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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 10.02.2011, RV/0203-I/10

Vorliegen einer Berufsausbildung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, Wohnort, Straße, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes FA, vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis  entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Ende September 2009 versendete das Finanzamt ein Schreiben zur Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe an die Beihilfenbezieherin. Dieses wurde am retourniert und gab die Beihilfenbezieherin an, dass ihre Tochter [Name] einer Tätigkeit als Lehrling nachgehe.

Auf Grund der bereits im Verwaltungsakt aufliegenden Unterlagen und des daraus abgeleiteten Sachverhaltes forderte das Finanzamt die für die in Rede stehende Tochter ab dem Folgemonat der Volljährigkeit ausbezahlte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen zurück. Begründend führte das Finanzamt aus, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe (ab Volljährigkeit des Kindes) nur bestehen würde, wenn sich dieses in Berufsausbildung befinde.

In der rechtzeitig eingebrachten Berufung beantragte die Beihilfenbezieherin die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag nicht zurückzahlen zu müssen, da sich ihre Tochter in Berufsausbildung befunden habe und immer noch befinde.

Das Finanzamt holte weitere Informationen ein und ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug, dass die Tochter seit [Datum] in einem Dienstverhältnis als Arbeiterin befinde. Über Vorhalt des Finanzamtes wurde eine Ausbildungsvereinbarung und ein Dienstvertrag die Tochter betreffend nachgereicht.

Mit abweisender Berufungsvorentscheidung hielt das Finanzamt fest, dass die Tochter, wie sich aus den nachgereichten Unterlagen ergebe, seit dem oben genannten Datum nicht in einem Ausbildungs- sondern in einem Dienstverhältnis stehe.

Daraufhin beantragte die Einschreiterin die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und vertrat weiterhin die Auffassung, dass ihre Tochter einer Berufsausbildung nachgehe. Auch führte sie aus, sie habe dem Finanzamt immer "alle Unterlagen" bezüglich Ausbildung und Arbeitgeber zukommen lassen und wäre stets versichert worden, dass sie Anspruch auf Familienbeihilfe habe. Es sei "äußerst unverschämt", nunmehr das für ihre Tochter ausgegebene Geld wiederum zurückzufordern.

Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, bestehen zusätzliche, für den vorliegenden Fall nicht relevante gesetzliche Bestimmungen.

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die volljährige Tochter der Berufungswerberin im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 im Zeitraum 1. Februar bis "für einen Beruf ausgebildet" wurde. Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (jedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl zB , und ).

Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, selbst wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag (vgl ).

Die Tochter der Berufungswerberin hat in der Zeit von [von] bis [bis] auf Grund einer Ausbildungsvereinbarung eine "[Fach] Ausbildung" bestehend aus Ausbildungs- und Praktikumszeit absolviert. Bereits dieser Ausbildungsvereinbarung ist zu entnehmen, dass mit der Beendigung der Ausbildungszeit der Eintritt in ein Dienstverhältnis erfolgt. Aus dem von der Berufungswerberin vorgelegten - anschließend an die obige Ausbildungszeit abgeschlossenen - Dienstvertrag geht klar hervor, dass die Tochter als [Beruf] in ein Arbeitsverhältnis eingetreten ist. Auch wenn sich die Tochter durch Pkt 12 des Dienstvertrages verpflichtet, sich fachlich weiterzubilden und an den vom Arbeitgeber angebotenen Aus- und Fortbildungskursen aktiv teilzunehmen, ändert dies nichts daran, dass im Rahmen der auf Grund des Dienstvertrages ausgeübten Tätigkeit bereits ein Beruf ausgeübt wird.

Somit steht die Tochter der Berufungswerberin jedenfalls seit dem [Datum] nicht mehr in Berufsausbildung und ist im Streitzeitraum der - gegenständlich nach der Aktenlage und dem Vorbringen der Berufungswerberin einzig mögliche - Anspruchsgrund des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 für den Bezug der Familienbeihilfe nicht gegeben und wurde die daher Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen.

Der Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag ist an den Bezug der Familienbeihilfe geknüpft (§ 33 Abs 3 EStG 1988).

Wer die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat, hat diese Beträge nach § 26 Abs 1 FLAG 1967 zurückzuzahlen und können diese auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen bzw Kinderabsetzbeträge angerechnet werden.

Wenn die Berufungswerberin nunmehr darauf hinweist, dass sie dem Finanzamt immer alle entsprechenden Informationen zukommen habe lassen und damit zum Ausdruck bringen will, dass ihr kein Verschulden am unrechtmäßigen Bezug anzulasten sei, ist dazu auf die Rechtsprechung zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis , klargestellt, dass es nach der durch BGBl I 8/1998 geänderten Rechtslage der Rückforderung nicht entgegensteht, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist. Gleichermaßen steht einer Rückforderung auch die behauptete Verausgabung der erhaltenen Beträge für die Tochter nicht entgegen, weil die Verpflichtung zur Rückerstattung zu Unrecht bezogener Beihilfen von subjektiven Momenten unabhängig und allein an die Voraussetzung des Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug geknüpft ist (vgl in ständiger Rechtsprechung etwa , und ).

Die Erlassung des gegenständlichen Rückforderungsbescheides erfolgte daher in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage und der Judikatur, weshalb wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden war.

Innsbruck, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at