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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 15.03.2010, RV/0445-K/09

Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr., vertreten durch Mag. Herwig Bauernfeind, Steuerberater, 9300 St.Veit an der Glan, Martin-Luther-Straße 12, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg vom betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) ist Vater des am Dat. geborenen Kindes M.M.. Vom zuständigen Krankenversicherungsträger wurde dem Finanzamt gemäß der Bestimmung des § 17 Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG) auf elektronischem Wege Mitteilung darüber erstattet, dass an die alleinstehende Kindesmutter J.M. für das gemeinsame Kind M. unter dem Titel "Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld" eine Geldleistung in Höhe von € 2.587,62 ausbezahlt worden sei.

Ausbezahlte Zuschüsse nach dem KBGG sind zurückzuzahlen, wenn das Einkommen eines Abgabepflichtigen iSd § 18 KBGG, im Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches (§ 21 KBGG) eine bestimmte Einkommensgrenze (§ 19 KBGG) erreicht. Die Rückzahlung ist im Fall von verheirateten oder im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern von den Eltern des Kindes zu leisten, sofern die beiden Elternteile über ein entsprechendes Gesamteinkommen verfügen. Erhält den Zuschuss ein alleinstehender Elternteil, dann trifft die Rückzahlungspflicht - bei Erreichen bestimmter Einkommensgrenzen - den anderen Elternteil (§18 Abs. 1 Z 1 KBGG).

Vom Finanzamt wurde der Bw. daher als Rückzahlungsverpflichteter iSd § 18 KBGG mit Vorhalt vom ersucht, eine entsprechende Erklärung des Einkommens gemäß § 23 KBGG für das Jahr 2003 auszufüllen und an das Finanzamt zurück zu senden.

Die vorausgefüllte Erklärung des Einkommens für das Jahr 2003 (Formular KBG 1) wurde vom Bw. beim Finanzamt am eingereicht.

Das Finanzamt erließ in Folge am einen Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2003, in welchem ein Rückzahlungsbetrag in Höhe von € 480, 05 als Abgabe gemäß § 19 Abs. 1 KBGG festgesetzt wurde. Unter Punkt 1. führte das Finanzamt zur "Ermittlung der Abgabe" des Bescheides aus, dass auf Grundlage des Einkommens gemäß § 19 KBGG iHv. € 16.001,82 (= Bemessungsgrundlage) ein Rückzahlungsbetrag von € 480,05 (= 3 % der Bemessungsgrundlage) rechnerisch ermittelt worden war.

Im Punkt 2. wurde unter der Bezeichnung "Ermittlung des offenen Rückzahlungsbetrages" nachstehendes Berechnungsergebnis dargestellt:


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"Ausbezahlter Zuschuss bis zum
2.587,62 €
- bisher vorgeschriebene Rückzahlungsbeträge
0,00 €
- Rückzahlung lt. Spruch
480,05 €
Verbleibender Rückzahlungsbetrag für Folgejahre
2.107,57 €"

Als Bescheidbegründung wurde vom Finanzamt Folgendes wörtlich ausgeführt: "Für Ihr Kind/Ihre Kinder wurden Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 oder 3 KBGG sind Sie alleine zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet. Im Jahr 2003 wurden die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG überschritten."

Am brachte der Bw. gegen den vorgenannten Bescheid Berufung ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass er die in Rede stehende Zuschussleistung nie erhalten habe und der Zuschussbetrag von seiner damalige Lebenspartnerin vereinnahmt worden sei. Auch sei er nie über eine Rückzahlungsverpflichtung informiert worden. Des Weiteren wies er darauf hin, dass er verpflichtet sei für seine Kinder den gesetzlichen Unterhalt zu leisten.

Das Finanzamt legte die Berufung, ohne eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen, dem Unabhängigen Finanzsenat mit dem Antrag auf Abweisung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

- Aus dem Akteninhalt ergibt sich die Feststellung, dass der Bw. mit der Zuschussempfängerin J.M. einen gemeinsamen Sohn namens M., geboren am Dat. hat.

- Die Behördenabfrage der Meldedaten des Bw. und der Kindesmutter aus dem Zentralen Melderegister ergibt, dass diese im Anspruchs- bzw. Leistungszeitraum des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld - bis - an unterschiedlichen Adressen polizeilich gemeldet gewesen waren.

- Evident ist, dass die Kindesmutter vom zuständigen Krankenversicherungsträger im Bezugszeitraum vom bis für das gemeinsame Kind, als alleinstehender Elternteil (§ 11 KBGG), einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von insgesamt € 2.587,62 (Kj. 2002: € 375,72, Kj. 2003: € 2.211,90) ausbezahlt erhalten hat.

- Das nach § 19 Abs. 2 KBGG ermittelte Einkommen des Bw. betrug im Jahr 2003 € 16.001,82.

- Die Ermittlung und Festsetzung der Abgabe im Betrag von € 480,05 (= 3 % von € 16.001,82) für das Jahr 2003 sowie die Ermittlung des für die Folgejahre verbleibenden Rückzahlungsbetrages iHv. € 2.107,57 wurde vom Bw. der Höhe nach nicht in Streit gestellt.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung:

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) haben alleinstehende Elternteile (§ 11 KBGG) Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld.

Gemäß § 11 Abs. 1 KBGG gelten als alleinstehende Elternteile im Sinne dieses Bundesgesetzes Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 13 KBGG fallen. Ferner gelten Mütter und Väter als alleinstehend, wenn der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt. Nach Abs. 2 leg.cit. haben alleinstehende Elternteile nur Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil des Kindes hervorgeht. In Ermangelung einer derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG hat der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG ausbezahlt wurde, eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu leisten.

Die Materialien zum Karenzurlaubszuschussgesetz, BGBl. 297/1995, RV 134 BlgNr 19. GP, 81, dem die Bestimmungen des KBGG (§§ 9 ff) ohne inhaltliche Änderungen entnommen sind, rechtfertigen diese bei alleinstehenden Elternteilen bestehende Zahlungspflicht des jeweils anderen Elternteils mit folgenden Argumenten: "Damit soll nachträglich eine Gleichstellung mit verheirateten Elternteilen gleicher Einkommensverhältnisse erreicht werden, die keinen Zuschuss erhalten haben, bei denen der Vater für den der Mutter durch die Kinderbetreuung entstehenden Einkommensverlust wirtschaftlich beizutragen hat. Diese Bestimmung soll auch missbräuchliche Inanspruchnahmen des erhöhten Karenzurlaubsgeldes [des Zuschusses] bei 'verschwiegenen' Lebensgemeinschaften entgegenwirken" (vgl. ).

Die Rückzahlung ist gemäß § 18 Abs. 3 KBGG eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordung (BAO).

Gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG beträgt die jährliche Abgabe in den Fällen des § 18 Abs. Z 1 KBGG bei einem jährlichen Einkommen


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von mehr als € 14.000 von mehr als € 18.000 von mehr als € 22.000 von mehr als € 27.000
3 % 5 % 7 % 9 %

des Einkommens.

Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz KBGG das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a, c und d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden.

Nach § 20 KBGG ist die Abgabe im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben.

Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 21 KBGG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 leg. cit. erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.

Auch die "In-Kraft-Tretensbestimmung" des § 49 Abs. 18 KBGG normiert weiters ausdrücklich, dass die Regelungsinhalte des § 19 Abs. 1 leg.cit. idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2007 und des § 21 leg.cit. idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2009 mit in Kraft treten und auf Geburten nach dem anzuwenden sind (BGBl. I Nr. 24/2009).

Im zu beurteilenden Fall wurde an die alleinstehende Kindesmutter, entsprechend des Erfüllens der Anspruchsvoraussetzungen iSd § 9 iVm § 11 Abs. 2 KBGG (gemeinsamer Sohn geboren am Dat.) ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld iHv. € 2.587,62 (Kj. 2002: € 375,72, Kj. 2003: € 2.211,90) für den Bezugszeitraum vom bis vom zuständigen Krankenversicherungsträger ausbezahlt. Kraft des Gesetzes ergab sich dadurch allerdings unzweifelhaft für den Bw. als Kindesvater die sich aus § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG ergebende gesetzlich normierte Rückzahlungsverpflichtung der in Rede stehenden Abgabe. Im Jahr 2003 betrug das Einkommen des Bw. nach § 19 Abs. 2 KBGG € 16.001,82 (Bemessungsgrundlage), wodurch allerdings auch unzweifelhaft der Abgabenanspruch nach § 21 KBGG mit Ablauf des Kalenderjahres 2003 entstand. Die für das Jahr 2003 festzusetzende Abgabe beträgt demnach € 480,05 (= 3 % der Bemessungsgrundlage).

Der angefochtene Bescheid vom , mit dem der Bw. vom Finanzamt zur Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 480,05 für das Jahr 2003 als Abgabepflichtiger herangezogen wurde, sowie die Ermittlung des für die Folgejahre verbleibenden Rückzahlungsbetrages im Ausmaß von € 2.107,57, ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates mit keiner Rechtswidrigkeit belastet und entspricht der geschilderten Sach- und Rechtslage.

Die vom Bw. ins Treffen geführten Berufungsargumente, nämlich nicht er sondern seine damalige Lebenspartnerin habe den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld erhalten, und er sei als Kindesvater vom zuständigen Krankenversicherungsträger nie über eine Rückzahlungsverpflichtung informiert worden, ist entgegenzuhalten, dass diese Umstände für die vorliegende Rückzahlungsverpflichtung des Bw. nicht entscheidungswesentlich sind. Es kommt weder darauf an, welcher Elternteil aufgrund persönlicher und finanzieller Verhältnisse den Zuschuss beantragt noch konsumiert hat, sondern gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG, ob ein Elternteil des Kindes einen Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 KBGG erhalten hat. Auch knüpft die Tatbestandsvoraussetzung für eine Rückzahlungsverpflichtung des anderen Elternteiles nach der Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG nicht an eine Informationspflicht des Krankenversicherungsträgers an.

Auch dem Einwand, dass den Bw. als Kindesvater eine gesetzliche Unterhaltspflicht für den gemeinsamen Sohn M. treffe, ist entgegen zu halten, dass die auf den gegenständlichen Streitfall anzuwendenden und oben zitierten Rückforderungsvorschriften des KBGG nicht an den Tatbestand einer Alimentationspflicht bzw. -leistung angeknüpft sind. Auch die Beantwortung der Frage, ob zwischen dem Bw. und anderen Personen gesetzliche (persönliche) Unterhaltsverpflichtungen bestehen oder nicht ist für die Rückzahlung des in Rede stehenden Zuschusses nicht relevant. Nach den Intentionen des Gesetzgebers soll nämlich - wie bereits oben ausgeführt wurde- erreicht werden, dass auch der nicht in Lebensgemeinschaft mit der Kindesmutter lebende Kindesvater auf diese Weise den der alleinstehenden Kindesmutter durch die Kinderbetreuung entstehende Einkommensverlust im gesetzlich festgelegten Ausmaß wirtschaftlich ausgleicht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Kinderbetreuungsgeld
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at