Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 10.02.2011, RV/0356-G/10

Unterhaltsleistungen für ein volljähriges Kind

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

In der Beilage (L1k) zur Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung (L1) begehrte der Berufungswerber den Unterhaltsabsetzbetrag für sein 1963 geborenes, nicht seinem Haushalt zugehöriges Kind, AB, für welches er den gesetzlichen Unterhalt (Alimente) im Zeitraum 1-12/2009 geleistet habe, zu berücksichtigen. Das Finanzamt wies das Begehren mit der Begründung ab, dass gemäß § 34 EStG 1988 Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt werde, weder im Wege eines Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen seien.

In der dagegen erhobenen Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er mit Urteil des Bezirksgerichtes Graz zur Unterhaltszahlung an seine Tochter verurteilt worden sei. Dieser Verpflichtung komme er seit 1994 nach. Für 2009 seien es € 250,- monatlich gewesen.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung ergänzte das Finanzamt seine Begründung im angefochtenen Bescheid dahingehend, als der beantragte Unterhaltsabsetzbetrag nicht zuerkannt werden könne, da für seine Tochter seit 1999 keine Familienbeihilfe mehr ausbezahlt werden würde.

Im Vorlageantrag gibt der Berufungswerber an, dass er durch eine Fehlinterpretation der neuen Formblätter seine gerichtlich vorgeschriebene Unterhaltsleistung an seine durch ein an ihr verübtes Gewaltverbrechen teilweise gelähmte Tochter unrichtig geltend gemacht habe. Er beantrage seine Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung gemäß Formblatt L1 2009 jährlich € 3.000,- für seine Arbeitnehmerveranlagung 2009 zu berücksichtigen.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 lautet:

"(Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen."

Mit der durch das StruktAnpG 1996, BGBl 201, dem § 34 Abs. 7 angefügten Verfassungsbestimmung der Z 5 wurde normiert, dass für volljährige Kinder, für die kein Familienbeihilfenanspruch zusteht (vor allem wegen Überschreitens der Schul- oder Studiendauer nach § 2 Abs 1 lit g FLAG) Unterhaltsleistungen weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen sind (vgl , ). Es erweist sich im gegebenen Zusammenhang als systemkonform, dass ein volljähriges Kind, für welches keine Familienbeihilfe (mehr) bezogen wird, kein Kind iSd § 106 Abs 1 ist und somit keine weitergehende einkommensteuerliche Entlastung bewirkt (). Ausgenommen davon sind nur die Fälle des § 34 Abs. 7 Z 4 (Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, zu § 34 Abs. 6 bis 9 EStG, Tz 4).

Nach § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 sind darüber hinaus Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.

Eine Überprüfung dahingehend, als bezüglich der Angaben des Berufungswerbers im Vorlageantrag über die teilweise Lähmung seiner Tochter Aufwendungen für eine Behinderung vorliegen würden, erübrigt sich jedoch, da die Zahlungen in Höhe von € 3.000,- selbst im Falle einer ausschließlich behinderungs- und nicht unterhaltsbedingten Leistung auf Grund dessen, dass sie unter dem gem. § 34 Abs. 4 EStG 1988 zu berücksichtigenden Selbstbehalt in Höhe von 10% (€ 3.248,93) liegen, nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können. Der Selbstbehalt beträgt 10% vom Einkommen zuzüglich der sonstigen Bezüge des Berufungswerbers abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und der Einkommensteuer für die sonstigen Bezüge (27.996,09 + 4.995,18 - 254,76 - 247,23 X 10% = € 3.248,93).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Unterhaltsleistungen
volljährige Kinder
Behinderung
Selbstbehalt
Verweise
Hofstätter-Reichel, EStG Kommentar, § 34 Abs. 6 bis 9, Tz 4

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at