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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 30.11.2012, RV/3093-W/11

Arbeitszimmer eines Universitätsprofessors und Komponisten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. Bw., Adr.Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer 2010 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe bzw. dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) ist als Assistenzprofessor an der Universität für U. in W. nichtselbständig sowie als Musikwissenschaftler, Komponist, Autor und Sänger selbständig tätig.

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2010 wurden Betriebsausgaben und Werbungskosten in Höhe von insgesamt € 14.716,75 beantragt, aufgeteilt im Verhältnis zu 10% und 90% zu den selbständigen und nichtselbständigen Einkünften.

In einem Ersuchen um Ergänzung wurde der Bw. aufgefordert, die Aufwendungen nachzuweisen, betreffend das Arbeitszimmer Stellung zu nehmen und um Vorlage einer Prognoserechnung hinsichtlich die selbständige Tätigkeit ersucht, "da sich bei Gegenüberstellung der Gewinne sowie der Verluste bisher ein Gesamtverlust in Höhe von Euro 13.148,33 ergeben würden. Die Prognoserechnung ist ab Beginn der Tätigkeit bis zu einem Gesamtgewinn zu erstellen. Es sind die Einnahmen den laufenden (zukünftigen) Betriebsausgaben gegenüberzustellen."

In der daraufhin ergänzenden Stellungnahme wurde bezüglich den Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung ausgeführt,

"dass das Arbeitszimmer in der Pstr., T. sehr wohl den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Da der Bw. an der Universität kein eigenes Büro habe, und sich außerdem die Einrichtungen zur künstlerischen Tätigkeit (Kompositionssoftware, Klavier, etc.) in T befinden, sei er nur zu den Unterrichtszeiten an der Universität auf (Dienstag, Mittwoch) und an den übrigen Tagen (Montag, Donnerstag, Freitag und am Wochenende) in T. Einer ihrer Mitarbeiter hätte in den letzten Jahren das Haus in T besucht und sich vom Musikproberaum und vom Arbeitszimmer selbst ein Bild machen können. Natürlich haben Sie damit recht, dass der Mittelpunkt der Lehrtätigkeit an der Universität liegt, aber die vielfältige Tätigkeit des Bw. sei nicht auf die Lehrtätigkeit zu reduzieren, sondern bestehe eben aus vielen Komponenten: Forschung und Lehre, Komponieren, Konzerttätigkeit. Deshalb hätte er T als den Mittelpunkt der vielseitigen Aktivitäten gewählt.

Eine Prognoserechnung betreffend die Einkünfte aus selbständiger Arbeit sei in einem künstlerischen Beruf leider nicht möglich. Es könnte sein, dass der Bw. mit seiner künstlerischen Arbeit in den nächsten Jahren großen Erfolg habe, es könnte aber auch sein, dass sich dieser Erfolg erst spät einstellt, da ein künstlerischer Erfolg von vielen Faktoren abhängt und sich diese Faktoren nicht prognostizieren lassen."

Nach Überprüfung der Ausgaben erließ das Finanzamt einen vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2010 vom , wonach die Werbungskosten und Betriebsausgaben laut Schreiben des Bw. aufgeteilt und mit 1/10 bei den selbständigen Einkünfte und 9/10 bei den nichtselbständigen Einkünfte, wie aus folgender Tabelle ersichtlich, berücksichtigt wurde. Die selbständigen Einkünfte wurden in Höhe von €°1.248,05 festgesetzt.

In der fristgerechten Berufung wurde wie folgt eingewendet:

"ad Autospesen: In der Eigenschaft als Assistenzprofessor der Universität für U. in W. sei es unerlässlich, häufig zu Abendveranstaltungen, zu Proben und Konzerten nach W. zu fahren. Nächtens habe der Bw. nur eine schlechte, zu späterer Stunde gar keine Bahnverbindung zur Verfügung. Die vom Gesetz vorgesehene KFZ-Pauschale reiche für diese häufig notwendigen Autofahrten nicht aus. Der Bw. ersuche daher, wie in den vergangenen Jahren 60% der KFZ-Gesamtspesen abzüglich des Pendlerpauschales von € 630,00 als Betriebskosten (€ 1.151,40) anzuerkennen, da irrtümlich anstatt der 60% die gesamten Autospesen auch die restlichen 40% Privatanteil in der Steuererklärung geltend gemacht wurden.

Arbeitszimmer: Die Lehrtätigkeit als Assistenzprofessor an der Universität für U. W. erfolgt in den Nominalfächern in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren, Proseminaren und umfasse des Weiteren neben mündlichen Prüfungen auch die Prüfung und Beurteilung von Seminararbeiten und von Dissertationen. Um diesem Anspruch gerecht werden zu können, habe der Bw. jeweils umfangreiche Vorbereitungen und Vorarbeiten zu leisten, für die er die entsprechenden Hilfsmittel (Handbücherei, Fachbücher, Fachlexika, Periodika, Computer für Internetabfrage usw.) benötige, des Weiteren einen Computer mit Notenschreibprogramm, ein Klavier und eine Phono-Anlage. An der Universität gibt es zwar eine Fachbibliothek, sie muss aber allen Kollegen und auch den Studierenden zur Verfügung stehen, sodass für den einzelnen eine qualitätsvolle wissenschaftliche Arbeit allein mit diesen Hilfsmitteln nicht möglich wäre. Über das unbedingt nötige Notenschreibprogramm könne der Bw. an der Universität überhaupt nicht verfügen. Der Bw. habe aber ein solches Programm im Arbeitszimmer in der P.str. eingerichtet und in ständiger Verwendung. Des Weiteren besitze ich dort die nötigen Fachbücher, die er im Lauf der Jahre erwerben konnte. Dieser Arbeitsraum wird ausschließlich für die nichtselbständige sowie selbstständige musikalisch-künstlerische Arbeit verwendet und von der Familie ansonsten überhaupt nicht beansprucht. Der Bw. weise weiters darauf hin, dass diese Umstände durch Ihre Behörde erst vor zwei Jahren überprüft worden sind und dass die Abschreibung dieses Arbeitsraumes auf Grund der gegebenen Verhältnisse steuerlich anerkannt worden wäre.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen; die Begründung betreffend KFZ Kosten - Pendlerpauschale und Verkehrsabsetzbetrag lautet wie folgt:

"Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden generell durch den Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von € 291,00 (§ 33 Abs. 5 EStG) abgegolten. Zusätzlich dazu wurde mit dem § 16 Abs. 1 Z 6 EStG das Pendlerpauschale eingeführt. Der Verkehrsabsetzbetrag steht jedem nichtselbständig Erwerbstätigen zu, unabhängig davon, ob überhaupt Kosten für die Fahrt Wohnung-Arbeitsstätte anfallen, welches Verkehrsmittel benützt wird und unabhängig davon, welche Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückzulegen ist.

Neben dieser Tarifbestimmung sollen Werbungskosten für jene Arbeitnehmer in Form des Pendlerpauschales zum Tragen kommen, die eine größere Entfernung zurückzulegen haben oder denen für die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überhaupt kein oder für den überwiegenden Teil der Fahrtstrecke oder zu Arbeitsbeginn oder -ende kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung steht. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und einem etwa zustehenden Pendler-Pauschale sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten (; ). Nach dem klaren Wortlaut des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG sind die Aufwendungen für täglich zurückgelegte Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale abgegolten (; das gilt auch bei einem Musiker, dem die Benützung des Massenbeförderungsmittels nicht möglich ist, weil (abends) keine Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln besteht).

Arbeitszimmer

Der Mittelpunkt einer Lehrtätigkeit ist nach der Verkehrsauffassung jener Ort, an welchem die Vermittlung von Wissen und techn. Können selbst erfolgt. Demzufolge liegt der Mittelpunkt einer Lehrtätigkeit in den Räumlichkeiten der Universität. Weiters dürfen gem. § 20 EStG Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung, sowie für Einrichtungsgegenstände in der Wohnung nicht abgezogen werden. Im Zuge der Nachschau durch den Erhebungsdienst wurden in diesem Raum vorgefunden: 1 Matratze, Puppen und 2 Schaukelpferde.

Gem. LStR KZ 326 erstreckt sich der Wohnungsverband auf die wirtschaftliche Einheit. Ein Arbeitszimmer liegt daher im Wohnungsverband, wenn es sich in derselben (gemieteten oder Eigentums-) Wohnung oder im privaten Wohnhaus oder auf demselben Grundstück befindet. Das Arbeitszimmer liegt jedenfalls im Wohnungsverband, wenn es von der Wohnung aus begehbar ist. Laut den Angaben bei der Nachschau am kann der Raum durch den Vorraum und das Speisezimmer betreten werden. Eine Glastür führt zum Garten.

Weiters ist zu bemerken, dass bei der Nachschau folgendes festgehalten wurde: "Wir nützen den Raum gleichzeitig als Wohn- u. Probenraum."

Zusammenfassend handelt es sich bei dem im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer um ein typisches Wohnzimmer, in welchem Musikproben durchgeführt werden. Weiters handelt es sich dabei um keinen abgegrenzten bzw. abgeschlossenen Raum (Durchgangszimmer), mit privater Nutzung. Eine klare Abgrenzung, weder räumlich noch optisch, zwischen dem Wohnbereich und dem Arbeitsbereich liegt nicht vor. Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer/Musikprobenraum sind daher nicht anzuerkennen."

Im Zuge des Antrages auf Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung wurde ergänzend ausgeführt, um v.a. ein Missverständnis aufzuklären:

"Die Bescheidbegründung vom ging von der Annahme aus, dass der Musikprobenraum in der Pstr., den wir auch als Wohnraum nützen, gleichzeitig das Arbeitszimmer sei. Da der Musikprobenraum nicht vom übrigen Wohnraum abgetrennt wäre, da dieser Raum vom Garten her begehbar und bei der Nachschau auch Kinderspielzeug vorgefunden wurde, wurde die erste Berufung bezüglich des Arbeitszimmers zurückgewiesen. Dabei handelt es sich jedoch um einen Irrtum. Das Arbeitszimmer sei nicht der Musikprobenraum, sondern befindet sich im unteren Stock. Er sei vom übrigen Wohnraum abgetrennt. Im Arbeitszimmer befinden sich lediglich der Computer, ein Schreibtisch, Fachbücher sowie ein Pianino. Dies wurde auch bei der Nachschau festgestellt. Ich bin gerne bereit, dies bei einer weiteren Nachschau bestätigen zu lassen.

Das Arbeitszimmer ist für deshalb von großer Bedeutung, weil sich zwar der Mittelpunkt der Lehrtätigkeit an der Universität befindet, der Mittelpunkt meiner künstlerischen Tätigkeit und Forschungstätigkeit aber in T. Nur dort verfüge ich über ein Klavier und die notwendige Kompositionssoftware.

Ein weiteres Anliegen betreffe die KFZ-Kosten. In der Bescheidbegründung schreiben Sie: Es "sind die Aufwendungen für täglich zurückgelegte Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Verkehrsabsetzbetrag und der Pendlerpauschale abgegolten ... das gilt auch bei einem Musiker, dem die Benützung des Massenbeförderungsmittels nicht möglich ist, weil (abends) keine Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln besteht."

Sie haben mit der Annahme Recht, dass der Bw. für täglich zurückgelegte Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die öffentlichen Verkehrsmittel nutze. Das Auto benötige ich jedoch dringend für meine Konzerttätigkeit als Künstler. Dabei handelt es sich nicht um täglich zurückgelegte Fahrten, sondern um Fahrten zu jeweils unterschiedlichen Konzertorten und Spielstätten. Ohne Auto könnte diese künstlerische Tätigkeit nicht bewältigt werden. Der Bw. ersuche daher die KFZ-Kosten von € 2.969,08 zu berücksichtigen."

Über die Berufung wurde erwogen:

Rechtslage: Gemäß § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Gemäß § 16 Abs. 1 EStG sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

1. Arbeitszimmer (Studio und Wohnraum)

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.

Die Prüfung, ob ein Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt, ist aus Sicht der Einkunftsquelle, für die das Arbeitszimmer notwendig ist, vorzunehmen (). Eine solche einkunftsquellenbezogene Beurteilung erfordert außerdem eine Prüfung, ob mehrere Tätigkeiten als eine einzige Einkunftsquelle zu werten sind oder jeweils eigenständig betrachtet werden müssen. Der anzuwendende Maßstab richtet sich nach der Verkehrsauffassung. Als Schranken, die jedenfalls für gesonderte Einkünfte sprechen, gelten dabei zumindest die Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 EStG.

Laut LStR Rz 326 erstreckt sich der Wohnungsverband auf die wirtschaftliche Einheit. Ein Arbeitszimmer liegt daher im Wohnungsverband, wenn es sich in derselben (gemieteten oder Eigentums-) Wohnung oder im privaten Wohnhaus oder auf demselben Grundstück befindet.

Der Bw. wendet in der Berufung ein, es sei die Abzugsfähigkeit der Kosten für das Studio und nicht nur den Musikproberaum als Kosten für ein Arbeitszimmer zu beurteilen.

ad Musikprobenraum (Wohnzimmer)

Eine ausschließlich berufliche Verwendung des "Musikproberaumes" erscheint wie bereits das Finanzamt feststellte nicht glaubhaft.

Laut LStR Rz 326 erstreckt sich der Wohnungsverband auf die wirtschaftliche Einheit. Ein Arbeitszimmer liegt daher im Wohnungsverband, wenn es sich in derselben (gemieteten oder Eigentums-) Wohnung oder im privaten Wohnhaus oder auf demselben Grundstück befindet. Das Wohnzimmer als Musikproberaum liegt im Wohnungsverband, wenn es von der Wohnung aus begehbar ist. Laut den Angaben bei der Nachschau im April 2009 kann der Raum durch den Vorraum und das Speisezimmer betreten werden. Eine Glastür führt zum Garten. Damit handelt es sich um einen nicht abgegrenzten bzw. nicht abgeschlossenen Raum (Durchgangszimmer), mit privater Nutzung. Weiters wurde bei der Nachschau folgendes festgehalten: "Wir nützen den Raum gleichzeitig als Wohn- u. Probenraum." D.h. es handelt sich bei dem im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer um ein typisches Wohnzimmer, in welchem Musikproben durchgeführt werden. Eine klare Abgrenzung, weder räumlich noch optisch, zwischen dem Wohnbereich und dem Arbeitsbereich liegt somit nicht vor. Die Aufwendungen für das Wohnzimmer als Musikprobenraum sind daher nicht anzuerkennen. Auf die weiteren Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung wird verwiesen.

Ad Studio)

Beim Studio handelt es sich dagegen um einen abgeschlossenen Raum im Untergeschoss mit der Einrichtung (Fachbücher und Pianino, Computer, Schreibtisch, CD-Ständer und Buchhaltung). Auch hat der Bw. bereits anlässlich der Nachschau im April 2009 mitgeteilt, hier nicht zu musizieren, sondern Arbeiten für seine Lehrtätigkeit und künstlerische Tätigkeit (Kompositionssoftware) zu erledigen.

Die Referentin des Unabhängigen Finanzsenates kommt daher zum Ergebnis, dass die eingangs genannten Grundsätze für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch im vorliegenden Fall anzuwenden sind. Ein Abzug der geltend gemachten Kosten bei den Einkünften aus der Lehrtätigkeit an der Universität kommt zwar nicht in Betracht. Der Mittelpunkt dieser Tätigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung dort, "wo die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt" (s.o.), somit nicht in dem im Wohnhaus des Bw. befindlichen Arbeitszimmer, jedoch umfassen die selbständigen Tätigkeiten des Bw. die Aufgaben Komposition und Autor.

Im Berufungsfall ist daher ein Abzug der Aufwendungen für das Arbeitszimmer "Studio" bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit als Komponist, Autor und Sänger möglich, welche auch erzielt werden. Der Bw. hat aus dieser Tätigkeit im Streitjahr 2010 Konzerteinnahmen, Tantiemen, Vortragshonorare und Autorengutschrift in Höhe von €°4.311,80 erzielt.

Das Ausmaß der anzuerkennenden Raumaufwendungen beläuft sich jedoch nach Aktenlage entsprechend dem Raumverhältnis Studio und Gesamtfläche lt. vorgelegten Wohn- und Gebäudeplan von 10,14 m² (2,6 x 3,9) zu einer Gesamtfläche von insgesamt 169,95 m², d.s. rund 6% (5,966). Die anzuerkennenden Aufwendungen für das Studio betragen somit €°133,366 und € 175,2 statt € 222,276 (laufende Betriebskosten) und € 292,- (Afa) sowie €°8,208 statt € 4,01, € 3,57 und € 6,10 (Fenster, Jalousien und Solaranlage).

Angemerkt wird, dass im Rahmen der Berufungsvorentscheidung die Aufwendungen für das Arbeitszimmer trotz Nichtanerkennung versehentlich im Ausmaß von 10% berücksichtigt wurden, im Zuge der gegenständlichen Berufungsentscheidung daher insgesamt zu einer Kürzung der Aufwendungen für das Arbeitszimmer auf 6% führt.

2. Kfz-Kosten

Zu den Einwendungen betreffend Kfz-Kosten, dass das Auto für die Konzerttätigkeit als Künstler benötigt würde, für Fahrten zu jeweils unterschiedlichen Konzertorten und Spielstätten. Ohne Auto könnte diese künstlerische Tätigkeit nicht bewältigt werden. Der Bw. ersuche daher die KFZ-Kosten von insgesamt €°2.969,08 zu berücksichtigen.

Weiters wird ausgeführt, dass in der Eigenschaft als Assistenzprofessor der Universität für Musik in Wien es unerlässlich sei, häufig zu Abendveranstaltungen, zu Proben und Konzerten nach Wien zu fahren. Nächtens habe der Bw. nur eine schlechte, zu später Stunde gar keine Bahnverbindung zur Verfügung. Die vom Gesetz vorgesehene Kfz-Pauschale reiche für diese häufig notwendigen Autofahrten nicht aus.

Der Bw. ersuche daher, wie in den vergangenen Jahren 60% der Kfz-Gesamtspesen abzüglich des Pendlerpauschales von € 630,- als Betriebskosten (€ 1.151,4) anzuerkennen.

Betreffend die Fahrtaufwendungen im Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit ist unter Verweis auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung festzustellen.

Unter Verweis auf die zitierte Rechtsprechung des , welche auch bei einem Musiker gilt, dem die Benützung des Massenbeförderungsmittels nicht möglich ist, weil (abends) keine Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln besteht, gelten die Fahrtkosten zu den Abendveranstaltungen, zu Proben und Konzerten nach W. auch nächtens und zu später Stunde und fehlender Bahnverbindung mit dem Verkehrsabsetzbetrag und Pendlerpauschale als berücksichtigt.

Betreffend die Aufwendungen für Fahrtkosten für die Konzerttätigkeit als Künstler, für Fahrten zu jeweils unterschiedlichen Konzertorten und Spielstätten, ist festzustellen, dass im Streitjahr 2010 laut Aufstellung des Bw. lediglich fünf Konzerthonorare sowie ein Vortragshonorar im Juni 2010 vorliegen und die Konzertreisen lt. Berufungseinwendungen überwiegend im Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit stehen. Unter Verweis auf die Ausführungen des Bw. ist es daher als nicht unrichtig zu beurteilen, die Schätzung des Aufwandes betreffend die selbständige Tätigkeit mit 10% als wahrscheinlich zu beurteilen.

Ad Klavier)

Angemerkt wird, dass der Bw. das Klavier für die Tätigkeit Komposition als auch für die Tätigkeit als Musiker (Einkünfte aus selbständiger Arbeit und nichtselbständiger Tätigkeit) benötigt, daher erscheint die Berücksichtigung der vollen Kosten für das zweite Klavier zwar als grundsätzlich richtig. Nach herrschender Lehre und Verwaltungspraxis sind die Werbungskosten betreffend Afa jedoch lediglich im Ausmaß von 5% iHv. € 654,05 (20 Jahre Abschreibungsdauer) statt 12,5% iHv. € 1.635,12 (8 Jahre) zu berücksichtigen.

Die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit werden daher iHv. insgesamt € 2.626,776 ermittelt.

Betreffend die vorläufige Veranlagung der Einkünfte wird angemerkt, dass eine vorläufige Veranlagung auf Grund der Ungewissheit der Einkünfte aus selbständiger Arbeit ab dem Jahr 2008 erfolgte. Die Tätigkeit wurde im Jahr 2006 begonnen und ergaben sich anlässlich der Veranlagung der Vorjahre 2006 bis 2010 teilweise Überschüsse und Verluste (€ 107,3, € 325,5, € -2.813,33, € -10.767,8 und € +2.626,776). Angemerkt wird dabei weiters, dass die unterschiedliche anteilsmäßige Berücksichtigung der Aufwendungen betreffend nichtselbständige und selbständige Tätigkeit im Jahr 2009 zu nicht vergleichbaren Verlusten führt. In der Berufung lässt der Bw. offen, wie die Ertragslage und der Erfolg in Zukunft sein wird, eine Prognoserechnung der selbständigen Einkünfte wurde nicht vorgelegt. Die Einnahmen sind zwar schwankend zwischen € 800 bis € 8.676,- (€ 808,1, €°1.209,08, €°8.676,01, € 2.297,54 und € 4.311,8), die Aufwendungen zwischen € 883,58 und €°7.102,45 betreffend die selbständige Tätigkeit wurden jedoch in Hinblick auf das nur einzeln anzuerkennende Arbeitszimmer (Studio), der unrichtigen Höhe der Afa hinsichtlich dem Klavier und des Kfz jedenfalls jeweils zu hoch berücksichtigt. Der Beobachtungszeitraum von fünf Jahren ist insgesamt daher noch zu kurz, um eine endgültige Beurteilung vornehmen zu können. Trotz fehlender Prognoserechnung hat auf Grund der Einnahmenstruktur der Unabhängige Finanzsenat keine Bedenken, die vorläufige Anerkennung der Einkunftsquelle für den Berufungszeitraum beizubehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at