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Sonstiger Bescheid, UFSZ3K vom 15.03.2010, ZRV/0068-Z3K/10

Bescheidadressat im Konkursverfahren


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Miterledigte GZ:
ZRV/0069-Z3K/10


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Rechtssätze
Folgerechtssätze
ZRV/0068-Z3K/10-RS1
wie RV/0661-K/07-RS1
Eine an die Konkursmasse (AA) vertreten durch (bzw. zu Handen) BB als Masseverwalter gerichtete Erledigung ist nicht an den Masseverwalter, sondern an den Gemeinschuldner gerichtet ().

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Rechtsanwältin A., vom als Masseverwalterin im Konkurs der B., gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X. vom , Zl. a., betreffend 1.) die Gegenstandsloserklärung eines Antrages auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides und 2.) die Abweisung eines Fristverlängerungsantrages in einem Mängelbehebungsverfahren entschieden:

Die Beschwerde wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl.Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Mit Beschluss des Handelsgerichtes X. vom , Zl. b., wurde über das Vermögen der B, der Konkurs eröffnet und A zur Masseverwalterin bestellt.

Im schriftlichen Anbringen vom bestätigte A als Masseverwalterin der Gemeinschuldnerin, der B., dem Zollamt X. den Erhalt der Rückstandsaufgliederung zum Abgabenkonto der Gemeinschuldnerin c. und stellte darin den Antrag auf Zusendung eines Abrechnungsbescheides gem. § 216 Bundesabgabenordnung, ohne diesen Antrag näher auszuführen und zu begründen.

In der Folge stellte das Zollamt X. im an die Gemeinschuldnerin zu Handen der Masseverwalterin gerichteten und am zugestellten Mängelbehebungsauftrag vom , Zl. d., fest, der Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides weise als Mangel nach § 85 Abs. 2 iVm § 216 BAO das Fehlen einer Begründung auf. Es seien keine konkreten Angaben hinsichtlich der strittigen Verrechnungsvorgänge und Gebarungskomponenten, welche ein Abrechnungsverfahren rechtfertigen würden, gemacht worden. Das Zollamt trug in seinem Mängelbehebungsauftrag die Behebung dieses Mangels innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung mit dem Hinweis auf, dass bei Versäumung dieser Frist der Antrag als zurück genommen gilt.

Im Schreiben vom stellte A als Masseverwalterin der Gemeinschuldnerin, der B., an das Zollamt X. den Antrag im Hinblick auf die bevorstehenden Weihnachtsfeiertage zur Behebung des aufgetragenen Mangels den Antrag auf Fristerstreckung bis zum .

Das Zollamt wies in der Folge mit an die Gemeinschuldnerin zu Handen der Masseverwalterin gerichteten und am zugestellten Bescheid vom , Zahl e., den Fristerstreckungsantrag ab und sprach im wieder an die Gemeinschuldnerin zu Handen der Masseverwalterin gerichteten Bescheid vom , Zahl f., aus, gem. § 85 Abs. 2 BAO gelte der Antrag auf Ausstellung eines Abrechnungsbescheides als gegenstandslos.

In der Eingabe vom erhob A als Masseverwalterin der Gemeinschuldnerin, der B., gegen beide Bescheide den Rechtsbehelf der Berufung.

Das Zollamt wies in der nunmehr vor dem Unabhängigen Finanzsenat angefochtenen, an die Gemeinschuldnerin zu Handen der Masseverwalterin gerichteten und am zugestellten Berufungsvorentscheidung vom , Zahl a., die Berufung als unbegründet ab.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung wendet sich A als Masseverwalterin der Gemeinschuldnerin, der B., in der Beschwerde vom .

Der Unabhängige Finanzsenat hat dazu erwogen:

Lehre und Rechtsprechung definierten den Bescheid als einen individuellen, hoheitlichen, im Außenverhältnis ergehenden, normativen Verwaltungsakt. Jeder individuelle Verwaltungsakt muss angeben, wem gegenüber die normative Willensäußerung gelten soll. In diesem Sinne bestimmt § 93 Abs. 2 BAO, dass jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist, den Spruch zu enthalten hat und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen ist, an die er ergeht (vgl. dazu u.a. Zl. ZRV/0194-Z3K/04).

In der nunmehr vor dem Unabhängigen Finanzsenat angefochtenen Berufungsvorentscheidung vom ist im Spruch die B. samt Anschrift als Berufungswerberin - und somit auch als Bescheidadressatin - genannt. Das Adressfeldes hat die Wortfolge "BB, zu Handen der Masseverwalterin AA" zum Inhalt; im Spruch wird wiederum als Spruchadressat die BB, vertreten durch die Masseverwalterin AA, benannt.

Aus einer Gesamtbetrachtung des im erstinstanzlichen Berufungsverfahren ergangenen Bescheides ergibt sich, dass der behördliche Wille darauf gerichtet war, die Gemeinschuldnerin als Bescheidadressatin und damit als Partei des Verfahrens zu bezeichnen und der Masseverwalterin lediglich die Rolle einer zustellungsbevollmächtigten Vertreterin zukommen zu lassen.

Diese Vorgangsweise steht in Widerspruch zur Rechtslage, insbesondere in Widerspruch zu § 81a Abs. 2 der Konkursordnung. Sie ist aber auch nicht mit der bisher ergangenen Judikatur zur Stellung des Masseverwalters im Konkursverfahren in Einklang zu bringen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Abgaben während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter festzusetzen und es ist ausschließlich der Masseverwalter als Partei zu behandeln (zB. ). Durch die bloße Zustellung von an den Gemeinschuldner adressierten Bescheiden an den Masseverwalter werden diese ihm gegenüber nicht wirksam (). Wenn ein angefochtener Bescheid an den Gemeinschuldner gerichtet ist, ist er als nicht rechtswirksam erlassen anzusehen. Er geht somit ins Leere. Die Beschwerde des Masseverwalters gegen einen solchen Bescheid ist daher zurückzuweisen ( bzw. ). Die oben angeführte Judikatur gilt nicht nur für Abgabenbescheide sondern auch für im Zusammenhang mit Abgabenangelegenheiten ergangene sonstige Bescheide. Gem. § 273 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 85c Abs. 8 ZollR-DG hat die Abgabenbehörde eine Beschwerde zurückzuweisen, wenn die Beschwerde nicht zulässig ist. Ein Bescheid ergeht an die Person, die im Spruch des Bescheides als Spruchadressat genannt ist. Die Rechtsmittellegitimation setzt überdies voraus, dass der Bescheid dem Betreffenden gegenüber wirksam bekannt gegeben ist (Ritz, BAO, § 246 Rz 2).

Der Unabhängige Finanzsenat sieht sich zur Zurückweisung der durch die Masseverwalterin eingereichten Beschwerde mangels Legitimation als unzulässig veranlasst, weil die Berufungsvorentscheidung vom erkennbar an die Gemeinschuldnerin und nicht an die Masseverwalterin gerichtet war, noch ist sie ihr gegenüber wirksam bekannt gegeben worden, wodurch diese Entscheidung als nicht rechtswirksam erlassen anzusehen ist.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
VwGH, 98/17/0319
VwGH, 2000/04/0118
VwGH, 97/13/0023
VwGH, 98/08/0405
VwGH, 2002/14/0115

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at