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OGH vom 07.03.2006, 1Ob11/06h

OGH vom 07.03.2006, 1Ob11/06h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Siegfried H*****, und 2. Erika H*****, beide *****, vertreten durch Dr. Klaus-Dieter Strobach, Dr. Wolfgang Schmidauer und Mag. Renate Aigner, Rechtsanwälte in Grieskirchen, gegen die beklagte Partei Hubert N*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann und Dr. Haymo Modelhart, Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 31.213,26 sA und Unterlassung (Streitwert EUR 1.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 204/05f-52, womit das Urteil des Landesgerichts Wels vom , GZ 3 Cg 15/04x-48, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen, die in ihrem Leistungsausspruch im Anfechtungsumfang bestätigt werden, werden im Übrigen dahin abgeändert, dass die Entscheidung - einschließlich der bereits in Rechtskraft erwachsenen Teilabweisung - insgesamt zu lauten hat:

„Die beklagte Partei ist schuldig, es zu unterlassen, durch eine nicht ordnungsgemäße, bodenerosionsfördernde landwirtschaftliche Bearbeitung der in der EZ 7 GB ***** A***** enthaltenen Grundstücke Nr. 98/1, 99/1, 103/2, 104/1, 104/2, 104/3 und 105, insbesondere durch den Anbau von Mais parallel zur Hangfalllinie, den natürlichen Abfluss der sich auf diesen Grundstücken ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteil der Liegenschaft EZ 446, GB ***** S*****, insoweit zu ändern, als es dadurch zum Eindringen von Schlamm auf diese Liegenschaft kommt.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien EUR 23.000 samt 4 % Zinsen seit binnen 14 Tagen zu zahlen. Das Mehrbegehren von EUR 8.213,26 samt 4 % Zinsen seit sowie von weiteren 4 % Zinsen aus EUR 23.000 vom bis wird abgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit EUR 9.690,41 (darin EUR 1.254,20 USt und EUR 2.165,20 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Text

Entscheidungsgründe:

Am baute der Beklagte auf seinem oberhalb des Hauses der Kläger liegenden Feld Mais an, und zwar teilweise quer zum Hang, teilweise in Falllinie. Der vermehrte Anbau von Kulturpflanzen mit später Bodendeckung, so vor allem von Mais, bewirkt eine starke Zunahme der Erosion. Die Erosion verdoppelt sich ungefähr, wenn der Mais in Falllinie statt quer zum Hang angebaut wird. Nach einem Starkregen, wie er statistisch alle fünf bis zehn Jahre vorkommt, floss am mit Schlamm vermischtes Wasser vom Feld des Beklagten auf das Grundstück der Kläger, drückte Kellerfenster ein, flutete den Keller und trat dann talseitig bei der Kellertür wieder aus. Große Mengen an Schlamm verblieben im Keller. Der Schlamm verstopfte die Drainage, die dadurch wirkungslos wurde. Eine Fülle von Fahrnissen wurde zerstört. Eine Bewirtschaftung des Grundstücks quer zum Hang hätte die Erosion verringert. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre ein Wasser- und jedenfalls der Schlammeintritt in das Haus der Kläger bei erosionsmindernder Bewirtschaftung unterblieben.

Die Kläger begehrten EUR 31.213,69 an Schadenersatz. Weiters begehrten sie, den Beklagten schuldig zu erkennen, Beeinträchtigungen der Liegenschaft der Kläger durch „bodenerosionsvermeidende" Bewirtschaftung seiner Grundstücke, „die das Eindringen von Schlamm durch Bodenerosion und Murenabgänge bewirken", zu unterlassen. Die Bewirtschaftungsart entspreche nicht der guten landwirtschaftlichen Praxis und den Empfehlungen der Landwirtschaftskammern. Dem Beklagten stünden verschiedene Möglichkeiten der Bewirtschaftung seiner Grundstücke zur Verfügung, um Bodenerosionen und Vermurungen zu vermeiden, ua die Bearbeitung in der Schichtenlinie quer zum Hang. Der Beklagte wendete insbesondere ein, dass die Überflutung eine Folge des starken Regens, der eben nach unten abrinne, gewesen sei. Die Art der Bewirtschaftung seiner Liegenschaft stehe in seinem Belieben. Er sei für den Schaden der Kläger nicht verantwortlich. Das Erstgericht sprach den Klägern EUR 23.000 zu, wies das weitere Zahlungsbegehren ab und gab dem Unterlassungsbegehren statt. Es nahm jedoch eine Neuformulierung der Unterlassungsverpflichtung vor, sodass der Ausspruch lautete, der Beklagte sei schuldig, Beeinträchtigungen der Liegenschaft der Kläger durch Eindringen von seinem Feld ... abfließenden Wässern mit Sedimentanteilen (resultierend aus der Bewirtschaftung seiner Liegenschaft EZ 7) zu unterlassen. Der Eigentümer dürfe es nicht in Kauf nehmen, dass von seinem Grund aus dermaßen erhebliche Wassermassen auf den Grund der Nachbarn gelangen. Gemäß § 364 Abs 2 ABGB stehe daher den Klägern ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch zu. Dieser sei in Ansehung der Sanierungskosten gemäß § 273 ZPO mit EUR 20.000 festzusetzen, da die Kläger nicht mehr über alle Beweismittel verfügten und die Sanierungsarbeiten, für die ein Deckungskapital gefordert wird, weitgehend noch nicht durchgeführt worden. Der Schaden an den Fahrnissen betrage EUR 3.000.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts mit einer „Maßgabe" in dessen Ausspruch über das Unterlassungsbegehren; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt EUR 20.000 übersteige und dass die ordentliche Revision unzulässig sei. Der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung 1 Ob 19/93 (= SZ 66/147) unter Bezugnahme auf Vorjudikatur ausgesprochen, dass auch durchaus ortsübliche landwirtschaftliche Maßnahmen zu nachbarrechtlichen Ansprüchen führen könnten, wenn sie - etwa auf Grund der besonderen Bodenverhältnisse - zu Einwirkungen auf das Nachbargrundstück führten, die das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschritten. Die unstrittig gebliebene Verschlammung des Hauses der Kläger könne weder als ortsüblich, noch als geringfügig bezeichnet werden, da dadurch elementare Lebensbedürfnisse der Kläger unmittelbar betroffen seien. Das von den Klägern formulierte Unterlassungsbegehren sei jedoch sprachlich schwer verständlich. Überdies bestünden Bedenken im Sinne mangelnder Bestimmtheit des Exekutionstitels. Eine Neuformulierung des Unterlassungsurteils sei zulässig und geboten. Dabei bestehe kein Anlass, vom Gesetzeswortlaut des § 39 WRG abzuweichen. Eine allgemeine Fassung des Unterlassungsgebots in Verbindung mit konkreten Einzelverboten entspreche der ständigen Judikatur und sei notwendig, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen. Das hangparallele Anpflanzen von Mais hätten die Kläger zu Recht beanstandet. Eine vollständige Aufzählung aller unzulässigen Bewirtschaftungsarten sei hingegen weder möglich, noch gesetzlich geboten. Der Beklagte habe es daher zu unterlassen, den natürlichen Abfluss der auf seinem Feld sich ansammelnden oder darüberfließenden Gewässer zum Nachteil der Kläger willkürlich zu ändern, insbesondere dadurch, dass er Mais in Reihen parallel zur Hangfalllinie anpflanzt. Der Leistungsausspruch des Erstgerichts übersteige insgesamt nicht das Klagebegehren. Hinsichtlich der Reinigungskosten bzw der Kosten für die Sanierung der Drainage habe das Erstgericht verschiedene Sachverhaltsmöglichkeiten offen gelassen. Die Rechtsrüge weiche insofern von den Urteilsfeststellungen ab. Das Erstgericht sei generell nur von Schätzungen des Deckungskapitals ausgegangen, weshalb die Voraussetzungen des § 273 ZPO erfüllt seien. Zwischen den Positionen „erhöhte Stromkosten durch Verwendung von Trockengeräten" und „Bauaustrocknung" bestehe keine Kongruenz.

Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Beklagten. Das Leistungsbegehren bestehe nur mit EUR 16.057,20 zu Recht; das darüber hinausgehende Zahlungsbegehren sowie das Unterlassungsbegehren seien abzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und hinsichtlich des Ausspruchs über das Unterlassungsbegehren teilweise berechtigt.

Im Zusammenhang mit dem Zahlungsbegehren macht der Revisionswerber allein geltend, die Vorinstanzen hätten den Klägern Ersatz auch für Schadensposten zuerkannt, auf die das Begehren gar nicht gestützt worden sei. Damit wird ein Verstoß gegen § 405 ZPO (allenfalls auch die Berücksichtigung „überschießender Feststellungen") geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat die in diesem Zusammenhang bereits in der Berufung erhobenen Vorwürfe verworfen. Da die Rechtsprechung auch einen behaupteten Verstoß gegen § 405 ZPO als Verfahrensmangel betrachtet, der nur in der nächsthöheren Instanz wahrgenommen werden kann (vgl nur Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 503 ZPO Rz 95), können die behaupteten Verfahrensmängel in der Revision nicht (mehr) geltend gemacht werden.

Zu Unrecht geht der Revisionswerber von ganz bestimmten, der Höhe nach feststehenden Behebungskosten aus. Bei den im Ersturteil angeführten Beträgen handelt es sich nicht um Feststellungen der tatsächlichen Schadenshöhe, sondern um die Wiedergabe der Bewertungen des Sachverständigen, auf deren Grundlage unter Anwendung von § 273 ZPO die Festsetzung der Schadenshöhe erfolgte. Das Erstgericht ging zwar davon aus, dass die Kläger die Reinigung selbst vorgenommen hätten, die Frage, ob der Filterkörper beschädigt war, blieb jedoch offen. Eine Beschädigung lag offenbar nahe, war jedoch wegen der noch nicht in Angriff genommenen Sanierungsarbeiten in diesem Bereich nicht sicher, sodass die Vorinstanzen zu Recht insoweit einen Betrug zwischen der günstigsten und der ungünstigsten Variante angenommen haben. Der Posten „Bauaustrocknung" bezieht sich nicht auf die Stromkosten. Wenn die Vorinstanzen die Schadensbehebungskosten unter Berücksichtigung der verbliebenen Unklarheiten gem § 273 ZPO letztlich mit EUR 20.000 festgesetzt haben, so überschreitet dies nicht den durch die genannte Gesetzesbestimmung eröffneten Entscheidungsspielraum.

Das Unterlassungsbegehren lautete, der Beklagte sei schuldig, Beeinträchtigungen der Liegenschaft der Kläger durch „bodenerosionsvermeidende" Bewirtschaftung seiner Grundstücke, „die das Eindringen von Schlamm durch Bodenerosion und Murenabgänge bewirken", zu unterlassen. Diese Formulierung ist undeutlich und grammatikalisch falsch; der Ausdruck „bodenerosionsvermeidend" ist überhaupt sinnwidrig. Das Gericht hat jedoch erforderlichenfalls von Amts wegen den Urteilsspruch dem tatsächlichen Begehren anzupassen (1 Ob 239/97x ua). Aus dem gesamten Vorbringen der Kläger ergibt sich zweifelsfrei, dass das Unterlassungsbegehren gegen eine nicht ordnungsgemäße, bodenerosionsfördernde Bewirtschaftung, im Anlassfall gegen den Anbau von Mais parallel zur Hangfalllinie, gerichtet ist (siehe insbesondere den Hinweis auf verschiedene Möglichkeiten der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung in der Klage). Ein solches Begehren ist hinreichend konkret. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen werden. Dennoch reicht der Spruch des Berufungsgerichts in zweifacher Hinsicht weiter als das Klagebegehren. Zum einen beschränkt sich das Berufungsgericht nicht auf das von den Klägern angesprochene Eindringen von Schlamm (bzw mit den Worten des Erstgerichts: abfließenden Wässern mit Sedimentanteilen) infolge von Bodenerosion bzw Murenabgängen. Zum anderen findet die von den Klägern zugestandene Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung im Spruch keinen Ausdruck, obwohl das Berufungsgericht in der Begründung selbst davon ausgeht, dass die Kläger dem Beklagten nicht jede Bewirtschaftung des Feldes „an sich" untersagen wollen. Dennoch wird dem Beklagten verboten, „den natürlichen Abfluss der auf seinem Feld ... sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteil der Kläger willkürlich zu ändern, insbesondere dadurch, dass er Mais in Reihen parallel zur Hangfalllinie anpflanzt. Dieser Verstoß gegen § 405 ZPO kann mit Revision geltend gemacht werden, weil die ganz erhebliche Abweichung vom Klagebegehren erst dem Berufungsgericht unterlaufen ist. Haben sich die Kläger ausschließlich gegen das Eindringen von Schlamm infolge erosionsfördernder Bewirtschaftung gewehrt, kann dem Beklagten nicht ganz allgemein die willkürliche Änderung des natürlichen Abflusses der auf seinem Feld sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer verboten werden. Der überschießende Wortlaut des vom Berufungsgericht formulierten Spruchs resultiert auch aus einer unrichtigen Beurteilung der materiellen Rechtslage. Gem § 39 Abs 1 WRG darf der Eigentümer eines Grundstücks den natürlichen Abfluss der sich darauf ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteil des unteren Grundstücks nicht willkürlich ändern. Dieses an sich verwaltungsrechtliche Verbot der Privatwillkür konkretisiert nachbarrechtliche Rücksichtnahmepflichten zum Schutz des Unterliegers (SZ 67/212; vgl auch § 413 ABGB). Ausgangspunkt der Lösung der nachbarrechtlichen Konfliktsituation ist stets der natürliche (unregulierte) Zustand eines Gewässers. Die mit dem von der Natur vorgesehenen Wasserlauf verbundenen Nachteile treffen grundsätzlich jenen, in dessen Vermögen sie sich ereignen. (1 Ob 279/02i). Das Abfließen von Schlamm auf ein Nachbargrundstück infolge von Bodenerosion oder Murenabgängen kann daher nur dann eine unzulässige Einwirkung iSd § 364 Abs 2 ABGB darstellen, wenn ein Verstoß gegen § 39 Abs 1 WRG vorliegt. Dabei ist insbesondere auch die Ausnahmebestimmung des § 39 Abs 3 WRG zu beachten. Eine Änderung der Ablaufverhältnisse mit ihren Konsequenzen ist demnach zulässig, soweit sie durch die „ordnungsgemäße Bearbeitung" eines landwirtschaftlichen Grundstücks „notwendigerweise bewirkt" wird.

Das Berufungsgericht sprach im Hinblick auf 1 Ob 19/93 aus, es komme nicht darauf an, ob der Beklagte sein Grundstück auf ortsübliche Weise bewirtschafte, sondern lediglich darauf, ob die Einwirkungen auf das Nachbargrundstück ortsüblich seien. Abgesehen davon, dass der Revisionswerber nicht das Recht auf eine „ortsübliche", sondern auf eine „ordnungsgemäße" Bewirtschaftung beansprucht, liegt der zitierten Entscheidung ein nicht unwesentlich verschiedener Sachverhalt zugrunde. Zu beurteilen war dort nämlich nicht - wie hier - eine Veränderung der natürlichen Abflussverhältnisse iSd § 39 WRG, sondern eine Verschmutzung des Grundwassers, die durch die vom dort Beklagten vorgenommene Düngung des Grundstücks verursacht war. Der Ausnahmetatbestand des § 39 Abs 3 WRG konnte schon deshalb nicht zur Anwendung gelangen.

Folgte man der Ansicht des Berufungsgerichts, so müsste dem Beklagten jegliche Änderung der Abflussverhältnisse durch landwirtschaftliche Nutzung seines Grundstücks untersagt werden, da das Eindringen von Schlamm auf das Nachbargrundstück infolge von Naturereignissen wohl bei keiner Art der Bewirtschaftung gänzlich ausgeschlossen werden könnte. Eine solche unbillige Beschränkung des Eigentumsrechts findet aber im Gesetz keine Deckung. Der Beklagte hat auf Naturereignisse keinen Einfluss. Es kommt daher nicht darauf an, ob die durch atypische Witterungsverhältnisse bewirkte Verschlammung des Nachbargrundstücks „elementare Lebensbedürfnisse der Kläger" berührt, sondern darauf, ob der Beklagte das Risiko einer solchen Verschlammung durch die ordnungswidrige Bewirtschaftung seines Grundstücks unzulässig erhöht hat.

Dass der Anbau von Mais parallel zur Hangfalllinie eine nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung darstellt, wird vom Beklagten im Revisionsverfahren nicht bestritten. Er beruft sich auch nicht mehr darauf, dass er eine Änderung der Bewirtschaftungsart nicht vorgenommen habe. Das Unterlassungsbegehren besteht daher in dem von den Klägern beanspruchten Umfang zu Recht. Die präzisierende Formulierung des Spruchs erfolgte in Anlehnung an den Wortlaut des § 39 Abs 1 und 3 WRG unter Berücksichtigung der durch das Vorbringen der Kläger vorgegebenen Grenzen des Unterlassungsbegehrens. Die vom Klagebegehren abweichende Aufzählung der Grundstücke des Beklagten konnte nicht aufgegriffen werden, weil die Urteile der Vorinstanzen insoweit nicht als gemäß § 405 ZPO mangelhaft bekämpft wurden. Im Rechtsmittelverfahren hat der Beklagte hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens insofern teilweise obsiegt, als dem überschießenden Unterlassungsausspruch des Berufungsgerichts zu seinen Gunsten eine mit dem Klagevorbringen und dem erkennbaren Rechtsschutzziel der Klage in Einklang stehende Fassung zu geben ist. Da es sich hierbei um einen verhältnismäßig geringfügigen Teil der im Rechtsmittelverfahren strittigen Ansprüche handelt, dessen Geltendmachung überdies besondere Kosten nicht veranlasst hat, ist die beklagte Partei gem §§ 50 Abs 1, 43 Abs 2 ZPO zum Ersatz der gesamten Kosten des Revisionsverfahrens zu verpflichten. Auf den Kostenersatz im Verfahren erster und zweiter Instanz hat der nunmehrige (geringfügige) Rechtsmittelerfolg keinen Einfluss (M. Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 § 50 ZPO Rz 6 mit Judikaturnachweisen).