Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 22.06.2005, RV/0414-L/05

Vorsteuerabzug von Rechtsanwaltskosten anläßlich eines Börseganges

Beachte

Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom wegen unterlassener Mängelbehebung.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0414-L/05-RS1
Werden anläßlich eines Börseganges Dienstleistungen in Anspruch genommen, können die entsprechenden Vorsteuern geltend gemacht werden. Das Ausmaß der Abzugsfähigkeit richtet sich nach den Umsätzen des Unternehmens. Werden nicht nur besteuerte Umsätze erbracht, ist eine Aufteilung der Vorsteuer vorzunehmen ( zu C-465/03, Rs "Kretztechnik").

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der KAG, vertreten durch die Fa. KGesmbH, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes L vom betreffend Umsatzsteuer 2000 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die festgesetzte Abgabe betragen:


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2000
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze, steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
56.618.042,91 S 60.986.386,75 S
Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
11.238.054,20 S 12.197.277,35 S
abziehbare Vorsteuer Einfuhrumsatzsteuer, Vorsteuer ig. Ewerb
-58.646.676,10 S -121.281.662,00 S -12.197.277,35 S
-168.690.284,00 S
Gutschrift
-12.259.201,03 €

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

1. (a) Die berufungswerbende Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft, mit dem Geschäftsgegenstand "Entwicklung und Vertrieb von elektromedizinischen Geräten aller Art, insbesondere Ultraschallgeräten für Medizin und Technik und anderen medizinischen Geräten." Die Gesellschaft ist konsolidierungspflichtiges Mutterunternehmen im Sinne des § 244 HGB, der Konzernabschluss wird nach den Bestimmungen des § 245a HGB aufgestellt.

Mit Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom wurde (unter Tagesordnungspunkt h) folgende Änderung des Grundkapitals beschlossen: "Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft von 10.000.000,00 € um 2.500.000,00 € auf 12.500.000,00 € durch Ausgabe von 2.500.000 auf Inhaber lautenden Stückaktien, mit Stimmrecht und Gewinnberechtigung ab gegen Bareinlage von 1,00 € je Stückaktie, unter Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre und der ausschließlichen Zulassung einer Emissionsbank zum Bezug aller neuen Aktien, wobei die Emissionsbank die neuen Aktien mit eigenem Namen aber für Rechnung der Anleger übernimmt und bei Zeichnung 25% des Ausgabebetrages sowie die restlichen 75% mit dem Placierungserlös einzahlt. Der Zulassungsausschuss der Frankfurter Wertpapierbörse hat am beschlossen, die auf den Inhaber lautenden Stammaktien (Stückaktien) der K. AG zum Börsenhandel mit Aufnahme des Handels im Neuen Markt zuzulassen. Die Emissionsbank hat daher die 2.500.000 aus der Kapitalerhöhung stammenden, auf Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bareinlage von 1,00 € und einem Placierungspreis von 21,00 € je Aktie ausgegeben."

Die bezeichnete Gesellschaft notierte somit seit am Neuen Markt in Frankfurt, Deutschland.

(b) Anläßlich einer Betriebsprüfung wurden im Jahr 2002 Vorsteuern für das Jahr 2000 in Höhe von 4.977.758,69 S und 11.047,68 S, die in direktem Zusammenhang mit dem Börsegang der österreichischen Firma in Deutschland standen (Kosten der Börseneinführung), nicht zum Abzug zugelassen:

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. f UStG 1994 seien Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze (ausgenommen die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren) unecht steuerbefreit. Dazu gehörten auch die sonstigen Leistungen im Emissionsgeschäft, wie die Übernahme und Placierung von Neuemissionen und die Börseneinführung von Wertpapieren. Nach § 12 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 sei ein Vorsteuerabzug insoweit ausgeschlossen, als ein Unternehmer sonstige Leistungen zur Ausführung (unecht) steuerfreier Umsätze in Anspruch nehme, nach § 12 Abs. 3 Z 3 UStG 1994 soweit der Unternehmer Umsätze im Ausland ausführe, die - wären sie im Inland ausgeführt worden - steuerbar und steuerfrei sind.

Nach § 3a Abs. 10 Z 7 UStG 1994 gehörten zu den sonstigen Leistungen des § 3a Abs. 9 UStG 1994 auch die in § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a bis h UStG 1994 geregelten Leistungen (darunter auch die Leistungen aus den Wertpapieremissionen). Die von der berufungswerbenden Firma erbrachten sonstigen Leistungen an der Frankfurter Börse seien unter § 3a Abs. 12 UStG 1994 einzureihen, da § 3a Abs. 9 UStG 1994 nicht zur Anwendung komme. Die angeführten Wertpapierumsätze des österreichischen Unternehmens seien demgemäss in Österreich steuerbar, aber unecht steuerbefreit.

Das (KapHag Renditefonds) sei im gegenständlichen Fall nicht anwendbar, weil ein Börsegang (Aufnahme von Aktionären) nicht ohne weiteres mit der Aufnahme von Gesellschaftern in eine Personengesellschaft zu vergleichen sei. Selbst bei Verneinung eines Leistungsaustausches (durch analoge Anwendung des vorbezeichneten Urteils) stehe die Vorsteuer nicht zu. Dies ergebe sich aus einem Umkehrschluss aus Artikel 17 Abs. 3 Buchstaben b und c sowie Abs. 5 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie.

(c) Die Berufungswerberin verwies in der Berufung vom gegen den Umsatzsteuerbescheid 2000 auf Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie und stellte fest, Vorsteuern könnten geltend gemacht werden, soweit die zugrundeliegenden Dienstleistungen für Zwecke der besteuerten Umsätze verwendet würden. Dabei müsse die Leistung nicht direkt für die Entstehung steuerbarer Umsätze verwendet werden (mit Verweis auf das ). Auch die Entscheidung des ("Abbey National") sei ein Ausfluss dieser Denkweise, wonach Kosten für Dienstleistungen Bestandteil der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit seien. Die berufungswerbende Gesellschaft hielt weiters das ("KapHag Renditefonds"; Aufnahme eines Gesellschafters in eine Personengesellschaft gegen Zahlung einer Bareinlage) beim gegenständlichen Berufungsfall für anwendbar, da es inhaltlich nicht um die Veräußerung (im Zusammenhang mit Art. 13 Teil B Buchstabe d Nummer 5 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie), sondern um die Begründung von Anteilen gehe und zwischen einer Personengesellschaft und einer Kapitalgesellschaft in der bezeichneten Rechtsfrage kein Unterschied bestehe. Nicht nachvollziehbar sei die Auffassung, wonach die Vorsteuer auch bei Verneinung des Leistungsaustausches nicht zustehe.

2. Am wurde die gegen den Umsatzsteuerbescheid 2000 vom eingebrachte Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung übermittelt:

(1) Der Unabhängige Finanzsenat legte (nach Abhaltung eines Erörterungstermines) dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften am folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

a. Erbringt eine Aktiengesellschaft bei Durchführung eines Börseganges und der damit zusammenhängenden Ausgabe von Aktien an neue Aktionäre gegen Zahlung eines Ausgabepreises eine Leistung gegen Entgelt, im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern?

b. Falls Frage 1 zu bejahen ist: Sind Artikel 2 Nr. 1 und Artikel 17 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie so auszulegen, dass im Zusammenhang mit einem Börsegang bezogene Dienstleistungen zur Gänze einem steuerbefreiten Umsatz zuzurechnen sind und aus diesem Grund ein Vorsteuerabzug nicht zusteht?

c. Falls Frage 1 zu verneinen ist: Steht nach Artikel 17 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie ein Recht auf Vorsteuerabzug zu, weil die sonstigen Leistungen (Werbung, Anwaltskosten, rechtliche und technische Beratung), welche den Vorsteuerabzug begründen sollen, für Zwecke der besteuerten Umsätze des Unternehmens verwendet werden?

(2) Die Bedenken des Berufungssenates im Hinblick auf die Einstufung der bezeichneten Leistungen, des geltend gemachten Vorsteuerabzuges und der Auslegung der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie stellten sich wie folgt dar:

a. Nach den im Urteil vom , Rechtssache C-80/95 ("Harnas & Helm CV") erläuterten Grundsätzen können die in Art. 13 Teil B Buchstabe d Nummer 5 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie genannten Umsätze dann in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen, wenn sie erstens im Rahmen des gewerbsmäßigen Wertpapierhandels, zweitens zum Zweck des unmittelbaren oder mittelbaren Eingreifens in die Verwaltung der Gesellschaften (an denen die Beteiligung besteht) erfolgten, oder drittens eine unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung einer steuerbaren Tätigkeit darstellten. Zweifelhaft erscheint es, ob die Aktienausgabe im Rahmen eines Börseganges nicht zumindest unter die erste Variante subsumiert werden könnte, sodass eine wirtschaftliche Betätigung im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (und zugleich ein steuerfreier Umsatz) vorliegt. Dass die in diesem Bereich tätige Gesellschaft selbst die Eigenschaft eines gewerbsmäßigen Wertpapierhändlers nicht aufweisen muss, damit unter Umständen eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Art. 4 Abs. 2 vorliegt, hat der EuGH bereits im Urteil vom , Rechtssache C-155/94 ("Wellcome Trust Ltd.") ausgeführt. Wäre die Ausgabe von Aktien als wirtschaftliche Betätigung im obangeführten Sinn zu werten, stellt sich die Frage, ob die im Zusammenhang mit der Aktienausgabe bezogenen Dienstleistungen zur Gänze einem steuerbefreiten Umsatz zuzurechnen sind.

b. Nach der österreichischen Rechtslage stellt die Emission von Wertpapieren einen (unecht) steuerbefreiten Umsatz gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. f UStG 1994 dar, der zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt. Die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit der Wertpapieremission wurden an der Frankfurter Börse erbracht. Insoweit die Empfänger dieser Leistung Private im Gemeinschaftsgebiet sind, ist § 3a Abs. 9 lit. a bis c UStG 1994 nicht anwendbar und es gilt die allgemeine Regel des § 3a Abs. 12 UStG 1994, wonach der Ort des leistenden Unternehmens maßgeblich ist (diesfalls Österreich), ein Vorsteuerabzug kommt nicht in Betracht. Ist der Empfänger Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet (aber nicht in Österreich), ist der Ort der sonstigen Leistung dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Diese (im Gemeinschaftsgebiet erbrachten) Umsätze wären im Inland steuerbar und (unecht) steuerbefreit, wenn sie im Inland erbracht worden wären, sodass auch hier eine Vorsteuerabzugsberechtigung gemäß § 12 Abs. 3 Z 3 UStG 1994 nicht besteht.

c. In Art. 13 Teil B Buchstabe d Nummer 5 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie findet sich eine im Vergleich zur österreichischen Rechtslage nahezu wortgleiche Regelung betreffend Wertpapierumsätze. Nach Art. 2 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie unterliegen diejenigen im Inland ausgeführten Tätigkeiten der Mehrwertsteuer, die wirtschaftlicher Natur sind. Gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie umschließt der Begriff "wirtschaftliche Tätigkeit" alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden, insbesondere auch Leistungen, die die Nutzung von körperlichen oder auch nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfassen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH (zB. Urteil vom in der Rechtssache C-60/90, "Polysar Investments"; Urteil vom in der Rechtssache C-80/95, "Harnas & Helm CV") ist der in Art. 4 der Richtlinie festgelegte Anwendungsbereich sehr weit.

Die den strittigen Vorsteuerbeträgen zugrundeliegenden Dienstleistungen dienen ausschließlich der Vorbereitung, Unterstützung und Durchführung des Börseganges und sind diesem eindeutig zuordenbar (sodass auch eine Einstufung der Leistungen als Hilfsumsatz im Sinne des Art. 19 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie nicht Betracht kommt). Besagte Kosten werden damit nicht zu einem Bestandteil der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens (die als solche in den Preis ihrer Produkte eingehen).

Bei Vorliegen eines Leistungsaustausches zwischen der Gesellschaft und den Aktionären (und der Richtigkeit der Rechtsmeinung des zuständigen Finanzamtes, wonach die Aufnahme eines Gesellschafters einer Personengesellschaft gegen Bareinlage nicht mit der Erhöhung des Grundkapitals und der Ausgabe von Aktien an (zukünftige) Aktionäre vergleichbar sei) stünden somit die bezogenen Dienstleistungen sowohl nach nationalen Rechtsvorschriften als auch nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften im Zusammenhang mit steuerbefreiten Leistungen. Die für die bezogenen Dienstleistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer dürfte demnach nicht als Vorsteuer abgezogen werden.

Sind die genannten Leistungen aber (analog dem Urteil in der Rechtssache KapHag Renditefonds) nicht als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie anzusehen, so stellt sich die Frage, ob sich der EuGH den Ausführungen des Generalanwaltes (Colomer) zur selben Rechtssache im Schlussantrag vom anschließt, wonach der Abzug der Vorsteuer auch in diesem Fall nicht zulässig ist: Der Generalanwalt führt zur bezeichneten Rechtssache KapHag Renditefonds (C-442/01) in seinem Schlussantrag vom , Randnummer 50 aus: "Deshalb kann ich behaupten, dass die Aufnahme eines Gesellschafters in eine Personengesellschaft gegen eine Bareinlage auf keinen Fall in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fällt, so dass im Ausgangsverfahren ein Abzug der Mehrwertsteuer, die für die im Hinblick auf diese Aufnahme eines Gesellschafters erbrachten Dienstleistungen gezahlt wurde, nicht in Betracht kommt" (unter Verweis auf Artikel 17 Abs. 1 und 2 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie). Das Urteil des EuGH zur Rechtssache C-442/01 vom lässt offen, ob dieser Interpretation zu folgen ist, weil darin nur die Ausgangsfrage nach dem Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit gemäß Art. 4 Abs. 2 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie beantwortet wird.

3. Etwa elf Monate nach Stellung des Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH übermittelte der "Kanzler" die Stellungnahmen diverser EU-Mitglieder sowie der Kommission (siehe SWK vom , S 798 ff.).

4. In weiterer Folge erging der Schlussantrag des Generalanwaltes am :

a. Der Unabhängige Finanzsenat habe in seinem Vorlagebeschluss überzeugend ausgeführt, dass er ein zur Vorlage eines Ersuchens nach Artikel 234 EG befugtes Gericht sei. Zweifel an der Zulässigkeit des Ersuchens bestünden nicht.

b. Die erste Frage sei, ob eine Gesellschaft mit der Ausgabe neuer Aktien eine Dienstleistung gegen Entgelt erbringe.

(1) Die Veräußerung bestehender Aktien könne eine mehrwertsteuerpflichtige Lieferung sein, wenn sie im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erfolge, die den Handel mit Aktien zum Gegenstand habe. Erfolge die Veräußerung nicht in diesem Rahmen, falle sie nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer.

(2) Der Gerichtshof habe den Status der Ausgabe neuer Anteile noch nicht zu beurteilen gehabt. Im Urteil "KapHag" habe er aber ausgeführt, dass die Aufnahme eines neuen Gesellschafters in eine Personengesellschaft gegen Bareinlage in deren Vermögen keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Sechsten Richtlinie und keine Dienstleistung gegen Entgelt gegenüber dem Gesellschafter darstelle. Es gebe nun offensichtliche Parallelen zwischen diesen beiden Fällen.

(3) Nicht relevant sei die von der österreichischen Regierung und der Regierung des Vereinten Königreiches angeführte Tatsache, dass eine Kapitalgesellschaft, die neue Anteile an der Börse ausgebe, nicht wisse, an wen sie Anteile verkaufe und dass einige oder alle Käufer möglicherweise Händler seien, die als Steuerpflichtige im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit handelten. Die mehrwertsteuerrechtliche Einordnung eines Umsatzes richte sich nur nach der Eigenschaft, in der der Liefernde handle und nicht nach der Eigenschaft, in der der Erwerber handle.

(4) Dienstleistung sei alles was geliefert werde und kein Gegenstand sei. Nur Lieferungen die zum Umsatz eines Steuerpflichtigen gehörten und Abschnitte in einer Kette darstellten, die normalerweise mit dem Verbrauch durch einen Endverbraucher endeten, könnten der Steuer unterliegen. Die Anteilsausgabe lasse sich aber nicht als Teil eines Umsatzes einer Gesellschaft ansehen. Auch sei sie keine Dienstleistung, die der neue Anteilseigner, der kein Verbraucher, sondern Eigentümer eines Anteiles sei, in Anspruch nehme. Das Eigentum an einem Anteil einer Kapitalgesellschaft bedeute das Eigentum an einem Teil des Vermögens der Gesellschaft und gebe dem Anteilseigner normalerweise das Recht auf einen Teil der ausgeschütteten Gewinne und des Restwertes der Gesellschaft bei deren Liquidation. Wenn eine Gesellschaft neue Anteile ausgebe, veräußere sie keine bestehenden unkörperlichen Gegenstände und kein Recht an einem Teil ihres vorhandenen Vermögens. Sie vergrößere ihr Vermögen durch den Erwerb von Kapital und die Anerkennung der Rechte der neuen Anteilseigner als (am Restwert beteiligte) Eigentümer eines zuvor vorhandenen, von ihnen in Form von Kapital zugeführten Teils des vergrößerten Vermögens. Ein solcher Schritt lasse sich nicht als Dienstleistung der Gesellschaft einordnen. Es liege ein Erwerb von Kapital aus der Sicht der Gesellschaft und damit kein Umsatz vor. Vom Standpunkt des Anteilseigners aus handle es sich um eine Investition, eine Kapitalanlage und nicht um einen Erwerb.

(5) Es lasse sich daher der Schluss ziehen, dass die Ausgabe neuer Anteile durch eine Gesellschaft keine Lieferung (oder Dienstleistung) der Gesellschaft darstelle und es sich um eine Umsatzart handle, die von der Mehrwertsteuer nicht erfasst werde.

c. Die Beantwortung der zweiten Frage erübrige sich.

d. Die dritte Frage sei wie folgt zu beantworten:

Das Recht auf Vorsteuerabzug beruhe auf der Zuordnung von Eingangskosten zu Ausgangsumsätzen.

Jeder Zusammenhang dieser Kosten mit anderen Vorgängen (andere Eingänge, interne Umsätze oder Lieferungen, die überhaupt nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fielen) sei irrelevant.

Das Recht auf Vorsteuerabzug müsse sich nach den Ausgangsumsätzen richten, für die die Dienstleistungen verwendet würden. Falle der Umsatz, mit dem der Eingangsumsatz am engsten zusammenhänge ganz aus dem Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer heraus, sei er für die Feststellung der Abzugsfähigkeit ohne Bedeutung.

Die Verwendung des Kapitals lasse sich (wahrscheinlich) nicht mit speziellen Ausgangsumsätzen verknüpfen, sondern müsse eher der wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft im Ganzen zugerechnet werden. Es könne keinen vernünftigen Zweifel daran geben, dass eine Handelsgesellschaft, die Kapital aufnehme, dies für ihre wirtschaftliche Tätigkeit tue. Die Firma Kretztechnik erbringe ausschließlich besteuerte Ausgangslieferungen, so dass sie das Kapital in ihrer Eigenschaft als Steuerpflichtiger, der als solcher handle, aufgenommen habe.

In diesem Fall könne die Mehrwertsteuer vollständig abgezogen werden.

5. Am erging das Urteil des EuGH in der Rs C-465/03:

Der EuGH schloss sich der Beurteilung des Generalanwaltes an. Die Ausgabe neuer Aktien stelle keinen Umsatz dar, der in den Anwendungsbereich von Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie falle.

Da es sich bei der Ausgabe von Aktien um einen Umsatz handle, der nicht in den Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie falle und dieser ausgeführt worden sei, um das Kapital zugunsten der wirtschaftlichen Tätigkeit im Allgemeinen zu stärken, müsse festgestellt werden, dass die Kosten der Dienstleistungen, die die Gesellschaft im Rahmen des betreffenden Umsatzes bezogen habe, Teile ihrer allgemeinen Kosten seien und damit zu den Preiselementen ihrer Produkte gehörten. Solche Dienstleistungen hingen direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen.

Folglich bestehe ein Recht auf Abzug der gesamten Vorsteuer (im Rahmen des Bezuges von Aktien) sofern es sich bei sämtlichen Umsätzen im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit um besteuerte Umsätze handle.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Strittig war im vorliegenden Fall ausschließlich die Frage, ob ein Vorsteuerabzug für Emissionskosten anlässlich der Aktienausgabe im Jahr 2000 zulässig war. Die Betriebsprüfung verneinte die Zulässigkeit des geltend gemachten Vorsteuerabzuges in Höhe von 4.988.806,37 S (ds. 362.550,69 €) unter Verweis auf das VwGH-Erkenntnis vom , 95/13/0056, betreffend den Vorsteuerabzug für Vorleistungen im Zusammenhang mit der unecht steuerbefreiten Ausgabe stiller Beteiligungen und unter Hinweis auf die UStR 2000, Rz 1992, wo ausgeführt wird, dass (erst) ab Vorsteuern im Zusammenhang mit einem Börsegang abzugsfähig sind.

2. Der Unabhängige Finanzsenat hat unter sorgfältiger Abwägung der dafür und dagegen sprechenden Gründe die gegenständlich strittige Rechtsfrage dem EuGH vorgelegt, insbesondere deshalb, weil der Generalanwalt in der Causa "KapHag" (vom EuGH nicht beseitigte) Zweifel dahingehend anmeldete, ob im Falle des Nichtvorliegens eines Umsatzes (anläßlich einer Anteilsausgabe) damit zusammenhängende Vorsteuern abzugsfähig sein können.

3. Der EuGH hat mit Entscheidung vom festgestellt, dass die Ausgabe neuer Aktien weder eine Lieferung, noch eine Dienstleistung darstellt und damit kein steuerbarer Umsatz im Sinne der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie vorliegt. Dessen ungeachtet gehörten die damit zusammenhängenden Vorsteuern - da der Eingangsumsatz nicht mehr Vergleichsbasis ist - zu den allgemeinen Kosten des Unternehmens und damit zu den Preiselementen der Produkte. Generalanwalt und EuGH stellen dabei unisono nicht mehr auf eine Prüfung des Zusammenhanges zwischen den Kosten der Dienstleistung und der Erhöhung der Produktpreise ab, sodass im Falle steuerpflichtiger Umsätze die Vorsteuer der Kosten zur Gänze abzugsfähig ist.

4. Urteile des EuGH binden die anfragenden Gerichte (Arndt, Europarecht, 7. Auflage, S. 74; Ehrke-Rabel, SWK 18/2005, S 577 ua.). Die Umsetzung der Rechtsprechung richtet sich nach dem nationalen Recht. Die bezeichnete Rechtsfrage wurde in einem aufrechten Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat geklärt und es obliegt daher dieser Berufungsbehörde, die von ihr initiierte Rechtsprechung des EuGH umzusetzen. Dies erfolgt durch Erlassung einer Berufungsentscheidung betreffend die Umsatzsteuer für das Jahr 2000.

Weiters ersucht der EuGH ihn über den erfolgten Abschluss des Berufungsverfahrens zu informieren. Dieser Informationsverpflichtung kommt der Unabhängige Finanzsenat nach.

5. Die Bw. weist ausschließlich steuerpflichtige und echt steuerbefreite Umsätze auf, eine Aufteilung der Vorsteuer aus den Dienstleistungen ist daher nicht vorzunehmen, die beantragten Vorsteuern waren zur Gänze abzugsfähig.

Der Berufung war aus den angeführten Gründen stattzugeben.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Vorsteuer
Rechtsanwaltskosten
Dienstleistung
Ausgabe von Aktien
Börsegang
Verweise
Anmerkung
Folgeentscheidung zu , Rs "Kretztechnik" (vom UFS eingeleitetes Vorabentscheidungsverfahren vom ).

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at