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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 15.03.2010, RV/2760-W/08

NoVA-Rückvergütung bei Verbringung eines Kfz ins Ausland?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr1, vertreten durch Stb., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom betreffend Vergütung der Normverbrauchsabgabe 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom stellte die Bw.einen Antrag auf Rückvergütung der Normverbrauchsabgabe für ein an einen deutschen Fahrzeughändler in Berlin veräußertes Kraftfahrzeug der Marke Volkswagen Sharan TDI, wobei die erstmalige Zulassung durch die Bw. am und die Abmeldung in Österreich am erfolgte. Beigelegt waren eine Rechnung (Gutschrift) vom , wonach das strittige Fahrzeug mit Fahrzeugidentifizierungsnummer abc123 um einen Gesamtbetrag (netto) ohne Umsatzsteuer iHv € 6.564,16 mit Vermerk "Fahrzeugwrack nach Unfall wie besichtigt" verrechnet wurde, eine Bestätigung der innergemeinschaftlichen Lieferung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges vom und eine Kopie des Zulasssungsscheines.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Rückvergütung der Normverbrauchsabgabe abgewiesen, weil nach § 12a NoVAG die Abgabe nur vergütet werde, wenn das Fahrzeug durch den Zulassungsbesitzer nachweisbar ins Ausland verbracht werde. Zu einem Vergütungsanspruch führe das Verbringen eines Privatfahrzeuges ins Ausland als Übersiedlungsgut oder das Verbringen eines betrieblichen Fahrzeuges in eine ausländische Betriebsstätte desselben Steuerpflichtigen. Der Verkauf des Fahrzeuges falle hingegen nicht unter diese Tatbestände.

In der dagegen eingebrachten Berufung vom wurde ausgeführt, dass der § 12a NoVAG noch einen weiteren Tatbestand enthalte, nämlich das Verbringen ins Ausland durch einen befugten Fahrzeughändler, was im vorliegenden Fall vorliege, da das strittige Fahrzeug durch einen befugten Fahrzeughändler ins Ausland verbracht wurde.

Mit Ersuchen um Ergänzung vom wurde die steuerliche Vertreterin aufgefordert, zum Verkauf des Fahrzeugwracks am bekannt zu geben, 1. wo das Eigentum an diesem Fahrzeug übergeben wurde und 2. wie und von wem das Fahrzeug nach Deutschland gebracht wurde. Die Frage 1 wurde beantwortet mit "in Österreich" und die Frage 2 mit "gewerblicher Fahrzeughändler".

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist, ob für vorliegenden Verkauf eines Unfallwracks nach Deutschland eine Rückvergütung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) durch die Bw. zulässig ist.

§ 12a NoVAG lautete in der Fassung BGBl. Nr. 655/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 143/2006 wie folgt:

"Wird ein Fahrzeug- durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweisbar ins Ausland verbracht- nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweisbar ins Ausland verbracht oder- durch einen befugten Fahrzeughändler nachweisbar ins Ausland verbracht bzw. geliefert, dann wird die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet. Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) des Fahrzeuges, für das die Vergütung beantragt wird."

Die Bestimmung des § 12a NoVAG 1991 sieht eine Vergütung der NoVA im Falle der Verbringung bzw. Veräußerung eines Gebraucht- oder Neufahrzeuges iSd Art. 1 Abs. 9 UStG 1994 ins Ausland vor.

Grundlegende Voraussetzung für eine Vergütung ist, dass das betroffene Fahrzeug im Inland abgemeldet und ins Ausland verbracht bzw. geliefert wurde. Eine Rückvergütung kann damit frühestens für jenen Anmeldungszeitraum beantragt werden, in dem beide Voraussetzungen (Anmeldung und Verbringung/Lieferung) gegeben sind.

Fest steht, dass das strittige Fahrzeug von der Bw. am abgemeldet wurde. Weiters liegen eine Rechnung vom vor, wonach die Bw. den Erhalt von € 6.564,16 vom Autohandel B. aus Berlin bestätigt, und eine Bestätigung der innergemeinschaftlichen Lieferung vom , wonach der Käufer bzw. Bevollmächtigte (Autohandel B. in Berlin) die Beförderung des strittigen Fahrzeuges am nach Deutschland durchführte.

Da die Bw. im Zeitpunkt des Verbingens nach Deutschland () nicht mehr Zulassungsbesitzerin ist und sie auch keine befugte Fahrzeughändlerin ist, liegt kein anspruchsbegründender Vergütungstatbestand nach § 12a NoVAG 1991 für die Bw. vor. Vielmehr ist das Vorliegen der Vergütungsvoraussetzungen (Abmeldung und Verbringung ins Ausland) beim deutschen Fahrzeughändler gegeben. Ihm wird auch der Nachweis der Verbringung ins Ausland gelingen.

Das Berufungsbegehren war daher abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 12a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at