzustellen), damit der Vollstrecker von der Versteigerung absehen kann.
Der dem Organ der beklagten Partei unterlaufene Fehler könnte aber nur dann zu einer Schadenersatzpflicht der beklagten Partei führen, wenn dem Kläger der Schaden bei richtiger Belehrung nicht entstanden wäre. Die Grundsätze des bürgerlichen Rechts in ihrer Gesamtheit bilden die Grundlage, nach der sich die Haftung der Rechtsträger gemäß § 1 AHG bestimmt (SZ 53/83 ua). Auch für das Amtshaftungsrecht gilt daher, dass ein eingetretener Schaden auf das kausale Verhalten des Organs zurückgeführt werden muss (SZ 50/24; Loebenstein-Kaniak 70; Vrba-Zechner 161). Kausal ist jeder Umstand, ohne den der schädliche Erfolg nicht eingetreten wäre (SZ 51/66 ua; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 I 55; Bydlinski, Schadensverursachung 8; Deutsch, Haftungsrecht 135 f). Den Geschädigten trifft grundsätzlich die Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis (der Pflichtverletzung) und dem eingetretenen Schaden (SZ 55/53; SZ 54/179; SZ 52/15 ua). Der Kläger hatte daher nicht nur eine rechtswidrige und schuldhafte Auskunft des Organs der beklagten Partei, sondern auch zu beweisen, dass ihm wegen dieser Auskunft der zum Ersatz geltend gemachte Schaden entstanden ist. Das wäre, da auch eine richtige Auskunft Helmut U*****s nicht zur Einstellung der Exekution und zur Absetzung des Versteigerungstermins geführt hätte, dann der Fall gewesen, wenn der Kläger bewiesen hätte, dass er, wäre er von Helmut U***** richtig belehrt worden, in der Lage gewesen wäre, alle Kosten so zeitgerecht zu bezahlen bzw sicherzustellen, dass die Versteigerung unterbleiben hätte können. Dies wurde vom Kläger auch richtig erkannt, behauptete er doch in der Klage, bei richtiger Auskunft wäre es ihm noch möglich gewesen, den erforderlichen Betrag aufzubringen. Gerade eine solche für das Zurechtbestehen des Amtshaftsungsanspruchs unabdingbare Tatsachenfeststellung traf das Erstgericht aber vom Kläger unbekämpft, nicht.
Die geltend gemachten Revisionsgründe nach § 503 Abs 1 Z 2 und 3 ZPO liegen, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor. Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.