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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 21.06.2005, RV/0013-G/05

Keine steuerbefreite Umschuldung bei Wechsel der Darlehensnehmer

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des E.S., vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt, 8600 Bruck/Mur, Koloman Wallisch-Platz 22, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes G-U vom betreffend Gebühren entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber errichtete am als Darlehensgeber mit Frau A.G. (vormals H.), Herrn J.G. und Herrn D.H. als Darlehensnehmer einen Schuldschein in Notariatsaktform, in dem auszugsweise folgende Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien getroffen wurden:

Der Darlehensgeber hat den Darlehensnehmern ein Darlehen von 120.000,00 € durch Einzahlung auf ein näher bezeichnetes Treuhandkonto gegeben. Aus dem Treuhanderlag ist ein Teilbetrag von 118.000,00 € auf ein Konto der Bank B. AG lautend auf die H. GmbH auszuzahlen, wodurch die Voraussetzungen zur Lastenfreistellung der im Eigentum der Frau A.G. stehenden Liegenschaften in Hinblick auf die für die Bank B. AG und deren Rechtsvorgängerinnen einverleibten Pfandrechte und das beim Bezirksgericht O. anhängige Versteigerungsverfahren geschaffen werden. Die Auszahlung hat nach der Unterfertigung der Darlehensnehmer zu erfolgen. Die drei Darlehensnehmer erklären rechtsgeschäftlich durch ihre Unterfertigung des Notariatsaktes, dass das Darlehen durch die Einzahlung auf das Treuhandkonto als an sie zugezählt gilt.

Mit Schreiben vom gab der Parteienvertreter des Berufungswerbers bekannt, dass der Darlehensaufnahme von 120.000,00 € in Hinblick auf einen Teilbetrag von 118.000,00 € eine Umschuldung zugrundelag, wobei das bezughabende Darlehenskonto selbst auf die H. GmbH geführt worden sei, jedoch eine persönliche Haftung der Erstdarlehensnehmerin bestanden habe und seien diese 118.000,00 € auch ausschließlich zur Abdeckung dieser Verbindlichkeit herangezogen worden.

Vom Finanzamt wurde dem Berufungswerber die Gebühr gemäß § 33 TP 8 GebG 1957 für das Rechtsgeschäft vom Wert der dargeliehenen Sache in Höhe von 120.000,00 € mit Bescheid vom festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber die Berufung mit der Begründung, dass aus den Vereinbarungen im Schuldschein hervorginge, dass eine reine Umschuldung vorläge und dass Frau A.G. für das ursprüngliche Darlehen an die H. GmbH mithaftete. Dementsprechend stelle sich der Kreditvertrag gemäß Schuldschein als Umschuldung gemäß § 33 TP 19 Abs. 5 GebG dar, sodass keine Gebührenpflicht bestehe. Allenfalls könne der Teilbetrag von 2.000,00 € die Gebührenpflicht auslösen.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab.

Daraufhin stellte der Berufungswerber den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit der ergänzenden Begründung, dass sich am Tatbestand der Umschuldung in Hinblick auf einen Teilbetrag von 118.000,00 € und damit an der Gebührenfreiheit nichts ändere, wenn Frau A.G. nicht die einzige Haftende gegenüber der Bank B. AG war, bzw. sich im Notariatsakt Mitschuldner finden.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 17 Abs. 1 erster Satz GebG 1957 normiert, dass für die Festetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend ist.

Nach § 33 TP 8 Abs. 1 GebG unterliegen Darlehensverträge einer Gebühr nach dem Wert der dargeliehenen Sache. Im Abs. 5 dieser Bestimmung ist geregelt, dass bei Umschuldungen von Darlehensverträgen § 33 TP 19 Abs. 5 GebG sinngemäß anzuwenden ist.

Gemäß § 33 TP 19 Abs. 5 erster Satz GebG gilt bei Umschuldungen, wodurch ein Kreditvertrag aufgehoben, die Kreditsumme zurückgezahlt und als Ersatz ein Kreditvertrag mit einem anderen Kreditgeber abgeschlossen wird, der neue Kreditvertrag gebührenrechtlich als Nachtrag (Aufstockung, Prolongation) des ursprünglichen Kreditvertrages, wenn die Urkunde über den neuen Kreditvertrag einen Vermerk über die Umschuldung enthält und Aufhebung sowie Rückzahlung innerhalb eines Monats ab Beurkundung des neuen Kreditvertrages erfolgen.

Im Abs. 1 des § 17 GebG ist als wesentlicher Grundsatz des Gebührenrechts die Maßgeblichkeit des Urkundeninhalts festgelegt, d.h. dass für die Beurteilung der Gebührenschuld der schriftlich festgelegte Inhalt der Urkunde maßgebend ist (vgl. , und ). Das Rechtsgeschäft unterliegt also so der Gebühr wie es beurkundet ist. Der Gebührenfestsetzung können damit andere als die in der Urkunde festgehaltenen Umstände nicht zu Grunde gelegt werden, mögen auch die anderen Umstände den tatsächlichen Vereinbarungen entsprechen. Dies ist auch unter dem Aspekt zu sehen, dass eine Urkunde auch nur Beweis über das schafft, was in ihr beurkundet ist (vgl. und ).

Der Begriff des Darlehens ist nach dem Zivilrecht zu beurteilen, da im Gebührengesetz jede Begriffsumschreibung fehlt. Grundsätzlich ist daher eine Gebührenpflicht nach der o.a. Tarifpost nur dann gegeben, wenn zivilrechtlich das Rechtsgeschäft des Darlehensvertrages im Sinne des § 983 ABGB vorliegt.

Nach dem § 983 ABGB entsteht ein Darlehensvertrag dadurch, dass jemandem eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen mit der Verpflichtung übergeben wird, nach einer gewissen Zeit ebensoviel von derselben Gattung und Güte zurückzugeben. Ein Darlehen ist also die Hingabe vertretbarer Sachen ins Eigentum des Empfängers mit der Verpflichtung zur Rückgabe von Sachen gleicher Art und Güte ().

Mit dem Bundesgesetz BGBl 1984/127 wurde mit Wirksamkeit vom in § 33 TP 19 GebG ein Abs. 5 angefügt, wonach bei Umschuldungen der neue Kreditvertrag unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen gebührenrechtlich als Nachtrag des ursprünglichen Vertrages gilt. Diese Bestimmungen sind gemäß Abs. 5 des § 33 TP 8 GebG sinngemäß bei Umschuldungen von Darlehensverträgen anzuwenden (vgl. , 0172).

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des angeführten Gesetzes (215 BlgNR 16. GP) besagen, dass diese Bestimmung der verfassungsgesetzlich gebotenen Gleichstellung von Darlehens- und Kreditverträgen dient und die dort vorgesehene Fiktion, dass der neue Vertrag gebührenrechtlich als Nachtrag des alten anzusehen ist, zur Folge hat, dass die ansonsten für die Beurteilung einer Vereinbarung als Nachtrag zu einem bestehenden Vertrag bzw. zu einer bereits ausgefertigten Urkunde notwendige Vorausetzung der Identität der Vertragspartner auf Seiten des Kreditgebers entfällt. Die Aufhebung des bestehenden gebührenrechtlich bereits erfassten Kreditvertrages mit vollständiger Rückzahlung aller noch aushaftenden Verbindlichkeiten daraus und der Abschluss eines neuen Kreditvertrages mit einem anderen Kreditgeber mit derselben Kreditsumme und derselben Laufzeit wie der alte, würde somit keine neuerliche Gebührenpflicht auslösen. Ist die neue Vertragssumme höher oder die Vertragsdauer länger als mit dem früheren Kreditgeber vereinbart war, dann soll jener Gebührenbetrag anfallen, der auch bei einer Aufstockung oder Prolongation des alten Kredites zu entrichten gewesen wäre.

Da nach § 17 Abs.1 GebG für die Festetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift maßgebend ist, muss in der neuen Urkunde ein Hinweis darüber enthalten sein, dass es sich um die Umschuldung eines bestehenden Kreditverhältnisses handelt (vgl. ).

Bei einem Umschuldungsvorgang kommt es zu einem Wechsel auf Seiten des Geldgebers (vgl. , 94/16/0207, 94/16/0208 und 95/16/0048). Hingegen ist auf der Schuldnerseite Identität der Partei erforderlich. Dies kommt im Gesetz durch den Hinweis auf die Behandlung des neuen Kreditvertrages als Nachtrag deutlich zum Ausdruck (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 102 zu § 33 TP 19 GebG).

Während ansonsten von einem Nachtrag (iSd § 21 GebG) nur bei Parteienidentität gesprochen werden kann (vgl. zB ), ist durch die gesetzliche Fiktion des § 33 TP 19 Abs. 5 GebG auch bzw. gerade bei einem Wechsel auf Seiten des Kreditgebers ein Nachtrag im gebührenrechtlichen Sinne anzunehmen. Diese Nachtragsfiktion bedeutet nach den o.a. Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Bundesgesetzes BGBl 1984/127, dass bei gleich bleibender Laufzeit und gleich bleibender Kreditsumme keine neuerliche Gebührenpflicht ausgelöst wird (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 111 zu § 33 TP 19 GebG).

Im vorliegenden Fall wurde im Schuldschein vom festgehalten, dass der Großteil der Darlehenssumme auf das Konto der H. GmbH auszuzahlen ist und damit zur Lastenfreistellung der im Eigentum der Frau A.G. befindlichen Liegenschaften dienen soll. Somit nahmen die drei o.g. Vertragspartner des Berufungswerbers ein Darlehen zur Abdeckung des Kreditkontos der H. GmbH auf.

Damit liegen nicht sämtliche der im Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung bei Umschuldungen vor, es fehlen zB der Umschuldungsvermerk in der Urkunde und es kam zu einem Wechsel der Vertragsparteien sowohl auf Geldgeber- als auch auf Kredit(Darlehens-)nehmerseite, sodass keinesfalls die Nachtragsfiktion des § 33 TP 19 Abs. 5 GebG zur Anwendung gelangen kann. Die Haftung der Frau A.G. mit den in ihrem Eigentum befindlichen Liegenschaften ist in dem hier zu beurteilenden Fall irrelevant, da es darauf ankommt, wer als Kredit- bzw. Darlehensnehmer auftritt.

Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen, der Lehre und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Berufung wie im Spruch zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 33 TP 8 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 TP 8 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 TP 19 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte
Darlehensvertrag
Umschuldung
Nachtragsfiktion
Identität der Vertragsparteien

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at