Kleine oder große Pendlerpauschale? Aufteilung von Beiträgen zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung auf laufende Bezüge und Sonderzahlungen; Krankenversicherungsbeiträge an inländische private Versicherungsunternehmen - Werbungskosten oder Sonderausgaben?
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Peter Steurer und die weiteren Mitglieder Dr. Wolfgang Kofler, Prok. Bernd Feldkircher und Mag. Gerda Danzl-Gabl im Beisein der Schriftführerin Veronika Pfefferkorn über die Berufung des Bw., Gde h, B-Weg 9, vertreten durch die Sr Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, G A, B-Straße 23, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes F vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2008 nach der am in 6800 F, Schillerstraße 2, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise Folge gegeben.
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe wird auf die Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2008 vom verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw.) war im Berufungsjahr Grenzgänger nach L. Er war dort bei der Fa. v AG in Gd S, F-Straße 2, beschäftigt. Der Wohnsitz des Bw. befand sich im Berufungsjahr ganzjährig in Gde h, B-Weg 9.
Entsprechend seiner elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 und im Rahmen eines Vorhalteverfahrens (vgl. Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom ) vorgelegter Unterlagen [ua. Lohnausweis 2008, Bestätigung der XY betreffend Beiträge (2.966,88 €) zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung, der XX AG betreffend Beiträge (222,12 € bzw. 129,24 €) zur Unfall- und Krankenversicherung, der YY AG betreffend Beiträge (216,93 € bzw. 793,68 €) zur Lebens- und Krankenversicherung] bezog der Bw. ein (Brutto-)Jahreseinkommen aus dieser Grenzgängertätigkeit in Höhe von 73.463,15 sFr (45.584,77 €), in welchem sonstige Bezüge (Bonus, 13./14. Monatslöhne) in Höhe von insgesamt 13.127,60 sFr (8.145,83 €) enthalten waren.
Mit Einkommensteuerbescheid 2008 vom berücksichtigte das Finanzamt sämtliche Beiträge zur Krankenversicherung (gesamt 3.889,80 €) als Werbungskosten und teilte diese zusammen mit den gesetzlichen Sozialabgaben in L (gesamt 7.760,60 sFr bzw. 4.753,49 €) auf laufende Bezüge und Sonderzahlungen auf und brachte schließlich unter Beachtung des Jahressechstels im Sinne des § 67 Abs. 2 EStG 1988 sonstige Bezüge in Höhe von sFr 10.055,93 (6.239,83 €) sowie darauf entfallende Werbungskosten in Höhe von sFr 1.955,69 (1.213,53 €) bzw. laufende Bezüge in Höhe von 63.407,22 sFr (39.344,95 €) sowie darauf entfallende Werbungskosten im Betrage von 12.073,61 sFr (7.491,82 €) in Ansatz.
In der gegen diesen Einkommensteuerbescheid mit Schriftsatz vom erhobenen Berufung samt Beilagen wandte sich die steuerliche Vertretung des Bw. gegen die
a) Nichtberücksichtigung des großen Pendlerpauschales für 20 bis 40 km in Höhe von 1.267.50 € sowie die
b) fehlerhafte Verteilung der Werbungskosten auf laufende Bezüge und Sonderzahlungen.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Bw. täglich einen Arbeitsweg von ca. 35 km zurück zu legen habe und die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel aus mehreren Gründen unzumutbar sei (zB Wegzeit ein Vielfaches der Zeit mit dem Kfz bzw. weit über 2 h; häufige Außendiensttätigkeit).
Die gesetzlichen Sozialabgaben in L würden 7.760,60 sFr und die österreichischen Krankenversicherungsbeiträge 3.889,80 € (6.268,69 sFr), zusammen 14.029,30 sFr
(8.705,35 €), betragen. Diese Abgaben seien vom Finanzamt im Verhältnis 86,06/13,94 auf laufende Bezüge und Sonderzahlungen aufgeteilt worden. Richtigerweise dürften nur die Ln-Sozialabgaben iHv 7.760,60 € (richtig: sFr) aufgeteilt werden und zwar im Verhältnis 86,31/13,63 (Verweis auf beiliegende Berechnung). Die österreichischen Krankenversicherungsbeiträge seien ausschließlich bei den laufenden Bezügen abzuziehen.
Im Rahmen eines weiteren Vorhalteverfahrens (vgl. Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom , wonach der Bw. ersucht wurde, bekannt zu geben, um wie viel Uhr er seine tägliche Arbeit überwiegend begonnen und beendet habe und warum die Beiträge an die xy nicht aufzuteilen seien) gab die steuerliche Vertretung des Bw. mit Schreiben vom Folgendes an:
""1. Großes Pendlerpauschale
Was unter dem in § 16 Abs. 1 Z 6 EStG normierten Begriff der "Zumutbarkeit" der Benutzung von Massenverkehrsmittel zu verstehen ist, normiert das Gesetz nicht ausdrücklich. Die amtlichen Erläuterungen zu § 16 Abs. 1 Z 6 EStG (621 BlGNR XVII. GP, 75) frühren diesbezüglich aus: "Unzumutbar sind im Vergleich zu einem Kfz jedenfalls mehr als dreimal so lange Fahrzeiten (unter Einschluss von Wartezeiten während der Fahrt bzw. bis zum Arbeitsbeginn) mit den Massenbeförderungsmitteln als mit dem eigenen Kfz".
lm vorliegenden Fall hat der Berufungsführer - um auf ihre Frage einzugehen - seinen Dienst um 7.45 Uhr anzutreten. Würde er öffentliche Verkehrsmittel benutzen, so müsste er um spätestens 6.30 Uhr von zuhause losgehen, um den Zug, welcher um 6.54 Uhr vom Bahnhof h nach Ln wegfährt, zu erreichen. Dieser kommt um 7.34 Uhr in S an. Alternativ könnte er zum Bahnhof h den Bus (Landbus, Linie kk) nehmen, welcher um 6.09 Uhr von der Haltestelle Kh wegfährt. Den Bus um 6.39 Uhr könnte er nicht nehmen, da dieser meist ca. 10 Minuten Verspätung hat.
Schwieriger als die Hinfahrt würde sich noch die Rückfahrt gestalten, denn der Berufungsführer hat regelmäßig bis zum Arbeitsschluss Kundentermine, die er nicht einfach nach Belieben verlassen kann, um einen günstigen Zug nach h zu erreichen. Es wäre im Durchschnitt mit Wartezeiten von 30 Minuten auf den nächsten Zug zu rechnen, wobei der nächste Zug mit mehr als 50%iger Wahrscheinlichkeit ein Bummelzug wäre (siehe Fahrplan ÖBB).
Mit dem eigenen Kfz braucht der Berufungsführer ca. 20 Minuten von zuhause zur Arbeit bzw. retour.
Zusammenfassend kann damit festgestellt werden, dass jedenfalls Unzumutbarkeit wegen zu langer Wegzeit vorliegt. Hinzu kommt ferner, dass Herr YZ am Arbeitsort regelmäßig auswärtige Termine wahrnehmen muss, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht durchführbar sind.
2. Aufteilung xy-Beiträge
Von Sonderzahlungen abzuziehen sind nur jene Werbungskosten, welche den Sonderzahlungen unmittelbar zurechenbar sind, sprich die Sonderzahlungen als solche direkt belasten. Dies trifft nach herrschender Auffassung bei Grenzgängern nach Ln nur auf jene AHV-Beiträge zu, welche von den Sonderzahlungen zu bemessen und an die AHV abzuführen sind. Die xy-Beiträge zur Selbstversicherung gem. § 19 ASVG hingegen sind ebenso einkommensunabhängig wie die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung. Eine teilweise Zurechnung dieser Beiträge wäre ebenso willkürlich wie eine Aufteilung des Pendlerpauschales oder sonstiger Werbungskosten wie Fortbildungskosten"".
Abschließend wurden von Seiten des Bw. noch folgende Kosten iZm einem WIFI-Kurs (Berufsreifeprüfung) als Werbungskosten geltend gemacht (Verweis auf beigelegte Belege):
Tabelle in neuem Fenster öffnen
14 Kurse h - D u. retour (14 x 30 km á 0,42) | 176,40 |
Fachliteratur | 292,65 |
469,05 |
Laut Aktenvermerk des Finanzamtes vom wurde von W (xy) bekannt gegeben, dass der Bw. ganzjährig bei der XY versichert gewesen sei.
Mit Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2008 vom gab das Finanzamt der Berufung teilweise statt; dabei gewährte es dem Bw. das sog. kleine Pendlerpauschale für eine einfache Fahrtstrecke zwischen 20 und 40 km im Betrage von 588,00 € und weiters Ausbildungs- bzw. Fortbildungskosten in Zusammenhang mit dem WIFI-Kurs in Höhe von 355,50 € als Werbungskosten (Kosten für Belletristik in Höhe von 113,55 € blieben dabei unberücksichtigt), berücksichtigte die Krankenversicherungsbeiträge an die Xx AG sowie an die YY AG nur noch als (Topf-)Sonderausgaben und teilte die xy-Beiträge zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach wie vor auf laufende Bezüge und Sonderzahlungen auf (vgl. zusätzliche Bescheidbegründung vom ).
In der Folge stellte der Bw. mit Schriftsatz vom Anträge auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wodurch die Berufung wiederum als unerledigt galt, sowie auf Durchführung einer nichtmündlichen Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat. Im Vorlageantrag erklärte die steuerliche Vertretung des Bw., dass die Berufungsanträge - abgesehen von den nicht als Fachliteratur anerkannten Büchern - vollinhaltlich aufrecht blieben, und brachte noch Folgendes vor:
"Ad a) Pendlerpauschale
Wie aus der Berufungsvorentscheidung zu entnehmen ist, geht auch das Finanzamt davon aus, dass der Berufungsführer bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel mehr als doppelt so lang für den Weg zur Arbeit bzw. zurück braucht als mit dem eigenen Kfz. Leider wurde nicht auf das Vorbringen eingegangen, dass der Berufungsführer das eigene Kfz an seiner Arbeitsstelle zwecks Außendiensttätigkeiten unbedingt benötigt. Da die Außendienste sich oftmals spontan ergeben und daher beim Weg zur Arbeit noch nicht feststeht, ob noch am selben Tag ein Außendienst zu verrichten sein wird, muss natürlich tagtäglich mit dem eigenen Kfz zur Arbeit gefahren werden. Ansonsten wäre der Berufungsführer seine Arbeitsstelle sehr rasch los.
Ad b) Aufteilung Werbungskosten laufende Bezüge/Sonderzahlungen
Bezüglich der Aufteilung der Beiträge gem. § 16 ASVG wurde auf die in der Berufung vorgebrachten Argumente leider nicht eingegangen. Insbesondere wurde nicht auf die Bedeutung des Faktums eingegangen, dass die Höhe der Beiträge gem. § 16 ASVG völlig unabhängig von der Aufteilung des Einkommens in laufende Bezüge/Sonderzahlungen ist.
Bezüglich Umqualifizierung der Krankenversicherungsbeiträge an die xx und die Yy von Werbungskosten in Sonderausgaben ist zu bemerken, dass der Berufungsführer aufgrund einer Krebserkrankung von der Grundversorgung in der privaten Krankenversicherung ausgeschlossen wurde und deshalb zu einem teilweisen Wechsel zur xy gezwungen war. Insgesamt ist damit die gleiche Versorgungssituation wie bei einer privaten Grenzgängerversicherung aufrechterhalten worden".
Auf Anfrage des Unabhängigen Finanzsenates wurde von Seiten der XY die Berechnung der in Rede stehenden Beiträge zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung dargestellt; auf die diesbezügliche E-Mail von W vom wird verwiesen.
Der Unabhängige Finanzsenat (Berufungssenat) hat nach nichtmündlicher Berufungsverhandlung am über die Berufung erwogen:
1) Pendlerpauschale:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Nach Z 6 dieser Gesetzesstelle zählen zu den Werbungskosten die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Intention des Gesetzgebers des EStG 1988 war es, durch Neuregelung der Absetzbarkeit von Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte den bis dahin steuerlich begünstigten, aus umweltpolitischer Sicht aber unerwünschten Individualverkehr einzudämmen und die Bevölkerung zum Umsteigen auf öffentliche Verkehrsmittel zu bewegen (, 0003). Vor diesem Hintergrund wurde § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 geschaffen und ist diese Bestimmung daher so zu verstehen und auszulegen.
Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988) abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht.
Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 stehen grundsätzlich nur dann zu, wenn
- entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst (sog. kleines Pendlerpauschale) oder
- die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens zwei Kilometer beträgt (sog. großes Pendlerpauschale).
In zeitlicher Hinsicht müssen die entsprechenden Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend (dh. an mehr als der Hälfte der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum) gegeben sein.
Bei Wechselschicht ist nicht der einzelne Lohnzahlungszeitraum maßgebend, sondern der Zeitraum, für den der Wechselschichtdienst in einem bestimmten Rhythmus festgelegt ist. Fallen in einen Lohnzahlungszeitraum zwei oder mehrere Wechselschicht-Teilzeiträume, ist für den Lohnzahlungszeitraum auf das Überwiegen abzustellen.
Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 Kilometer und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann sind die in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b iVm § 124b Z 138 bzw. Z 146 lit. b EStG 1988 genannten Pauschbeträge zu berücksichtigen. Danach beträgt das sog. kleine Pendlerpauschale:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Entfernung | PAUSCHBETRÄGE ab | PAUSCHBETRÄGE ab | ||||
jährlich | monatlich | täglich | jährlich | monatlich | täglich | |
ab 20 km | 546,00 € | 45,50 € | 1,52 € | 630,00 € | 52,50 € | 1,75 € |
ab 40 km | 1.080,00 € | 90,00 € | 3,00 € | 1.242,00 € | 103,50 € | 3,45 € |
ab 60 km | 1.614,00 € | 134,50 € | 4,48 € | 1.857,00 € | 154,75 € | 5,16 € |
Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c iVm § 124b Z 138 bzw. Z 146 lit. b EStG 1988 an Stelle der Pauschbeträge nach lit. b leg. cit. folgende Pauschbeträge (sog. großes Pendlerpauschale) berücksichtigt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Entfernung | PAUSCHBETRÄGE ab | PAUSCHBETRÄGE ab | ||||
jährlich | monatlich | täglich | jährlich | monatlich | täglich | |
ab 2 km | 297,00 € | 24,75 € | 0,83 € | 342,00 € | 28,50 € | 0,95 € |
ab 20 km | 1.179,00 € | 98,25 € | 3,28 € | 1.356,00 € | 113,00 € | 3,77 € |
ab 40 km | 2.052,00 € | 171,00 € | 5,70 € | 2.361,00 € | 196,75 € | 6,56 € |
ab 60 km | 2.931,00 € | 244,25 € | 8,14 € | 3.372,00 € | 281,00 € | 9,37 € |
Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln ist nach der Verwaltungspraxis (vgl. Sailer/Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2008, Frage 16/23 zu § 16 EStG 1988; vgl. auch Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 253 ff) nur dann gegeben,
- wenn auf der gesamten Fahrtstrecke kein Massenbeförderungsmittel verkehrt oder
- wenn auf mehr als der halben Fahrtstrecke kein Massenverkehrsmittel verkehrt oder
- wenn zu Beginn oder Ende der Arbeitszeit kein (oder zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke kein) Massenbeförderungsmittel verkehrt (Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit),
- wenn eine (dauernde) starke Gehbehinderung vorliegt (Bescheinigung gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung; Unzumutbarkeit wegen Gehbehinderung) sowie
- wenn die Wegzeit bei Benützung des Massenbeförderungsmittels hinsichtlich der Dauer nicht zumutbar ist (Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit). Unzumutbarkeit liegt vor, wenn folgende Wegzeiten überschritten werden:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
EINFACHE WEGSTRECKE | ZUMUTBARE WEGZEIT |
unter 20 km | 1,5 Stunden |
ab 20 km | 2 Stunden |
ab 40 km | 2,5 Stunden |
Die Wegstrecke bemisst sich im Falle der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels nach den Tarifkilometern zuzüglich Anfahrts- oder Gehwege zu den jeweiligen Ein- und Ausstiegsstellen. Im Falle der Unzumutbarkeit ist die kürzeste Straßenverbindung heranzuziehen.
Die Wegzeit umfasst die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel, Wartezeiten (bei Anschlüssen) usw. Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei Ermittlung der Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels (zB Schnellzug statt Regionalzug, Eilzug statt Autobus) auszugehen. Darüber hinaus ist eine optimale Kombination zwischen Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel (zB Park and Ride) zu unterstellen. Im Falle des Bestehens einer gleitenden Arbeitszeit berechnet sich die Wegstrecke nach der optimal möglichen Anpassung von Arbeitsbeginn und Arbeitsende an die Ankunfts- bzw. Abfahrtszeit des Verkehrsmittels; dementsprechend bleiben damit zB Wartezeiten zwischen der Ankunft bei der Arbeitsstätte und dem Arbeitsbeginn unberücksichtigt. Liegen Wohnort und Arbeitsstätte innerhalb eines Verkehrsverbundes, wird Unzumutbarkeit infolge langer Reisedauer im Allgemeinen nicht gegeben sein [vgl. Sailer/Bernold/Mertens, a.a.O., Seiten 159 und 211 f; Schuch, Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Pendler-Pauschale), in: ÖStZ 1988, Seiten 316 ff].
Uneinigkeit besteht im konkreten Fall darüber, ob - wie das Finanzamt meint - das sog. kleine Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 oder - wie vom Bw. beantragt - das sog. große Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 jeweils für eine einfache Fahrtstrecke zwischen 20 und 40 km zu berücksichtigen ist.
Eingangs wird darauf hingewiesen, dass die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels auch dann zumutbar ist, wenn man einen Teil der Wegstrecke zB mit einem eigenen Fahrzeug zurücklegen muss. Nur wenn dieser Anfahrtsweg (mit dem Pkw) mehr als die Hälfte der Gesamtfahrtstrecke beträgt, ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar. Einer derartigen Aufteilung der einfachen Fahrtstrecke in Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel und privater Verkehrsmittel ist daher vor dem Hintergrund des Gesetzeswortlautes "der halben Fahrtstrecke" nicht entgegen zu treten; die Unterstellung einer optimalen Kombination zwischen Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel entspricht durchaus der Anordnung des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 (vgl. Doralt, EStG9, § 16 Tz 108 ff; Sailer/Bernold/Mertens, a.a.O., Frage 16/12 zu § 16 EStG 1988; Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 257; zur Kombination eines privaten Verkehrsmittels mit Massenbeförderungsmitteln siehe auch ; ).
Unter Zugrundelegung der obigen rechtlichen Überlegungen ist im gegenständlichen Fall für die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen der Wohnung des Bw. (Gde h, B-Weg 9) und dem Bahnhof h eine Fahrt mit dem (Privat-)Pkw (nach Routenplaner "ViaMichelin" - empfohlene Strecke: Entfernung: 1,4 km, Zeit: 3 Minuten; siehe auch den Her Stadtplan unter http://www.h.at/content/main/detail.aspx?id=tmp_1_798991928), eine ÖBB-Zugfahrt vom Bahnhof h nach Bahnhof F (18 Tarif km; 12 Minuten mit dem Regionalzug), eine Fahrt mit dem Lb (alternativ auch die Nutzung des Zuges zwischen Bahnhof F und der Bahnhaltestelle S-Vd; 16 Tarif km; 18 Minuten mit dem Regionalzug) von F Bahnhof (Vorplatz) nach S P (Entfernung lt. Routenplaner "ViaMichelin": ca. 16,5 km, Busfahrzeit: 24 bzw. 34 Minuten) sowie ein Fußweg von der Bushaltestelle S P (bzw. von der Bahnhaltestelle S-Vd, ca. 0,6 km bzw. 8 Minuten) zur Arbeitsstätte (Gd S, F-Straße 2; ca. 0,4 km bzw. 5 Minuten; vgl. dazu Ortsplan S unter http://map.search.ch/) zu unterstellen.
Bezogen auf die Dienstzeiten des Bw. im Berufungsjahr (entsprechend der oben dargestellten Vorhaltsbeantwortung vom hatte der Bw. seinen Dienst um 7.45 Uhr anzutreten; hinsichtlich seiner überwiegenden Dienstendezeiten hat der Bw. trotz entsprechender Vorhaltungen keine konkreten Angaben gemacht; entsprechend der Homepage seiner Arbeitgeberin sind ihre Geschäftszeiten von Montag bis Freitag von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr, vgl. unter http://www.v.li/po_bank.asp) war im konkreten Fall daher von folgendem Arbeitsweg des Bw. (Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung) bzw. von folgenden Abfahrts- und Ankunftszeiten (unter Einschluss von Wartezeiten während der Fahrt und bei der Arbeitsstätte) auszugehen [vgl. die Kursbücher des Verkehrsverbundes Vorarlberg, Fahrplan 08 (gültig vom bis ) sowie Fahrplan 09 (gültig vom bis ); HaCon Fahrplanauskunft, Fahrpläne: ÖBB 2008 sowie ÖBB 2008/2009]:
Hinfahrt: zB
- Privat-Pkw Wohnung in h ab ca. 6.45 Uhr/Bahnhof h an ca. 6.48 Uhr, Park-, Umsteige- bzw. Wartezeit ca. 6 Min, ÖBB-Rex Bahnhof h ab 6.54 Uhr/Bahnhof F an 7.09 Uhr, Umsteigezeit (5 Min), Fahrt mit dem ÖBB-Regionalzug Bahnhof F ab 7.14 Uhr/ S- Vd an 7.34 Uhr, Fußweg (ca. 8 Min) zur Arbeitsstätte, Arbeitsstätte an 7.42 Uhr;
- Privat-Pkw Wohnung in h ab ca. 7.20 Uhr/Bahnhof h an ca. 7.23 Uhr, Park-, Umsteige- bzw. Wartezeit ca. 5 Min, ÖBB-Regionalzug Bahnhof h ab 7.28 Uhr/Bahnhof F an 7.43 Uhr, Umsteigezeit (4 Min), Fahrt mit dem ÖBB-Regionalzug Bahnhof F ab 7.47 Uhr/ S- Vd an 8.05 Uhr, Fußweg (ca. 8 Min) zur Arbeitsstätte, Arbeitsstätte an 8.13 Uhr.
Rückfahrt: zB
- Gehweg von der Arbeitsstätte zur Bushaltestelle S P (5 Min), Lb (Linie mm) S P ab 16.42 Uhr/ F Bahnhof (Vorplatz) an 17.07 Uhr, Umsteige- bzw. Wartezeit (9 Min), ÖBB-Rex Bahnhof F ab 17.16 Uhr/Bahnhof h an 17.31 Uhr, Umsteigezeit auf Pkw ca. 5 Minuten, Privat-Pkw Bahnhof h ab 17.36 Uhr/Wohnung des Bw. in h an 17.39 Uhr;
- Gehweg von der Arbeitsstätte zur Bahnhaltestelle S- Vd (8 Min), ÖBB-Regionalzug S- Vd ab 17.05 Uhr/Bahnhof F an 17.24 Uhr, Umsteige- bzw. Wartezeit (4 Min), ÖBB-Regionalzug Bahnhof F ab 17.28 Uhr/Bahnhof h an 17.47 Uhr, Umsteigezeit auf Pkw ca. 5 Minuten, Privat-Pkw Bahnhof h ab 17.52 Uhr/Wohnung des Bw. in h an 17.55 Uhr;
- Gehweg von der Arbeitsstätte zur Bushaltestelle S P (5 Min), Lb (Linie mm) S P ab 17.12 Uhr/ F Bahnhof (Vorplatz) an 17.37 Uhr, Umsteige- bzw. Wartezeit (8 Min), ÖBB-Rex Bahnhof F ab 17.45 Uhr/Bahnhof h an 17.59 Uhr, Umsteigezeit auf Pkw ca. 5 Minuten, Privat-Pkw Bahnhof h ab 18.04 Uhr/Wohnung des Bw. in h an 18.07 Uhr;
- Gehweg von der Arbeitsstätte zur Bahnhaltestelle S- Vd (8 Min), ÖBB-Regionalzug S- Vd ab 17.37 Uhr/Bahnhof F an 17.55 Uhr, Umsteige- bzw. Wartezeit (3 Min), ÖBB-Regionalzug Bahnhof F ab 17.58 Uhr/Bahnhof h an 18.17 Uhr, Umsteigezeit auf Pkw ca. 5 Minuten, Privat-Pkw Bahnhof h ab 18.22 Uhr/Wohnung des Bw. in h an 18.25 Uhr;
- Gehweg von der Arbeitsstätte zur Bahnhaltestelle S- Vd (8 Min), ÖBB-Regionalzug S- Vd ab 18.07 Uhr/Bahnhof F an 18.25 Uhr, Umsteige- bzw. Wartezeit (3 Min), ÖBB-Regionalzug Bahnhof F ab 18.28 Uhr/Bahnhof h an 18.47 Uhr, Umsteigezeit auf Pkw ca. 5 Minuten, Privat-Pkw Bahnhof h ab 18.52 Uhr/Wohnung des Bw. in h an 18.55 Uhr.
- Gehweg von der Arbeitsstätte zur Bushaltestelle S P (5 Min), Lb (Linie nn) S P ab 18.20 Uhr/ F Bahnhof (Vorplatz) an 18.54 Uhr, Umsteige- bzw. Wartezeit (4 Min), ÖBB-Regeionalzug Bahnhof F ab 18.58 Uhr/Bahnhof h an 19.17 Uhr, Umsteigezeit auf Pkw ca. 5 Minuten, Privat-Pkw Bahnhof h ab 19.22 Uhr/Wohnung des Bw. in h an 19.25 Uhr.
Angesichts dieser Verkehrsverbindungen gelangte der Unabhängige Finanzsenat (Berufungssenat) zur Überzeugung, dass dem Bw. im streitgegenständlichen Zeitraum überwiegend (an mehr als der Hälfte seiner Arbeitstage) auf weit mehr als dem halben Arbeitsweg zur erforderlichen Zeit ein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung stand und damit im konkreten Fall Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln wegen tatsächlicher Unmöglichkeit nicht vorliegt.
Zum Vorbringen der steuerlichen Vertretung des Bw., dass der Bw. regelmäßig bis zum Arbeitsschluss Kundentermine habe, die er nicht einfach nach Belieben verlassen könne, um einen günstigen Zug nach h zu erreichen und im Durchschnitt mit Wartezeiten von 30 Minuten auf den nächsten (Bummel-)Zug zu rechnen gewesen wäre, ist zu erwidern, dass die Feststellung notwendig gewesen wäre, dass an mehr als der Hälfte der Arbeitstage tatsächlich die Arbeitszeit so geartet war, dass die Benützung des Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht möglich, somit nicht zumutbar war. Gegenständlich wurde vom Bw. jedoch - trotz entsprechender Vorhaltung (auch den Feststellungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung kommt - wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach betont hat - Vorhaltswirkung zu; es wäre damit Aufgabe des Bw. gewesen, die Feststellungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung zu entkräften) - weder konkret behauptet noch auch nachgewiesen, dass ihm überwiegend die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels bei der An- und auch bei der Heimfahrt unmöglich gewesen wäre.
Im Hinblick auf das Vorbringen von Seiten des Bw., wonach der Bw. das eigene Kfz an seiner Arbeitsstelle zwecks Außendiensttätigkeiten unbedingt benötige, wird entgegnet, dass der Gesetzgeber des EStG 1988 - wie bereits oben dargelegt - grundsätzlich für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht den Individualverkehr und die Benützung eines Kfz, sondern die Benützung eines Massenbeförderungsmittels steuerlich berücksichtigt wissen will und eine derartige Auslegung des Begriffes der Unzumutbarkeit nach Ansicht des Berufungssenates dem Gesetz nicht entnommen werden kann. Zur Auslegung des Begriffes der "Zumutbarkeit" hat der Verwaltungsgerichtshof die Gesetzesmaterialien herangezogen (vgl. dazu weiter unten zur Frage der Unmöglichkeit wegen langer Anfahrtszeit; siehe auch ).
Nach Ansicht des Berufungssenates ist die Gewährung des sog. großen Pendlerpauschales ausschließlich nach objektiven Kriterien der Benützungsmöglichkeit des öffentlichen Verkehrsmittels zu beurteilen (vgl. dazu beispielsweise auch RV/0047-F/04).
Die Prüfung, ob Unzumutbarkeit wegen Gehbehinderung vorliegt, erübrigt sich gegenständlich, da der Bw. laut Aktenlage nicht dauernd stark gehbehindert ist und Derartiges auch nicht behauptet hat.
Zur Frage, ob gegenständlich von Unmöglichkeit wegen langer Anfahrtszeit auszugehen ist oder nicht, ist Folgendes zu sagen:
Davon ausgehend, dass gegenständlich die oben dargestellte einfache Wegstrecke (bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. bei kombinierter Benutzung öffentlicher und privater Verkehrsmittel) - nach Aufrundung der einzelnen Wegstrecken (vgl. Sailer/Bernold/Mertens, a.a.O., Frage 16/22 zu § 16 EStG 1988) - 37 bzw. 38 Kilometer beträgt, stünden dem Bw. nach der oben dargestellten, der einheitlichen Verwaltungsübung dienenden Verwaltungspraxis für deren Zurücklegung zwei Stunden zur Verfügung.
Bezogen auf diese Verwaltungspraxis kann entsprechend der obigen Darstellung des Arbeitsweges des Bw. (Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung) bzw. der Abfahrts- und Ankunftszeiten (unter Einschluss von Wartezeiten während der Fahrt und bei der Arbeitsstätte), wonach sich für die Hin- und Rückfahrt eine einfache Fahrtzeit von max. 70 Minuten ergibt, nicht davon gesprochen werden, dass die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels im fraglichen Zeitraum überwiegend bzw. an mehr als der Hälfte der Arbeitstage unzumutbar gewesen wäre. Die Wegzeit liegt gegenständlich jedenfalls unter zwei Stunden.
Wenn der Bw. mit Vorhaltsbeantwortung vom in diesem Zusammenhang (Unzumutbarkeit wegen zu langer Wegzeit) auf die amtlichen Erläuterungen zu § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 verweist, so ist dazu noch Folgendes zu sagen:
Das Gesetz definiert den Begriff "Unzumutbarkeit" im Zusammenhang mit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nicht, weshalb die Frage der Unzumutbarkeit im Wege der Interpretation zu lösen ist. In Übereinstimmung mit der Lehre wird - wie oben bereits dargelegt - in der Verwaltungspraxis (vgl. Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 255) seit jeher der unbestimmte Gesetzesbegriff der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit nach der obigen Zeitstaffel, abhängig von der jeweiligen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, geprüft (vgl. dazu Zorn, in: Hofstätter/Reichel/Fellner/Fuchs/Zorn/Büsser, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 1 zu § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 52 zu § 16 EStG 1988). Auch Doralt, EStG9, § 16 Tz 106 f, gibt die Zeitstaffel wieder, kritisiert diese jedoch in der darauf folgenden Randzahl, als dem Gesetz nicht entnehmbar. Er verlangt eine einheitliche Auslegung der "Unzumutbarkeit" unabhängig von der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des EStG 1988 (621 BlgNR XVII. GP) zu § 16 gehen davon aus, dass die Benützung eines Massenbeförderungsmittels außer bei tatsächlicher Unmöglichkeit, wenn ein solches also überhaupt nicht vorhanden oder im Bedarfsfall nicht mehr in Betrieb ist, auch dann unzumutbar ist, wenn die Fahrzeit (unter Einschluss von Wartezeiten während der Fahrt und bis zum Arbeitsbeginn) mit den Massenbeförderungsmitteln mehr als dreimal so lange ist als die Fahrzeit mit dem Kfz. Für den Nahbereich bis 25 km wird allerdings ausdrücklich angemerkt, dass hier die Benützung von Massenbeförderungsmitteln den Erfahrungswerten über die durchschnittliche Fahrtdauer entsprechend auch dann und unabhängig von der bei Benützung eines Kfz erforderlichen Fahrzeit noch zumutbar ist, wenn die Gesamtfahrzeit für die einfache Fahrtstrecke nicht mehr als 90 Minuten beträgt. Ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels auf mehr als der halben Strecke möglich, dann ist laut amtlichen Erläuterungen die für die Klärung der (Un-)Zumutbarkeit maßgebliche Fahrtdauer aus der Gesamtfahrzeit (Kfz und Massenbeförderungsmittel) zu errechnen.
Liegen Wohnung und Arbeitsstätte somit mehr als 25 km von einander entfernt, dann soll nach den Intentionen des Gesetzgebers die gesamte Wegzeit (vom Verlassen der Wohnung bis zum Ankommen an der Arbeitsstätte und umgekehrt) bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zur Fahrzeit bei Benützung des Kfz in Relation gesetzt werden. Nur wenn diese Verhältnisrechnung eine gegenüber der Fahrzeit mit dem Kfz mehr als dreimal so lange Wegzeit im Falle der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergibt, ist nach der Zielsetzung des Gesetzgebers von Unzumutbarkeit im in Rede stehenden Sinn auszugehen. Der Vergleich der Ausführungen in den Gesetzesmaterialien mit den in der Verwaltungspraxis regelmäßig herangezogenen entfernungsabhängig gestaffelten Zumutbarkeitsgrenzen zeigt, dass der historische Gesetzgeber die zeitliche Zumutbarkeitsgrenze nicht anhand von Entfernungen, sondern durch Gegenüberstellung der Fahrzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln einerseits und Individualverkehrsmittel andererseits ermittelt wissen wollte. Das alleinige Abstellen auf die Relation der Wegzeiten findet allerdings selbst im Bereich der Anwendung von durch die Gesetzesmaterialien aufgestellten Grundsätzen ihre Grenzziehung dort, wo die Gesamtwegzeit bei Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel außerhalb des Nahbereiches von 25 km lediglich die Dauer von 1,5 Stunden erreicht oder sie sogar unterschreitet. Nachdem der Gesetzgeber diese Fahrtdauer von 90 Minuten für den Nahbereich (bis 25 km) und damit wohl grundsätzlich für zumutbar erachtet, erschiene dem Unabhängigen Finanzsenat (Berufungssenat) die Annahme einer Unzumutbarkeit derselben Fahrtdauer von 90 Minuten nur auf eine weitere Entfernung gegründet als sachlich nicht gerechtfertigt.
"Unterstellt man dem Gesetzgeber keine gleichheitswidrige Vorgangsweise, können die Materialien (entgegen dem missverständlichen Wortlaut) wohl nur so verstanden werden, dass generell die Benützung von Massenverkehrsmitteln dann unzumutbar ist, wenn die Fahrt mit diesen einerseits 90 Minuten (1,5 Stunden) überschreitet und andererseits die Fahrt mit den Massenverkehrsmitteln mehr als drei Mal so lang dauert wie mit dem Auto. Der Hinweis auf den Nahebereich ist bei diesem Verständnis so zu interpretieren, dass die Materialien eine Zumutbarkeitsgrenze - im Sinne der Förderung des öffentlichen Verkehrs - von 90 Minuten Fahrzeit einziehen wollen und sich das Problem einer kürzeren Fahrzeit als 30 Minuten mit dem PKW - vor dem Hintergrund des vor mehr als 15 Jahren bestanden habenden Autobahn- und Schnellstraßennetzes - nur im Nahebereich stellen könne" (; siehe dazu zB auch RV/0258-F/07; RV/0090 F/09; ; Wanke, "Großes" Pendlerpauschale, wenn die Fahrt mit Massenverkehrsmitteln mehr als drei Mal so lang wie die Fahrt mit dem Pkw dauert, in: UFS aktuell 2006, Seiten 306 ff; Ryda/Langheinrich, Behandlung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie zwischen einem an der Arbeitsstätte begründeten Wohn- und dem Familienwohnsitz, FJ 2006, Seiten 271 ff).
Die vom Bw. täglich zurückzulegende Pendlerstrecke beträgt unbestritten mehr als 25 km.
Hinsichtlich der Fahrtdauer mit dem Pkw auf der als kürzesten Straßenverbindung anzusehenden Strecke wurde - bei der Streckenauswahl ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (, 0003) auf öffentliche Interessen, wie die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie die Vermeidung von Lärm und Abgasen in Wohngebieten, Bedacht zu nehmen - im berufungsgegenständlichen Fall als maßgebliche Vergleichsgröße die Fahrtdauer unter Benützung der Schweizer Autobahn herangezogen und wurde damit mittels Routenplaner "ViaMichelin" (empfohlene Strecke) als maßgebliche Vergleichsgröße die Fahrtdauer von 25 Minuten bei einer Entfernung von 33 km ermittelt. Damit ermittelt sich im vorliegenden Berufungsfall ein nach den in den Gesetzesmaterialien festgehaltenen Grundsätzen zumutbarer Zeitrahmen von 75 Minuten.
Da im vorliegenden Fall die Gesamtwegzeit (unter Einschluss von Wartezeiten während der Fahrt und an der Arbeitsstätte) bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die einfache Strecke max. 70 Minuten beträgt, kann, zumal diese weder 90 Minuten (1,5 Stunden) überschreitet noch mehr als drei Mal so lang ist wie jene mit dem Pkw, von einer auf Grund langer Wegzeiten verwirklichten "Unzumutbarkeit" der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch dann nicht ausgegangen werden, wenn die oben zitierten amtlichen Erläuterungen zur Beurteilung des gegenständlichen Berufungsfalles herangezogen werden.
Angesichts der obigen Überlegungen kann im Berufungsfall von der Erfüllung des Tatbestandes "Unzumutbarkeit", den der Gesetzgeber für die Zuerkennung des "großen" Pendlerpauschales voraussetzt, keine Rede sein; der Vorgehensweise des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung vom , nämlich der Gewährung der sog. kleinen Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 für eine einfache Fahrtstrecke ab 20 km mit einem jährlichen Pauschbetrag in Höhe von 588,00 € war daher zuzustimmen.
2) xy-Beiträge (2.966,88 €) zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung - Aufteilung auf laufende Bezüge und Sonderzahlungen:
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. g EStG 1988 sind Werbungskosten Beiträge von Grenzgängern zu einer inländischen oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung. Grenzgänger sind im Inland ansässige Arbeitnehmer, die im Ausland ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben.
Beiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 sind gemäß § 62 Z 4 EStG 1988 vom Arbeitslohn abzuziehen. Während die frühere Verwaltungspraxis die auf die Sonderzahlung entfallenden Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessensvertretungen, Sozialversicherungsbeiträge und Wohnbauförderungsbeiträge beim laufenden Bezug jenes Monats, in dem die Sonderzahlung geleistet wurde, abgezogen und somit die Bemessungsgrundlage der laufenden Bezüge gemindert hat, ist ab die Bestimmung des § 67 Abs. 12 EStG 1988 idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, anzuwenden, wonach Beiträge im Sinne des § 62 Z 3 bis 5 EStG 1988, so weit sie auf sonstige Bezüge entfallen, vor Anwendung des festen Steuersatzes von diesen Bezügen in Abzug zu bringen sind. Aus der Gesetzessystematik ergibt sich, dass diese Bestimmung auch im Fall der Veranlagung von Arbeitnehmern (zB für Grenzgänger) anzuwenden ist (vgl. ).
So weit Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessensvertretungen, Sozialversicherungsbeiträge und Wohnbauförderungsbeiträge auf sonstige Bezüge entfallen, die mit einem festen Steuersatz zu versteuern sind, sind sie somit grundsätzlich (auch im Veranlagungsverfahren) vor Anwendung des festen Steuersatzes in Abzug zu bringen (siehe dazu auch Doralt/Ruppe6, Grundriss des österreichischen Steuerrechts, Seite 248).
Der Bw. bekämpft die vom Finanzamt vorgenommene aliquote Aufteilung seiner im Berufungsjahr an die XY geleisteten, unstrittig als Werbungskosten abzugsfähigen Beiträge (2.966,88 €) zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung.
Zum Vorbringen der steuerlichen Vertretung des Bw., nämlich dass die Höhe dieser Beiträge gemäß § 16 ASVG völlig unabhängig von der Aufteilung des Einkommens in laufende Bezüge und Sonderzahlungen sei, ist zu entgegnen, dass zwischen den Einkünften des Bw. und den strittigen xy-Beiträgen sehr wohl ein unmittelbarer verursachungsgemäßer (wirtschaftlicher) Zusammenhang besteht, zumal Beitragsbemessungsgrundlage zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung der (gesamte) Bruttobezug (laufender und sonstiger Bezug) ist. Selbst dann, wenn die Beitragsberechnung zwölfmal von der monatlichen Höchstbemessungsgundlage vorgenommen wird, entfallen die Beiträge anteilig auch auf die sonstigen Bezüge, weil auch die Höchstbemessungsgrundlage als begrenzter (plafonierter) maßgeblicher Lohn auf Basis von vierzehn Monatsgehälter bzw. laufendem und sonstigem Bezug berechnet wird (vgl. dazu die obgenannte E-Mail der xy vom , wonach gegenständlich die Beitragshöhe im Jahr 2008 monatlich 247,24 € betragen habe und dieser Beitrag so errechnet wurde, indem der Bruttomonatslohn des Jahres 2007 X 14 : 12 gerechnet worden sei; siehe dazu auch http://www.ecodis.at/hoechstbeitragsgrundlage-ab-januar2008; http://www.rtg.at/content/e525/e529/e582/e643/steuerberater_dornbirn_vorarlberg.html; http://www.sgkk.at/portal27/portal/sgkkportal/services/servicesWindow?p_tabid=4&p_menuid=4408&action=2; http://www.wgkk.at/mediaDB/WGKK_Ratgeber_2009.pdf].
Da die Beiträge zur inländischen gesetzlichen Krankenversicherung somit anteilig auch auf die sonstigen Bezüge entfallen, sind die diesbezüglich vom Bw. einbezahlten Beiträge (2.966,88 €) - verursachungsgerecht - aliquot auf die laufenden und die sonstigen Bezüge aufzuteilen.
3) Berücksichtigung der Krankenversicherungsbeiträge an die Xx AG bzw. an die YY AG als Werbungskosten oder als (Topf-)Sonderausgaben:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988 sind Werbungskosten auch Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen; weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung sowie Beiträge zur einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht. Beiträge zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen, Beiträge zu inländischen gesetzlichen Krankenversicherungen sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen (BGBl. I Nr. 132/2002).
Gemäß
§ 18 EStG 1988 sind Versicherungsprämien zu einer Personenversicherung als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht zu den Werbungskosten zählen.
Auf Grund der obigen Bestimmung (§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988) sind damit auch Beiträge an private inländische Versicherungsunternehmen auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht dem Grund nach als Werbungskosten abzugsfähig; sie wurden damit Pflichtbeiträgen an eine gesetzliche Krankenversicherung bzw. freiwilligen Beiträgen an eine inländische gesetzliche Krankenversicherung gleichgestellt.
Auf Grund dieser gesetzlichen Vorgaben sind die gegenständlichen (freiwilligen) Krankenversicherungsbeiträge an die XY sowie die Krankenversicherungsbeiträge an die an die Xx AG bzw. an die YY AG (das Bestehen einer ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht ist gegenständlich unstrittig) aber nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamtPflichtbeiträgen in der österreichischen gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.
Nach Ansicht des Berufungssenates entsprechen die vom Bw. an die XY (freiwillig) geleisteten Beiträge zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung von jährlich 2.966,88 € (als in Betracht kommender Vergleichswert) entsprechenden Pflichtbeiträgen in der österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung. Folgedessen ist im Berufungsfall ein Werbungskostenabzug unter dem Titel "Krankenversicherungsbeiträge" - gerade auch um eine Gleichstellung mit einem Pflichtbeiträge an eine gesetzliche Krankenversicherung leistenden inländischen Arbeitnehmer, dem auch ein Werbungskostenabzug privater Kranken(zusatz)versicherungsbeiträge versagt ist, herbeizuführen - nur in Höhe dieser Beiträge zur Selbstversicherung (2.966,88 €) zulässig. Der Vorgehensweise des Finanzamtes folgend sind damit die hier strittigen privaten Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben im iSd § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zu behandeln.
Gesamthaft war daher - gerade auch im Sinne einer gleichmäßigen Besteuerung aller Steuerpflichtigen - spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 62 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 67 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 124b Z 138 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 124b Z 146 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at