Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 24.01.2012, RV/0720-W/11

Säumniszuschlag; unrichtige Maske in FinanzOnline für Überrechnungsantrag ausgewählt, sodass Antrag trotz Information durch das Finanzamt scheiterte

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Firma A-GmbH, Wien, vertreten durch Steuerberatung-1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung in Anwesenheit von A.B., des steuerlichen Vertreters, von ADir M.F. als Vertreter des Finanzamtes Wien 4/5/10 im Beisein der Schriftführerin entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom wurde über die Firma A-GmbH (in weiterer Folge: Bw.) ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 2.506,97 für die Umsatzsteuervorauszahlung 1/2008 in Höhe von € 125.348,29 festgesetzt, da die genannte Abgabenschuldigkeit nicht bis entrichtet worden sei.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom führte die Bw. aus, dass die Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Jänner 2008 eine Zahllast in Höhe von € 134.700,12 ergeben habe. Gleichzeitig habe die Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Jänner 2008 bei der Firma B-GmbH (St.Nr. 001) ein Guthaben in Höhe von € 125.348,29 ergeben.

Ein Überrechnungsantrag sei gestellt und die Überrechnung mit Valuta des 15. März beantragt worden. Leider könne ein Überrechnungsantrag über FinanzOnline nur gemacht werden, wenn die zugrunde liegende Umsatzsteuervoranmeldung gebucht sei. Die Buchung sei aber leider bis zum nicht geschehen.

Am habe die Firma B-GmbH das Ersuchen um Ergänzung erhalten und am selben Tag seien die erforderlichen Unterlagen per Fax an Frau K. gesendet worden. Der offene Betrag über € 125.348,29 sei daraufhin erst am von der Firma B-GmbH auf die Steuernummer der Bw. übertragen worden.

Aufgrund der obigen Ausführungen, insbesondere der Tatsache, dass sämtliche Verzögerungen innerhalb des Finanzamtes verschuldet worden seien und die Firma B-GmbH am Stichtag - dem - berechtigt gewesen sei, ein solches Guthaben zu übertragen, werde beantragt, dieser Berufung stattzugeben und den oben angeführten Bescheid in seiner Rechtskraft außer Kraft zu setzen.

Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Als Begründung wurde ausgeführt, dass die Umsatzsteuervorauszahlung für den Zeitraum 01/2008 gemäß § 21 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz am fällig gewesen sei und bis zu diesem Termin in Höhe von € 9.351,83 entrichtet worden sei. Der Restbetrag von € 125.348,29 sei durch Übertragung vom Abgabenkonto der Firma B-GmbH per und damit verspätet entrichtet worden. Hierzu bestimme § 211 Abs. 1 lit. g zweiter Satzteil BAO, dass Abgaben bei Übertragungen von Guthaben auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen AntragsteIlung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung des Guthabens als entrichtet gelten. Dass es sich bei der Bw. und der Firma B-GmbH um verschiedene Abgabepflichtige handle, dürfte unstrittig sein, wodurch diese Bestimmung zur Anwendung komme. Der Argumentation der Bw., dass sich die Übertragung durch Verschulden des Finanzamtes verzögert habe, könne nicht gefolgt werden, da zwar die Umsatzsteuervoranmeldung für 01/2008 der B-GmbH (Gutschrift von € 125.348,29) wegen des Vorhalteverfahren erst am verbucht worden sei, jedoch mit (Tag der Einbringung) wirksam gestellt worden sei, seitens der Abgabepflichtigen aber - trotz technischer und rechtlicher Möglichkeit - kein Übertragungsantrag gestellt worden sei. Dieser sei erst am nachweislich nachgeholt worden und sei daher nach obigen Ausführungen dieser Tag als Entrichtungstag anzusetzen gewesen.

Mit dem dagegen fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag vom wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat beantragt.

Als Begründung wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen und noch einmal darauf hingewiesen, dass die Bw. hier kein grobes Verschulden treffe. Wie in der Berufungsvorentscheidung richtig ausgeführt sei der Firma B-GmbH aus Gründen, die allein das Finanzamt Wien 4/5/10 zu verantworten habe, das Umsatzsteuerguthaben in Höhe von € 125.348,29 bis zum vorenthalten worden. In dieser Zeit habe die Bw. mehrmals telefonisch beim Finanzamt vorgesprochen, da eine Überrechnung nur mehr per FinanzOnline möglich sei und das System keine Überrechnung erlaube, bis das Guthaben auch bestehe. Entgegen den Ausführungen der Berufungsvorentscheidung habe die Bw. keine Möglichkeit gehabt, den Überrechnungsantrag in FinanzOnline zu stellen, bevor das Finanzamt die Umsatzsteuervoranmeldung der Firma B-GmbH freigibt. Die Bw. treffe bei der Verzögerung der Überrechnung kein grobes Verschulden. Es werde die Feststellung beantragt, dass die Bw. an dieser Verzögerung kein grobes Verschulden treffe. Da die Bw. kein grobes Verschulden treffe, werde unter Hinweis auf § 217 Abs. 7 BAO beantragt, der Berufung stattzugeben und den angefochtenen Bescheid sowie die Nebengebühren aufzuheben.

In der am abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass Frau M.B. für FinanzOnline zuständig war. Frau M.B. hat sich beim Finanzamt über die Vorgangsweise, wie FinanzOnline funktioniert, erkundigt und in Erfahrung gebracht, dass auch Überrechnungsanträge selbständig über FinanzOnline gestellt werden können, wobei der Antrag mit Valuta laut Antragstellung gebucht werden hätte sollen.

Frau M.B. hat bei einer weiteren Anfrage vom Finanzamt die Auskunft erhalten, dass sie den Antrag erst stellen könne, wenn das Guthaben am Konto gebucht ist. Nachdem die Buchung durch das Finanzamt sich verzögert hat, hat sie nach Rücksprache mit der steuerlichen Vertretung den Umbuchungsantrag auf altmodische Weise (schriftlich) eingebracht.

Nach Erörterung der E-Mail der Abteilung V/2 des Bundesministeriums für Finanzen, Applikation Bereich Finanz, vom über die technischen Möglichkeiten eines Überrechnungsantrages wurde übereinstimmend festgestellt, dass Frau M.B. offensichtlich nur die falsche Maske in FinanzOnline verwendet hat. Ihr ursprünglicher Antrag vom wurde in FinanzOnline gespeichert.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Gemäß § 211 Abs. 1 lit. g BAO gelten Abgaben bei Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben (§ 215) eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben als entrichtet.

§ 86a Abs. 1 BAO : Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, können auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, daß sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde kann jedoch, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen läßt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, daß dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

Zunächst ist festzustellen, dass ein Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden kann ( mit Hinweis auf Ritz, BAO-Kommentar4, § 217 Tz 65 mwN) und diesfalls in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen ist; ebenso im Vorlageantrag ().

Die Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 7 BAO setzt voraus, dass den Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Eine leichte Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Das (grobe) Verschulden eines Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten. Hingegen ist (grobes) Verschulden von Arbeitnehmern der Partei oder ihres Vertreters nicht schädlich. Entscheidend ist diesfalls (ebenso wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), ob der Partei selbst bzw. ihrem Vertreter grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden, anzulasten ist (Ritz, BAO-Kommentar4, § 217 Tz 43 ff).

Ein grobes Verschulden ist nur dann gegeben, wenn eine auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich voraussehbar erscheinen lässt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (, siehe Ritz, BAO-Kommentar4, § 308 RZ 15).

Grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO ist ebenfalls in einem Verhalten zu sehen, wenn das unbeachtet blieb, was im gegebenen Fall jedermann hätte einleuchten müssen und bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den Umständen in ungewöhnlichem Maß verletzt wurde. Wesentliches Merkmal der auffallenden Sorglosigkeit ist die Voraussehbarkeit des Schadens. Wenn sich jemand über grundlegende und leicht erkennbare Vorschriften hinwegsetzt und sein Handeln den Eintritt des Schadens nicht bloß als möglich, sondern als wahrscheinlich erkennen ließ.

Laut Akt und Berufungsausführungen ist festzustellen, dass die Umsatzsteuervorauszahlung für den Zeitraum 01/2008 mit einer Zahllast in Höhe von € 134.700,12 gemäß § 21 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz 1994 am fällig war und bis zu diesem Termin in Höhe von € 9.351,83 auch entrichtet wurde. Der Restbetrag von € 125.348,29 wurde durch Übertragung vom Abgabenkonto der B-GmbH per und damit verspätet entrichtet, da der Übertragungsantrag erst am nachgeholt wurde.

Zu den Berufungsausführungen, die Bw. hätte am über FinanzOnline (vergeblich) einen Überrechnungsantrag versucht, dieser wäre jedoch nicht möglich gewesen, ist zu erwidern, dass zu den technischen Möglichkeiten in FinanzOnline von Amtswegen folgende Fragen an die zuständige Abteilung des Bundesministeriums für Finanzen gerichtet wurden:

"Trifft es zu, dass ein Antrag auf Überrechnung in FinanzOnline erst gestellt werden kann, wenn ein Guthaben am Abgabenkonto ausgewiesen ist? (Ist die Antragstellung auf Überrechnung auch ohne Guthaben am Abgabenkonto möglich, oder ist hier eine technische Prüfung eingebaut, wonach derartige Anträge erst bei Vorhandensein eines entsprechenden Guthabens von Finanzonline erlaubt werden?)

Kann das Rechenzentrum oder das Finanzamt feststellen, ob von der Bw. der Versuch eines Antrages auf Überrechnung durchgeführt wurde oder sind zumindest gestellte (versuchte eingebrachte) Anträge auch im Nachhinein abfragbar?"

Die entsprechende Auskunft der Abteilung V/2 des Bundesministeriums für Finanzen, Applikation Bereich Finanz, vom lautet wie folgt:

"Beim Antrag auf Übertragung innerhalb der Finanzverwaltung wird nicht auf das Vorhandensein eines Guthabens geprüft.

Jedoch gibt es bei diesem Antrag die Möglichkeit, einen Geldbetrag, gebuchte Selbstbemessungsabgaben oder beides zu übertragen. Wenn gebuchte Selbstbemessungsabgaben übertragen werden sollen, wird sehr wohl geprüft, ob diese angegebenen Selbstbemessungsabgaben tatsächlich auf dem Konto gebucht sind.Das ist für jene Fälle gedacht, wo die Buchung der Selbstbemessungsabgaben auf dem falschen Konto erfolgt ist.

Im konkreten Fall hätten aber keine Selbstbemessungsabgaben angegeben werden dürfen, da die USt ja auf dem richtigen Konto zu verbuchen war, sondern es hätte nur ein Geldbetrag auf das andere Konto übertragen werden sollen. In diesem Fall gibt es keine Prüfung und der Übertragungsantrag hätte auch vor Buchung der UVA auf dem Konto eingebracht werden können.

Der Antrag mit den umzubuchenden Selbstbemessungsabgaben wurde am gespeichert."

Den Berufungsausführungen, ein Überrechnungsantrag könnte nur über FinanzOnline gemacht werden, wenn die zugrunde liegende Umsatzsteuervoranmeldung gebucht ist, die Bw. hätte keine Möglichkeit gehabt, den Überrechnungsantrag in FinanzOnline zu stellen, bevor das Finanzamt die Umsatzsteuervoranmeldung der Firma B-GmbH freigibt, da eine Überrechnung nur mehr per FinanzOnline möglich sei und das System keine Überrechnung erlaubt, bis das Guthaben auch besteht, ist zu erwidern, dass gemäß § 1 Abs. 2 erster Satz FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006) die automationsunterstützte Datenübertragung zulässig für die Funktionen ist, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online (https://finanzonline.bmf.gv.at) zur Verfügung stehen.

Laut § 1 Abs. 1 FinanzOnline-Erklärungsverordnung - FOnErklV hat die elektronische Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung, der Zusammenfassenden Meldung, der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuererklärung, der Stiftungseingangssteuererklärung sowie der Steuererklärung zur Feststellung von Einkünften nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen.

Die Formulierung "ist zulässig" bedeutet keineswegs, dass die Stellung eines schriftlichen Antrages per Post oder Fax ausgeschlossen wäre. Nicht alle Erklärungen (siehe § 1 Abs. 1 FOnErklV) haben ausschließlich - bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen - über FinanzOnline zu erfolgen.

Eine Verpflichtung, Anträge ausschließlich über FinanzOnline zu stellen, ist weder aus der FinanzOnline-Verordnung 2006 ableitbar noch dem oben zitierten § 86a Abs. 1 BAO zu entnehmen, der lediglich ausführt, dass Anbringen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden können.

Es wäre daher an der Bw. gelegen, nachdem die (technisch mögliche, aber als Variante unrichtige) Antragstellung über FinanzOnline gescheitert ist, den gewünschten Antrag fristgerecht mit schriftlichem Anbringen per Post an das Finanzamt zu stellen.

Die für die entsprechende Antragstellung zuständige Frau M.B. hat im Vertrauen auf die vom Finanzamt erhaltenen Informationen hinsichtlich des beabsichtigen Antrages auf Überrechnung - wie in der mündlichen Verhandlung am festgestellt -offensichtlich nur die falsche Maske in FinanzOnline verwendet.

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung wurde festgestellt, dass die Anträge über FinanzOnline von der Buchhalterin der Bw. M.B. im selbständigen Wirkungsbereich verfasst wurden, sie für diese Zwecke ausreichend geschult war und entsprechende Informationen vom Finanzamt erhalten hat.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das grobe Verschulden von Arbeitnehmern einer Partei nicht schädlich ist. Entscheidend ist diesfalls nur, ob der Partei selbst bzw. ihrem Vertreter grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden anzulasten ist (Ritz, BAO-Handbuch, 152).

Hinsichtlich der Tätigkeit von Frau M.B. in FinanzOnline hat es bisher keine Probleme gegeben, sodass von der Bw. bzw. ihrem Vertreter keine Veranlassung für eine besondere Überwachung derartiger Handlungen bestand. Eine Kontrolle jeder einzelnen Handlung, die eine erfahrene und verlässliche Buchhalterin durchführt, also eine Überwachung "auf Schritt und Tritt", ist nicht erforderlich.

Nachdem die technische Undurchführbarkeit erkannt wurde, wurde auch (wenn auch nachträglich und für die Festsetzung eines Säumniszuschlages verspätet) der Antrag schriftlich eingereicht.

Damit ist jedoch auch klargestellt, dass sich im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für ein grobes Auswahl- oder Überwachungsverschulden finden, sodass die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO erfüllt sind und der Berufung stattzugeben war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at