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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 15.05.2008, RV/0161-I/07

Rechtzeitigkeit der Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Berater, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck, vertreten durch Finanzanwalt, vom betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 für das Jahr 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom (E 108e) machte die Bw. (Berufungswerberin) die Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2003 im Betrag von 603,90 € geltend.

Mit Bescheid des Finanzamtes vom wurde die Prämie mit 0 € festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie wäre bis zur Zustellung des Körperschaftsteuerbescheides vom möglich gewesen. Das Formular zur Geltendmachung dieser Prämie sei jedoch erst am eingereicht worden. Eine nachträgliche Geltendmachung sei jedoch ausgeschlossen.

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung vom wurde ausgeführt, das Formular (E 108e) sei am mit den Steuererklärungen der Bw. dem Finanzamt mittels Einschreiben übermittelt worden. Am sei der Körperschaftsteuerbescheid 2003 ausgefertigt worden.

Am habe ein Mitarbeiter des steuerlichen Vertreters der Bw. nachgefragt, weshalb die Prämie noch nicht gutgeschrieben worden sei. Das Finanzamt habe daraufhin mitgeteilt, es liege kein Antrag vor, man solle eine Kopie des Antrages nachreichen. Diese Zweitausfertigung sei noch am gleichen Tag dem Finanzamt übermittelt worden. Die Prämie sei am gutgeschrieben worden. Es handle sich bei der Nachsendung somit um keinen Erstantrag. Der Berufung beigelegt waren eine Kopie eines Postaufgabescheins sowie eines Schreibens des steuerlichen Vertreters an das Finanzamt, in dem die Übersendung von Steuererklärungen angekündigt wird.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen, weil der Postaufgabeschein keinen Nachweis dafür darstelle, dass der Steuererklärung ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie angeschlossen gewesen sei.

Mit Eingabe vom wurde fristgerecht die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 108e abs. 1 EStG kann für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden

Der Steuererklärung ist ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres anzuschließen (§§ 42, 43). Das Verzeichnis hat die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte Investitionszuwachsprämie zu enthalten. Das Verzeichnis gilt als Abgabenerklärung (§108e Abs. 4 EStG 1988).

Die Beweislast für das Einlangen eines Antrages bei der Abgabenbehörde obliegt dem Antragsteller ().

Mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom wurde nachstehendes Ersuchen an die Bw. gerichtet:

"1.) Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft die Beweislast für das Einlangen eines Antrages bei der Behörde den Antragsteller (z.B.: ).Sie werden daher ersucht alle Beweismittel bekanntzugeben bzw. vorzulegen, die das Einlangen des "Formulars betreffend die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e (E 108 e)" für das Jahr 2003 zusammen mit dem Jahresabschluss und der Steuererklärung 2003 erweisen sollen.

2.) In der Berufung vom wird ausgeführt (vgl. Berufung Seite 1 letzter Absatz und Seite 2 erster Absatz), eine Zweitausfertigung des Formulars E 108 sei an das Finanzamt Innsbruck gesandt worden. Es habe sich dabei um eine Nachsendung und nicht um einen Erstantrag gehandelt.a.) Aus welchen Gründen datiert das am übermittelte "Formular betreffend die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG (E 108 e)" für das Jahr 2003 vom ?Die Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen für das Jahr 2003 weisen hingegen als Datum den aus.b.) Weshalb wurde nicht einfach eine Kopie des "Formular betreffend die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG (E 108 e)" für das Jahr 2003 vom übermittelt?Um genaue Angaben und Vorlage des in Ihrem Akt befindlichen Formulars E 108e vom wird gebeten."

Diesem Ersuchen wurde nicht entsprochen. Der Bw. hat zum Beweis des Einlangens des Verzeichnisses betreffend die Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2003 zusammen mit den Abgabenerklärungen lediglich einen Postaufgabeschein und die Kopie eines Schreibens vom vorgelegt. Letztgenanntes Schreiben weist folgenden Inhalt auf:

"Betrifft: Abschlüsse 2003Sehr geehrte Damen und Herren!In der Anlage übersenden wir Ihnen folgende Steuererklärungen für das Jahr 2003, zu Ihrer Verwendung:Firma A, St: Nr. 123."

Dem Schreiben des steuerlichen Vertreters ist lediglich zu entnehmen, dass Steuererklärungen dem Finanzamt übermittelt wurden. Welche Steuererklärungen im Konkreten übermittelt worden sind, lässt sich der Eingabe vom nicht entnehmen, da eine Auflistung der dem Finanzamt übermittelten Erklärungen unterblieben ist. Dass dem Finanzamt ein Formular E 108e übermittelt worden ist, lässt sich weder aus dem Betreff noch aus dem sonstigen Inhalt dieses Schreibens ableiten.

Ähnliches gilt für den Postaufgabeschein. Dieser dokumentiert lediglich, dass eine Sendung dem Finanzamt übermittelt worden ist. Der Postaufgabeschein gibt aber keine Auskunft über den Inhalt der Sendung.

Auch der Umstand, dass eine Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2003 geltend gemacht worden sei und diese bilanzmäßig ersichtlich sei, stellt keinen Nachweis des Einlangens des Antrages betreffend die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e (E 108 e) dar.

Die Beweislast, dass das Verzeichnis mit den Steuererklärungen beim Finanzamt eingereicht wurde, liegt jedoch bei der Bw. Da dem Unabhängigen Finanzsenat kein konkreter Nachweis für die rechtzeitige Einreichung des Formulars E 108e erbracht wurde, der Vorhalt vom zudem unbeantwortet geblieben ist, war die Berufung abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Formular E 108e
Investitionszuwachsprämie
Antrag
Rechtzeitigkeit
Postaufgabeschein
Beweislast

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at