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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 24.01.2012, RV/0252-F/10

Schätzung von Auslandseinkünften einer Verstorbenen


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Miterledigte GZ:
RV/0253-F/10


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0252-F/10-RS1
Die Schätzungsbefugnis ist gegeben, da weder Abgabenerklärungen eingereicht noch die angeforderten Kontoauszüge vollständig vorgelegt worden sind, obwohl aus den aktenkundigen Auszügen klar hervorgeht, dass das Bankguthaben der erblasseri­schen Tante der Bw. in den Streitjahren stetig um ca. 20.000 CHF angewachsen ist, dass ihrem Konto Zinsen in nennenswerter Höhe gutgeschrieben worden sind und dass sie jedenfalls im letzten Streitjahr von der schweizerischen Ausgleichskasse eine Rente in Höhe von monatlich 2.059,00 CHF bezogen hat.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, als Einantwortungserbin nach Tante vertreten durch Notarx, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom betreffend Einkommensteuer sowie Anspruchszinsen für den Zeitraum 2003 bis 2007 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin, nachfolgend Bw abgekürzt, ist die Großnichte und Alleinerbin nach Tante. Die erblasserische Großtante war in den Streitjahren in Österreich ansässig war. Laut einer Kontrollmitteilung des für die Vergebührung zuständigen Finanzamtes, der eine Kopie des Abhandlungsprotokolls angeschlossen war, verfügte die erblasserische Tante bei einer Schweizer Bank über ein beachtliches Guthaben. Aus diesem Faktum zog das für die Einkommensbesteuerung zuständige Finanzamt Schlüsse auf nicht versteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen und ersuchte die Bw mit Vorhalt vom10.4.2008 um Vorlage der Jahreskonten.

Als Beilage zur Vorhaltsbeantwortung vom reichte die Bw Bescheinigungen der Schweizer Bank ein, in denen jahresbezogen die Kontosalden, die Habenzinsen und die abgeführte Verrechnungssteuer ausgewiesen sind.

Im Ergänzungsvorhalt vom bezweifelte das Finanzamt, dass langfristig angelegtes Kapital so niedrig wie in den Bescheinigungen ausgewiesen verzinst worden ist. Zur Beseitigung der Zweifel ersuchte das Finanzamt die Bw, sämtliche Monatsauszüge im Original vorzulegen. Werde dem Ersuchen nicht entsprochen, würden die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Schätzungsweg ermittelt, und zwar in Höhe der Differenz der in den Bescheinigungen der einzelnen Jahre ausgewiesenen Kapitalstände.

In der Folge erließ das Finanzamt die angefochtenen Bescheide. Zur Begründung führte es in den Einkommensteuerbescheiden aus, wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen seien die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt worden. Die in der angekündigten Höhe geschätzten Einkünfte wurden vom Finanzamt in den angefochtenen Bescheiden als nichtselbständige Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug ausgewiesen.

Die Bw. erhob mit Schriftsatz vom Berufung. In ihr brachte sie vor, die erblasserische Tante sei im Alter von 87 Jahren verstorben. Im Jahr 2003, dem ersten Jahr des strittigen Zeitraumes, sei die Tante bereits 83 Jahre alt gewesen. Schon altersbedingt habe sie keine Arbeitseinkünfte erzielt. Außer ihrer von der PVA ausbezahlten Pension habe sie auch sonst keine Einkünfte erzielt. Die ergangenen Einkommensteuer- und Anspruchszinsenbescheide seien daher rechtswidrig und aufzuheben. Vorausgehend, nämlich bereits mit Schriftsatz vom , hatte die Bw drei Kontoauszüge der Schweizer Bank über die ersten drei Quartale des letzten Streitjahres eingereicht. Ergänzend führte sie aus: Die erblasserische Tante habe sehr zurückgezogen gelebt und sehr viel Müll und Chaos, aber keine weiteren Unterlagen hinterlassen. Die vorgelegten Auszüge seien korrekt. Die Schweizer Bank würde sich hüten, unwahre Bestätigungen auszustellen. Es sei amtsbekannt, dass in der Schweiz Kapital sehr niedrig verzinst worden sei.

Das Finanzamt erließ abweisliche Berufungsvorentscheidungen. Soweit es mit ihnen die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide als unbegründet abgewiesen hat, wurde dies wie folgt begründet: Gemäß den übermittelten Unterlagen habe die Erblasserin eine Schweizer Rente und Zinseinkünfte aus einem Schweizer Bankkonto erhalten. Diese Ruhegehälter und die Einkünfte aus Kapitalvermögen seien entgegen dem zwischen der Schweiz und Österreich abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA Schweiz) nicht in Österreich versteuert worden. Die Berufungen gegen die Anspruchszinsenbescheide wurden mit der Begründung abgewiesen, die Vorschreibung von Anspruchszinsen werde in § 205 BAO zwingend angeordnet, wenn die festgesetzte Einkommensteuer die geleisteten Vorauszahlungen übersteige.

Durch den Vorlageantrag vom gilt die Berufung wiederum als unbegründet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Einkommensteuer: Die Befugnis zur Schätzung von Einkünften beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen (exakt) zu ermitteln oder zu berechnen (Ritz, BAO4, § 184 Tz 6). Ausdrücklich wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es im Streitfall nicht den geringsten Hinweis für ein Verschulden an der Nichteinreichung von Erklärungen gibt, wohl aber Hinweise für das Vorliegen von Schuldausschließungsgründen.

Die Schätzungsvoraussetzungen sind im Berufungsfall erfüllt, da weder Abgabenerklärungen eingereicht noch die angeforderten Kontoauszüge vollständig vorgelegt worden sind, obwohl aus den aktenkundigen Auszügen klar hervorgeht, dass das Bankguthaben der erblasserischen Tante der Bw. in den Streitjahren stetig um ca. 20.000 CHF angewachsen ist (2003: 20.495,55; 2004: 20.425,75; 2005: 19.663,60; 2006, 21.824,40; 2007: 25.096,55), dass ihrem Konto Zinsen in nennenswerter Höhe gutgeschrieben worden sind (2003: 781,45; 2004: 679,05; 2005: 1.582,00; 2006: 1.650,90; 2007: 2.164,25) und dass sie jedenfalls im letzten Streitjahr von der schweizerischen Ausgleichskasse in Genf (Caisse suisse de compensation, Geneve) eine Rente in Höhe von monatlich 2.059,00 CHF bezogen hat.

Ist die Schätzungsbefugnis einmal gegeben, steht die Wahl der Schätzungsmethode der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Es ist allerdings jene Methode zu wählen, die zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (Ritz, BAO4, § 184 Tz 12).

Indem das Finanzamt die von der erblasserischen Tante nicht erklärten schweizerischen Einkünfte mit jenem Differenzbetrag geschätzt hat, um den ihr Auslandskonto in den einzelnen Streitjahren angestiegen ist, hat es den einkünftebedingten Vermögenszuwachs unter Bedachtnahme auf die oben dargelegten Schätzungsgrundsätze nach einer anerkannten Schätzungsmethode ermittelt (Ritz, BAO4, § 184 Tz 12, 7). Die Bw. hat gegen diese Schätzungsmethode auch keine substantiierten Einwände erhoben. Eine ins Detail gehende Überprüfung jenes Jahres, für das allein auch drei Quartalsauszüge vorliegen, welche den Bezug einer Rente durch die erblasserische Tante der Bw. belegen, zeigt sogar, dass die tatsächlich bezogenen Renten und gutgeschriebenen Zinsen (geringfügig) höher als die hinzugeschätzten Einkünfte waren. Dies deshalb, weil das Finanzamt einen am getätigten Barbezug (über 600 € bzw 1.002,60 CHF) ebenso wie die jährlich abgeführte Verrechnungssteuer gleichsam als einkünfteveranlasst zum Abzug zugelassen hat. Dies ist aber problematisch bzw aus Rechtsgründen falsch. Denn zum einen ist nicht bekannt, wodurch der Barbezug veranlasst war bzw wofür das Geld verwendet worden ist. Und zum andern ist die schweizerische Verrechnungssteuer als ausländische Personensteuer gem. § 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nicht abzugsfähig (; Jakom/Baldauf EStG, 2011, § 20 Rz 87) bzw grundsätzlich erstattungsfähig (Art. 28 DBA Schweiz; Durchführungsvereinbarung zum DBA Schweiz, BGBl 65/1975). Die Berufungsbehörde sieht in dem aufgezeigten Umstand aber keine Notwendigkeit zur Verböserung. Denn zum einen ist so wie jeder Schätzung (Ritz, BAO4, § 184 Tz 3) auch der gegenständlichen eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Diese liegt, abgesehen von gewissen Währungsunschärfen und dem Nichtwissen über den Grund, die Häufigkeit und die betragsmäßige Höhe allfälliger Abhebungen, im Umstand begraben, dass die Einkünftebezieherin verstorben ist und keine Auskünfte mehr über die ihr allenfalls erwachsenen Werbungskosten machen kann. Davon ausgehend, dass sich die (allenfalls) zu Unrecht einkünftemindernd berücksichtigten, betragsmäßig nicht besonders gewichtigen Positionen und die nicht berücksichtigten Werbungskosten in etwa die Waage halten, hat sich gezeigt, dass das erstinstanzliche Schätzungsergebnis jedenfalls im Rahmen der mit Schätzungen verbundenen Ungewissheit liegt.

Unbestritten ist, dass die Bw in den Streitjahren in Österreich ansässig war. Daraus folgt, dass sie im Inland mit ihrem Welteinkommen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (§ 1 EStG 1988). Aus den Bestimmungen des hier anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens wiederum ergibt sich, dass die inländische Steuerpflicht durch zwischenstaatliches Steuerrecht nicht eingeschränkt war (Art. 11 und 18 iVm 23 DBA Schweiz).

Anspruchszinsen: Die Bw hat sich gegen die Festsetzung von Anspruchszinsen gewandt, ohne dies eigens zu begründen. Erschließbar ist, dass sie die Anspruchszinsenbescheide aus den selben Gründen bekämpfte, mit denen sie sich gegen die Einkommensteuerbescheide gewandt hat. Da aber die Berufung gegen die Abgabenbescheide als unbegründet abzuweisen war, fehlt auch der Berufung gegen die Anspruchszinsenbescheide eine tragfähige Begründung. Hinzu kommt, dass Zinsenbescheide ohnedies an den Spruch der zur Nachforderung führenden Bescheide gebunden sind (Ritz, BAO4, § 205 Tz 33 bis 35).

Aus den dargelegten Gründen waren die Berufungen als unbegründet abzuweisen.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 28 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
§ 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at