Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 22.06.2007, RV/1946-W/06

Bemessungsgrundlage der NoVA bei Erwerb eines Gebrauchtwagens von einem Privaten in Deutschland - Ausscheiden einer Umsatzsteuerkomponente

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des J.M., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY betreffend Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 07/2006 entschieden:

Die Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:


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Bemessungsgrundlage
14.655,18 €
Steuersatz
7 %
Normverbrauchsabgabe
1.025,87 €
Bonus/Malus für Diesel-Pkw gemäß § 14a NoVAG
219,83 €
Normverbrauchsabgabe
1.245,70 €

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (idF Bw) hat in Deutschland von einem Privaten einen Gebrauchtwagen (Marke Audi x, km-Stand 123.000) erworben. Der Kaufpreis betrug 17.000 €. Der Bw hat hievon 16 % Umsatzsteuer (2.344,82 €) herausgerechnet und in der Erklärung über die Normverbrauchsabgabe die Bemessungsrundlage mit 14.655,18 € angeben sowie die Normverbrauchsabgabe unter Anwendung eines Steuersatzes von 7 % mit 1.025,87 € plus Bonus/Malus 219,83 €, somit insgesamt 1.245,70 € ermittelt.

Abweichend davon hat das Finanzamt im Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat Juli 2006 (Ausfertigungsdatum ) diese mit 7 % von 17.000 € sohin mit 1.190,00 plus Bonus/Malus 255,00 €, somit insgesamt mit 1.445,00 € festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, Bemessungsgrundlage für die Normverbrauchsabgabe beim Eigenimport von gebrauchten Fahrzeugen sei nach § 5 Abs 2 NoVAG grundsätzlich der gemeine Wert. Der gemeine Wert beinhalte auch eine eventuelle ausländische Umsatzsteuer.

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung wurde ausgeführt, nach § 5 Abs 2 NoVAG sei Bemessungsgrundlage in den Fällen des § 1 Z 3 NoVAG der gemeine Wert "ohne Umsatzsteuerkomponente".

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 Z 3 NoVAG unterliegt die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, ausgenommen von Vorführkraftfahrzeugen, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 Abs 1 erfolgt ist, der Normverbrauchsabgabe.

In einem solchen Fall ist zufolge § 5 Abs 2 NoVAG in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 die Abgabe nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen. Wird das Fahrzeug im übrigen Gemeinschaftsgebiet bei einem befugten Fahrzeughändler erworben, dann gilt der Anschaffungspreis als gemeiner Wert.

In gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht hat der (Weigel/Weigel) bezüglich der Auslegung des Artikels 90 EG ausgeführt, dass er einer Verbrauchsabgabe wie der im Ausgangsverfahren streitigen NoVA-Grundabgabe nicht entgegensteht, soweit deren Beträge den tatsächlichen Wertverlust der von einer Privatperson eingeführten gebrauchten Kraftfahrzeuge genau widerspiegeln und die Erreichung des Zieles ermöglichen, derartige Fahrzeuge so zu besteuern, dass auf keinen Fall der Betrag der Restabgabe überschritten wird, der im Wert gleichartiger, im Inland bereits zugelassener Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist.

Das Finanzamt geht im Streitfall für Zwecke der Ermittlung des gemeinen Wertes als maßgebliche Bemessungsgrundlage vom tatsächlich bezahlten Kaufpreis aus, aber im Gegensatz zur Bw vom Bruttokaufpreis, der jedoch auch eine entsprechende Umsatzsteuerkomponente enthält.

Nach der eingangs zitierten Bestimmung ist die Abgabe ua im Falle des § 1 Z 3 NoVAG (erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland) nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen. Damit hat der Gesetzgeber jedoch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass zum Zwecke der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die im betreffenden Wertansatz enthaltene Umsatzsteuerkomponente zwingend auszuscheiden ist. Die vom Finanzamt vertretene Auffassung zum gemeinen Wert gehöre auch die ausländische Umsatzsteuer steht im Widerspruch mit dem Gesetzestext.

Zudem ist im Zuge der Auslegung der Bestimmung unter Bedachtnahme auf das Gemeinschaftsrecht [vgl Randnummer 69 in (Weigel/Weigel)] darauf zu achten, dass die Normverbrauchsabgabe, die auf Gebrauchtfahrzeuge aus einem anderen Mitgliedstaat erhoben wird, nicht höher ist als der Betrag der restlichen Normverbrauchsabgabe, die im Wert im Inland bereits zugelassener gleichartiger Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist. Da die Normverbrauchsabgabe zufolge § 5 Abs 1 NoVAG in den Fällen der Lieferung nach dem Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1994 zu bemessen ist, gehört die Umsatzsteuer anlässlich der erstmaligen Lieferung als Neuwagen nicht zur Bemessungsgrundlage der Normverbrauchsabgabe. Somit ist der jeweilige Wert der im Inland bereits zugelassenen Gebrauchtfahrzeuge mit einem Betrag an restlicher Normverbrauchsabgabe belastet, der sich aus dem seinerzeitigen Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1994 (somit ohne Umsatzsteuer) ableitet. Würde man die im gegenständlichen Fall deutsche Umsatzsteuerkomponente (16 %) nicht vom Bruttokaufpreis in Abzug bringen, wäre auf Grund der dadurch überhöhten Bemessungsgrundlage das im übrigen Gemeinschaftsgebiet erworbene und im Inland erstmals zum Verkehr zugelassene gebrauchte Kraftfahrzeug mit einer höheren Normverbrauchsabgabe belastet als jene im Inland bereits zugelassenen gleichartigen Gebrauchtfahrzeuge. Eine derartige Auslegung verstößt aber jedenfalls gegen das Gemeinschaftsrecht [vgl nochmals (Weigel/Weigel) und ].

Diese Ansicht wird auch in der Literatur [vgl Unterberger, Aktuelles zur NoVA-Pflicht bei erstmaliger Zulassung im Inland - Lösungsansätze des UFS zu NoVA-Praxisproblemen in ("In allen hier behandelten Fällen, gleich ob ursprünglich bei einem Unternehmer oder einer Privatperson erworben wurde, ob bei der Anschaffung nach der Differenzbesteuerung vorgegangen wurde oder nicht, ist somit auf Grund des Vorranges des Gemeinschaftsrechtes - aber auch nach dem NoVAG selbst - bei der Ermittlung jenes Wertes, der in einem vergleichbaren inländischen KFZ enthalten ist, von einem Wert ohne Umsatzsteuerkomponente auszugehen. Bei Lieferung im Inland ist das (Netto)Entgelt im Sinne des UStG Bemessungsgrundlage. Somit kann die Bemessungsgrundlage bei Anschaffung im Ausland auch bei historischer und teleologischer Interpretation nur der Nettopreis sein.")] vertreten.

Der Berufung war Folge zu geben. Die NoVA wurde erklärungsgemäß festgesetzt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Schlagworte
NoVA
Normverbrauchsabgabe
Bemessungsgrundlage
Privater
Deutschland
Umsatzsteuerkomponente
Verweise
UFS, RV/0044-I/06

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at