Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSK vom 23.06.2006, RV/0120-K/04

Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/15/0259 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Z. und die weiteren Mitglieder Bea. Mag. P., Heinz H. und Horst Ho. im Beisein der Schriftführerin FOI O. über die Berufung des Mag. P.L., Pensionist, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes K. vom betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO nach der am in K., durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (im Folgenden: Bw.), geb. am , hat den Beruf eines Steuerberaters ausgeübt. Bis Mitte 1998 war er auch als gerichtlich beeideter Sachverständiger für Justizbehörden (Landesgericht, Staatsanwaltschaft) im Bereich der Wirtschaftskriminalität tätig. Der Bw. bezieht Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und seit eine Berufsunfähigkeitspension der Soz.Vers.A. und der Kammer der W..

Mit Schriftsatz vom beantragte der Bw. beim Finanzamt K. die Nachsicht seiner Einkommensteuernachzahlung in Höhe von € 8.753,68, welche aus der Veranlagung im Jahr 2002 resultierte. In diesem Jahr sei es zwangsläufig zur Betriebsaufgabe gekommen, welche ausschließlich durch willkürliche Handlungsweisen der Justizbehörden verursacht worden wäre. Der Antrag richtet sich gegen die damit verbundene Steuerfolge.

Er sei bis zum Entzug seiner Sachverständigeneigenschaft im Jahr 2001 hauptberuflich als Sachverständiger gemeinsam mit Untersuchungs- und Verhandlungsrichtern im Bereich der Wirtschaftskriminalität tätig gewesen. Mit der Abrechnung eines Großgutachtens im Jahr 1998 wären Umstände eingetreten, welche zu seinem gesundheitlichen und beruflichen Niedergang geführt hätten.

Er habe sich mit einem Gebührenbestimmungsbeschluss des Landesgerichtes K. auseinandersetzen müssen, dessen Folgen seinen wirtschaftlichen Ruin bedeutet hätten. Er sei von der Staatsanwaltschaft "gemobbt" und zu einem "Abrechnungsbetrüger" gestempelt worden. Ein Gebührenbestimmungsbeschluss (gemeint: der Beschluss des Landesgerichtes K. vom , Strafverfahren Zahl 9Vr 532/96) hätte seinen finanziellen Niedergang bedeutet. Aufgrund des "Mobbing" durch die Staatsanwaltschaft sei es zu einem Totalausfall bei weiteren Gutachtensaufträgen gekommen und seine berufliche Existenzvernichtung ausgelöst worden. Dies, obwohl das Oberlandesgericht G. das erstellte Rechtsgutachten und sämtliche damit im Zusammenhang verrechneten Leistungen als richtig qualifiziert hatte. Trotzdem sei sein Leistungsanspruch um einen Betrag gekürzt worden, der seinem Verdienst entsprochen hätte.

Diese Ereignisfolge habe bei ihm zu einer Erkrankung und folglich zur Berufsunfähigkeit geführt. Für Zwecke der Darstellung und Unterlagenvorlage über diese Ereignisfolge rege er eine mündliche Verhandlung an und ersucht, den Vorstand des Finanzamtes unter Zusicherung strengster Vertraulichkeit miteinzubinden, weil damit notwendigerweise auch Gutachtensinhalte zur Sprache kommen würden, mit welchem im speziellen Fall eine nicht abschätzbare Lebensbedrohung für ihn und seine Familie verbunden sei.

Er sei seit in Pension, zunächst auf zwei Jahre befristet, nunmehr unbefristet. Diese von ihm nicht beeinflußbare Ereignisfolge, welche über jedes gewöhnliche Unternehmerwagnis hinausging, habe dazu geführt, dass seine Lebensplanung zerstört worden sei. Die damit zusammenhängende Erkrankung habe den Bw. zur Betriebsaufgabe gezwungen. Für deren steuerlichen Folgen habe er nicht vorsorgen können.

Zur Vermögenslage im Jahr 2003 führte der Antragsteller aus, er verfüge über einen Pensionsbezug der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft in Höhe von € 1.336,26 und der Kammer der W. in Höhe von € 210,54 abzüglich einer Krankenversicherung in Höhe von € 420,84. Es verblieben ihm somit monatlich € 1.125,66 zur Lebensführung. An Vermögen besitzt der Antragsteller ein Bürohaus in K. und zu 2/3 Anteilen ein Haus in G.. Die Mieteinkünfte aus der Vermietung beider Häuser habe er den kreditgewährenden Banken, welche den Erwerb finanzierten, zur Besicherung abgetreten. Beide Objekte wären nur unter Inkaufnahme einer Vermögensverschleuderung veräußerbar.

Beantragt werde, die Unbilligkeit der Einhebung der mit der Betriebsaufgabe verbundenen Einkommensbesteuerung zu überprüfen, weil deren Abstattung außer Verhältnis zu jenen wirtschaftlichen Folgen stehe, die mit der Verwirklichung des abgabenauslösenden Tatbestandes und damit verbundenen Belastungsauswirkungen üblicherweise verbunden wären. Diese würde seine Existenzgrundlage und Lebensfähigkeit gefährden.

Zur Dokumentation des Gebührenstreites mit der Justiz hat der Bw. den Beschluss des Landesgerichtes K. vom , Zahl 9 Vr 532/96, sowie zwei Gebührenbeschlüsse des OLG G. vom , Zl. 11 Bs 238/98, und vom , 19 Bs, 171/99, sowie Kopien über zwei Zeitungsartikel vom 7.10. und vorgelegt.

Der Bw. beantragte mit Gebührennote vom die Gebühren für die Befundaufnahme und Erstellung eines aufwändigen Gutachtens im Rahmen eines Strafverfahrens gegen A.O. in Höhe von ATS 9,251.514,24 incl. USt. zu bestimmen.

Das Landesgericht hat mit Beschluss vom , Zahl 9Vr 532/96, die Kosten für die Erstellung des Gutachtens mit ATS 800.000,-- (inkl. USt.) bestimmt. Dieser Beschluss wurde vom Oberlandesgericht aufgehoben. Das Landesgericht bestimmte danach die Gebühren mit dem weiteren Beschluss vom , Zahl 9Vr 935/96, abzüglich bereits rechtskräftig zuerkannter Gebühren iHv. ATS 400.000,--, mit restlich ATS 8,186.966,-- und wieß das Mehrbegehren iHv. ATS 664.548,24 (€ 48.294,04) ab. Das Oberlandesgericht G. gab mit Beschluss vom , Zahl 9 Bs 171/99, den dagegen erhobenen Beschwerden keine Folge mehr.

Zu diesem Gebührenkonflikt erschien am in der K.T.Z. auf der Titelseite (A4-Format) die Schlagzeile "Gerichtswirbel um Millionenhonorar".

Diese Ereignisfolge (Gebührenstreit in Millionenhöhe, "Mobbing" durch Justizbehörden, Totalausfall neuer Aufträgen zur Gutachtenserstellung im Bereich der Wirtschaftskriminalität), gehe über jedes Unternehmerwagnis hinaus und habe beim Bw. eine Krankheit ausgelöst, in deren Folge es zur Berufsunfähigkeit und Betriebsaufgabe im Jahr 2002 kam.

Mit Schriftsatz vom erhob der Antragsteller Berufung gegen denEinkommensteuerbescheid 2002 und brachte Einwände gegen die Abgabenfestsetzung vor. Er bekämpfte die Tatsache, dass im Zuge der Betriebsaufgabe der Entnahmewert seines Büros mit € 25.000,-- festgestellt und dem Betriebsaufgabegewinn zugerechnet wurde. Ihm wären infolge der Gutachtenserstellung in einem gerichtlichen Strafverfahren durch Justizbehörden im Jahr 1998 Ereignisse aufgezwungen worden, welche ihm unverständlich sind. Dadurch sei seine Lebensplanung und Wirtschaftsgrundlage zerstört worden.

Wörtlich führte der Bw. aus:

"Der in diesem Zusammenhang von diesen Behörden gegen meine Person gerichtete Einsatz von untragbarer Rechtsansicht, bewusst falscher Unterstellungen, Zeitungsartikeln und existenzbedrohender Gebührenablehnung hat meinen Berufsstatus vernichtet und die Erkrankung ausgelöst, die mich berufsunfähig machte".

Es handle sich um eine von diesen Behörden vorsätzlich herbeigeführte Situation, gegen die weder das SDG noch das GebAG ausreichende Schutzbestimmungen enthält.

Der Bw. beantragte die Einhebung des strittigen Betrages iHv. € 6.438,80 auszusetzen und die dargestellte Faktenlage in die Prüfung der Unbilligkeit der Einhebung miteinfließen zu lassen.

Das anhängige Nachsichtsansuchen wurde in diesem Schrifsatz um den strittigen Betrag € 6.438,80 auf € 15.087,27 ausgedehnt.

Am zog der Bw. die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 zurück und beantragte, den Sachverhalt in die Überprüfung der Unbilligkeit der Einhebung mit einzubeziehen. Dieser Steuerbetrag resultiere nämlich ausschließlich aus der Besteuerung der willkürlich aufgezwungenen Betriebsaufgabe.

Über Vorhalt des Finanzamtes teilte der Bw. am seine Vermögenssituation mit.

Demnach besitzt er ein Bürohaus in K. mit einem Verkehrs- bzw. Schätzwert iHv. € 363.000,--. Das Haus wurde im Jahr 1992 angeschafft und haften Kreditverbindlichkeiten aus der Anschaffung iHv. 49,200.645,-- japanische Yen (entspricht ca. € 340.000,--; angenommener Wechselkurs: 1€/145JYen) aus. Aus der Finanzierung von 2/3 Hausanteilen in G. (Anschaffung: 1993, 2/3 Wert lt. Schätzgutachten: € 1,141.000,--) haften folgende Kreditverbindlichkeiten auf drei Konten (1. Konto: JPY 42,350.094,-- bzw. ca. € 292.000,--, bei angenommenen Wechselkurs: 1€/145JYen; 2. Konto: € 319.341,21,--; 3. Konto € 143.642,16,- ) aus. Weiters habe er ein 1998 von der Justiz irrtümlich doppelt ausbezahltes Sachverständigenhonorar iHv. € 17.409,80,-- zurückzahlen.

Das Finanzamt wies mit Bescheid vom den Antrag auf Nachsicht ab und stellte fest, dass der gesamte aushaftende Abgabenbetrag ausschließlich aus der Einkommensteuerfestsetzung des Jahres 2002 (Betriebsaufgabe) resultiere.

In der Berufung vom wurde der dargestellte Sachverhalt sehr ausführlich dargestellt, auf die am beim Finanzamt in Anwesenheit des Amtsvorstandes mündliche Erörterung des Sachverhaltes hingewiesen und der Gebührenkonflikt nochmals erörtert.

Wörtlich wurde wie folgt vorgebracht:

"Die Beauftragung mit Befund und Gutachten in dieser Strafsache erfolgte Mitte 1996, die Fertigstellung im Hinblick auf den enormen Arbeitsumfang Mitte 1998. Daneben musste eine Vielzahl anderer Gutachten bearbeitet werden. Eine der Reaktionen des Landesgerichtes und der Staatsanwaltschaft K. auf das fertig gestellte Großgutachten zu 9 Vr 532/96, war ein bis Mitte 1999 andauernder Gebührenstreit, hervorgerufen durch eine vom Landesgericht K. eingenommene Rechtsansicht, die nachfolgend vom Oberlandesgericht G. in seinem Beschluss vom , 11 Bs 238/198, als unhaltbar bezeichnet wurde. Obwohl danach die in Rechnung gestellten Leistungen überprüft und zur Gänze anerkannt wurden, verweigerte das Landesgericht die Anerkennung eines Leistungszuschlages im Ausmaß von € 48.294,60 (ATS 664.548,24), der nach den Besonderheiten der Autonomen Honorarrichtlinien für Wirtschaftstreuhänder (AHR) verrechnet war und letztlich meinen persönlichen Verdienst an diesem Großgutachten darstellte. Dazu tätigte der zuständige Richter mir gegenüber die Aussage, diese Kürzung erfolge aus Rücksichtnahme auf die Staatsanwaltschaft - wohl im Hinblick auf die inhaltlich gegenteilig geführten Zeitungsveröffentlichungen.( Punkt 2.) Das Oberlandesgericht G. bestätigte in seinem Beschluss vom , 9 Bs 171/99, wie nachfolgend ausgeführt, diese Rechtsansicht, obwohl es gleichzeitig die vollständige Erfüllung des Auftrages und die Mängelfreiheit des Gutachtens feststellte.

Gleichzeitig stellt es fest, dass, den die Qualität und den Umfang meiner Leistungen minimierende Argumenten der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden kann und stellt weiters fest, dass von der Staatsanwaltschaft in unzulässige r Weise versucht wird, die von mir zu Recht begehrte Verwahrungsgebühr als Doppelverrechnung darzutun.

Trotz dieser Feststellungen erhielt ich vom Landesgerichtes K. in Strafsachen keinen weiteren Gutachtensauftrag mehr. Die langjährig gepflogene Beauftragung, die ich hauptberuflich bewältigte - ich habe in den letzten 10 Jahren vor diesem Anlassfall rund 200 Gutachten über komplexe wirtschaftliche Zusammenhänge erstellt und war spezialisiert auf die Bewältigung umfangreicher Materien - fiel nach Fertigstellung dieses Großgutachtens im Juni 1998 aus nachfolgend dargestellten Gründen zur Gänze aus.

Beweis : Strafakt zu 9 Vr 532/96, sämtliche angeführten Beschlüsse

Im Einzelnen stellen sich die gegen mich gerichteten Rechtsakte inhaltlich und in ihrer Folgewirkung wie folgt dar: 1.

Ausgehend von der Abweisung des Teilbetrages von € 48.294,60 (ATS 664.548,24) im Gebührenbestimmungsbeschluss vom des Landesgerichtes K. im Verfahren 9 Vr 532/96, gegen den ich rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht habe, kann die Ereignisfolge, die zur sachlich bedingten Unbilligkeit führt und die im persönlichen Bereich zu atypischen Belastungswirkungen führt, rechtlich unzweifelhaft erhellt werden.

Das Oberlandesgericht G. hat in seinem Beschluss 9 Bs 171/99 vom diesen als Mehrbegehren bezeichneten Forderungsbetrag mit nachstehender, jedoch rechtlich unrichtigen Begründung abgewiesen:

"Dem Sachverständigen ist zu entgegnen, dass ein 'besonderer Fall', der eine weitere Erhöhung des ermittelten Stundensatzes um 20% rechtfertigen würde, nicht vorliegt. Zuzugeben ist, dass die AHR mit der durch den Auftraggeber verursachten Dringlichkeit der Leistung nur einen Beispielfall nennen, demnach auch andere "besondere Fälle" denkbar sind. Richtig ist auch, dass dem Begriff der Dringlichkeit nicht nur ein zeitliches, sondern auch ein aus der Bereitschaft zu entnehmendes Element anhaftet. Die demonstrative Darstellung eines "besonderen Falles" ist jedenfalls teleologisch so zu interpretieren, dass jeder andere"besondere Fall" qualitativ dem vom Gesetz demonstrativ Genannten gleichkommen muss. Wenn nun "Überstunden, Feiertags-, Nacht- bzw Wochenendarbeiten" genannt werden, können "besondere Fälle" wohl nur solche sein, die, wie die Beispielsweisen, eine Beeinträchtigung der Lebensqualität mit sich bringen. Dergleichen ist weder aktenkundig noch behauptet worden. Dass die begehrte Erhöhung gleichsam aus dem Titel des Verzichtes auf eine Wertgebühr nach § 2 AHR zustünde, findet in den autonomen Honorarrichtlinien keine Deckung".Beweis: Beschluss, 9 Bs 171/99, wie bisher, PV

Gegen diesen Beschluss stand mir nach den Bestimmungen des Gebühren-anspruchsgesetzes kein ordentliches und außerordentliches Rechtsmittel zu.

Diese Begründung ist mit materiellen Fehlern behaftet:

Diesem Beschluss sowie dem Grundlagenbeschluss vom ging eine vom Oberlandesgericht G. im Beschluss 11 Bs 238/98 vom angeordnete Überprüfung des der Gebührennote zugrunde liegenden Leistungsverzeichnis voraus, welches zur Gänze anerkannt wurde. Aus der damit verbundenen Datumsfolge gehen die geleisteten Wochenendarbeiten und aus dem Stundenverzeichnis die gemessen an einem 8- Stundentag geleisteten Überstunden hervor und sind somit aktenkundig. Beweis : Leistungsverzeichnis

Nicht nur die damit verbundene Beeinträchtigung der Lebensqualität wurde in der Beschlussbegründung nicht beachtet sondern auch die aktenkundige Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die von der Bundespolizeidirektion K. ermittelte Verflechtung der Person des Beschuldigten und seiner Firmen mit russischen kriminellen Gruppen, insbesondere zu "Lohnkillern der Os." Beweis : Ermittlung II/ 330-30/96 Ge v. und andere PV, wie bisher

Abgesehen davon, dass mir vor Annahme dieses Auftrages diese Informationen nicht zur Verfügung standen und ich mich aus Berufsstandgründen der Beauftragung nicht hätte entschlagen können, ist das in weiterer Folge - während meiner Befundung - erarbeitete Ermittlungsergebnis von der BPDion K. so ernst eingestuft worden, dass auch heute noch für mich nicht abschätzbar ist, ob ich und meine Familienmitglieder (noch) einer allfälligen Lebensbedrohung ausgesetzt sind.

Somit wird im Beschluss 9 Bs 171/99 zwar richtigerweise die Beeinträchtigung der Lebensqualität als Grundlage für die Anerkennung des Leistungsteilbetrages von € 48.294,60 (ATS 664.548,24) ausgesprochen, die aktenkundig nachweisbar vorhandene Beeinträchtigung der Lebensqualität jedoch nicht gewürdigt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte mir mein Anspruch auf Auszahlung von ATS 664.548,24 (€ 48.294,60 ) zuerkannt werden müssen.

2.

Durch Organe der Republik Ö. in Person von Richtern des Landesgerichtes K. und Mitgliedern der Staatsanwalt K. sind mir ab Mitte 1998 weitere Schäden entstanden, die in ihrer massiv nachteiligen Konsequenz erst im Zeitablauf sichtbar wurden.

Ausgangspunkt war der von Richter Mag. M. gefasste Gebührenbestimmungsbeschluss zu 9 Vr 532/96 vom , der die dem Zivilrecht eigene Warnpflicht des Sachverständigen dafür heranzog, um die in diesem Verfahren vorgelegte Gebührennote von ATS 9.251.514,24 (darin enthalten ATS 1.541.919,04 Umsatzsteuer) auf ATS 800.000,- ( darin enthalten ATS 133.333,- Umsatzsteuer ) zu minimieren. Eine entsprechende Leistungsüberprüfung wurde vor Beschlussfassung nicht vorgenommen. Die Staatsanwaltschaft K. beantragte unter Anziehung der gleichen Rechtsansicht diese Gebühr mit ATS 400.000,- incl. Umsatzsteuer zu bemessen. Beweis : Gebührenbestimmungsbeschluss zu 9 Vr 532/96 vom

Im nachfolgenden Beschwerdeverfahren urgiert die Staatsanwaltschaft K. in ihrer Beschwerde 5 B St 447/ 96 - 68 vom an das Oberlandesgericht G. die Feststellung, meinen Gebührenanspruch mit ATS 400.000,- zu bemessen. In dieser Beschwerde werden vom verfassenden STA Dr. R. und mitunterzeichnenden STA Dr. Pl. meine erbrachten Leistungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht wider besseres Wissen total herabgewürdigt. STA Dr. R. war während der Befundung über Schwierigkeit und Umfang des Auftrages laufend informiert und hat sich zusammen mit der zuständigen U - Richterin Mag. Go.Fr. auch in meinen Kanzleiräumen davon überzeugt. Beweis : Beschwerde 5 B St 447/ 96 - 68 vom , U-Richter Mag. Ra. (Mag. Gor.) STA Dr. R. als Zeugen

Auf dieser Basis hat leit. STA Dr. Pa. ohne vorangehende Überprüfung des Leistungsinhaltes oder Erörterung meines Gutachtens öffentliche Stellungnahmen zu diesem Gebührenstreit in einer Tageszeitung abgegeben, die mich in der Offentlichkeit zuordenbar zum "Abrechnungsbetrüger"' gestempelt hat und zwar hinsichtlich des quantitativen wie auch qualitativen Inhaltes meiner erbrachten Leistungen. Beweis: Artikel in"N.K.TZ." vom und , PV

Eine angemessene Rechtfertigung konnte ich abgesehen von meiner Verschwiegenheitsverpflichtung vor allem deswegen nicht abgeben, weil ich ansonsten notgedrungen Gutachtensinhalte zur Sprache hätte bringen müssen, die mich und meine Familie aufgrund der Besonderheiten, die mit dem zu 9 Vr 532/96 erstatteten Gutachten verbunden waren und die aktenkundig der Staatsanwaltschaft K. auf Grund der laufenden Ermittlungen der Kriminalpolizei bekannt waren, in nicht abschätzbare Lebensgefährdung gebracht hätten und noch heute bringen können.

Bereits am stellt dazu das Oberlandesgericht in seinem Beschluss 11 Bs 238/98 fest, dass die dem Gebührenbestimmungsbeschluss vom zu 9 Vr 532/96 zugrundeliegende Rechtsansicht als unhaltbar zu bezeichnen ist, da sie u.a. der amtswegigen Wahrheitserforschung widerspricht und somit ausschließlich eine Eigenheit des Zivilverfahrens darstellt. Gleichzeitig wird dem Erstgericht aufgetragen nach der vorzunehmenden Verfahrensergänzung der Überprüfung meiner Leistungen meinen Leistungsanspruch neu zu bestimmen. Beweis : Beschluss 11 Bs 238/98 v.

Obwohl das nachfolgende Überprüfungsverfahren die Richtigkeit sämtlicher verrechneter Leistungen in quantitativer und qualitativer Weise feststellt, Beweis: Gebührenbestimmungsbeschluss vom zu 9 Vr 532/96, setzt die Staatsanwaltschaft K. in ihrer Beschwerde 5 B St 447/96 - 78, vom verfasst von STA Dr. R. im unter Punkt a) dargestellten fortgesetzten Gebührenstreit die Herabwürdigung meiner erbrachten Leistungen fort und beschuldigt mich in dem parallel geführten Gebührenstreit über die Verrechnung von Verwahrungsgebühren ( Gebührenbestimmungsbeschlüsse vom zu 9 Vr 532/96) in ihren diesbezüglichen Beschwerden 5 B St 447/96 - 78, vom , ebenfalls verfasst von STA Dr. R. zu Unrecht und wider besseres Wissen der Doppelverrechnung. Beweis : 3 Beschwerden der StA 5 B St 447/96 - 78 jeweils vom

Daraus ergibt sich sichtbar, dass die auf Unhaltbarkeit der Rechtsansicht und öffentliche Punzierung zum "Abrechnungsbetrüger" fußende Meinungsbegründung fortgesetzt wird, was dazu führte, dass ich nach Fertigstellung dieses Großgutachten vom Landesgericht K. in Strafsachen keinen weiteren Gutachtensauftrag mehr bekam.

Obwohl sich das Oberlandesgericht G. in seinem Beschluss 9 Bs 171/99 vom ausführlich mit meinen verrechneten Leistungen in qualitativer wie quantitativer Hinsicht auseinandersetzt kommt es zu keiner Änderung in der offenkundig kollektiv gefassten Meinungsbildung am Landesgericht K. und in der Staatsanwaltschaft K. . Der Beschluss würdigt ausdrücklich die dem Sachverständigen abverlangten Leistungen, die allein durch das Ausmaß der beschlagnahmten Unterlagen, welche über 1.500 Aktenordner umfassten und die entsprechenden Einrichtungen erforderten, dokumentiert sind und führt wörtlich aus:

"Den die Qualität und den Umfang seiner Leistung minimierenden Argumenten der Staatsanwaltschaft kann nicht gefolgt werden, ganz abgesehen davon, dass der Gutachtensauftrag nicht vollständig wiedergegeben wurde und in unzulässiger Weise versucht wird, die von Mag. P.L. - zu Recht (vgl Ausführungen zu 9 Bs 169, 170/99) - begehrte Verwahrungsgebühr als Doppelverrechnung darzutun, mit welcher das Kriterium der" notwendigen Kanzleiausstattung" im § 1 Abs 2 AHR als nicht heranziehbar angesehen wird." Und in weiterer Folge: " Auf welche Weise der Sachverständige den Befund erhebt, muss wohl ihm überlassen bleiben, wobei die Zuverlässigkeit des Befundes im Vordergrund steht. Davon, dass Mag. P.L. den Gutachtensauftrag nicht oder nur teilweise erfüllt hätte oder das Gutachten in erörterungsbedürftiger Weise mangelhaft abfasste, kann keine Rede sein."

Auch nach diesen Feststellungen trat keine Änderung der allgemeinen Meinungsbildung ein. Wie nachhaltig diese Vorgangsweise war, zeigt sich daran, dass mir mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes K. vom , ZI. Pers 9-L-46, bestätigt durch den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes G. vom , die Eigenschaft als Sachverständiger aus dem Buchwesen wegen Erkrankung entzogen wurde. Diese Erkrankung trat Ende 1998, ausgelöst durch die oben dargestellten Ereignisse erstmals auf und wurde Mitte 2000 dermaßen massiv, dass ein längerer Krankenstand die Folge war.Beweis : Bescheid des Präsidenten des LG K. Pers. 9-L-46 v. Meine Berufung vom Bescheid des Präsidenten des OLG G. Jv 15.161-5b/01-3 v. Dem Gericht vorgelegter ärztlicher Befundungsbericht vom SV-Gutachten

Damit war mir der mögliche Zugang zu anderen Gerichten verwehrt, wie auch diese Meinungsbildung die Akquisition von neuen Aufträgen im vorgegebenen eng begrenzten Auftragsmarkt nahezu unmöglich gemacht hat.

Dies ist aus der Entwicklung meiner Einnahmen ablesbar.

Die mit dem zu 9 Vr 532/96 erstatteten Gutachten verbundene Arbeitsintensität hatte zur Folge, dass durch die notwendige Einbindung meines Steuerberaterkollegen in die Befundungsarbeiten die Umsätze aus der Steuerberatungskanzlei um mehr als ein Drittel zugunsten der gerichtlichen Auftragsdurchführung reduziert werden mussten.

Diese in Kauf genommenen Auftragsausfälle zusammen mit dem durch den Gebührenstreit bedingten Entfall weiterer Gutachtensaufträge haben mich unerwartet und unbegründet veranlasst durch Organe der Republik Ö. in massive wirtschaftliche Existenznot gebracht. Die mit dieser Ereignisfolge verbundenen unverhältnismäßigen Belastungen haben in letzter Konsequenz dazu geführt, dass die durch dadurch ausgelöste Erkrankung derart massiv wurde, dass ich mich seit in unbefristeter Erwerbsunfähigkeitspension befinde. Beweis : Pensionsbescheid

Da erst nach dem Jahr 2002 das Schadensausmaß dieser Ereignisfolge überblickbar ist stelle ich meine zugeflossenen Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit zu der Gutachtensleistungen zwingend gehören, für die Jahre 1994 bis 2002 an Hand der Einkommensbescheide , sowie die zugeflossenen Gutachtensumsätze lt. Buchhaltung auf volle Beträge abgerundet dar:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkünfte aus selbst. Arbeit
Gutachtensumsätze netto


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1994:
ATS 1.006.500,--
ATS 1.486.700,--
1995:
ATS 2.070.300,--
ATS 3.321.400,--
1996:
ATS 1.811.800,--
ATS 3.868.600,--
1997:
ATS 1.053.200,--
ATS 2.667.100,--
1998:
ATS 740.900,--
ATS 2.667.100,--
1999:
ATS 4.416.500,--
ATS 6.942.300,--
2000:
ATS 286.600,--
ATS 146.100,--
2001:
ATS 22.600,--
ATS 291.400,--
2002:
€ 0,--
€ 0,--

Weiters führte der Bw. schriftlich aus:

"Da sachlich bedingt die Betriebsaufgabe letztlich von Organen der Republik Ö. verursacht wurde, für die ich nicht vorsorgen konnte, stellt die darauf entfallende Steuer von €15.097,27 einen zusätzlichen Schaden dar.

"Der durch die dargestellte Ereignisfolge eingetretene Schaden ist durch Organe der Republik Ö. offenkundig aus subjektiven Motiven unter Ausnützung einer so gesehen mit Mängeln behafteten Gesetzeslage verursacht worden, die zur Folge hatten, dass die Richterschaft des Landesgericht K. kollektiv dieser diskriminierenden Meinungsbildung gefolgt ist, durch deren einseitige Veröffentlichung darüber hinaus die Akquisition von neuen Aufträgen im vorgegebenen eng begrenzten Auftragsmarkt nahezu unmöglich gemacht worden ist.Persönlich hatte dieser sinnlose und willkürlich herbeigeführte Rechtstreit, in dem ich mich auch heute noch genötigt sehe auf Grund der mit dem zu 9 Vr 532/96 erstellten Gutachten verbundenen Besonderheit einer möglichen Lebensbedrohung, zur Folge, dass ich in der Rechtsdurchsetzung meiner berechtigten Ansprüche gehemmt bin, mich auf eine amtswegige Wahrheitserforschung verlassen muß, die bis heute nicht eingetreten ist und in der Kombination der mir so zugemuteten Ereignisfolgen der Grund für meine Erkrankung liegt.

Diese erst jetzt überblickbare Schadensgröße ist vorläufig mit rund € 600.000,- vor Einkommensbesteuerung für die Jahre 1998 bis 2002 (€150.000,- pro Jahr) festzustellen, errechnet aus den Einkunftsbeträgen meiner Einkommensteuerbescheide, wobei als Schadenszeitraum vorläufig die 4 Jahre vom Anlassfall Mitte 1998 bis zu meiner unbefristeten Pensionierung Mitte 2002 angesetzt sind.Beweis : wie bisher"

Weiters führte er aus:

"Die Zusammenfassung der im Einzelnen dargestellten Ereignisfolge ergibt folgende Rechtstatbestände:

Auftragsgeber meiner wirtschaftlichen Betätigung ist die Republik Ö. vertreten durch ihre jeweiligen Organe. Nach den gesetzlich normierten Vorschriften ( SDG u GebAG ) kann ich mich als bei Gericht eingetragener, zertifizierter Sachverständiger im Normalfall der Beauftragung nicht entziehen. Die Beauftragung im speziellen Fall bringt zusätzlich den Umstand der Lebensbedrohung, mit sich, der infolge der Handlungsweise der Justizbehörden nach wie vor präsent ist. Einzige Folgewirkung meiner durch Gerichtsbeschluss nach allen Richtungen anerkannten Auftragsausführung ist eine auf unhaltbarer Rechtsansicht fußende Mobbingaktion, die von einer zur Wahrheitsfindung berufenen Ermittlungsbehörde unter Zuhilfenahme ihres Berufsstatus gegen mich geführt wird.

Resultat dieser Aktion ist meine Existenzvernichtung und Erkrankung.

Folgende gesetzlichen Bestimmungen haben es unmöglich gemacht zumindest den materiellen Schaden soweit auszugleichen, dass ein abgabenrechtlich relevanter Vergleich mit anderen sich gleichermaßen wirtschaftlich Betätigenden zumindest möglich wäre:

§ 38 Gebührenanspruchsgesetz, der bestimmt, dass der Sachverständige seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust .... geltend zu machen hat. § 41 GebAG, der ausschließlich die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof als Rechtsmittel zulässt.

Damit ist verhindert, dass ich einerseits zur Schadensverminderung eine mir nach den autonomen Honorarrichtlinien zustehende Wertgebühr nachverrechnen kann und andererseits den materiell falschen, die Rechnungskürzung bestimmenden Beschluss des OLG G. 9 Bs 171/99, bekämpfen kann.

Diese Rechtsordnung durchbricht die grundsätzliche Gleichstellung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer und führt im Ergebnis dazu, dass die Gebührenbestimmung letztlich vom" guten Willen" des jeweiligen Organs der Republik abhängt.

Daraus ergibt sich, dass eine auf den Tatbestand des vorhandenen Vermögensstandes und der allgemeinen Gleichbehandlung focusierte Unbilligkeitsbetrachtung nicht ausreicht, die durch den Auftraggeber Republik Ö. verursachte Existenzvernichtung in ihrer Folge einseitig nach dem Ausfluss der normativen Regeln der Republik Ö. zu behandeln.

Die Folgen einer unhaltbaren Rechtsansicht, die nicht in verfassungskonformer Weise bekämpft werden kann, da die entsprechende Gesetzesgrundlage in der dargestellten Anwendung diese nicht zulässt und somit als verfassungswidrig eingestuft werden muß, hat in ihrer normativen Umsetzung ebenfalls verfassungswidrigen Charakter.

Da mir in jeder Hinsicht zur eigenständigen rechtlichen Klärung dieses Sachverhaltes die Mittel fehlen, ist es Sache der amtswegigen Wahrheitserforschung die Ursachen dieser objektiv und subjektiv unerträglichen behördlichen Maßnahmen zu erforschen, um den Tatbestand der abgabenrechtlichen Unbilligkeit ausreichend abzusichern.

Das Motiv für diese behördlichen Maßnahmen liegt nicht in einer der Irrtumsfolge unterliegenden oder in einer durch persönliches Fehlverhalten verursachten Vorgangsweise sondern ist ausschließlich im offenkundig subjektiv begründeten Verhalten der handelnden Organe der Republik als Auftraggeber gelegen.

Ohne das tatsächliche Motiv zu kennen ergibt sich aus der dargestellten Ereignisfolge, dass diese Organe wider besseres Wissen dieses Ergebnis unter Ausnützung der mich einengenden, durch die mir gebotene Verschwiegenheitsverpflichtung und die mich nötigende Gefahr der Lebensbedrohung herbeigeführt haben

Vor allem letzterer Umstand hat mich davon abgehalten, den sich daraus ergebenden begründeten Verdacht des Amtsmissbrauches anzuzeigen, da damit verbunden zwangsläufig auch Gutachtensinhalte der Strafsache 9 Vr 532/96 zum Gegenstand gemacht werden müssen, vor deren allfälligen Folgen, die nach kriminalpolizeilichen Ermittlungen sehr ernst zu nehmen sind, mich niemand schützen kann. Vor allem deswegen, weil die bestimmenden Organe der für den begründeten Verdacht des Amtsmissbrauches zuständigen Behörde zugleich als Täter in Betracht kommen und diese auch nach dem meine Leistungen verifizierenden Beschluss des OLG Graz 9 Bs 171/99 weiterhin an der mich diskriminierenden offensichtlich kollektiv gefassten Meinungsbildung festhalten, wie dies beispielsweise in Äußerungen zu zwei Gebührennoten in Ergänzungsgutachten in einer anderen Strafsache deutlich zum Ausdruck kommt. Diese werde ich, falls notwendig ebenfalls zum Beweis vorlegen.

Daher blieben meine Bemühungen, die amtswegige Wahrheitserforschung in Gang zu setzen, bis dato beschränkt auf Vorbringen an das Justizministerium im Rahmen eines Gebührenrückforderungsverfahrens, welches in seiner Substanz mit der dargestellten Sachlage eng verknüpft ist. Da diese Vorbringen erfolglos geblieben sind, habe ich an den Justizminister beiliegende Anfrage gerichtet deren Beantwortung noch aussteht, aus der jedoch in Grundzügen der gesamte Sachzusammenhang hervorgeht."

Der Bw. beantragte daher die amtswegige Wahrheitsforschung auch auf die begründeten Verdachtstatbestände auszuweiten, durch die Organe der Republik Ö. als unmittelbarer Auftraggeber einen sachlich und persönlich begründeten Zustand der Unbilligkeit herbeigeführt haben und nicht die im vorliegenden Fall durch nichts zu rechtfertigende Selbstbeschränkung walten zu lassen, ausschließlich die Folgen der nach Eintritt dieses Ereignisses verbleibenden persönlichen Verhältnisse in einer auf den Abgabentatbestand zentrierten Betrachtungsweise zu bewerten. Eine minimalisierende Betrachtungsweise hätte zur Folge, dass letztlich vom Auftraggeber Republik Ö. Handlungen gesetzt werden können, welche in ihrer Begriffsdeutung dem Strafgesetz unterliegen, für deren Erfolg die Republik auch noch die Besteuerung erzwinge.

Beantragt wurde die Nachsicht des Steuerbetrages iHv. € 15.087,27 und Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz.

In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde der gesamte Sachverhalt nochmals eingehend erörtert. Der Bw. übermittelte dem erkennenden Senat eine Ausfertigung des Gutachtens in der gerichtlichen Strafsache 9Vr 532/96, Strafsache gegen A.O. wegen der §§ 146, 146 Abs. 2, 148 2. Fall und 159 Abs. 1 Z. 1 Abs. 2 StGB beim Landesgericht Klagenfurt am , in Ablichtung, ohne Deckblatt.

Weiters präsentierte der Bw. dem Senat drei Aktenordner sowie einen ca. 35 cm hohen Stapel von A4-formatigen, insgesamt 11 Bände umfassende Befundaufnahmen, in der verfahrensgegenständlichen Gutachtensangelegenheit. Die Eingabe an den Bundesminister für Justiz, Dr. D.B. vom "persönliches Statement zur Strafsache Om." wurde vorgelegt. Der Bw. führte im Einzelnen aus:

Om. sei seit 1994 vorsätzlich zahlungsunfähig gewesen. Es habe zahlreiche Fälschungen im Rechenwerk gegeben. Der Bw. verweist auf die Aufgliederung selbst erstellter Eingangsrechnung in Höhe von S 215 Mio., weiters habe sich Om. aus Eingangsrechnungen von S 450 Mio. selbst finanziert. Zahlreiche Fälschungen von S.-Gutachten wären vorgefunden worden. Die Fa. S. sei eine internationale Schiffsladungs-Gutachterfirma. Es habe sich im Befundverfahren ergeben, dass eine "riesige Steuerverkürzungsaktion" vorgelegen habe.

Der Bw. legte das Schreiben des Landesgerichtes K. vom vor, mit welchem 9 Cg-Akte betreffend A.O. und seine Firmen mit entsprechenden Hinweisen des Gerichtes betreffend in diesem Verfahren aufgetauchten Unregelmäßigkeiten, an ihn als gutachtenserstellenden Sachverständiger übermittelt wurden.

Der Bw. legte zum Akt weiters einen Aktenvermerk der Bundespolizeidirektion K. vom betreffend kriminelle Gruppierungen der GUS-Staaten, welche in Beziehung zur gegenständlichen Gutachtenssache gestanden seien.

Weiters legte der Bw. ein Schreiben des A.O. vom vor, aus welchem u.a. ein Bestechungsversuch in Richtung Innenministerium hervorgehe.

Der Bw. legte diese Beweismittel zum Nachweis seiner persönlichen Lebensgefährdung, in die seine Familie im Zuge der Gutachtenserstellung gekommen ist, vor. Es sei ihm damals auch Personenschutz von der Polizei angeboten worden. Er habe Sicherheitseinrichtungen anschaffen müssen und habe sich einen Waffenpass geholt.

Insgesamt wurde vom Bw. auf den aktenkundigen Vorgang rund um die Gutachtenserstellung und Honorarnotenlegung hingewiesen, welche mit der im Instanzenzug letztlich erfolgten Zuerkennung von rd. 95 % des angesprochenen Honorars geendet hat.

Hier setzte aus der Sicht des Bw. das Mobbing ein. Hiezu führte der Bw. weiters aus:

Durch den Erstbeschluss des LG Klagenfurt, mit welchem ihm lediglich ca. 10 % seines Honoraranspruches, nämlich rd. S 800.000,-- zuerkannt wurden, sei er de facto zahlungsunfähig gewesen. Gleichzeitig mit dem Beschluss des OLG G. vom , wonach sein Gebührenanspruch neuerlich zu überprüfen sei, sei ein weiterer Zeitungsartikel in der K.T.Z. erschienen, welcher aus der Sicht des Bw. sein berufliches Fortkommen nachhaltig schwer geschädigt habe.

Der Bw. legte ergänzend die Beschwerde der Staatsanwaltschaft K. vom zum Gebührenbestimmungsbeschluss vor.

In diesen Monaten hätten sich beim Bw. schwere Krankheitssymptome eingestellt, beispielsweise Herzflattern, Ti. sowie Leseunfähigkeit. Der Bw. habe sich zur Behandlung Anfang 1999 nach Sa. begeben müssen.

Der Bw. legte den in Auszügen bereits im Akt befindlichen Gebührenbestimmungsbeschluss des LG K. vom nunmehr vollständig vor.

Wenn mit diesem Gebührenbestimmungsbeschluss vom das Mobbing zu Ende gewesen wäre, hätte es, wie der Bw. ausführt, wieder eine Rückkehr zur Normalität in der Arbeitsbeziehung zum LG K. geben können. Dem sei aber nicht so gewesen. Vielmehr sei es soweit weitergegangen, dass er der Doppelverrechnung bezichtigt und seine Arbeit herabgewürdigt wurde. Er habe letztlich erst im Instanzenzug dahingehend Recht behalten, dass die Rechtmäßigkeit der Zuerkennung eines Honoraranspruches von ATS 7,155.805,00 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer anerkannt worden sei. Der Bw. legte drei bezughabende Beschwerden der Staatsanwaltschaft K., aus welchen die Anschuldigungen der Staatsanwaltschaft hervorgingen, zum Akt vor.

Insgesamt habe sich auch durch den Erfolg im Instanzenzug jedoch keine Änderung der negativen Meinung gegenüber dem Bw. ergeben. Ganz im Gegenteil, er habe keine weiteren Gutachten mehr bekommen. In jenen Fällen wo er noch Ergänzungsgutachten zu bereits eingereichten Gutachten abzugeben gehabt habe, sei er sekkiert worden.

Der Bw. führte weiters aus, dass diese Meinungsbildung offenkundig weit über den Bereich des LG und der Staatsanwaltschaft K. hinaus verbreitet worden sei. Er habe trotz heftigsten Bemühens, soweit ihm dies seine Krankheitszustände erlaubt hätten, auch keine Gutachtensaufträge bei Banken und Versicherungen mehr erhalten.

Über Befragen des Vorsitzenden, wie sich der Bw. die umfassende Nichtbetrauung mit weiteren Gutachten durch die verfassungsmäßig unabhängig gestellte Richterschaft erklären könne, führte der Bw. aus, dass zum einen für seinen Bereich der Wirtschaftsgutachten nur eine relativ kleine Anzahl von Richtern zuständig sei und alleine Zeitungsartikel, wie in seinem Fall, die weitere Betrauung mit Gutachtensaufträgen aus Vorsichtsgründen von den Richtern und anderen Institutionen verhindern.

Der Bw. führte weiters aus, dass er auf Grund eines Prozesskostenrisikos von rd. S 400.000,00 keine Amtshaftungsklage und Amtsmissbrauchsanzeige eingebracht habe. Zum einen sei das Honorar erst im Mai 1999 ausgezahlt worden, zum anderen habe er sich auf Grund der bereits geschilderten Umstände des Gutachtensfalles nach wie vor lebensbedroht gefühlt. Der Bw. verwies darauf, sogar eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes betreffend die Kürzung seines Honoraranspruches von S 664.000,00 eingebracht zu haben.

Zur Höhe der Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Jahr 1999 von S 4,416.500,-- befragt, führte der Bw. aus, dass dieser Gewinn durch eine von ihm zu leistende Haftungszahlung in Höhe von ca. S 5 Mio., letztlich gänzlich verbraucht worden und seine steuerliche Gesamteinkommenssituation 1999 negativ gewesen sei.

Zur Haftungszahlung führt der Bw. aus, dass diese das Miteigentumsprojekt in G. betreffe. Durch die Zahlungsunfähigkeit eines weiteren Miteigentümers habe die Bank einen Kredit fällig gestellt, welchen der Bw. abzudecken gehabt habe. Erst im Gerichtswege seien dem Bw. im Jahr 2002 die Miteigentumsanteile (1/3 des gesamten Mietshauses) dieses weiteren Miteigentümers rechtskräftig zugesprochen worden, und zwar im Wege einer Versteigerung. Er habe als einzig anwesender Bieter den Miteigentumsanteil in Anrechnung auf seine Forderung erwerben können. Der Bw. verwies darauf, dass er aufgrund des Kreditvertrages Mitschuldner zur ungeteilten Hand war. Die Haftungszahlung von S 5 Mio. sei somit schon vorher gewesen und sei auch jetzt nach dem Erwerb im Zuge der Versteigerung im Objekt gebunden.

Der Bw. verwies auf seine umfangreichen Bemühungen zur Schadensminimierung bzw. zur Wiederherstellung seiner beruflichen Stellung, welche ihm nicht mehr gelungen sei. Der Bw. habe letztlich aus gesundheitlichen Gründen seinen Betrieb aufgeben und in den Ruhestand treten müssen.

In rechtlicher Hinsicht führte der Bw. unter Hinweis auf Stoll, Bundesabgabenordnung, Band 3, S. 2438, und dortige Zitate aus, dass in seinem Fall ein "Katastrophenfall" vorliege, welcher bei der vorliegenden Berufungsentscheidung rechtlich zu würdigen sei. Der Bw. beantragte, der Berufung statt zu geben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle findet Abs. 1 auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.

Tatbestandsmäßige Voraussetzung für die der Behörde nach § 236 Abs. 1 BAO eingeräumte Ermessensentscheidung ist die Unbilligkeit der Einhebung nach der Lage des Falles. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum. Bejaht die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer Unbilligkeit im Sinne des Gesetzes, so hat sie im Sinne des § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden (). Der Nachsichtswerber hat mit Rücksicht auf das Erfordernis eines Antrages und in Anbetracht der Interessenslage bei Nachsichtsmaßnahmen einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann.

Die Einhebung einer Abgabe kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach der Lage des Falles entweder sachlich oder persönlich unbillig sein.

Sachliche Unbilligkeit der Einhebung liegt nach der Rechtsprechung des VwGH dann vor, wenn im Einzelfall bei der Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit anderen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist ().

Nachteilige Folgen, die alle Wirtschaftstreibenden in ähnlicher Lage treffen, Konjunkturschwankungen oder Geschäftsvorfälle, die den Bereich des allgemeinen Unternehmerwagnisses zuzuordnen sind, rechtfertigen eine Nachsicht jedoch nicht ().

Der Bw. hat in seinem Antrag, der Berufung und anhand der vorgelegten Gebührenbeschlüsse der Justizbehörden sehr ausführlich dargestellt, wie er infolge des Gebührenkonfliktes im Zeitraum Juni 1998 bis Mai 1999 (Rechnung vom über ATS 9.251.514,24), nicht mehr mit der Erstellung von Gutachten in gerichtlichen Strafverfahren beauftragt worden sei.

Durch die Veröffentlichung zweier Zeitungsartikel am 7.10. und über diesen Gebührenstreit in der N.KTZ auf der Titelseite habe dieser Gebührenstreit eine besondere Dimension erhalten. In diesen Zeitungsartikeln äußerten sich Staatsanwälte über den Konflikt.

Er habe in den zehn Jahren zuvor mit Richtern und Staatsanwälten im Bereich der Wirtschaftskriminalität zusammen gearbeitet. Dadurch, dass er keine weiteren Aufträge mehr erhielt, sei seine Existenzgrundlage beeinträchtigt, gar vernichtet worden. Der Bw. habe zwei Jahre lang (1996 bis Juni 1998) an dem Gutachten für das Landesgericht K. in der Strafsache gegen A.O. gearbeitet.

Mit Gebührenbestimmungsbeschluss vom zu 9 Vr 532/96, bestimmte die Justiz die Gebühren iHv. ATS 8,186.966,--, abzüglich bereits rechtskräftig zuerkannter Gebühren iHv. ATS 400.000,--. Das Mehrbegehren iHv. ATS 664.548,24 (€ 48.294,60) sei nicht zuerkannt worden. Dies hätte nach dem Berufungsvorbringen dem Verdienst des Bw. entsprochen. Die Lebensqualität des Bw. und seiner Familie sei seit Erstellung des Gutachtens stark beeinträchtigt, weil bis heute nicht abschätzbar sei, ob er und seine Familie einer Lebensbedrohung ausgesetzt wären. Der Beschuldigte stehe nämlich im Verdacht, Kontakte zur organisierten Kriminalität gepflogen zu haben (Bericht der Bundespolizeidirektion vom ).

Fest steht somit, dass der Bw. einem Gebührenstreit ausgesetzt war (Juni 1998 bis Mai 1999), der schließlich sogar in den Medien auf der Titelseite der K.T.Z. seinen Niederschlag gefunden hat. Schließlich hat der Bw. nach diesem Gebührenstreit keine weiteren Aufträge von der Justiz mehr erhalten.

Soweit der Bw. nun vorbringt, dass er am in einem Zeitungsartikel auf der Titelseite landesweit zum "Abrechnungsbetrüger gestempelt", am darüber wiederum in der Zeitung berichtet wurde und er trotz Richtigkeit seines Gutachtens durch Organe der Staatsanwaltschaft weiter "gemobbt" wurde, ist der Bw. auf den Rechtsweg zu verweisen. Es wäre an ihm gelegen, den dargestellten Schaden (Entgegnung in den Medien, Verdienstentgang) im Rechtswege durchzusetzen. Die Veröffentlichung dieses Gebührenkonfliktes in den Medien mit dem akademischen Grad "Mag.", der Berufsbezeichnung, den ersten Buchstaben seines Familiennamens "L." sowie dem Hinweis auf das laufende Strafverfahren haben dazu geführt, dass der Bw. in entsprechend informierten Kreisen erkennbar war.

Soweit der Bw. vorbringt, er habe aufgrund der Rechtslage (GebAG) seinen weiteren Anspruch nicht durchsetzen können wird festgestellt, dass es nicht Aufgabe der Abgabenbehörden ist, das Gebührenanspruchsgesetz hinsichtlich des richtigen Vollzuges durch Justizbehörden zu überprüfen. Fest steht, dass das Mehrbegehren iHv. € 48.294,60 nicht gewährt wurde und das OLG den Gebührenbeschluss bestätigt hat (Beschluss des OLG vom , Zl 9Bs 171/99). Fest steht auch, dass der Bw. im Zuge des Gebührenstreites ca. 95% der begehrten Gebühr (ursprünglich: ATS 9.251.514,24 incl.USt.) erhalten hat. Ein Gebührenkonflikt zwischen Justizbehörden und einem gerichtlich beeideten Sachverständigen mag nicht die Regel sein, ist jedoch keineswegs außergewöhnlich.

Fest steht weiters, dass dem Bw. mit Bescheid desPräsidenten des Landesgerichtes K. vom die Funktion als gerichtlich beeideter Sachverständiger wegen dauernder Erkrankung entzogen wurde. Der Bw. erhält seit eine Berufsunfähigkeitpension, welche ab August 2002 unbefristet gewährt wird.

Eine ungewöhnliche Belastungswirkung, verglichen mit ähnlichen Fällen, nämlich Betriebsaufgabe infolge Berufsunfähigkeit, liegt nicht vor. Die Betriebsaufgabe erfolgte aus gesundheitlichen Gründen. Der Bw. befindet sich nämlich seit in Pension wegen Berufsunfähigkeit. Von den Folgen der Betriebsaufgabe infolge Erkrankung ist der Bw. jedoch gleichermaßen wie alle anderen Wirtschaftstreibenden betroffen.

Die Nichtberücksichtigung als Sachverständiger über den Zeitraum von Mai 1998 bis August 2000 (Zeitpunkt der befristeten Pensionierung) fällt auf, weil der Bw. in den letzten zehn Jahren zuvor etwa 200 Aufträge zur Erstellung von Gutachten erhalten hat. Aus der Darstellung der Einnahmenentwicklung lässt sich klar ableiten, dass der Bw. ab Mitte 1998 keine Aufträge mehr erhalten hat.

Der Bw. übte vorerst den Beruf eines Steuerberaters aus. Im Zuge dieser Berufsausübung verlagerte sich der Schwerpunkt seiner Tätigkeit immer mehr in Richtung Sachverständiger aus dem Buchführungswesen bei Gericht (vgl. Tabelle Einkommensentwicklung in der Berufung). Dadurch war der Bw. veranlasst, seine Kanzlei mit zusätzlichem qualifizierten Personal auszustatten bzw. neu zu organisieren. Er hat sich damit im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit und seines Unternehmerwagnisses entschlossen, den Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Betätigung in den Bereich der Gutachtertätigkeit bei Gericht zu verlagern. Der Entschluss, sich vermehrt der Gutachtertätigkeit zu widmen ist ein freier Entschluss, den jeder in dieser Branche Tätige ebenso treffen kann.

Wenn der Bw. meint, er habe nach dem Gebührenstreit zu Unrecht keine Aufträge durch die Justizbehörden mehr erhalten ("Mobbing"), ist festzuhalten, dass gerade dieser Bereich, nämlich die Erlangung von Aufträgen auf dem Gebiet der Sachverständigentätigkeit, in jedem Fall dem Bereich des Unternehmerwagnisses zuzuordnen ist, welches alle Wirtschaftstreibenden und gerichtlich beeideten Sachverständigen gleichermaßen trifft.

Es gehört zum Wesen dieser Berufsgruppe, dass ein Rechtsanspruch auf Erhalt einer bestimmten Anzahl bzw. Quote von Aufträgen zur Gutachtenserstellung nicht besteht. Der Bw. hat keine Vereinbarung vorgelegt, aus welcher sich für ihn ein besonderer Rechtsanspruch auf Erhalt von Gutachtensaufträgen ableiten lässt. Der Bw. hat sehr ausführlich und gut nachvollziehbar erläutert, dass er seitens der Justizbehörden als Sachverständiger nicht mehr berücksichtigt wurde. Es bestand jedoch zu keiner Zeit seiner wirtschaftlichen Betätigung ein Rechtsanspruch auf Beauftragung durch Justizbehörden.

Dem Bw. ist daher zu entgegnen, dass er sich im Rahmen seiner unternehmerischen Gestaltungsfreiheit dazu entschlossen hat, vorwiegend als gerichtlich beeideter Sachverständiger tätig zu werden. Dabei war von Beginn an offen, ob bzw. welche Anzahl von Aufträgen er erhalten könne. Er hatte somit keinen Rechtsanspruch beauftragt zu werden.

Diese freie Gestaltung seiner unternehmerischen Tätigkeit fällt ausschließlich in den Bereich des Unternehmerwagnisses. Dadurch ist der Bw. in keiner Weise gegenüber anderen gerichtlich beeideten Sachverständigen beschwert.

Hinsichtlich der amtswegigen Wahrheitsermittlung bringt der Bw. wie folgt vor:

"Da mir in jeder Hinsicht zur eigenständigen rechtlichen Klärung dieses Sachverhaltes die Mittel fehlen, ist es Sache der amtswegigen Wahrheitserforschung die Ursachen dieser objektiv und subjektiv unerträglichen behördlichen Maßnahmen zu erforschen, um den Tatbestand der abgabenrechtlichen Unbilligkeit ausreichend abzusichern."

Wenn der Bw. meint, die Abgabenbehörde habe im Wege der amtswegigen Wahrheitserforschung die Ursachen dieser behördlichen Maßnahmen ("willkürlichen Handlungsweisen, Mobbing") zu erforschen, wird ihm entgegnet, dass bestehende Auffassungsunterschiede zwischen Justizbehörden und dem Bw. als Auftragnehmer über die Abrechnung von Gutachten nicht im Rahmen des abgabenbehördlichen Nachsichtsverfahren aufzuklären sein werden. Es steht für die Abgabenbehörde fest, dass der Bw. im Zuge seiner Tätigkeit nach Abrechnung des Auftrages keine weiteren Aufträge mehr erhalten hat, obwohl er zuvor häufig Gutachten in Strafverfahren zu erstellen gehabt hatte.

Die Qualität des erstellten Gutachtens wird nicht bezweifelt. Die Erlangung von Aufträgen im Wirtschaftsleben ist jedoch zweifellos dem Bereich des Unternehmerwagnisses zuzuordnen. Der Bw. unterscheidet sich in diesem Bereich nicht von den anderen Sachverständigen.

Das gesamte Vorbringen, die gesamte geschilderte Ereignisfolge, welche aus der subjektiven Sicht des Bw. einem Katastrophenfall gleichkommt, wird bei objektiver Sicht jedoch dadurch relativiert, dass er keinen Rechtsanspruch auf Aufträge zur Erstellung von Gutachten hatte.

Diese beantragte Beweisaufnahme kann daher unterbleiben, weil aus Sicht der Abgabenbehörde das Vorbringen, er habe nach einem Gebührenstreit auf diesem Gebiet keine Aufträge mehr erhalten, richtig ist. Soweit er meint, seine berufliche Existenz sei von Justizbehörden willkürlich vernichtet worden, ist er hinsichtlich allfälliger Schadenersatzforderungen auf den Rechtsweg zu verweisen.

Glaubhaft ist weiters - auch insoweit kann die Beweisaufnahme unterbleiben -, dass der Bw. im gegenständlichen Verfahren einerseits durch den hohen persönlichen Einsatz (1.352,5 Stunden eigene Arbeitszeit) zuzüglich der aufwändigen Mitarbeit von Kollegen, und andererseits aufgrund des Umstandes, dass der Tatverdächtige möglicherweise Kontakte zur organisierten Kriminalität hätte, in seiner Lebensqualität beeinträchtig war.

Hiezu ist festzuhalten, dass eine Gutachtenserstellung mit einer Honorarhöhe wie im vorliegenden Fall sicherlich einen überdurchschnittlichen Arbeitseinsatz des Gutachters erfordert. Die Beeinträchtigung der Lebensqualität aus dem Blickwinkel eines möglichen Sicherheitsrisikos vermag ebenfalls nicht eine sachliche Unbilligkeit durch die Anwendung von Abgabenvorschriften zu begründen.

§ 236 Abs 1 BAO soll der Abgabenbehörde die Möglichkeit eröffnen, eine in Folge der besonderen Umstände des Einzelfalles eingetretene, besonders harte Auswirkung derAbgabenvorschriften, die der Gesetzgeber, wäre sie vorhersehbar gewesen, vermieden hätte, zu mildern. Eine sachliche Unbilligkeit kann daher in der Betriebsaufgabe infolge Berufsunfähigkeit nicht erblickt werden, zumal der Gesetzgeber den Fall im Einkommensteuerrecht gesondert geregelt hat. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber aufgrund dieses Sachverhaltes den Tatbestand der Betriebsaufgabe anders regeln würde.

Im gegenständlichen Fall bringt der Bw. im Wesentlichen vor, durch das willkürliche Handeln (Mobbing, etc.) dritter Personen Schaden erlitten und schließlich zur Betriebsaufgabe gezwungen worden zu sein. Dieses Vorbringen vermag jedoch nicht den Nachweis darüber zu erbringen, dass der Gesetzgeber die im konkreten Fall vorliegende Betriebsaufgabe infolge Berufsunfähigkeit, als besonders harte Auswirkung der Abgabenvorschriften vermieden hätte.

Eine sachliche Unbilligkeit aus der Sicht einer Ungleichbehandlung durch die Anwendung von Abgabenvorschriften kann vom erkennenden Senat daraus jedoch nicht abgeleitet werden.

Wenn der Bw. meint, die mit der Abstattung verbundenen wirtschaftlichen Folgen gingen über die mit der Verwirklichung der abgabenauslösenden normalerweise verbundenen Belastungswirkung hinaus, ist zu berücksichtigen, dass der Betriebsaufgabegewinn mit dem Hälftesteuersatz besteuert wurde und verfahrensgegenständliche Abgabenschuldigkeiten lediglich 1,5% der Gesamtverbindlichkeiten des Bw. ausmachen.

Zur persönlichen Unbilligkeit:

Schwierige wirtschaftliche Verhältnisse, wirtschaftliche Notlagen (), die die Existenz des Abgabepflichtigen zu gefährden drohen, können (persönliche) Unbilligkeiten der Einhebung indizieren. Die Frage, ob die Existenz der Person des Abgabepflichtigen gefährdet ist, ist nach der Einkommens- und Vermögenslage (und nach der voraussehbaren Entwicklung) ohne Abzug der zu entrichtenden (nachsichtsverfangenen) Abgaben () zu beurteilen. Grundsätzlich ist der Abgabepflichtige gehalten, für die Zahlung der Abgaben vorzusorgen.

Es kann davon ausgegangen werden, dass die Rechtslage über die bestehenden steuerlichen Folgen einer Betriebsaufgabe dem Bw. bekannt sein musste. Daher hätte dieser Teil des Erfüllungserfordernisses bei der vorherigen Berechnung der Einkommensteuerbelastung 2002 Berücksichtigung finden müssen.

Was die persönliche wirtschaftliche Situation des Bw. anlangt, erweisen sich die Ausführungen bei genauerer Betrachtung als wenig stichhältig. Dem Bw. verbleiben monatlich etwa € 1.550,-zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes (ca. € 425,-- entfallen auf Lebens- und Krankenversicherungen). Was die Höhe der (notwendigen) Lebenshaltungskosten anlangt, die durchaus mit den Verhältnissen unselbständiger Erwerbstätiger verglichen werden können, wird auf den nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG geltenden Ausgleichszulagenrichtsatz in Höhe von € 662,99 verwiesen. Daraus ergibt sich, dass eine Person, mit einem Betrag von jährlich € 9.281,86 (14 Monate gerechnet) oder monatlich € 773,49 das Auslangen finden müsse.

Es fällt auf, dass durchaus auch Kreditrückzahlungen und Aufwendungen für andere Gläubiger (Banken, Justizbehörden) in Anschlag gebracht werden, jedoch die offene Abgabenschuld nachgesehen werden sollte.

Der Bw. besitzt Immobilienvermögen im Schätzwert iHv. ca. € 1,504.000,--. Die aushaftenden Kredite, für den Erwerb der Mietobjekte, stellen sich wie folgt dar:

Für das Objekt in K. ist ein Fremdwährungskredit iHv. CHF 549.093,06 (entspricht: € 350.496,98; Stand: ) aushaftend. Für das Objekt in G. haften € 635.190,18 in Form von Fremdwährungs- und Eurokrediten aus (1. Fremdwährungskredit: YJEN 42.350.094,-- - entspricht ca.: € 292.000,--; 2. Kredit:€ 106.516,98; 3.Kredit: € 236.673,20).

Insgesamt haften derzeit etwa € 985.000,-- aus. Die Kredite sind teilweise in den Jahren 2009 und 2013 endfällig. Die Kredite sind hypothekarisch besichert und hat der Bw. die Mieteinnahmen aus beiden Mietobjekten den kreditgewährenden Banken zur Besicherung abgetreten.

Auf Grund dieser dargestellten wirtschaftlichen Situation kann eine persönliche Unbilligkeit schon aufgrund der Pensionseinkünfte nicht erblickt werden, da die Einhebung der strittigen Abgaben nicht die Existenz gefährdet. Diese müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend ("auch") mitverursacht sein (, , 95/15/0053, , 94/16/0125). Eine solche kann allenfalls gegeben sein, wenn die wirtschaftliche Situation von der Art ist und die gehäuften Schwierigkeiten von der Intensität und Dauer sind, dass die Einhebung der Abgaben zur Existenzgefährdung des Unternehmens (damit des Abgabepflichtigen) führen kann (Stoll, BAO-Kommentar, S 2435, Abs. 2). Eine solche scheint aber selbst nach dem Vorbringen der Bw. nicht in hinreichender Weise vorzuliegen, weil offenbar für andere Gläubiger (Banken) durchaus Rückzahlungsbeträge erübrigt werden können.

Betrachtet man nun das Verhältnis der verfahrensgegenständlichen Abgabenschulden (ca. € 15.000,--) und die Summe offener Kreditverbindlichkeiten (ca. € 1 Mio.), so kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Entrichtung von etwa 1,5 % der aushaftenden Gesamtschulden eine existenzbedrohende Auswirkung hat.

Wenn der Bw. vermeint, sein zu versteuerndes Einkommen 1999 in Höhe von ca. ATS 4,4 Mio. mit der Haftungszahlung von ATS 5 Mio. für seinen Miteigentümer in Graz gegenrechnen zu können, so ist dem entgegen zu halten, dass er letztlich im Regressweg den Miteigentumsanteil in Anrechnung auf seine Forderung aus der Haftungszahlung erwerben konnte und damit zusätzlich Liegenschaftsvermögen geschaffen hat.

Es ist nicht nachvollziehbar, warum Kreditgläubiger befriedigt werden, jedoch der Abgabengläubiger auf seine Forderung verzichtet. Eine derartige Ungleichbehandlung verschiedener Gläubiger ist vom Gesetzgeber nicht gewollt.

Die vorgelegte Vermögensaufstellung lässt in Wahrheit eher auf die mangelnde Bereitschaft des Bw. aus den vorhandenen Einnahmen sämtliche Gläubiger gleich zu behandeln als auf eine tatsächliche persönliche Unbilligkeit schließen. Eine Existenzgefährdung durch die Einhebung der nachsichtsverfangenen Abgaben ist damit keineswegs zweifelsfrei dargetan, denn eine solche müsste gerade durch diese Abgaben verursacht sein, sodass sie mit einer Nachsicht (dieser Abgaben) abgewendet werden könnte ().

Soweit der Bw. meint, es trat im Einzelfall ein bei der Anwendung der Gesetze vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis ein, wodurch eine anormale Belastungswirkung ausgelöst und ein atypischer Vermögenseingriff vorliege, wird dem Bw. entgegnet, dass es durch die Besteuerung des Betriebsaufgabegewinnes nicht zu einem atypischen Vermögenseingriff (verglichen mit anderen Fällen) gekommen ist. Es liegt auch keine anormale Belastung (verglichen mit anderen Fällen) vor, wenn der Bw. Abgabenschuldigkeiten in Höhe von etwa 1,5 % seiner Gesamtverbindlichkeiten im Wege einer Zahlungserleichterung bezahlt.

Die Beurteilung, ob eine Unbilligkeit vorliegt, ist keine Ermessensfrage (), sondern die Auslegung eines unbestimmten Gesetzesbegriffes (, , 94/13/0047, 0049, 0050). Sind alle Nachsichtsvoraussetzungen gegeben, so liegt die Bewilligung der Nachsicht im Ermessen der Abgabenbehörde (), wobei sich dieses an den Ermessenskriterien des § 20 BAO (Zweckmäßigkeit und Billigkeit) zu orientieren hat.

Im Übrigen hat der VwGH wiederholt dargetan, eine Nachsicht könne im Rahmen des im § 236 Abs. 1 BAO eingeräumten Ermessens nicht im für die Bw. positiven Sinne gewährt werden, wenn sie ausschließlich zu Lasten der Finanzverwaltung und zu Gunsten anderer Gläubiger ginge (, , 94/13/0047, 0049, 0050, , 95/15/0090, , 2002/14/0082).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Nachsicht
persönliche und sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at