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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 22.06.2005, RV/0818-W/05

Anspruch auf Familienbeihilfe für das erste Studienjahr.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Martin Nemec, Rechtsanwalt, 1210 Wien, Brünnerstraße 37/5, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis  entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der Berufungswerberin (Bw.) für ihre Tochter T., geb. am , im Zeitraum Oktober 2002 bis September 2003 die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag zustanden.

Die Tochter der Bw. begann im Wintersemester 2002/Sommersemester 2003 mit dem Studium der Rechtswissenschaften. Am meldete sie sich laut Abgangsbescheinigung der Universität Wien ab und begann im Wintersemester 2004 mit dem Diplomstudium für das Lehramt für ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

Das Finanzamt erließ am einen Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den oben genannten Zeitraum.

Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 297/1995 besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden.

Bei Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreiben. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn im ersten Studienabschnitt die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder von Prüfungen aus Wahl- oder Pflichtfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von 8 Semesterwochenstunden nachgewiesen wird.

Da Ihre Tochter im ersten Studienjahr keinen Prüfungsnachweis von 8 Semesterwochenstunden vorgelegt hat bzw. das Studium im Sommersemester 2003 abgebrochen hat, ist davon auszugehen, dass das Studium nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben wurde. Daher ist die Familienbeihilfe für den oben genannten Zeitraum rückzufordern."

Die Bw. erhob mit Schreiben vom gegen obigen Bescheid Berufung und legte Lehrveranstaltungszeugnisse für das Wintersemester 2002/Sommersemester 2003 bei.

Das Finanzamt erließ am eine Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit der Begründung ab, dass Anspruch ab dem zweiten Studienjahr nur dann bestehe, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen werde. Der Nachweis sei unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Das Studium sei im 1. Studienjahr nicht zielstrebig betrieben worden.

Der steuerliche Vertreter der Bw. stellte am den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte zur Begründung aus:

"Aus den von der Einschreiterin bereits mit ihrer Berufung vorgelegten Urkunden geht hervor, dass die Tochter der Einschreiterin bereits ihr erstes Studium insoferne zielstrebig verfolgt hat, als sie eine Vielzahl von Prüfungen abgelegt, von denen insgesamt (zumindest) sieben positiv absolviert wurden. Die Tochter der Einschreiterin hat sich unmittelbar nach Abbruch ihres ersten Studiums, als sie erkannte, dass dies für sie nicht die richtige Wahl war, um Aufnahme des neuen Studiums bemüht, konnte jedoch dieses nicht unmittelbar an das abgebrochene Studium anschließen, da kein entsprechender Studienplatz mehr frei war....

Sofort, als sich für die Tochter der Einschreiterin die Möglichkeit bot, ihr neues Studium aufzunehmen, hat sie dies getan, und geht diesem mit mehr als durchschnittlichem Studienerfolg nach, wie aus den der Behörde bereits vorliegenden Prüfungszeugnissen aus dem zweiten gewählten Studium hervorgeht.

Insgesamt folgt daher, aus dem geschilderten Sachverhalt hervorgeht, dass die Tochter der Einschreiterin ihre akademische Berufsausbildung von Anfang an zielstrebig verfolgt hat und auch aus dem Umstand, dass die Studien ein Jahr unterbrochen waren, keine andere Beurteilung abzuleiten ist, zumal diese Unterbrechung durch die geschilderten Umstände des Einzelfalles für die Tochter der Einschreiterin unabwendbar waren.

Des weiteren wird unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. b FLAG Nachstehendes festgehalten:

Gemäß der genannten Bestimmung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die eine der in § 3 Studienförderungsgesetzes genannten Einrichtungen besuchen, wenn die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten wird. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Voraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder von Prüfungen auf Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums, im Gesamtumfang von 8 Semesterwochenstunden nachgewiesen wird.

Im gegenständlichen Fall fordert die Behörde erster Instanz die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für das erste Studienjahr ( bis ) zurück, wobei gemäß obiger Ausführungen zu § 2 Abs. 1 lit. b FLAG für das erste Studienjahr bereits die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung gilt und lediglich für darauffolgende Studienzeiten allfällige Prüfungsergebnisse im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung zu berücksichtigen sind. Aus diesem Grund erweist sich der angefochtene Bescheid - unabhängig von der Frage eines allfälligen Prüfungserfolges der Tochter der Einschreiterin und unabhängig von den Gründen für die kurzfristige Unterbrechung der Studien - jedenfalls als rechtsirrig...."

In einem an das Finanzamt gerichteten Schriftsatz schreibt die BPA (Berufspädagogische Akademie des Bundes in Wien) Folgendes:

"Die Abteilungsleitung der Berufspädagogischen Akademie des Bundes in Wien bestätigt, dass sich Frau T.I. am für das Diplomstudium für das Lehramt für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht angemeldet hat. Der Studienbeginn war am .

Fr.I. hätte sich im Oktober 2003 für das Studium interessiert. Die Anmeldefrist dafür ist aber Ende September!"

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Sachverhaltsmäßig steht fest, dass die Tochter der Bw. das Studium der Rechtswissenschaften im September 2003 abbrach und im Wintersemester 2004 mit dem Diplomstudium für das Lehramt für ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen begann.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG gilt die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird.

Wie die Bw. in ihrem Vorlageantrag zu Recht ausführt, fordert die Abgabenbehörde erster Instanz die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag bereits für das erste Studienjahr ( bis ) zurück.

Wie aus der oben zitierten Gesetzesbestimmung hervorgeht, gilt allerdings die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr, ohne dass hierfür die Ablegung von Prüfungen erforderlich wäre. Erst ab dem zweiten Studienjahr wird ein Erfolgsnachweis für das erste Studienjahr gefordert.

Der Berufung war daher stattzugeben und der Rückforderungsbescheid aufzuheben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Zielstrebigkeit
Studienwechsel

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at