Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 25.01.2012, RV/1386-W/08

Entstehung der Steuerpflicht, wenn Auszahlung des Pflichtteiles in Raten erfolgt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A.B., Wien, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Erbschaftssteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Am verstarb Herr C.D. unter Hinterlassung eines Testaments.

In Entsprechung dieser letztwilligen Verfügung traf die erbl. Witwe mit dem pflichteilsberechtigten Sohn (Bw.) am die Vereinbarung, dass er zur Abgeltung seiner Ansprüche als Pflichtteilsberechtigter € 48.600,00 erhalte, wobei € 38.600,00 sofort und € 10.000,00 sechs Monate nach Abschluss dieser Vereinbarung fällig würden.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt gegenüber dem Bw. die Erbschaftssteuer in Höhe von € 1.850,48 fest.

Die Bemessungsgrundlage wurde wie folgt ermittelt:


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Pflichtteil
48.600,00
-137,89
Freibetrag gemäß § 14 Abs. 1 ErbStG
-2.200,00
Steuerpflichtiger Erwerb
46.262,11

Berechnung der Erbschaftsteuer:

Gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse I) 4% vom gemäß § 28 ErbStG abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von € 46.262,00 = € 1.850,48.

In der dagegen eingebrachten Berufung (datiert mit , Postaufgabetag ) führte der Bw. aus, dass die Bemessungsgrundlage nicht korrekt sei, da die angeführte Erbschaft nicht in der ausgewiesenen Höhe erfolgt, bzw. der Zahlbetrag nicht zur Gänze erfolgt sei.

Des Weiteren ergehe der Bescheid auf einer vom Verfassungsgerichtshof bereits als verfassungsrechtlich bedenklich erklärten und im Aufhebungsstadium ergangenen Rechtsgrundlage. Sohin ergehe der Bescheid aufgrund eines verfassungswidrigen Gesetzes und sei rechtsunwirksam.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. b ErbStG die Steuerschuld für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung entstehe. Weiters werde darauf hingewiesen, dass die Aufhebung des § 1 ErbStG erst mit in Kraft trete. Dies bedeute, dass sämtliche bis anfallenden Erwerbe von Todes wegen der Erbschaftsteuer zu unterziehen seien. Die Aufhebung des Gesetzes sei stichtagbezogen und nicht rückwirkend.

Dagegen beantragte der Bw. mit Eingabe vom die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die Begründung ist eine Wiederholung des bisherigen Vorbringens.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , G 54/06, den Grundtatbestand der Erbschaftssteuer als verfassungswidrig aufgehoben.

Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist das Gesetz jedoch weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis nichts anderes ausspricht.

Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden. Der VfGH hat diese Frist mit Ablauf festgesetzt. Damit trat die Erbschaftssteuer für Erwerbe von Todes wegen mit Ablauf dieser Frist außer Kraft.

Der Erbschaftssteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG Erwerbe von Todes wegen und als solche gelten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Erwerbe durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.

Nach § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b ErbStG entsteht die Steuerschuld für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung.

Nach § 18 ErbStG ist für die Wertermittlung .... der Zeitpunkt des Entstehens des Steuerschuld maßgebend.

Pflichtteil ist jener Erbteil, den bestimmte nahe Verwandte mindestens erhalten müssen. Der Pflichtteilsberechtigte ist kein Erbe; sein Anspruch ist grundsätzlich eine Forderung auf einen verhältnismäßigen Teil des Nachlasswertes in Geld.

Nach § 12 Abs. 1 Z 1 lit b ErbStG entsteht die Steuerschuld für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung. Damit wird der Pflichtteilsanspruch steuerlich beachtet, sobald der Pflichtteilsberechtigte seinen Entschluss, den Pflichtteil zu verlangen, nach außen hin kundgetan bzw. erkennbar gemacht hat. Als Zeitpunkt der Geltendmachung des Pflichtteiles ist jener anzunehmen, in dem der Pflichtteilsberechtigte oder dessen Vertreter nach außen hin - auch außergerichtlich - zu erkennen gibt, er wolle seinen Pflichtteilsanspruch wahren und nicht darauf verzichten (vgl. ; , 93/16/0129, 0130; siehe zu vor auch: Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 16 zu § 12 ErbStG mit weiteren Judikaturverweisen). Des Weiteren führt der VwGH im genannten Erkenntnis vom , 88/16/0163, aus: "Die Bf gelangt zu der auch vom VwGH geteilten Ansicht, dass der Steuergesetzgeber das Entstehen der Steuerschuld an die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches und nicht an den Zeitpunkt des Entstehens, der Fälligkeit, der wirklichen Zuteilung oder der Auszahlung anknüpfen habe wollen."

Im gegenständlichen Fall hat der Bw. mit der am mit der nunmehrigen Alleinerbin abgeschlossenen Vereinbarung über die Höhe der Pflichtteilsforderung zweifelsfrei den Pflichtteilsanspruch geltend gemacht. In diesem Zeitpunkt ist die Erbschaftssteuerschuld entstanden.

Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Auszahlung in zwei Teilbeträgen erfolgte.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Betrag, mit dem die wirkliche Zuteilung des Pflichtteils (vgl. § 786 Satz 2 ABGB) erfolgt, für die Bemessung der Erbschaftssteuer im Hinblick auf die Bestimmung des § 18 ErbStG nicht von Bedeutung ist (vgl. ähnlich das Erkenntnis vom , 92/16/0190 zu § 20 Abs. 6 ErbStG).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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