Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 25.01.2012, RV/1247-L/10

Erwerberhaftung bei Übernahme eines Teilbetriebes

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A T, Adr.1, Inhaberin des protokollierten Einzelunternehmens AS T e.U., als Rechtsnachfolgerin der Firma AS T OG, Adr.2, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom , betreffend Haftung gemäß § 14 BAO für Abgabenschuldigkeiten des D T entschieden:

Der Berufung wird teilweise stattgegeben. Die Haftungsinanspruchnahme wird auf folgende Abgabenschuldigkeiten eingeschränkt:


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Abgabenart
Zeitraum
Betrag in €
Umsatzsteuer
02/2010
2.021,78
Umsatzsteuer
04/2010
8.713,33
Summe
10.735,11

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

A) Übergang des Betriebes vom Primärschuldner auf die Haftungsschuldnerin

Mit Gesellschaftsvertrag vom war die A-S T OEG mit Sitz in Adr.2 gegründet worden (FN 0000). Als Geschäftszweig wurde im Firmenbuch "KFZ-Service" eingetragen.

Im Jahr 2004 wurde das Vermögen dieser Gesellschaft gemäß § 142 HGB durch D T übernommen, und die Gesellschaft am im Firmenbuch wieder gelöscht.

D T betrieb in der Folge als nicht protokollierter Einzelunternehmer am Standort Adr.2 unter der Bezeichnung "AS T " eine KFZ-Reparaturwerkstätte und unter der Bezeichnung "S" einen Paketzustelldienst. Da zwei Teilbetriebe vorlagen, reichte D T für die Jahre 2004, 2005 und die Monate Jänner bis März 2006 für jeden Teilbetrieb gesonderte Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Umsatzsteuerjahreserklärungen ein. Erst nach mehrfacher Aufforderung durch das Finanzamt gab D T für sein Einzelunternehmen nur mehr zusammengefasste Voranmeldungen bzw. Jahresumsatzsteuererklärungen ab. Der Vergleich der Umsatzerlöse bis März 2006 zeigt, dass der Paketzustelldienst den weitaus größten Anteil am Unternehmen des D T hatte (rund 91,7 %).

Mit Gesellschaftsvertrag vom wurde die AS T OG (FN 1111) mit Sitz in Adr.2, gegründet. Unbeschränkt haftende Gesellschafter waren A T (Ehefrau des D T), J und R. Als Anschrift aller Gesellschafter wurde im Firmenbuch der Sitz der Gesellschaft ausgewiesen.

Mit Kaufverträgen vom , und verkaufte D T den Großteil seines im Rahmen des Paketservicedienstes eingesetzten Fuhrparks (11 von 17 Fahrzeugen) um insgesamt 52.279,99 € an die AS T OG. In den Rechnungen vom und wurden zu diesen Veräußerungsvorgängen Umsatzsteuern in Höhe von 3.573,33 € und 5.140,00 € (insgesamt somit 8.713,33 €) ausgewiesen. Auf den Kaufverträgen finden sich Stempelabdrucke der ST (Verkäuferin) und der AS T OG (Käuferin), wobei nicht nur die identen Geschäftsanschriften ausgewiesen werden, sondern auch idente E-Mail-Adressen: xyz.at.

Bereits zuvor hatte D T der AS T OG seine Kundendatei um 500 € brutto verkauft. In der diesbezüglichen Rechnung vom wird festgehalten, dass die Erwerberin damit das alleinige Recht erworben hatte, mit dem nicht geschützten Namen St Geschäfte anzubahnen und abzuschließen. Ferner wurde festgehalten, dass der Käufer die über diese Kundendatei akquirierten Kunden auf die Tatsache hinzuweisen habe, dass der Käufer jetzt der Geschäftspartner sei. Schließlich wurde auch die gesamte Büroausstattung des Einzelunternehmens an die OG um 500 € brutto verkauft (Kaufvertrag und Rechnung vom ).

Die AS T OG führte den Paketservicedienst des vormaligen Einzelunternehmers D T (St) fort. Die Fa. X GmbH (eines jener Unternehmen, für welches D T laufend Transportleistungen erbracht hatte) teilte zu Forderungspfändungen des Finanzamtes am mit, dass eine "Änderung des Firmennamens" des Leistungserbringers stattgefunden habe: "bisher D T, seit Ende März AS T OG". Die Firma Y gab am bekannt, dass die genannte OG laufend für Sonderfahrten eingesetzt werde.

In einer Mail vom teilte B ("Berater" der Familie T) dem Finanzamt unter anderem mit, dass die Einzelfirma des D T immer schlechter gelaufen sei und zudem das Bezirksverwaltungsamt gedroht habe, die Gewerbeberechtigung für das Transportgeschäft zu entziehen. Die Gesellschafter der AS T OG hätten sich daher entschlossen, Teile des Geschäftes gegen Rechnung käuflich zu erwerben. Dafür sei auch Geld auf das Bankkonto des D T geflossen. Die Gesellschaft habe die gekauften Teile des Geschäftes aktiviert, da es am Boden gelegen sei, und dem eigenen Geschäft (Kfz-Reparaturen) hinzugefügt. Als Gegenleistung habe sich die Gesellschaft dazu verpflichtet, D T als Angestellten zu beschäftigen (Disposition und Fahrer). Die OG habe sich den Namen und die Gewohnheiten der Kunden zu Nutze gemacht, ansonsten die gekauften Teile der Einzelfirma überhaupt keinen Wert gehabt hätten.

B) Insolvenzverfahren des Primärschuldners

Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom wurde über das Vermögen des D T das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. In einem Zahlungsplanvorschlag wurde eine Quote von 9,94 % zahlbar in fünf Jahren angeboten.

Das Finanzamt meldete in diesem Insolvenzverfahren als weitaus größter Einzelgläubiger Forderungen in Höhe von insgesamt 96.978,18 € (u.a. auch die haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen) an.

In seinem Bericht vom stellte der Insolvenzverwalter unter anderem fest, dass der Schuldner D T sein Einzelunternehmen von November 2004 bis April 2010 am Firmenstandort seines nunmehrigen Arbeitgebers (AS T OG) betrieben habe. Unmittelbar nachdem bei ihm selbst Zahlungsunfähigkeit eingetreten war, sei als faktisches Nachfolgeunternehmen die AS-OG "aus dem Hut gezaubert" worden, wobei Namensgeberin für diese OG die Ehefrau des D T sei. Die Kraftfahrzeuge, die Büroausstattung und die Kundendatei seien um insgesamt 53.279,99 € an die OG verkauft worden. Der Kaufpreis für die Kraftfahrzeuge in Höhe von 52.279,99 € sei auf ein Konto bei der Oberbank überwiesen worden. Diese habe dem Insolvenzverwalter auf seine Anfrage mitgeteilt, dass am und insgesamt 52.279,99 € eingegangen seien, dieser Betrag jedoch einen Tag später von D T behoben worden sei. Dies bedeute, dass der Schuldner den Gläubigern ganz bewusst den Betrag von 52.279,99 € entzogen habe. Nach den Angaben des Schuldners habe dieser damit Schulden bei ausländischen Geldgebern beglichen.

Das Schuldenregulierungsverfahren läuft noch, wann mit einem Abschluss desselben zu rechnen sein wird, ist derzeit ungewiss.

C) Haftungsverfahren

In einem Ergänzungsersuchen vom wies das Finanzamt die AS T OG auf die beabsichtigte Geltendmachung der Erwerberhaftung gemäß § 14 BAO hin, da sie vom Einzelunternehmer D T durch den Kauf des Fuhrparks ein lebensfähiges Unternehmen bzw. einen lebensfähigen Betrieb erworben habe. Beim Veräußerer des Betriebes habe das Finanzamt ohne ausreichenden Erfolg Einbringungsmaßnahmen für folgende Abgabenschuldigkeiten durchgeführt:


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Abgabenart
Zeitraum
Betrag in €
Lohnsteuer
02/2010
75,95
Umsatzsteuer
02/2010
2.246,42
Umsatzsteuer
03/2010
9.041,29
Umsatzsteuer
04/2010
988,07
Summe
12.351,73

Die Gesellschaft möge darlegen, ob sie im Zeitpunkt des Erwerbes Kenntnis von diesen Abgabenschuldigkeiten gehabt habe. Falls sie keine Kenntnis gehabt habe, möge sie darlegen, welche Maßnahmen sie zur Erkundung allfälliger betrieblicher Abgabenschulden des Veräußerers sie unternommen habe. Ferner wurde um Bekanntgabe des Wertes der übernommenen Aktiva und eine Darstellung der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse ersucht.

In einer Stellungnahme vom führte die AS T OG aus, dass sie kein lebensfähiges Unternehmen erworben, sondern nur Teile eines Einzelunternehmens gekauft und per Banküberweisung bezahlt habe. Zum besseren Verständnis sei als erstes zu erwähnen, dass die Eheleute T seit Jahren getrennte Wohnsitze hätten, und ein Zusammenhalt nur durch die gemeinsame Tochter gegeben sei. Das ursprüngliche Geschäft der OG sei der Betrieb einer Kfz-Werkstatt gewesen, die sie voll ausgestattet von der (Einzel)firma A T gekauft habe. Diese Werkstatt habe zuvor einer Firma W gehört, die ihren Betrieb aufgegeben habe. Das Hauptgeschäft der OG seien alle Arten von Reparaturen gewesen, dafür seien auch Gewerbeberechtigungen erteilt worden. Die Firma A T, die später in der OG "quasi aufging", hätte seit bestanden und dafür Gewerbeberechtigungen erworben. Es seinen Fahrzeuge (nicht von D T) angeschafft, eigene Aktivitäten am Markt gesetzt und der in der Branche bekannte Name T ganz legal verwendet worden. Die Firma A T sei geschlossen worden und diese hätte ihren Bestand in die AS T OG mitgenommen, die mit zwei weiteren Gesellschaftern gegründet worden sei. Der Kauf der Fahrzeuge vom Einzelunternehmer D T sei zu marktgerechten Preise, und die Bezahlung nach Rechnungslegung per Banküberweisung erfolgt. Durch den Entzug aller Gewerbeberechtigungen und der damit einhergehenden Unmöglichkeit seine Fahrzeuge legal einzusetzen bzw. zu reparieren, sei D T offensichtlich gezwungen gewesen, Teile seines Inventars zu verkaufen. Die Frage nach dessen Schulden habe sich die Käuferin (OG) überhaupt nicht stellen müssen, weil sie ja nur Teile der Einzelfirma gekauft habe. Einige Fahrzeuge seien für sie nicht passend gewesen und daher beim Verkäufer verblieben und "scheinbar in die Masse eingegangen". Die Voraussetzungen für eine Erwerberhaftung seien schon aus diesem Grund nicht gegeben. Festzuhalten sei, dass D T in einem Gespräch mitgeteilt habe, dass steuerlich alles in Ordnung sei. Dass dieser die Steuer zwar ordnungsgemäß anmeldete, aber nicht bezahlte, hätte die Gesellschaft nicht gewusst.

Dieser Stellungnahme war ein Vermögensverzeichnis betreffend die Erwerberin angeschlossen, eine Liste der vorhandenen Fahrzeuge (einschließlich der von D T erworbenen Kfz), der Kaufvertrag über die erworbene Büroeinrichtung, Nachweise der Gewerbeberechtigungen der AS T OG, der Kaufvertrag über den Erwerb der Werkstätte von SW, Nachweise der Gewerbeberechtigungen der A T, Bescheide des Bezirksverwaltungsamtes des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom über die Entziehung der Gewerbeberechtigungen des D T.

In einem Aktenvermerk vom hielt das Finanzamt unter anderem fest, dass anlässlich der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des D T eine Umsatzsteuersonderprüfung durchgeführt worden sei. Laut Erhebungen bei dieser Prüfung sei der Paketdienst zu ca. 90 % des Gesamtunternehmens betrieben worden.

Mit Haftungsbescheid vom , zugestellt am , nahm das Finanzamt die AS T OG gemäß § 14 BAO als Haftungspflichtige für aushaftende Abgabenschuldigkeiten des D T in Anspruch. Im Bescheidspruch wurde - offenkundig aufgrund eines Schreibfehlers - ausgeführt, dass die Haftungsinanspruchnahme "im Ausmaß von 500,00 Euro" erfolge, gleichzeitig jedoch ausgesprochen, dass "die Haftung hinsichtlich folgender Abgaben geltend gemacht" werde:


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Abgabenart
Zeitraum
Betrag in €
Lohnsteuer
02/2010
75,95
Umsatzsteuer
02/2010
2.246,42
Umsatzsteuer
03/2010
9.041,29
Umsatzsteuer
04/2010
8.713,33
Summe
20.076,99

Die Haftungsschuldnerin habe den "gesamten" Fuhrpark und die Büroeinrichtung des zuvor von D T geführten Transportunternehmens übernommen. Damit seien die wesentlichen Grundlagen eines Transportunternehmens erworben worden. Über die zum Zeitpunkt der Betriebsübereignung aushaftenden Abgabenschuldigkeiten habe sich die Haftungsschuldnerin gar nicht informiert bzw. nur insoweit, als der Verkäufer in einem Gespräch angegeben habe, dass steuerlich alles in Ordnung sei. Eine Einsicht in die Geschäftsbücher habe die Haftungsschuldnerin nicht vorgenommen, was ihre Pflicht als ordentlicher Kaufmann gewesen wäre. Die Steuerschuld aus der Veräußerung sei der Haftungsschuldnerin jedenfalls bekannt gewesen (Rechnungen vom und ). Eine allfällige Unkenntnis der Abgabenschuldigkeiten beruhe daher auf einem sorglosen Verhalten. Der Betriebsvorgänger sei gegenüber dem Finanzamt die Abgaben schuldig geblieben. Bisherige Einbringungsmaßnahmen seien wenig Erfolg versprechend gewesen, weil über sein Vermögen ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden sei. Die Geltendmachung der Haftung sei die zweckmäßigste Maßnahme zur Durchsetzung der Abgabenschulden.

Am erging ein "berichtigter Haftungsbescheid gem § 293 (1) BAO", in dessen Spruch jedoch nicht nur der im Haftungsbescheid vom unterlaufene Schreibfehler über das Ausmaß der Haftungsinanspruchnahme von 500 € auf 20.076,99 € korrigiert wurde, sondern sowohl im Spruch als auch in der Begründung der gesamte (übrige) Inhalt des Bescheides vom wiederholt wurde. Ergänzt wurde diese Begründung durch folgenden Zusatz: "Dieser Bescheid tritt nicht anstelle des Bescheides vom , sondern berichtigt diesen hinsichtlich eines Ausfertigungsfehlers. Das im Spruch genannte Ausmaß der Haftungsinanspruchnahme erfolgt nicht, wie irrtümlich angegeben, in Höhe von € 500,00, sondern in Höhe von € 20.076,99." Dieser Bescheid vom wurde am zugestellt.

Mit Eingabe vom , zur Post gegeben am selben Tag, wurde "gegen den Haftungsbescheid vom " Berufung erhoben und die Aufhebung des Haftungsbescheides beantragt. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die AS T OG keine Erwerberhaftung gemäß § 14 BAO treffe, da sie den vom Finanzamt behaupteten Firmenkauf nie getätigt habe. Sie habe in Einzelkäufen neun von schätzungsweise 20 oder mehr Fahrzeugen des Unternehmens (des D T) gekauft und bezahlt. Schon aus diesem Grund sei kein Kauf des (gesamten) Fuhrparks erfolgt. Auf Grund dieser Tatsache habe sich die Frage nach den Steuern des D T überhaupt nicht gestellt. Die Gesellschaft habe sicher kein Unternehmen kaufen wollen und auch nicht gekauft, sondern lediglich einzelne Fahrzeuge, die für deren Bedarf geeignet gewesen seien. Trotzdem sei der Verkäufer gesprächsweise auch nach seiner Buchhaltung befragt worden. Es sei auch der Kontakt zum Steuerberater gesucht worden, dessen Informationen im Sinne des Datenschutzes sehr begrenzt gewesen wären. Die Buchhaltung sei ordnungsgemäß abgearbeitet worden und die Beträge der Steuer gemeldet worden. Es sei auch nicht vorstellbar, dass das Finanzamt der Gesellschaft Auskunft über Dritte hinsichtlich dessen Steuern geben würde (Datenschutz). Wegen des Haftungsbescheides sei mit D T "Klartext gesprochen" worden. Dabei sei herausgekommen, dass die meisten der geltend gemachten Beträge zum Zeitpunkt des Verkaufes noch gar nicht fällig gewesen seien und so gar nicht in dessen Buchhaltung verbucht sein hätten können. Scheinbar habe D T einige Rechnungen gar nicht beim Steuerberater abgegeben. Dafür könne die Haftungsschuldnerin nicht haftbar gemacht werden. Anlässlich einer Außenprüfung für den Zeitraum 3-5/2010 hätten bei der Gesellschaft keine abgabenrelevanten Feststellungen gemacht werden können, so dass der Fehler bei D T liegen müsse. Die Haftungsbeträge seien also von ihren Belegen übernommen worden, weil sie selbstverständlich die Vorsteuer geltend gemacht habe. Sie erhebe deshalb auch dagegen Berufung, dass sie mit dem Betrag von ihrem Vorsteuerabzug haftbar gemacht werde, den D T offenbar gar nicht dem Steuerberater mitgeteilt habe. D T befinde sich im Konkurs und schuldet dem Finanzamt den geforderten Betrag von 20.076,99 Euro. Sollte bei der Konkursabwicklung eine Quote von z.B. 30 % herauskommen, so hafte die Gesellschaft für 100 % der Steuerschuld, obwohl das Finanzamt dann 30 % von der Masse erhalten würden. Es werde daher beantragt, den Haftungsbescheid aufzuheben eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Dass der Steuerschuldner noch nicht fällige Beträge auch nicht bezahlt habe, sei logisch und schon deshalb von niemandem zu "beauskunften". Die Gesellschaft und der Steuerberater hätten daher gar nicht wissen können, dass D T seine Steuern zum Zahlungszeitpunkt nicht zahlen werde. Desgleich sei die Behauptung, ein "lebensfähiges Unternehmen" gekauft zu haben, völlig unsinnig, wie der Stellungnahme vom zu entnehmen sei. D T sei durch die Betrügereien seines Ex-Freundes und Mitarbeiters AY um ca. 300.000,-- Euro "erleichtert" worden (darin seien auch die nicht bezahlten oder verkürzten Steuerbeträge enthalten) und deshalb insolvent. Die Gewerbeberechtigungen für die Service-Station und das Kleintransportgewerbe seien entzogen worden, er habe also gar nicht mehr weitermachen können. Die Räume, in denen er "gewerkelt" habe, seien vor der Schließung durch die Behörde gestanden. Die Gewerbebehörde habe Strafmaßnahmen gegen ihn eingeleitet. D T sei zu nicht kostendeckenden Sätzen gefahren. Es sei daher kein lebensfähiges Unternehmen erworben worden. Festzuhalten sei auch die Tatsache, dass D T kein Transportunternehmen betrieben habe, sondern einen Paket-Service. Das Wesentliche eines Paketservices seien weder die uralten Fahrzeuge noch eine uralte Büroeinrichtung, sondern die Geschäftsverbindungen, also der Kundenstamm. Dieser sei nie gekauft oder übernommen worden, was aus rein rechtlichen Gründen so schon gar nicht möglich gewesen sei, da in dieser Branche aus Haftungsgründen bei jedem "neuen Auftragnehmer" eine neue Vereinbarung geschlossen werde, was auch mit Haftungsfragen in der CMR Versicherung (Transportversicherung) zusammenhänge. Die Fahrzeuge der Einzelfirma seien in einem katastrophalen Zustand gewesen. Das Finanzamt werde daher aufgefordert eine nachträgliche Schätzung zu veranlassen, die diese Tatsache belegen werde. Wahrscheinlich werde der Wert über die Hälfte weniger sein als der bezahlte Betrag. Im Nachhinein betrachtet sei der Kauf aus wirtschaftlicher Sicht ein Fehler gewesen. Die Gesellschaft hätte im Leasing neue Fahrzeuge anschaffen sollen, die die Werkstatt nicht fast täglich blockieren und damit den Umsatz in diesem Bereich schmälern. Schließlich wies die Berufungswerberin darauf hin, dass ihr junges Unternehmen den Haftungsbetrag nicht verkraften würde und ein Folgekonkurs durchaus sehr realistisch wäre. Der Berufung waren neuerlich Ablichtungen der Bescheide des Bezirksverwaltungsamtes des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom über die Entziehung der Gewerbeberechtigung des D T sowie eines Kaufvertrages vom , mit dem D T die "Aufträge Fa. S " vom AY um 300 € gekauft hatte.

D) Rechtsnachfolge

Mit Wirkung zum schieden die bisherigen unbeschränkt haftenden Gesellschafter J und R aus der AS T OG aus. Das Unternehmen wurde von der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin A T im Wege der Anwachsung nach § 142 UGB unter Ausschluss der Liquidation mit allen Aktiven und Passiven übernommen. Im Firmenbuch ist das Einzelunternehmen der A T mit dem Firmennamen AS T e.U. unter der FN 2222 protokolliert. Die Firma der AS T OG (FN 1111) wurde am im Firmenbuch gelöscht.

Mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom wurden der Rechtsnachfolgerin die oben angeführten bisherigen Sachverhaltsfeststellungen zur Kenntnis gebracht.

In einer Stellungnahme vom teilte deren steuerliche Vertreterin mit, dass das bisher von der Rechtsvorgängerin erstattete Vorbringen aufrecht erhalten werde und weiterhin davon ausgegangen werde, dass kein Unternehmen erworben worden sei. Selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erwerberhaftung sei der Haftungsbetrag von 20.076,99 € nicht nachvollziehbar. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Kaufverträge (, und ) bzw. zum Zeitpunkt der Rechnungen ( und ) habe der Erwerber nicht erkennen können, ob die Umsatzsteuer Februar 2010 geschuldet werde oder nicht (Fälligkeit ). Genauso habe der Erwerber nicht wissen können, ob die Umsatzsteuerbeträge März 2010 und April 2010 zum Fälligkeitstermin geschuldet würden oder nicht. Eine mögliche Erwerberhaftung könne daher nur die Steuerschuld aus der Veräußerung mit einem Betrag von 8.713,33 € betreffen. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde zurückgezogen.

Über die Berufung wurde erwogen:

1) Rechtsnachfolge

Die Übernahme des Unternehmens der AS T OG durch die unbeschränkt haftende Gesellschafterin A T im Wege der Anwachsung nach § 142 UGB stellt eine Gesamtrechtsnachfolge im Sinne des § 19 Abs. 1 BAO dar (Ritz, BAO4, § 19 Tz 1 mit Judikaturnachweisen).

Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen alle Rechtspositionen eines Rechtssubjektes auf den Rechtsnachfolger über. Der Gesamtrechtsnachfolger tritt in materiell- und verfahrensrechtlicher Hinsicht bezüglich aller Rechte und Pflichten in die gesamte Rechtsstellung des Rechtsvorgängers ein (Ritz, BAO4, § 19 Tz 4). Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen bereits entstandene Abgabenschulden ebenso über wie Haftungsschulden; auch verfahrensrechtliche Rechtspositionen gehen über (Ritz, BAO4, § 19 Tz 7, 8 mit Judikaturnachweisen).

Im gegenständlichen Haftungsverfahren trat daher A T als Inhaberin des protokollierten Einzelunternehmens AS T e.U. als Gesamtrechtsnachfolgerin in die gesamte Rechtsstellung der AS T OG (Rechtsvorgängerin) ein.

2) Bescheidberichtigung gemäß § 293 BAO

Im Haftungsbescheid vom unterlief dem Finanzamt insofern ein Schreibfehler, als das Ausmaß der Haftungsinanspruchnahme nur mit 500 € beziffert wurde, obwohl gleichzeitig ausgesprochen wurde, dass die Haftung hinsichtlich näher bezeichneter Abgaben in Höhe von insgesamt 20.076,99 € geltend gemacht werde.

Gemäß § 293 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.

Die Berichtigung eines Bescheides ist stets mit Bescheid vorzunehmen. Der Spruch des Berichtigungsbescheides hat jedoch lediglich auszusprechen, inwieweit der Spruch des fehlerhaften Bescheides eine Berichtigung oder Ergänzung erfährt. Der berichtigende Bescheid tritt daher nicht an die Stelle des fehlerhaften Bescheides, sondern zu diesem hinzu und bildet mit diesem eine Einheit; er ergänzt den berichtigten Bescheid. Der berichtigende Bescheid ist mit Berufung anfechtbar. Diese Berufung kann jedoch in der Regel nicht auch den berichtigten Bescheid anfechten, außer es wäre erst aus der berichtigten Fassung zu erkennen, dass und in welchem Ausmaß dieser einen Eingriff in die Rechte oder rechtlichen Interessen des Betroffenen bedeutet. Ein berichtigender Bescheid ist auch dann nur hinsichtlich der Berichtigung anfechtbar, wenn er den gesamten Spruch des berichtigten Bescheides wiederholt (Ritz, BAO4, § 293 Tz 18 ff mit Judikaturnachweisen).

Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt die Erlassung des Berichtigungsbescheides für erforderlich gehalten, um das im Spruch des Erstbescheides widersprüchlich angegebene Ausmaß der Haftungsinanspruchnahme (500 € bzw. 20.076,99 €) klarzustellen, sodass erst aus der berichtigten Fassung des Bescheides unzweifelhaft zu erkennen war, in welchem Ausmaß ein Eingriff in die Rechte oder rechtlichen Interessen der Haftungsschuldnerin vorlag. Es ist daher ausnahmsweise auch in der gegen den berichtigenden Bescheid vom erhobenen Berufung eine Anfechtung des berichtigten Bescheides vom zulässig; dies umso mehr, als im gegenständlichen Fall die vorliegende Berufung auch noch innerhalb der Berufungsfrist gegen den berichtigten Bescheid vom eingebracht wurde.

3) Haftung gemäß § 14 BAO

Wird ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet gemäß § 14 Abs. 1 BAO der Erwerber

a) für Abgaben, bei denen die Abgabepflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens gründet, soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen;

b) für Steuerabzugsbeträge, die seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres abzuführen waren.

Dies gilt nur insoweit, als der Erwerber im Zeitpunkt der Übereignung die in Betracht kommenden Schulden kannte oder kennen musste und insoweit, als er an solchen Abgabenschuldigkeiten nicht schon so viel entrichtet hat, wie der Wert der übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten) ohne Abzug übernommener Schulden beträgt.

Die Haftungsregelung des § 14 BAO dient dem Zweck, die im Unternehmen (Betrieb) als solchem liegende Sicherung für die auf den Betrieb sich gründenden Abgabenschulden durch den Übergang des Unternehmens (Betriebes) in andere Hände nicht verloren gehen zu lassen. Die Haftung knüpft dabei an die Übereignung eines Unternehmens (oder eines im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführten Betriebes) im Ganzen, also an den Übergang eines lebenden (lebensfähigen) Unternehmens bzw. Betriebes an; dabei müssen nicht alle zum Unternehmen (Betrieb) gehörigen Wirtschaftsgüter übereignet werden, sondern nur jene, welche die wesentliche Grundlage des Unternehmens (Betriebes) bilden und den Erwerber in die Lage versetzen, das Unternehmen fortzuführen.

a) Übereignung der wesentlichen Grundlagen des Betriebes (Paketservicedienst)

Die Frage, welche Wirtschaftsgüter die wesentliche Grundlage des Unternehmens (Betriebes) bilden, ist in funktionaler Betrachtungsweise nach dem jeweiligen Unternehmens- bzw. Betriebstypus zu beantworten. Bei kundenbezogenen Tätigkeiten ist der Kundenstock betriebswesentlich, bei Transportunternehmen ist dies der Fuhrpark (Ritz, BAO4, § 14 Tz 6 mit Judikaturnachweisen).

Die AS T OG hat mit Kaufverträgen vom , und den Großteil des von D T im Rahmen seines Paketservicedienstes eingesetzten Fuhrparks, ferner die gesamte Geschäftseinrichtung und schließlich auch die "Kundendatei" erworben. Laut Ausweis der Rechnung vom wurde damit das alleinige Recht erworben, mit dem nicht geschützten Namen St Geschäfte anzubahnen und abzuschließen.

Damit wurden von der Rechtsnachfolgerin die wesentlichen Grundlagen des von D T im Rahmen seines Einzelunternehmens geführten Teilbetriebes (Paketservicedienst) übernommen. Dieser Betrieb wurde von der Rechtsnachfolgerin ohne Unterbrechung fortgeführt. Dafür sprechen insbesondere die Mitteilungen der Fa. X GmbH vom und der Firma Y-GmbH vom . Die erstgenannte Gesellschaft hatte zu Forderungspfändungen des Finanzamtes mitgeteilt, dass eine "Änderung des Firmennamens" des Leistungserbringers stattgefunden habe: "bisher D T, seit Ende März AS T OG". Die zweitgenannte Gesellschaft gab bekannt, dass die AS T OG laufend für Sonderfahrten eingesetzt werde. Ein Indiz für die beabsichtigte (und auch erfolgte) nahtlose Fortführung des Paketservicedienstes durch die Rechtsnachfolgerin ist auch die von dieser weiterverwendete E-Mail-Adresse des Veräußerers. Ferner hat auch der Insolvenzverwalter in seinem Bericht vom die AS T OG als "faktisches Nachfolgeunternehmen" des D T qualifiziert und auf die übernommenen Kraftfahrzeuge, Büroausstattung und Kundendatei hingewiesen. In der Mail des B vom wurde ausgeführt, dass die gekauften Teile des Geschäftes dem eigenen Geschäft der AS T OG (Kfz-Reparaturen) hinzugefügt worden seien. Von der Erwerberin wurden beginnend ab 03/2010 Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht. Die Umsätze betrugen im März 2010 nur 4.962,62 €, im April 2010 sodann 55.018,50 € und ab Mai 2010 monatlich im Durchschnitt rund 70.000 €. Korrespondierend dazu gingen die Umsätze bei D T zurück (im April 2010 nur mehr 7.095,20 €) bzw. wurden ab Mai 2010 keine Umsätze mehr erzielt (Nullmeldung für Mai 2010).

Bei dieser Sachlage erweisen sich die Versuche der AS T OG sowohl in der Stellungnahme vom als auch in der gegenständlichen Berufung den Erwerb eines lebenden bzw. lebensfähigen Unternehmens in Abrede zu stellen, als unzutreffende Schutzbehauptungen um eine Haftungsinanspruchnahme zu vermeiden. Der Einwand, das ursprüngliche Geschäft der AS T OG sei der Betrieb einer Kfz-Werkstatt gewesen, steht dem gegenständlichen Betriebserwerb ebenso wenig entgegen wie der (nach Betriebsübergang) erfolgte Entzug der Gewerbeberechtigungen des D T. Die Erwerberhaftung setzt auch nicht voraus, dass das erworbene Unternehmen im bisherigen Umfang fortgesetzt wird. Der Umstand, dass - aus welchen Gründen auch immer - nicht alle Fahrzeuge des Vorgängers übernommen wurden, steht der Haftung nicht entgegen. Die Haftung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass etwa der erworbene Betrieb verbessert, modernisiert und rationalisiert wird, wenn die Identität des Betriebes gewahrt ist. Aus diesem Grund ist daher auch aus dem in der Berufung erhobenen Einwand, D T sei nicht zu kostendeckenden Sätzen gefahren (was somit entsprechende Rationalisierungen beim Betriebserwerber bedingt hatte), nichts zu gewinnen.

b) Zeitpunkt der Übereignung

Die Übereignung der die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens bzw. Betriebes bildenden Wirtschaftsgüter muss nicht unter einem, aber doch in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang erfolgen. Der für § 14 Abs. 1 BAO maßgebende Zeitpunkt der Übereignung ist jener, in welchem so viel an Unternehmens- bzw. Betriebsgrundlagen auf den Nachfolger übertragen worden ist, dass diesem die Unternehmensführung ermöglicht wird (Ritz, BAO4, § 14 Tz 8 und 14 mwN). Im gegenständlichen Fall war die Kundendatei im Februar 2010 verkauft worden (Rechnung vom ), die Büroausstattung am , die Kraftfahrzeuge sind mit Kaufverträgen vom , und (Rechnungen vom und ) erworben worden. Als Zeitpunkt der Übereignung wird daher der festgestellt.

c) Umfang der Haftung

Die Haftung nach § 14 Abs. 1 lit. a BAO betrifft insbesondere die Umsatzsteuer, einschließlich der auf die Geschäftsveräußerung entfallenden Umsatzsteuer (Judikaturnachweise bei Ritz, BAO4, § 14 Tz 10). Zeitlich beschränkt ist die Haftung des § 14 Abs. 1 lit. a BAO auf solche Abgaben, die auf die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen. Diesbezüglich ist nach herrschender Ansicht auf den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4 BAO) abzustellen (Ritz, BAO4, § 14 Tz 12 mwN).

Entgegen der in der Berufung vertretenen Ansicht kommt es daher nicht auf die Fälligkeit der Umsatzsteuer, sondern auf die Entstehung dieses Abgabenanspruches an. Die Umsatzsteuerschuld entsteht nach der Grundregel des § 19 Abs. 2 Zif. 1 lit. a UStG mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind. Für die Erwerberhaftung kommen daher im gegenständlichen Fall die Umsatzsteuervorauszahlungen 02/2010 und 03/2010 in Betracht. Hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlung 04/2010 wurde vom Finanzamt die Haftung ohnehin nur hinsichtlich jener Umsatzsteuer geltend gemacht, die in den Rechnungen über die Kfz-Verkäufe ausgewiesen wurde. Bereits oben wurde darauf hingewiesen, dass die Haftung nach § 14 BAO jedenfalls auch die Umsatzsteuer umfasst, die auf die Geschäftsveräußerung entfällt.

Die Haftung gemäß § 14 BAO besteht seit der Neufassung durch BGBl 1992/448 nur insoweit, als der Erwerber an haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten nicht schon so viel entrichtet hat, wie der Wert der übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten) ohne Abzug übernommener Schulden beträgt.

Der Wert der Besitzposten richtet sich dem § 1 Abs. 1 BewG zufolge nach dessen §§ 2 bis 17 (Ritz, BAO4, § 14 Tz 18). Gemäß § 12 BewG sind Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb dienen, mit dem Teilwert anzusetzen. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde, wobei davon auszugehen ist, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.

Für die übernommenen Kraftfahrzeuge, die erworbene Büroeinrichtung und die Kundendatei wurden von der Erwerberin insgesamt 53.279,99 € bezahlt. Der Teilwert der übernommenen Aktiva beträgt somit wesentlich mehr als das Doppelte der Haftungsschuld, die somit selbst dann noch von der in § 14 BAO normierten Haftungsobergrenze gedeckt wäre, wenn man nur vom halben Marktwert der Fahrzeuge ausgehend würde, wie dies in der Berufung darzustellen versucht wird. Abgesehen davon setzte sich die Berufungswerberin damit in Widerspruch zu ihrem eigenen Vorbringen in der Stellungnahme vom , in der ausgeführt wurde, dass der Kauf der Fahrzeuge zu marktgerechten Preisen erfolgt sei. Die in der Berufung beantragte Schätzung war daher nicht erforderlich, weil einerseits im Rahmen des § 14 BAO auf den Teilwert abzustellen ist, und andererseits selbst unter der (im Hinblick auf die Verantwortung in der Stellungnahme vom ohnehin nicht zutreffenden) Annahme, dass die Fahrzeuge nur die Hälfte wert gewesen wären, die Haftungsinanspruchnahme den zulässigen Rahmen nicht überschreiten würde.

d) Haftung bei Übernahme eines Teilbetriebes

Bei Veräußerung eines Betriebes (Teilbetriebes) ist die Haftung auf die auf den betreffenden Betrieb (Teilbetrieb) entfallenden Abgabenschulden beschränkt (Ritz, BAO4, § 14 Tz 14 mit Judikaturnachweisen).

D T hatte als Einzelunternehmer zwei Betriebe (Reparaturwerkstätte und Paketzustelldienst) geführt, jedoch nur einen an die Haftungsschuldnerin veräußert. Die Haftung ist daher auf jenen Teil der Umsatzsteuer begrenzt, die auf den Paketzustelldienst entfiel.

Bereits eingangs wurde unter Punkt A festgestellt, dass der Paketzustelldienst den weitaus größten Anteil am Einzelunternehmen des D T hatte (rund 91,7 % der dort erwähnten Umsatzerlöse). Auch bei der Umsatzsteuersonderprüfung anlässlich der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens wurde erhoben, dass der Paketdienst rund 90 % des Gesamtunternehmens ausmache (siehe den oben unter Punkt C erwähnten Aktenvermerk vom ). Die Berufungswerberin trat diesen Feststellungen nicht entgegen.

Die Umsatzsteuern 02/2010 und 03/2010 kommen aus diesem Grund nur mit einem Teilbetrag von 90 % des im Erstbescheid geltend gemachten Gesamtbetrages, daher nur mit 2.021,78 € (USt 02/2010) und 8.137,16 € (USt 03/2010) für eine Haftungsinanspruchnahme in Betracht.

Die haftungsgegenständliche Umsatzsteuer 04/2010 umfasst dagegen ausschließlich die aus dem Kfz-Verkauf anlässlich der Übereignung des Paketservicedienstes resultierende Umsatzsteuer und wurde daher zutreffend mit 8.713,33 € ermittelt.

Anlässlich der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des D T wurde auch eine Lohnsteuerprüfung für den Zeitraum bis durchgeführt. Die Lohnkonten wurden bis einschließlich März 2010 geführt (auch dies spricht für den mit festgestellten Zeitpunkt des Betriebsüberganges). Auf dem Dienstgeberkonto des D T findet sich dabei zwar eine Lohnsteuer für Sonderzahlungen mit einem Betrag von 75,95 €, allerdings für Jänner 2010. Anhaltspunkte für eine eindeutige Zuordnung dieser Sonderzahlung zu einem der beiden Betriebe des D T finden sich in weder im Prüfbericht noch im Arbeitsbogen des Prüfers, das Finanzamt traf dazu auch keine Feststellungen, sodass die haftungsgegenständliche Lohnsteuer für Februar 2010 in Höhe von 75,95 € zur Gänze aus der Haftung ausgeschieden wurde.

e) Kenntnis bzw. Kennenmüssen der in Betracht kommenden Schulden

Hinsichtlich der Frage des Kennens oder Kennenmüssens der Schulden ist die Literatur und Judikatur zu § 1409 ABGB heranziehbar (Stoll, BAO-Kommentar, 169). Danach steht die Unkenntnis der Abgabenschuldigkeiten einer Haftungsinanspruchnahme insbesondere dann nicht entgegen, wenn der Erwerber bei gehöriger, allgemein üblicher Sorgfaltsanwendung von der Schuld hätte erfahren müssen. Hierbei ist jene Sorgfalt zugrunde zu legen, die bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann, und darüber hinaus jene besondere Sorgfalt, die gerade ein Unternehmensübergang erfordert. Die so verstandene Sorgfalt erfordert die Einsichtnahme in die Geschäftsbücher, die Befragung des Veräußerers über die Passiven und die genaue Prüfung der dabei hervorgekommenen oder sonst bekannten Schulden. Die Auskunft des Veräußerers allein befreit den Erwerber nicht von der Pflicht, in die Geschäftsbücher Einsicht zu nehmen, andernfalls handelt er auf eigene Gefahr. Gleiches gilt für die von einem (steuerlichen) Vertreter des Veräußerers erteilte Auskunft (z.B. mwN).

Das Finanzamt stellte im angefochtenen Haftungsbescheid unwidersprochen fest, dass die Erwerberin keine Einsicht in die Geschäftsbücher des Veräußerers genommen habe. In der Berufung wurde dieser Feststellung nicht entgegen getreten, sondern nur ausgeführt, dass der Verkäufer "gesprächsweise nach seiner Buchhaltung befragt" worden und auch "Kontakt zum Steuerberater gesucht" worden sei, dessen Informationen jedoch sehr begrenzt gewesen wären. Es trifft zu, dass die Umsatzsteuer aus den Kfz-Verkäufen erst im Zuge der Umsatzsteuersonderprüfung anlässlich der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Veräußerers festgestellt wurde. Daraus ist jedoch für die Erwerberin nichts zu gewinnen, weil sie diese Umsatzsteuer schon aus den diesbezüglichen oben erwähnten Kaufverträgen bzw. Rechnungen kannte, was auch in der Stellungnahme vom nicht in Abrede gestellt wurde.

Die Umsatzsteuern 02/2010 und 03/2010 resultierten aus dem laufenden Geschäftsbetrieb des D T. Der Erwerberin ist dabei zugute zu halten, dass die Umsatzsteuerzahllast 03/2010 erst am und damit mehr als einen Monat nach dem oben mit festgestellten Zeitpunkt der Übereignung vom Veräußerer elektronisch dem Finanzamt bekannt gegeben worden war. Bei dieser Sachlage ist die Verantwortung glaubwürdig, dass die Umsatzsteuerzahllast für diesen Voranmeldungszeitraum im Zeitpunkt der Übereignung auch bei einer (tatsächlich unterbliebenen) Einsichtnahme in die Geschäftsbücher des Veräußerers (noch) nicht feststellbar gewesen wäre. Die Sorgfaltsanforderungen im Zuge eines Unternehmenserwerbes würden überspannt, würde man vom Erwerber verlangen, eine vom Veräußerer (mangels Fälligkeit) noch nicht ermittelte und daher aus den Geschäftsunterlagen auch nicht ersichtliche Umsatzsteuerschuld selbst zu ermitteln, um allfällige Haftungsfolgen zu vermeiden. Die Umsatzsteuer 03/2010 wurde daher aus der Haftung ausgeschieden.

Die Umsatzsteuerzahllast 02/2010 war dagegen bereits am vom Veräußerer dem Finanzamt bekannt gegeben worden. Bei der von der Erwerberin unterlassenen Einsichtnahme in die Geschäftsbücher wäre diese Umsatzsteuerzahllast daher feststellbar gewesen. Auf den späteren Fälligkeitstermin kommt es dabei nicht an (vgl. dazu die obigen Ausführungen unter Punkt 3 c). § 14 BAO fordert auch keine Kenntnis von nicht entrichteten Abgaben durch den Veräußerer, somit von Abgabenrückständen beim Finanzamt, sondern nur die Kenntnis "der in Betracht kommenden Schulden" (der in Abs. 1 lit. a und b angeführten Abgaben und Steuerabzugsbeträge).

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Erwerberin die Umsatzsteuer aus den Kfz-Verkäufen (haftungsgegenständliche USt 04/2010) tatsächlich kannte, und die Umsatzsteuer 02/2010 aus dem laufenden Geschäftsbetrieb des Veräußerers bei Einsichtnahme in die Geschäftsbücher kennen hätte müssen.

f) Ermessen

Die Haftungsinanspruchnahme des Erwerbers liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Wie bei jeder Ermessensübung ist vor allem der Zweck der Ermessen einräumenden Norm zu berücksichtigen. Bereits eingangs wurde ausgeführt, § 14 BAO diene dem Zweck, die im Unternehmen als solchem liegende Sicherung für die auf den Betrieb sich gründende Abgabenschuld durch den Übergang des Unternehmens nicht verloren gehen zu lassen. Bei der Ermessensübung ist ferner der Grundsatz der Nachrangigkeit der Haftung zu beachten. Die Inanspruchnahme des Erwerbers als Haftungspflichtigen wäre daher dann ermessenswidrig, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner (Veräußerer) ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könnte. Für die Beurteilung der Frage, in welchen Fällen eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringlichkeit beim Hauptschuldner vorliegt, ist die Judikatur zu § 232 BAO (Sicherstellungsauftrag) heranziehbar. Demnach sind derartige Gefährdungen und Erschwerungen unter anderem schon bei drohendem Konkurs- oder Ausgleichsverfahren gegeben (Ritz, BAO4, § 14 Tz 24 mwN). Das bereits anhängige Insolvenzverfahren des Veräußerers rechtfertigte daher jedenfalls die Geltendmachung der Erwerberhaftung. Diese ist auch keine Ausfallshaftung wie etwa die Haftung des Vertreters gemäß § 9 BAO, sodass eine allenfalls im Insolvenzverfahren des Veräußerers erzielbare Quote der Heranziehung des Erwerbers zur Haftung nicht entgegensteht. Auch wurden von der Erwerberin keine überzeugenden Billigkeitsgründe vorgebracht, welche die aufgezeigten Zweckmäßigkeitsgründe überwiegen und so eine Abstandnahme von der Geltendmachung der Haftung rechtfertigen würden.

Ein Teil der Haftungsschuld konnte durch Umbuchung eines Guthabens vom Abgabenkonto der Erwerberin auf das Abgabenkonto des Primärschuldners bereits eingebracht werden. Am wurde in diesem Zusammenhang ein Betrag von 2.116,38 € vom Abgabenkonto 000/0000 (lautend auf AS T OG) auf das Abgabenkonto 000/000 (D T) umgebucht. Eine solche "Zahlung" (hier: Umbuchung) vermindert zwar den noch zu entrichtenden Haftungsbetrag, ändert aber nichts an dem grundsätzlich im Haftungsbescheid (bzw. in der Berufungsentscheidung) aufzuerlegenden Umfang der Haftungspflicht (). Die Haftungsschuld war daher in der gegenständlichen Berufungsentscheidung aus den angeführten Gründen auf 10.735,11 € einzuschränken. Die Verrechnung des Betrages von 2.116,38 € ist jedoch vom Finanzamt dahingehend richtig zu stellen, dass mit diesem die im Spruch angeführten verbleibenden haftungsgegenständlichen Abgaben teilweise abgedeckt werden, sodass nur mehr ein Restbetrag von 8.618,73 € offen bleibt, welcher von der Berufungswerberin noch zu bezahlen ist (vgl. zur amtswegigen Richtigstellung der Rechtslage nicht entsprechender Buchungen z.B. Ritz, BAO4, § 214 Tz 3 mit Hinweis auf ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 14 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 142 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
§ 142 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
§ 19 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 293 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1409 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at