Bei säumiger Entscheidung über eine Berufung ist mit Säumnisbeschwerde vorzugehen.
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RD/0046-W/05-RS1 | wie RV/1818-W/04-RS1 Gemäß § 260 BAO idF AbgRmRefG, BGBl. I 97/2002, obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide dem Unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate, soweit nicht anderes bestimmt ist. Ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz" iSd § 311 BAO geht daher wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht die des § 311 BAO. |
Entscheidungstext
Bescheid
Der unabhängige Finanzsenat hat betreffend den Devolutionsantrag der Dw, vertreten durch A-GmbH, betreffend die Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes X hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2003 beschlossen:
Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Die Antragstellerin hat mit Datum vom elektronisch ihre Einkommensteuererklärung eingebracht. Mit Datum vom erließ das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid. Mit Schreiben vom , eingelangt beim Finanzamt am , hat die Antragstellerin gegen den Einkommensteuerbescheid eine Berufung eingebracht.
Mit Schreiben vom , eingelangt beim Unabhängigen Finanzsenat am , stellte die Antragstellerin den Antrag ("Devolutionsantrag gemäß § 311 BAO") auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung auf den Unabhängigen Finanzsenat, weil das Finanzamt nicht innerhalb von sechs Monaten eine Berufungsvorentscheidung erlassen habe und daher eine Verletzung der Entscheidungsfrist vorliege.
Über den Antrag wurde erwogen:
Wurde gegen einen Bescheid des Finanzamtes Berufung eingebracht und macht das Finanzamt nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten (§ 311 Abs 2 BAO) von der Möglichkeit Gebrauch, eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen und wird bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz ein Devolutionsantrag betreffend diese Berufung gestellt, so ist dieser Schritt der Partei seinem Wesen nach kein Antrag nach § 311 BAO, denn die Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht unter § 311 BAO. Ein förmlicher Devolutionsantrag auf Entscheidung über eine Berufung ist daher zurückzuweisen (vgl Stoll, BAO-Kommentar 3013; Ritz, BAO-Kommentar2, § 311 Rz 34; Ritz, BAO-Handbuch 264; Rombold, SWK 2001 S 591; Bichler, SWK 2000 S 398).
Die Entscheidung konnte gemäß § 311 Abs 6 iVm § 284 Abs 3 und § 282 Abs 1 BAO unter Abstandnahme von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | |
Schlagworte | Rechtsschutz Säumnis Verletzung der Entscheidungspflicht Berufung Zuständigkeit Beschwerde |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at