Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 10.02.2011, RV/0083-L/11

Rückforderung von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/17/0080 eingebracht. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Stefan Nenning & Mag. Jörg Tockner, Rechtsanwälte, 4400 Steyr, Stelzhamerstr. 6, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom betreffend Rückzahlung eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wird das im angefochtenen Bescheid aufscheinende Einkommen gem. § 19 KBGG für das Jahr 2004 berichtigt auf 28.904,83 €. Im Übrigen bleibt der angefochtene Bescheid unverändert.

Entscheidungsgründe

Im Dezember 2009 informierte das Finanzamt A. den Berufungswerber (nachweislich zugestellt mit RSb am ) davon, dass für sein Kind B. C. Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden seien, welche bei Überschreiten einer bestimmten Einkommensgrenze wieder zurückzuzahlen sind. Als Beilage zu diesem Schreiben schloss die Abgabenbehörde u.a. eine Einkommenserklärung für das Jahr 2004 an. Nach der vorliegenden Aktenlage wurde diese Erklärung über das Einkommen im Jahr 2004 vom Berufungswerber (kurz Bw.) nicht an das Finanzamt retourniert. Mit Bescheid vom forderte die Abgabenbehörde I. Instanz in diesem Zusammenhang vom Bw. einen Betrag für das Jahr 2004 in Höhe von 1.442,28 € zurück. In der Begründung dieser Entscheidung heißt es, dass für das obgenannte Kind Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden seien. Gem. § 18 Abs. 1 Z 1 oder 3 KBGG sei der Bw. alleine zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet. Im Jahr 2004 sei die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgebliche Einkommensgrenze gem. § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG überschritten worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die, mit Schreiben vom durch seine Rechtsvertretung eingebrachte Berufung. In dieser Eingabe bringt der Bw. sinngemäß im Wesentlichen vor, dass er als Kindesvater von einer Antragstellung auf Zuerkennung eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld durch die Kindesmutter keine Kenntnis gehabt hätte und folglich bereits dadurch eine Rückforderung bei seiner Person eine Verfassungswidrigkeit darstelle. Auch erscheine die Berechnung des rückgeforderten Betrages unrichtig wobei generell angemerkt werde, dass die hier von der bescheiderlassenden Behörde angewandten Rechtsregelungen verfassungswidrig seien. Überdies würde - wie vom Finanzamt bislang erfolgt - bei Heranziehung der Bruttobezüge des Bw. als Bemessungsgrundlage für den Rückforderungsbetrag sein Einkommen doppelt besteuert werden. Auch sei nach seiner Ansicht im Zeitpunkt der erfolgten Rückforderung bereits Verjährung eingetreten. Abschließend beantragte der Bw. die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides bzw. in eventu eine Herabsetzung des Rückzahlungsbetrages auf das gesetzliche Minimum.

Das Finanzamt legte den gegenständlichen Akt ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat (kurz UFS) als Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vor. Der UFS teilte dem Bw. mit Vorhalt vom den lt. Aktenlage anzunehmenden Sachverhalt sowie das vorliegende Ermittlungsergebnis mit und räumte ihm die Gelegenheit zur Gegenäußerung ein. Innerhalb der gesetzten Frist bzw. bis zum Ergehen dieser Berufungsentscheidung langte vom Bw. keine Stellungnahme ein.

Über die Berufung wurde erwogen:

Zu den Verjährungseinwendungen des Bw. ist zunächst auszuführen, dass durch die, dem Bw. im Jahr 2009 vom Finanzamt nachweislich übermittelte Einkommenserklärung für das Jahr 2004 unter Bezugnahme auf die Rückforderung von ausbezahlten Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld, die Abgabenbehörde I. Instanz entgegen der Rechtsansicht des Bw. mit der Übersendung dieser Unterlage eine Verlängerungshandlung (vgl. auch VwGH 2009/17/0277 vom ) im Sinne der Bestimmungen des § 209 Abs. 1 BAO setzte, wodurch die Behörde berechtigt war auch noch im Jahr 2010 die Abgabenfestsetzung für das Jahr 2004 durchzuführen. Folglich war zum Zeitpunkt der bescheidmäßigen Rückforderung durch das Finanzamt betreffend das vorgenannte Jahr noch keine Verjährung (§ 207 BAO) eingetreten.

Auf Grund der, dem UFS vorliegenden Aktenlage ist dem anhängigen Verfahren der nachstehende Sachverhalt zugrunde zu legen. Der Bw. ist Vater des am 0.0.2004 geborenen B. (nunmehr D.) C.. Die Kindesmutter E. bezog unstrittig im Jahr 2004 vom 8.5. bis 31.12. einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 6,06 €/Tag und folglich im genannten Jahr einen Betrag von € 1.442,28. Lt. den vom UFS durchgeführten Ermittlungen war der Bw. mit der Kindesmutter im hier relevanten Zeitraum nicht verheiratet und lebte nach den polizeilichen Meldedaten auch von dieser getrennt. In diesem Zusammenhang gab auch die Kindesmutter anlässlich ihrer Antragstellung auf Zuerkennung des Zuschusses bei der Gebietskrankenkasse an, dass sie Alleinerzieherin sei und die Betreuung des genannten Kindes ausschließlich selbst durchführe. Das maßgebliche Jahreseinkommen des Bw. wurde vom UFS neuerlich überprüft und dabei festgestellt, dass vom Finanzamt im nunmehr angefochtenen Rückforderungsbescheid vom bei dem nach § 19 KBGG ausgewiesenen Betrag in Höhe von 27.761,83 € (Arbeitgeber F.) die Hinzurechnung der Einkünfte des Bw. im Rahmen eines Werkvertrages (G.) in Höhe von 1.143,00 € unterblieb.

Der obenstehende Sachverhalt wurde dem Bw. mit Vorhalt des entsprechend zur Kenntnis gebracht und von ihm keine Einwendungen erhoben.

Die maßgeblichen hier anzuwendenden Gesetzesbestimmungen lauten wie folgt:

Nach § 9 Abs. 1 Ziffer 1 KBGG haben Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld alleinstehende Elternteile. Nach § 11 Abs. 1 KBGG sind alleinstehende Elternteile im Sinne dieses Bundesgesetzes Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 13 fallen. Gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 1 KBGG hat eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld der Elternteil des Kindes zu leisten, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gem. § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG ausbezahlt wurde.

§ 16 KBGG normiert, dass von der Gewährung eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld an einen alleinstehenden Elternteil gemäß § 11 Abs 2 sowie von der Einstellung oder Rückforderung (§ 31) dieses Zuschusses der zuständige Krankenversicherungsträger den anderen, zur Rückzahlung gemäß § 18 verpflichteten Elternteil zu verständigen hat.

Gemäß § 19 Abs. 1 KBGG beträgt die Abgabe jährlich in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 bei einem jährlichen Einkommen von mehr als 27.000,00 € 9% des Einkommens. Nach § 20 KBGG ist die Abgabe im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde zu erheben. Für das Jahr 2004 ergibt sich demnach eine Rückforderung in Höhe von 1.442,28 €.

Lt. der vorliegenden Aktenlage war der Bw. demnach mit der Kindesmutter im hier relevanten Zeitraum nicht verheiratet und lebte von dieser getrennt. Folglich galt die Kindesmutter daher als alleinstehend im Sinne des § 11 KBGG. Da die Kindesmutter den Bw. bei der Antragstellung bei der Gebietskrankenkasse auf Zuerkennung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld als Kindesvater bekannt gegeben hat, war der Zuschuss nach der vorliegenden Aktenlage auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG vom Bw. zurückzufordern.

Mit dem weiteren Einwand des Bw., nämlich dass das KBGG ganz allgemein Verfassungswidrigkeiten aufweisen würde, wird vom UFS auf das in Art. 18 Abs. 1 B-VG verankerte Legalitätsprinzip verwiesen. Demzufolge bilden die bestehenden Gesetze - unabhängig von einer eventuellen Verfassungswidrigkeit - die Grundlage für jedes Verwaltungshandeln. Ist daher eine, einen abgabenrechtlich bedeutsamen Sachverhalt regelnde gesetzliche Bestimmung in Geltung, ist die Abgabenbehörde dieser Bestimmung verpflichtet, gesetzeskonform vorzugehen und einen der geltenden Rechtslage entsprechenden Bescheid zu erlassen. Eine etwaige Prüfung von Gesetzesbestimmungen auf Verfassungskonformität obliegt jedoch ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof, wobei dem UFS nach den Art. 139 und 139a B-VG keine Vorlageberechtigung für ein Normprüfungsverfahren zukommt. Das Vorbringen - offenbar unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des § 16 KBGG - dass der Bw. niemals von der Antragstellung der Kindesmutter auf Zuerkennung eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld Kenntnis gehabt hätte, kann keinen Einfluss auf das anhängige Verfahren nehmen, da sich die Rückzahlungsverpflichtung von Zuschüssen ausschließlich aus den gesetzlichen Bestimmungen des hier anzuwendenden § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG (BGBl 103/2001) für ihn ergibt. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Erkenntnis des zu verweisen, worin das Höchstgericht u.a. ausspricht, dass unabhängig davon, ob eine diesbezügliche Verständigung durch den Versicherungsträger eventuell unterblieben ist, die Bestimmungen des § 16 KBGG in keiner Verknüpfung mit jenen des § 18 KBGG stehen. Die hier im gegenständlichen Fall für die Rückzahlung der Zuschüsse maßgeblichen Regelungen finden sich somit im § 18 Abs. 1 KBGG und bestimmen in diesem Zusammenhang ausschließlich eine Rückforderung beim anderen Elternteil sofern eine Überschreitung der Einkommensgrenze vorliegt und die Auszahlung des Zuschusses an den anderen Elternteil erfolgte.

Die Höhe des Rückforderungsbetrages bestimmt sich nach den Regelungen des § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 20 KBGG. Die Definition für das hier maßgebliche Jahreseinkommen findet sich im § 19 Abs. 2 leg cit, wobei als solches das gem. § 2 Abs. 2 EStG erzielte Einkommen zuzüglich steuerfreier Einkünfte iS des § 3 Abs. 1 Z 5 lit a bis d EStG und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG - soweit sie bei der Ermttlung des Einkommens abgezogen wurden - gilt. Durch die bislang von der Abgabenbehörde im Jahr 2004 unberücksichtigt gebliebenen Einkünfte des Bw. im Rahmen eines Werkvertrages war die Bemessungsgrundlage gem. § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG von 27.761,83 € auf 28.904,83 € zu berichtigen. Diese Richtigstellung führt jedoch zu keiner Änderung des Rückförderungsbetrages. Die nunmehr berichtigte Bemessungsgrundlage entspricht folglich der Rechtslage.

Auf Grund der obenstehenden Ausführungen war daher - wie im Spruch ausgeführt - zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 Z 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 11 Abs. 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 13 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 16 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 18 Abs. 1 Z 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 19 Abs. 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 20 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at