Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 07.12.2012, FSRV/0113-L/10

Grunderwerbsteuerhinterziehung durch Angabe eines geringeren Kaufpreises im Kaufvertrag

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen SS, Außendienstmitarbeiter, geb. am 19XX, whft. in L, vertreten durch Hochleitner Rechtsanwälte, 4020 Linz, Honauerstraße 2, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 11 3. Alt. des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch Hofrat Gottfried W. Buchroithner, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 052/2010/00526-001,

zu Recht erkannt:

Der Berufung wird im Sinne des darin gestellten Eventualantrages stattgegeben, das angefochtene Erkenntnis gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Untersuchungsverfahrens an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis (des Einzelbeamten) vom , StrNr. 052/2010/00526-001, hat das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Berufungswerber (Bw.) für schuldig erkannt, durch (das) Unterlassen der Abgabe einer ordnungsgemäßen Abgabenerklärung gemäß § 10 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) 1987 sowie durch die Unterfertigung des Kaufvertrages vom , in dem betreffend den Verkauf der Liegenschaft EZ 12, KG 34 (bestehend aus den Grundstücken 2901/10 Baufläche, begrünt, im katastermäßigen Flächenausmaß von 299 m2, samt dem darauf errichteten Haus V, und 2901/11 Baufläche, begrünt, im katastermäßigen Gesamtflächenausmaß von 333 m2) und 2/6 Anteilen an der Liegenschaft EZ 56 Grundbuch 78, Bezirksgericht Vöcklabruck, bestehend aus dem Grundstück 2901/1 Baufläche, begrünt, im katastermäßigen Flächenausmaß von 131 m2, durch den Bw. und Frau IS (= Gattin des Bw.), als Verkäufer, an Frau CG, ein um 55.000,00 € zu niedriger Kaufpreis angeführt worden sei, zur Verkürzung der Grunderwerbsteuer durch die Käuferin iHv. 1.925,00 € vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht beigetragen und dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 iVm § 11 3. Alt. FinStrG begangen zu haben.

Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von 800,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen ausgesprochen.

Die (vom Bw. zu tragenden) Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 80,00 € bestimmt.

Begründend verwies die genannte Behörde im Wesentlichen darauf, dass in der von den Kaufparteien beauftragten Notar als Schriftenverfasser der Abgabenbehörde (ursprünglich) vorgelegten, den oa. Rechtsvorgang betreffenden Abgabenerklärung und in dem genannten, von den genannten beteiligten Personen unterfertigten Kaufvertrag ein Kaufpreis (bzw. eine Gegenleistung für die dargestellten Erwerbsvorgänge) von insgesamt 190.000,00 € (davon Teilkaufpreis für das mitverkaufte Inventar laut Kaufvertrag 18.200,00 €) angegeben und ein entsprechender Betrag von insgesamt 179.360,00 € (190.000,00 € abzüglich Inventarkaufpreis iSd § 2 Abs. 1 GrEStG 1987 ohne Zubehör von 10.640,00 €) der gegenüber der Erwerberin vorgenommenen (abgabenbehördlichen) Grunderwerbsteuerfestsetzung vom iHv. insgesamt 7.277,60 € zu Grunde gelegt worden war.

Der Abgabenbehörde in weiterer Folge mitgeteilte Erhebungen gemäß § 143 Bundesabgabenordnung (BAO) hätten ergeben, dass der (maßgebliche bzw. tatsächlich entrichtete) Kaufpreis tatsächlich bei 245.000,00 € (inklusive Inventarkaufpreis von 10.640,00 €) gelegen sei bzw. dass von der Käuferseite im Zusammenhang mit dem Liegenschaftsverkauf tatsächlich Zahlungen iHv. 10.000,00 €, 55.000,00 € und 180.000,00 € geleistet worden seien. Entsprechend sei (in den gemäß § 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommenen Abgabenverfahren) eine entsprechend geänderte Grunderwerbsteuerfestsetzung (Nachforderungsbetrag: 1.925,00 €) ergangen.

In der im Finanzstrafverfahren gegen den Bw. wegen § 33 Abs. 1 iVm § 11 FinStrG am durchgeführten mündlichen Verhandlung vor der genannten Behörde habe der Bw. lediglich angegeben, dass der von der Käuferin bezahlte, gegenüber dem Finanzamt bisher nicht angegebene Mehrbetrag von 55.000,00 € für nicht näher bestimmte "private Sachen" entrichtet worden sei, sodass unter Berücksichtigung dessen, dass Derartiges von keinem der an der Tat Beteiligten, mittlerweile rechtskräftig der Begehung von Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG für schuldig Befundenen und Bestraften (IS und CG) behauptet worden war, und auch ansonsten keinerlei Nachweise über den tatsächlichen Verwendungszweck der Mehrzahlung erbracht worden seien, davon auszugehen gewesen sei, dass der festgestellte Mehrbetrag von 55.000,00 € für die verkauften Liegenschaften geleistet worden war.

Zu der von der Käuferseite aufgrund falscher Angaben in den vorgelegten Schriftstücken unmittelbar bewirkten Grunderwerbsteuerverkürzung in Höhe des Nachforderungsbetrages habe der Bw. vorsätzlich insofern beigetragen, als er selbst keine die tatsächliche bzw. richtige Gegenleistung enthaltende Abgabenerklärung betreffend den genannten Erwerbsvorgang erstattet habe (§§ 9, 10 Abs. 2 GrEStG 1987) bzw. er davon ausgehen musste, dass die Angabe eines zu niedrigen Kaufpreises in der von ihm unterfertigten und der erstatteten Abgabenerklärung anzuschließenden Kaufvertragsurkunde zu einer Abgabenverkürzung durch die Liegenschaftserwerberin führen würde.

Ausgehend von den gesetzlichen Strafrahmen und den zu konstatierenden Strafzumessungsgründen iSd § 23 FinStrG (mildernd: Unbescholtenheit), erschienen die gegen den Bw. ausgesprochenen Strafen tat- und schuldangemessen.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom , ergänzt mit der, als Folge eines von der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ergangenen behördlichen Mängelbehebungsauftrages gemäß § 156 Abs. 2 und 4 FinStrG, erstatteten Eingabe vom , wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Der angefochtene Bescheid sei ohne die Durchführung eines hinreichenden Beweisverfahrens ergangen, da insbesondere die Aussage des Bw., ein zusätzlicher Betrag von 55.000,00 € sei von der Erwerberin der Liegenschaften für private Sachen an seine Gattin geflossen, nicht weiter überprüft, sondern einfach davon ausgegangen worden sei, dass der genannte Betrag einen nicht in der Abgabenerklärung angegebenen Teil des Liegenschaftskaufpreises dargestellt habe. In diesem Zusammenhang werde auch bemerkt, dass es sich bei dem verkauften Haus um den alleinigen früheren Wohnsitz der Gattin des Bw. gehandelt habe und sich daher der Bw. verständlicherweise nicht näher um die weiteren Verkaufsmodalitäten gekümmert habe. In der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung habe der Bw. dazu auch Zeugen namhaft gemacht, die aber von der Behörde nicht einvernommen worden seien.

Das über die mündliche Verhandlung angefertigte Protokoll habe der Bw. deshalb nicht unterfertigt, da seiner Ansicht nach Fragenbeantwortungen unrichtig bzw. missverständlich protokolliert worden seien. Deshalb könne aus der Niederschrift auch nicht abgeleitet werden, dass der Bw. die Erfüllung des ihm vorgeworfenen Tatbestandes zugestehen wollte bzw. zugestanden habe.

Selbst wenn man der Ansicht zuneigte, der Bw. habe tatbestandsmäßig iSd §§ 33 Abs. 1 iVm 11 3. Alt. FinStrG gehandelt, so treffe den Bw., der nicht gewusst habe, dass er dafür, dass in dem ua. auch von ihm unterschriebenen Kaufvertrag möglicherweise ein unrichtiger Kaufpreis angegeben war, kein oder allenfalls ein geringes Verschulden. Derartiges sei ihm auch von einem Finanzbeamten, bei dem er sich nach der allfälligen Strafbarkeit seines Verhaltens erkundigt habe, beschieden worden.

Im weiteren Verfahren sei daher der Bw. über die exakte Höhe des Kaufpreises betreffend die verfahrensgegenständliche Liegenschaft und über den tatsächlichen Verwendungszweck des in Rede stehenden Betrages von 55.000,00 € bzw. auch über den Gehalt seiner Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor der Erstbehörde einzuvernehmen. Des Weiteren sei ein vom Bw. von der Verhandlung angefertigter Tonbandmitschnitt in die durchzuführende Beweisaufnahme miteinzubeziehen, sowie weiters die Zeugen IS und EO zur Angelegenheit entsprechend zu hören.

Es wurde daher begehrt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Strafverfahren gegen den Bw. einzustellen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen; in eventu die Strafhöhe herabzusetzen, sowie in der Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Anhand der der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zur Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens vorliegenden Verwaltungsakten ergibt sich für die über die - nach der ergänzenden Eingabe vom - form- und fristgerecht erstattete Berufung zu treffende Entscheidung gemäß § 161 FinStrG nachfolgender Sachverhalt:

Dem für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr wurde im Februar 2008 im Rahmen des vom beauftragten Schriftenverfasser in Anspruch genommenen FinanzOnline-Verfahrens gemäß § 13 GrEStG 1987 iVm der FinanzOnline-Verordnung (FOnV) 2006 erfolgten Abgabenerklärung zur Erf. Nr. 55-910 der zwischen dem Bw., IS (jeweils als Verkäufer) und CG (als Käufer) über den Verkauf der oa. Liegenschaften am abgeschlossene Kaufvertrag übermittelt. Laut übermittelter Vereinbarung betrug der zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Pauschalkaufpreis (für die Liegenschaften, den darauf errichteten Gebäuden samt rechtlichem und tatsächlichem Zubehör) 190.000,00 €, wovon wiederum ein Teilbetrag von 18.200,00 € auf das mitverkaufte, laut Erklärungsangaben grunderwerbsteuerfrei zu belassende, Inventar (laut Inventarliste) entfalle.

Mit den, jeweils an die Erwerberin ergangenen Bescheiden vom , StNr. 1112 zur vorgenannten Erf. Nr. setzte die Abgabenbehörde, ausgehend jeweils von einer Gegenleistung gemäß § 5 GrEStG 1987 von 89.680,00 € (Inventarzeitwert: 10.640,00 €; vgl. § 2 Abs. 1 GrEStG 1987), die anfallende Grunderwerbsteuer mit 6.277,60 € (2 Mal je 3.138,80 €) fest.

Am wurde die Abgabenbehörde (von einem Erhebungen im Hinblick auf die Richtigkeit des in der Vereinbarung genannten Kaufpreises durchführenden Bediensteten des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck) davon in Kenntnis gesetzt, dass der tatsächlich zwischen den Vertragsparteien im Zusammenhang mit dem Grundstückskauf geflossene Betrag 245.000,00 € betragen habe [vgl. vorliegende Kopie eines Bankkontoauszuges der Käuferin, aus dem die Verbuchung von der Kontoinhaberin geleisteten Teilzahlungen iHv. 10.000,00 € ("Anzahlung Kaufpreis"); 55.000,00 € ("Teilkaufpreis") und 180.000,00 € ("Eilüberweisung Ref. Nr. 087841") ersichtlich ist]. Den Erhalt dieses Gesamtbetrages habe auch der Bw. in einer beim genannten Finanzamt durchgeführten Besprechung in Anwesenheit seines Rechtsanwaltes am gegenüber dem Erhebungsbeamten bestätigt (vgl. Mitteilung an die Abgabenbehörde vom ; Blatt 1 des Strafaktes StrNr. 052/2010/00526-001).

Nachdem der Erwerberin dies (Vorhalt der Angabe eines um 55.000,00 € zu geringen Kaufpreises in der Abgabenerklärung bzw. im Kaufvertrag) mit dem Ersuchen um Stellungnahme mitgeteilt worden war, erklärte diese der Abgabenbehörde gegenüber, dass sie infolge einer persönlichen Ausnahmesituation zum Zeitpunkt des Liegenschaftskaufes keine Angaben zum tatsächlichen Kaufpreis mehr machen könne. In der Folge ergingen im Mai 2010 in den jeweils von der Abgabenbehörde gemäß § 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommenen Verfahren betreffend die vorgenannten Grunderwerbsteuervorschreibungen neue Sachbescheide, mit denen die Grunderwerbsteuer, unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von nunmehr jeweils 117.180,00 €, mit insgesamt 8.202,60 € (2 Mal je 4.101,30 €) gegenüber der genannten Erwerberin neu festgesetzt wurde (Nachforderung gegenüber Erstbescheiden: 1.925,00 €).

Am erließ die von den Vorgängen in Kenntnis gesetzte Finanzstrafbehörde erster Instanz in den von ihr gegen die genannten Vertragsparteien getrennt durchgeführten Finanzstrafverfahren (StrNr. 052/2010/00526-001: SS; StrNr. 052/2010/00527-001: IS; StrNr. 052/2010/00528-001: CG; vgl. dazu § 61 FinStrG) Strafverfügungen gemäß § 143 FinStrG, mit denen die Genannten jeweils der Begehung von Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung, begangen durch die vorsätzliche Unterlassung der Abgabe ordnungsgemäßer Abgabenerklärungen zum vorgenannten Kaufvorgang, wodurch somit unter Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs- und Wahrheitspflichten Abgabenverkürzungen iHv. jeweils 962,50 € (Bw.; IS) bzw. 1.925,00 € (CG) bewirkt worden seien, gemäß §§ 33 Abs. 1 iVm 11 3. Alt. FinStrG (Bw.; IS) bzw. gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG (CG) für schuldig befunden und Strafen im Ausmaß von (jeweils) 400,00 € an Geldstrafe bzw. im Nichteinbringungsfall ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe (Bw.; IS) bzw. 800,00 € (Geldstrafe) und zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe (CG) ausgesprochen wurden.

Sowohl CG als auch IS und der Bw. erhoben gegen die genannten Strafverfügungen Einspruch iSd § 145 FinStrG, wobei CG in ihrem (form- und fristgerechten) Einspruch vom unter gleichzeitigem Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 125 Abs. 3 FinStrG) um Minderung der gegen sie ausgesprochenen Geldstrafe ersuchte.

IS machte in ihrem Einspruch vom geltend, dass sie vom tatsächlichen Liegenschaftskaufpreis von 245.000,00 € nichts gewusst gehabt habe und lediglich ihr Ehegatte von dieser Summe Kenntnis gehabt habe. Sie habe diesen Betrag auch von der Käuferin nicht erhalten und lediglich die Unterschrift unter dem Kaufvertrag über den dort festgeschriebenen Wert geleistet. Es werde daher beantragt, die beeinspruchte Strafverfügung ersatzlos aufzuheben, bzw., in eventu, dass in der Angelegenheit gemäß § 58 Abs. 2 lit. b FinStrG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein Spruchsenat entscheiden möge.

In weiterer Folge erging zur StrNr. 052/2010/00528-001 bzw. CG gegenüber das Straferkenntnis vom , mit dem die Genannte des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG, begangen durch die vorsätzliche unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (Angabe eines um 55.000,00 € zu niedrigen Kaufpreises in der Abgabenerklärung und im Kaufvertrag betreffend den Kauf der angeführten Liegenschaften) bewirkte Verkürzung an Grunderwerbsteuer von 1.925,00 €, für schuldig befunden und, bei gleichzeitigem Kostenersatzausspruch iHv. 50,00 €, gemäß den bezogenen Gesetzesstellen auf eine Geldstrafe im Ausmaß von 500,00 € bzw. (im Nichteinbringungsfall) auf eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag erkannt wurde.

Der zur StrNr. 052/2010/00527-001 von IS (verspätet) erhobene Einspruch wurde mit Bescheid des genannten Finanzamtes vom gemäß § 145 Abs. 4 FinStrG (als nicht fristgerecht) zurückgewiesen (vgl. § 145 Abs. 5 FinStrG).

Die beiden zuletzt genannten Bescheide erwuchsen nach ungenutztem Ablauf der für sie im FinStrG statuierten Rechtsmittelfrist in (formelle) Rechtskraft und wurden die damit zu den StrNrn. 052/2010/00527, 00528-001, rechtskräftig verhängten Geldstrafen (samt den auferlegten Verfahrenskosten) mittlerweile auch vollständig entrichtet (vgl. dazu die StNrn. 998/1314 und 998/1516).

Gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG kann die grundsätzlich Abs. 1 zufolge im Falle des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 156 zu einer Entscheidung in der Sache selbst verpflichtete Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält.

Unbestrittenermaßen steht im Anlassfall fest, dass ua. der Bw. den auf einen Gesamtkaufpreis von 190.000,00 € (inklusive Teilverkaufspreis für mitverkauftes Inventar von 18.200,00 €; davon steuerlich anerkannt: 10.640,00 €) lautenden, der vom von den Kaufparteien beauftragten Schriftenverfasser eingereichten Abgabenerklärung zur Erf. Nr. 55-910 angeschlossenen Kaufvertrag über den Verkauf der oa. Liegenschaften vom unterfertigt hat. Ebenso kann anhand der dargestellten Erhebungslage zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass die im Vertrag bezeichnete Erwerberin in unmittelbar zeitlicher Nähe zur Vertragsunterzeichnung Zahlungen iHv. insgesamt 245.000,00 € an die Verkäuferseite geleistet hat.

Ginge man, entsprechend den Ergebnissen des genannten Abgabenverfahrens davon aus, dass die Zahlung vom von 55.000,00 € einen (dem Finanzamt ursprünglich nicht bekanntgegebenen) Teil der von Käuferseite für den Grundstückserwerb aufgewendeten Gegenleistung gemäß § 5 GrEStG 1987 darstellt, und somit - unter (vorsätzlicher) Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht - Grunderwerbsteuer iHv. 1.925,00 € verkürzt wurde, so begründete das festgestellte Verhalten des Bw. (Unterzeichnung eines unrichtigen Kaufvertrages) zweifellos den dringenden Tatverdacht in Richtung §§ 33 Abs. 1 iVm 11 3. Alt. FinStrG, wobei allerdings im Hinblick auf den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses anzumerken ist, dass eine wohl bei einer derartigen Sachlage anzunehmende Beitragstäterschaft durch die - zeitlich frühere - Mitunterfertigung des Kaufvertrages eine zusätzlichen Tatvorwurf in Richtung einer unmittelbaren Täterschaft durch das Unterlassen der Einreichung einer korrekten Abgabenerklärung für den genannten Erwerbsvorgang (mitbestrafte Nachtat) ausschließen würde.

Ob allerdings die genannte, hinreichend dokumentierte Zahlung vom tatsächlich einen (weiteren) Teil des Grundstückspreises oder, wie der Bw. nunmehr geltend macht, der Betrag von 55.000,00 € für andere "private Sachen" an ihn bzw. seine Ehegattin entrichtet wurde (vgl. dazu allerdings die Darstellung der IS in ihrem Einspruch vom ), kann mit der für einen strafrechtlichen Schuldspruch gegen den Bw. erforderlichen Gewissheit anhand der bisher gegebenen Beweissituation letztlich nicht zweifelsfrei festgestellt werden.

Dazu bedürfte es zusätzlich zu den bereits vom Bw. beantragten Beweisaufnahmen in Form einer zeugenschaftlichen Einvernahme ua. der Ehegattin des Bw. (Hinweis auf § 106 FinStrG), insbesondere auch noch der Einvernahme der genannten Erwerberin sowie - im Hinblick auf den genauen Inhalt der bisher lediglich in der Mitteilung vom festgehaltenen Besprechung zwischen dem Bw. und dem die abgabenbehördlichen Erhebungen hinsichtlich der Richtigkeit des erklärten Kaufpreises durchführenden Finanzbeamten vom - des dort genannten Organwalters.

Im Grunde dessen, dass diese für notwendig erachteten weiteren Erhebungen zweifellos eine umfangreiche Ergänzung des (bisher durchgeführten) Untersuchungsverfahrens darstellen und der nach den Regelungen des FinStrG eingerichtete Finanzstrafbehörde zweiter Instanz primär die Funktion einer (umfassenden) Kontrollinstanz, nicht aber einer (erstmals) den entscheidungserheblichen Sachverhalt in seiner Gesamtheit ermittelnden Behörde zukommt (vgl. ), war mit einer Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses und einer Zurückweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG vorzugehen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
umfangreiche Ergänzungen des erstinstanzlichen Untersuchungsverfahrens
Ermessen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at