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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 14.05.2008, FSRV/0087-W/06

Absolute Verjährung der Strafbarkeit gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn WL, vertreten durch WH, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , SN 029/2006/00122-001,

zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid hinsichtlich des Verdachts der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG von Einkommensteuer für das Jahr 1997 aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 029/2006/00122-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs-. und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung 1997 eine Verkürzung an Einkommensteuer für 1997 iHv € 58.260,50 (ATS 801.681,96) bewirkt und hiermit ein Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Kontoeröffnung betreffend die Firma A Anfang Mai 2003 keine gegen den Bf. gerichtete Verfolgungshandlung gewesen sei. Bei der Kontoeröffnung sowie den damit zusammenhängenden Ermittlungen hätten sich aus den Ermittlungsunterlagen der Staatsanwaltschaft des LG Wiener Neustadt keinerlei konkrete Hinweise auf eine Verfolgungshandlung oder Finanzstraftat vom Bf. ergeben. Zum Zeitpunkt der Selbstanzeige vom habe es seitens der Finanzstrafbehörde oder Abgabenbehörde zur Einkommensteuer 1997 keine nach außen gerichtete Verfolgungshandlung gegeben, wodurch die erstattete Selbstanzeige im Zusammenhang mit der sofortigen Entrichtung der Abgaben strafbefreiende Wirkung entfalte.

Schließlich sei eine allfällige Straftat aus dem Jahre 1997 unabhängig von den Wirkungen der Selbstanzeige bereits am verjährt.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen.

Die Verjährungsfrist beträgt nach Abs. 2 leg. cit. für Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr, für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.

Nach Abs. 5 leg.cit. erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre verstrichen sind.

Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, wie dies bei einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG zutrifft, beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt. Wurde vom Abgabepflichtigen gesetzwidrig keine Abgabenerklärung eingereicht und unterblieb daher die Abgabenfestsetzung, weil die Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruchs nichts gewusst hat, ist die Abgabenverkürzug mit Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist bewirkt (§ 33 Abs. 3 lit. a zweiter Fall FinStrG). Dies ist hinsichtlich der Einkommensteuer gemäß § 134 Abs. 1 BAO das Ende des Monats März des auf die Entstehung des Abgabenanspruches folgenden Jahres.

Wird die Einreichung einer Einkommensteuererklärung überhaupt unterlassen, beginnt der Lauf der Verjährungsfrist mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist ()

Im gegenständlichen Fall ist die gesetzliche Erklärungsfrist für die Einkommensteuer 1997 am abgelaufen, sodass am die absolute Verjährung eingetreten ist.

Aus diesem Grund war auf das Beschwerdevorbringen sowie die Prüfung, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige vorgelegen bzw. ob oder wann eine Verfolgungshandlung seitens der Finanzstrafbehörde gegen den Bf. ausgegangen ist und allenfalls Verfolgungsverjährung eingetreten ist, nicht näher einzugehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
absolute Verjährung
Strafbarkeit

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at