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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 07.02.2011, RV/0162-K/08

ne bis in idem

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der HS, W, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner 2007 bis Juli 2007 betreffend RS entschieden:

Der Berufung ist stattzugeben. Der angefochtene Bescheid ist ersatzlos aufzuheben.

Entscheidungsgründe

Am langte der Antrag der Berufungsweberin (kurz: Bw) auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind RS ab Jänner 2007 ein.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 und darauf ab, dass der Kursbesuch der Tochter (Ausbildung zum Notfallsanitäter) keine Berufsausbildung darstelle.

Der Bescheid wurde am nachweislich zugestellt und erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Am langte ein weiterer Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind RS für die Zeit von Jänner bis Juli 2007 ein.

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 und unter Hinweis darauf ab, dass als Berufsausbildung nur eine solche Tätigkeit angesehen werden könne, die "nachweislich" Voraussetzung für die Aufnahme an einer Universität oder Fachschule sei.

Dagegen erhob die Bw. am Berufung. Inhaltlich argumentiert die Bw. mit den von ihrer Tochter erfüllten Erfordernissen, um an der Semmelweisuniveristät in Budapest Medizin studieren zu können. Schließlich ersuchte die Bw. das von der Tochter am LKH Villach absolvierte Praktikum als Voraussetzung für die Erlangung eines Studienplatzes an der Semmelweisuniversität anzuerkennen und hiefür die Familienbeihilfe zu gewähren.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 289 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz außer in den Fällen des Abs. 1 (welche hier nicht gegeben sind) immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Ein Antrag ist unter anderem dann zurückzuweisen, wenn in ein und derselben Sache die Abgabenbehörde bereits einmal rechtskräftig entschieden hat (Grundsatz "ne bis in idem"). Der Grundsatz "ne bis in idem" besagt, dass eine Abgabenbehörde in ein und derselben Sache nicht zweimal entscheiden darf (Unwiederholbarkeit, Einmaligkeitswirkung). Dieser in der Bundesabgabenordnung nicht ausdrücklich verankerte Grundsatz, gehört aber zu den grundlegenden Pfeilern der Verfahrensordnung (siehe , ) und ist mit dem Begriff "Rechtskraftwirkung von Bescheiden" untrennbar verbunden. Die formelle Rechtskraft ist ausschließlich prozessualer Natur und bedeutet die Unanfechtbarkeit eines Bescheides im ordentlichen Rechtsmittelverfahren. Die materielle Rechtskraft eines Bescheides (sie setzt die formelle Rechtskraft des Bescheides voraus) steht der Erlassung weiterer Bescheide in derselben Sache entgegen, dh. das Verbot des "ne bis in idem" ist eine Folge der materiellen Rechtskraft (siehe Bichler, "Ne bis in idem", Das Problem der Rechtskraft im Abgabenverfahren, ÖStZ 1995, 233).

Nach herrschender Lehre bedeutet materielle Rechtskraft im Verwaltungsverfahren die Unwiderrufbarkeit, Unwiederholbarkeit und die Verbindlichkeit von Bescheiden. Im Vordergrund dieser Lehre steht die mit Bescheiden verbundene Wirkung, dass diese nicht nur für die Partei unanfechtbar sind und dass über eine Sache ein für allemal entschieden ist, sondern, dass der Abspruch über eine bestimmte Sache auch für die Behörden verbindlich, unwiederholbar, unwiderrufbar und unabänderbar ist. Die materielle Rechtskraft erstreckt sich auf den bescheidmäßigen Willensakt der Behörde, also auf den Spruch des Bescheides, als den Abspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit auf Grund des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes und der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltenden Rechtslage. Die Rechtskraftwirkung (damit das Wiederholungsverbot) bezieht sich somit auf den Gegenstand des Sachbegehrens beziehungsweise des Sachanspruches und erfasst folglich den (damit verknüpften) Inhalt und Entstehungsgrund des rechtskräftig festgelegten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses (vgl. 86/17/0202f).

Aus dem Wesen der materiellen Rechtskraft entwickelte sich die Lehre von der "Identität der Sache". Anbringen, die etwa auf Abänderung oder Aufhebung eines nicht mehr mit Berufung unterliegenden Bescheides gerichtet sind, sind "wegen entschiedener Sache" zurückzuweisen. Ebenso wie gegenüber der Partei (aus der Rechtskraft heraus in Bezug auf die entschiedene Sache) Eingriff-, (Wiederholungs-) Schranken errichtet sind, bestehen solche auch gegenüber den Behörden. Eine neuerliche Entscheidung, eine Wiederholung, Abänderung wäre unzulässig und anfechtbar, wenn die Behörde in die Rechtskraft ohne ausdrückliche Ermächtigung, wie insbesondere die §§ 293 ff BAO dies vorsehen, eingreift (Stoll, BAO-Kommentar, Seite 944ff).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe unter Hinweis auf das Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 3874/A) ist die Behörde nicht berechtigt, über einen Antrag eine Sachentscheidung zu fällen, wenn ein gleiches Ansuchen bereits einmal abgewiesen worden ist und seither keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes behauptet worden ist, mögen auch verschiedene Elemente des ursprünglich bestandenen Sachverhaltes nachträglich anders dargestellt werden bzw. erhoben worden sein. Identität der Sache im Sinne der Verfahrensordnung liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von den mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Parteibegehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist (siehe ). Ist ein Bescheid unanfechtbar und unwiderrufbar geworden, so entfaltet er die Wirkung, dass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann; diese Rechtswirkung wird Unwiederholbarkeit genannt (, , ).

Ein Erstbescheid, der ohne Verfahrenstitel erging, wie im berufungsgegenständlichen Fall, ist ersatzlos aufzuheben (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, Wien 2002, § 289, Seite 231, Punkt 3.2.).

Im gegenständlichen Verfahren hat das Finanzamt bereits am abweisend über den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Jänner 2007 entschieden. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen, somit unanfechtbar und unwiderrufbar, sodass die Abgabenbehörde in der durch diesen Bescheid erledigten "Sache" nicht neuerlich entscheiden kann.

(Anm.: zum Anspruchszeitraum: Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu Recht erkannt hat, ist die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitrum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur).

Im vorliegenden Fall hat die Behörde mit dem (rechtskräftigen) Bescheid vom über die Sach- und Rechtslage entschieden, die sich dem Finanzamt bis zum Tage der Erlassung des Bescheides geboten hat. Das Finanzamt hat somit über den Zeitraum Jänner 2007 bis Juli 2007 (rechtskräftig) entschieden.

In der Folge hat die Behörde über den von der Bw. am eingebrachten Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe von Jänner 2007 bis Juli 2007 erneut mit Abweisungsbescheid vom entschieden. Damit wurde gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstoßen. Der Abweisungsbescheid vom ist daher aufzuheben bzw. der Berufung stattzugeben. Über den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe vom wird idF zurückweisend zu entscheiden sein.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
materielle Rechtskraft
formelle Rechtskraft

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at