Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 25.01.2012, RV/0966-W/11

Zufluss von gepfändeten Urhebertantiemen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Komponistin, geb. tt.mm.1963, Wien, K-Gasse, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2006 bis 2009 sowie Umsatzsteuerfestsetzung für Jänner bis September 2010 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.), eine Komponistin, erklärte bis zum Jahr 2005 die von den Gesellschaften X. und der Y. an sie ausbezahlten Tantiemen als Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Bei einer den Prüfungszeitraum 2005 bis 2009 und den Nachschauzeitraum Jänner bis September 2010 umfassenden Betriebsprüfung (Bericht vom ) wurde festgestellt, dass auch in den Jahren ab 2006 entsprechende Tantiemen von diesen Gesellschaften an die Bw. geleistet wurden. Nach Auskunft der Bw. habe sie diese Zahlungen nicht als Einkünfte erklärt, da aufgrund eines gesetzlichen Gerichtsbeschlusses aus dem Jahr 2006 die Tantiemen zu 100% von der W. gepfändet worden seien. Von der W. seien in den geprüften Jahren lediglich geringfügige Vorschusszahlungen der X. und der Y. an die Bw. akzeptiert worden, damit diese ihre Lebenshaltungskosten zum Teil abdecken hätte können. Nach Ansicht der Betriebsprüfung seien die Tantiemen als Einkünfte aus selbständiger Arbeit der Einkommen- und Umsatzsteuer zu unterziehen. Die Feststellung der Umsätze und Einkünfte sei aufgrund von Kontoauszügen der X. und Y. erfolgt.

Diese Einnahmen wurden von der Betriebsprüfung mit dem Nettobetrag der 10%igen Umsatzsteuer unterzogen (2006: € 3.790,00; 2007: € 32.979,07; 2008: € 72.613,00; 2009: € 41.740,87; Jänner bis September 2010: € 1.817,31). Die Betriebsausgaben sowie die Vorsteuerbeträge wurden nach Durchschnittssätzen gemäß der Verordnung zu § 17 Abs. 4 und 5 EStG bzw. § 14 Abs. 1 Z 2 UStG errechnet. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit wurden wie folgt berücksichtigt: 2006: € 3.335,20; 2007: € 29.021,58; 2008: € 63.899,44 und 2009: € 36.731,97.

Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ am nach Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2006 bis 2008 entsprechende Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2006 bis 2009 und betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für Jänner bis September 2010.

Die Bw. erhob mit Schreiben vom fristgerecht Berufung gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2006 bis 2009 und Umsatzsteuer für die Jahre 2006 bis 2009 sowie Umsatzsteuerfestsetzung für Jänner bis September 2010 und begründete diese wie folgt: Sie habe bis Ende 2005 ihren steuerlichen Verpflichtungen stets nachkommen können. Die Zahlungen für Urheberrechte seien seit Jahren ihr einziges Einkommen. Von diesem Geld habe sie leben und auch ihre Musikprojekte finanzieren können. Für ein Musikprojekt im Jahr 2003 habe sie von zwei Banken Vorschüsse erhalten. Angesichts der stets hohen Einkünfte (Tantiemen) sei dies nichts Ungewöhnliches gewesen. Für die Fertigstellung eines von der Bw. produzierten Musikfilmes habe sie auch von der X. erstmals einen Vorschuss über € 20.000,00 erhalten. Im Jahr 2006 seien für ca. 1,5 Jahre die Urheberrechtszahlungen zur Abdeckung des noch vorhandenen Minus einbehalten worden, was zu großen Schwierigkeiten geführt habe. Die Bw. habe dadurch ihren Verpflichtungen auch den Banken gegenüber nicht mehr nachkommen können, was letztlich die Verpfändung der Urheberrechte, die Versteigerung ihres Wohnhauses sowie den Verlust ihres gesamten Besitzes (inklusive eines Grundstückes in Kanada) zur Folge gehabt habe. Die Bw. habe damals "Schuldenberatungsanwälte" sowie Anwälte der Wirtschaftskammer aufgesucht. Sie habe nicht glauben können, dass eine uneingeschränkte Pfändung ihrer gesamten Tantiemen (ihrer Lebensgrundlage) in Österreich tatsächlich erlaubt wäre, da ihr ein Gesetz bekannt gewesen sei, demnach sie nur bis zu einer gewissen Mindestgrenze gepfändet werden dürfte. Leider habe man ihr erklärt, "seien Tantiemen gemäß der hiesigen Gesetzeslage von dieser sehr sinnvollen Regelung ausgenommen, da Tantiemen nicht als Einkommen gelten.Die Anwälte erkannten die Situation sofort und machten mich darauf aufmerksam, dass ich mich in dieser Sache in einer Gesetzeslücke befände. Eine beträchtliche Zeit lang wurde ich von Freunden und meinem Sohn (der mich in seiner Einzimmerwohnung aufnahm) am Leben erhalten. In meiner Not, willigte die Bank, die meine Urheberrechte pfändete, auf mein Ansuchen um eine Sonderregelung ein. Man gestatte der X., einen von der Bank bewilligten Betrag zum Erhalt meines Lebens und auch zur teilweisen Rückzahlung meiner Privatschulden an mich auszubezahlen. Diese Regelung wurde für jede Auszahlung neu besprochen". Bei den ausbezahlten Beträgen habe es sich ausschließlich um Vorschüsse der X. gehandelt. Der Rückstand wäre mittlerweile auf ca. € 40.000,00 angewachsen. Inzwischen sei es der Bw. gelungen, Sozialhilfe zu erhalten, wodurch sie nicht mehr auf die Bewilligungen der Bank hoffen müsse. Die Bw. habe den gesamten Sachverhalt dem Sozialamt darlegen müssen, dieses habe nach entsprechender Prüfung die Bw. als "einkommenslos" eingestuft. Die gepfändeten Tantiemen hätten dort nicht als Einkommen gegolten. "Auf das Drama, das ich für jenes gepfändete Geld trotzdem Steuern abführen werden müsse, machte man mich dort bereits kopfschüttelnd aufmerksam. Fakt ist, dass ich für jährlich ca. € 35.000,00, die direkt zur Bank fließen, auch noch den Höchstsatz an Einkommensteuer zahlen muss. Hier bezeichnet das Finanzamt diesen Betrag, über den ich nicht verfüge, als mein Einkommen! Das bedeutet: Ich werde gezwungen, einen immer höher werdenden Schuldenberg beim Finanzamt wachsen zu lassen. Es wird mit zweierlei Maß gemessen, und das stets zu meinem Nachteil - mit fatalen Folgen. Auch Anwälte und Sozialamt sind sich dieser Gesetzeslücke bewusst. Ich fühle mich nach all den Strapazen leider weder körperlich noch finanziell in der Lage eine Korrektur in der Gesetzeslage zu erwirken, die jedoch dringendst von Nöten wäre. Auch andere Menschen könnten in einer ähnlichen Situation sein bzw. in eine ähnliche Gesetzesfalle geraten".

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist, ob in den Berufungsjahren der Bw. gutgeschriebene Urhebertantiemen, die auf Grund von in den Vorjahren geleisteten Vorschüssen nicht mehr an die Bw. ausbezahlt wurden bzw. auf Grund einer im Jahr 2006 durchgeführten Verpfändung an die W. zur Rückzahlung von Darlehen geflossen sind, zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählen. Die Bw. vertritt die Auffassung, dass sie über diese Beträge rechtlich und wirtschaftlich nicht verfügen konnte und daher steuerlich ein Zufluss dieser Urhebertantiemen an sie nicht angenommen werden könne. Darüber hinaus vertritt die Bw. die Meinung, dass eine Gesetzeslücke vorliege, auf Grund derer Tantiemen, welche zu 100% verpfändet werden könnten, steuerlich als Einkommen zu erfassen seien. Diese Auffassungen entsprechen jedoch nicht der geltenden Rechtslage sowie der einhelligen Literatur und Judikatur zu dieser Frage.

Gemäß § 2 Abs. 1 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, dass der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

Einkommen ist gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie den Freibeträgen nach den §§ 104, 105 und 106a.

Gemäß § 19 Abs.1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Einnahmen sind einem Steuerpflichtigen dann zugeflossen, wenn er über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann. Gepfändete Einnahmen fließen nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung dem Exekutionsschuldner in dem Zeitpunkt zu, in dem sie bei seinem Gläubiger eingehen und damit eine Verminderung seiner Schuld bewirken (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, EStG 1988, Wien 1993,Tz 10 zu § 19). Sie sind dem Schuldner mit dem Betrag zuzurechnen, mit dem sie ihm ohne Exekution zugeflossen wären (vgl. -G/02).

Die Höhe der von der X. und von der Y. gutgeschriebenen Urhebertantiemen lässt sich aus den vorliegenden Unterlagen eindeutig nachvollziehen und wurde von der Bw. nicht bestritten. Nach der oben dargestellten Rechtslage ist davon auszugehen, dass diese Urhebertantiemen der Bw. zugeflossen sind. Die entsprechend der bestehenden Pfandrechte erfolgten Zahlungen an die W. haben die bestehenden Verbindlichkeiten der Bw. zweifellos vermindert. Somit sind diese Beträge bei der Bw. gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 als Einnahmen jener Jahre zu qualifizieren, in denen sie beim Gläubiger (bei der W.) eingegangen sind. Daran vermag auch der in der Berufung relevierte Umstand, dass die Verpfändung der Tantiemen zu 100% und damit unabhängig vom Existenzminimum möglich war, nichts zu ändern. Der Zeitpunkt und das Ausmaß der Verpfändung von Einnahmen haben keinerlei Einfluss auf die Frage des Zuflusses dieser Einnahmen.

Das Finanzamt hat aus den angeführten Gründen der Bw. die Urhebertantiemen zu Recht als steuerpflichtige Einnahmen der Jahre 2005 bis 2009 bzw. als steuerpflichtige Umsätze der Jahre 2005 bis 2009 sowie Jänner bis September 2010 zugerechnet.

Die Berufung war daher, wie aus dem Spruch ersichtlich, als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise
-G/02

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at